Quartierplan List
Land-use plan · Stein
Document
- Number
- RRB-2011-470
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Stein
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Oct 18, 2011
- In force since
- Oct 18, 2011
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Text
CH73_05_GE_Quartierplan List.pdf
F
APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des
18. Oktober 201 1
Regierungsrates
RS
RRB-201 1-470
Gemeinde Stein Deponieplanung List bestehend aus Teilzonenplan List (Deponiezone) und Quartierplan List inkl. Sonderbauvorschriften; Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. lm westlichen Teil des ehemaligen Kiesabbaugebietes List sollen über einen Zeitraum von 10 Jahren auf
einer Fläche von 17'500m2 rund 170'000m3 sauberes Aushubmaterial deponiert werden. Um eine naturnah modellierte, abwechslungsreiche topographische Struktur zu erhalten, wird das ehemalige Kiesabbaugebiet
aufgefitllt und teilweise leicht erhöht. Ziel der Rekultivierung ist eine Magenruiese mit extensiver Bewirtschaftung und vereinzelter Bestockung. In die Neugestaltung des Geländes integriert wird die gesamte Offenlegung des heute zu einem grossen Teileingedolten Hasenbachs. 2. Das Gebiet List in der Gemeinde Stein ist nach rechtskräftigem Zonenplan grossräumig dem Übrigen Gemeindegebiet (UeG) zugewiesen. Es beinhaltet zu einem wesentlichen Teil ein Kiesabbaugebiet mit zugehörigem Werkgelände. lm älteren, östlichen Teil des Kiesabbaugebietes hat sich im Verlaufe der Jahre im Bereich der aufgegebenen Abbaugebiete ein Naturschutzgebiet entwickelt, das heute als Amphibienstandort nationale Bedeutung ausgewiesen ist (Objekt AR 2, Amphibienlaichgebietsverordnung AlgV, SR 451.34). lm Rahmen der vorliegenden Planung soll das bestehende und durch eine Personaldienstbarkeit geschützte Naturschutzgebiet zusätzlich aufgewertet und nach Abschluss der Aufftillung einem öffentlich-rechtlichen Schutz unterstellt werden. 3. Das Vorhaben ist mit einer Rodung verbunden. Das Rodungsverfahren wurde mit dem Oberforstamt koordiniert gleichzeitig öffentlich aufgelegt.
4. Die Gemeinde wurde mit Schreiben vom 8. April 2011 zur Anhörung eingeladen. 5. Das Departement Bau und Umwelt hat die Planungsinstrumente mit Beschluss vom 29. Juni 2011 erlassen
6. Die öffentliche Planauflage in der betroffenen Gemeinde erfolgte vom 29. Juli 201 1 bis 27. August 201 1 . Gleichzeitig wurde die Auflage im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.
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APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 14 ff. BauG (bGS 721.1) sind erfüllt.
2. Die Deponie kann gestützt auf die Planungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) nicht als Ausnahme gemäss Att.24 RPG bewilligt werden, sondern ist mittels eines Nutzungsplanverfahrens zu realisieren. 3. Gemäss Art. 11 BauG ist fär die Erstellung einer Deponie eine kantonale Nutzungszone (Deponie) auszuscheiden. Zudem besteht in kantonalen Nutzungszonen eine Sondernutzungsplanpflicht. Mit dem Sondernutzungsplan wird mindestens der Deponietyp gemäss TVA, das Deponievolumen, die Etappierung, die Endgestaltung des Geländes sowie die Erschliessung geregelt. Die entsprechenden Planungsinstrumente wurden erarbeitet und dem Departement Bau und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Mit Vorprüfungsbericht vom 9. Mär22011 hat das Planungsamt zu den Planungsinstrumenten Stellung genommen. Aufgrund der Vorprüfung wurden die Planungsinstrumente noch geringfügig angepasst.
4. lm Rahmen der Anhörung bekundete der Gemeinderat Stein mit Schreiben vom 23. Mai 2011 grundsätzlich Zustimmung zum Aufschlrttungs-, bzw. Rekultivierungsprojekt und den entsprechenden Planungsinstrumenten Vorbehalte wurden einzig betreffend der Betriebszeiten sowie der betrieblichen Ordnung angebracht. So soll namentlich auf einen Abend- und Wochenendverkehr verzichtet werden, die Zufahrtsstrasse sauber gehalten sowie eine Gefährdung für die Bevölkerung bzw. die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Diesen Anliegen
wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entsprechend Rechnung getragen. 5. Die Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erfolgt zeitgleich mit der Genehmigung des Rodungsgesuches durch das Departement Volks- und Landwirtschaft. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprufung kann für die vorliegenden Planungsinstrumente die
Genehmigung erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates Die Deponieplanung List bestehend aus Teilzonenplan List (Deponiezone) und Quartierplan List inkl Sonderbauvorschriften wird genehmigt (Art. 14 BauG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebtihr erhoben
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von AppenzellAusserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 162,9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begrtindung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismit-
tel sind der Beschwerde beizulegen.
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APPenzell Ausserrhoden
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Umwelt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt ('1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Stein (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk)
lm
des Regierungsrates:
Martin Birchler, Ratschreiber
Versandt am 26. Oktober 2011
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CH73_05_SBV_Quartierplan List.pdf
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Departement Bau und Umwelt
APPenzell Aussrrrhoden
Gemeinde Stein
Projekt Nr. 1.030.3.008.00
24.03.2011
Quartierplan List Son d e rba u vo rsch rifte n
Vom Departement Bau und Umwett ertassen
am: 2 9, JIII{I 2011
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Vom Regierungsrat des Kantons AppenzellA.Rh. genehmigt Der Ratschreib"t-1fty-
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Stein; Quartierplan List, Sonderbauvorschriften
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A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die übergeordneten Vorschriften, insbesondere der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) des Bundes, des kantonalen Baugesetzes (BauG), der kantonalen Bauverordnung (BauV) sowie des rechtskräftigen Baureglements (BauR) der Gemeinde Stein.
Arl.2
Zweck Der Quartierplan List bezweckt die Teilauffüllung des ehemaligen Kiesgrubengeländes List mit sauberem Aushubmaterial (lnertstoffdeponie mit Materialbeschränkung), die Offenlegung und Neuführung des bestehenden Bachlaufes sowie die Rekultivierung des entsprechenden Geländes. Gleichzeitig wird, als Ersatz für die im Zusammenhang mit der Deponie nötigen Rodungen, das bestehende Naturschutzgebiet mit geeigneten ökologischen Ausgleichsmassnahmen ergänzt.
Art. 3 RechtlicheBestandteile
Rechtliche Bestandteile des Quartierplanes List sind:
- Deponieplan, M 1:1000, Plan Nr. 1 .030.3.008.00 / 2 - Endgestaltungsplan, M 1:1000, Plan Nr. 1.030.3.008.00 / 3 - Querprofile, M 1:500, Plan Nr. 1.030.3.008.00 / 4 - Sonderbauvorschriften
Art. 4 Verbindlichkeit
Alle in der Legende des Quartierplanes (bestehend aus Deponieplan und Endgestaltungsplan) als Festlegung bezeichneten Planelemente, der in den Querprofilen dargestellte neue Terrainverlauf sowie die Sonderbauvorschriften gelten als verbindlich. Die übrigen Einträge und Hinweise sowie der Planungsbericht sind richtungsgebend.
B. Erschliessungsbestimmungen
Art. 5 Verkehrs- und Erschliessungsflächen
1
Die Erschliessung des Planungsgebietes hat ab der Kantonsstrasse über die im Quartierplan bezeichnete Zufahrt zu erfolgen. 2lntern
wird das Planungsgebiet über eine Unterhaltspiste an den im Ostteil des Gebietes bestehende Fahnryeg auf Parzelle 533 angeschlossen. Diese Unterhaltspiste dient insbesondere als Zufahrtsmöglichkeit für die Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Bachoffenlegung sowie die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der ökologischen Aufwertung. Nach Fertigstellung der Deponiearbeiten wird die Verbindung als nicht befestigter, aber befahrbarer Flunrueg für Bewirtschaftungsmassnahmen und als Zugang für Besucher des Naturschutzgebietes beibehalten.
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Stein; Quartierplan List, Sonderbauvorschriften
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C. Uberbauungs- und Gestaltungsbestimmungen
Art. 6 Deponiegebiet
l
Aushubmaterial darf nur innerhalb des bezeichneten Deponiegebietes abgelagert werden. lm übrigen Planungsgebiet dürfen Terrainveränderungen nur soweit vorgenommen werden, als sie für die Bachoffenlegung oder die Anpassung bzw. Neugestaltung der Weiher im Sinne der ökologischen Massnahmen notwendig sind.
Art. 7 2
Das Deponievolumen beträgt ca. 170'000 m3.
3
Die Deponiefläche beträgt 17'500 m2.
a
Die maximalen Höhenkoten richten sich nach den Querprofilen.
Wiederauffüllung t
Die Auffüllung hat technisch einwandfrei zu erfolgen und die Festigkeit muss so sein, dass das Risiko einer Erdrutschung klein gehalten werden kann.
2
Art. 8
Für die Auffüllung darf nur sauberes Aushub-, Abraum und Ausbruchmaterial venrvendet werden
Werkgelände Für die lnfrastruktur und den Betrieb der Deponie (Maschinen, Zwischenlager, Parkplätze) ist grundsätzlich das Werkgelände zu nutzen.
Art.I
Waldabstand Das Deponiegebiet hat im Bereich des Waldes grundsätzlich einen Abstand von 6 m von der festgelegten Waldgrenze einzuhalten. ln Abhängigkeit der lokalen topographischen Verhältnisse kann der Waldabstand in Absprache mit den Forstbehörden verringert werden, solange der Schutz des Waldes gewährleistet bleibt und sich dadurch bessere naturräumliche Verhältnisse ergeben.
Art. 10 Bachoffenlegung
lm angegebenen Perimeter ist der durch das Planungsgebiet verlaufende, teilweise eingedolte Bach offenzulegen und naturnah zu gestalten. Die Details sind mit entsprechenden Projektplänen im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
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Stein; Quartierplan List, Sonderbauvorschriften
Art. 11 Seite 4
Etappierung t Die Auffüllungs- und Renaturierungsarbeiten im Planungsgebiet erfolgen in Etappen. Die Etappen 1 - 5 umfassen alle Arbeiten im Rahmen der Bachoffenlegung, mit einer Teilauffüllung in Etappe 3; die Etappe 6 ist die eigentliche Deponieetappe. 2
Während oder unmittelbar nach Abschluss der Etappen 1 - 5 sind alle im östlichen Teil des Planungsgebietes vorgesehenen und im Deponieplan speziell bezeichneten ökologischen Ausgleichsmassnahmen auszuführen. 3
Die Renaturierung der Flächen im eigentlichen Deponiegebiet ist mit fortlaufendem Gang der Deponiearbeiten von Ost nach West vorzunehmen.
o
Die Zeitdauer für die vorgesehenen baulichen Arbeiten wird wie folgt festgesetzt: Etappe 1 - 5 max. 2Jahre nach Baubeginn max. 10 Jahre nach Baubeginn Etappe 6 Aus wichtigen Gründen können die Fristen verlängert werden. Der ungeschmälerte Erhalt des Naturschutzgebietes muss in jedem Fall gewährleistet bleiben.
Arl.12
ökologische Ausgleichsmassnahmen und Rekultivierung 1
Die ökologischen Ausgleichs- und Rekultivierungsmassnahmen sind im Einzelnen im Endgestaltungsplan festgeschrieben. Die detaillierte Ausführung ist zum konkreten Zeitpunkt mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz abzusprechen. 2
Der Umgang mit dem abzutragenden Boden und der Aufbau der Auffüllung orientieren sich im Grundsatz an den ,FSK Richtlinien für den fachgerechten Umgang mit Böden' sowie dem Merkblatt des kantonalen Amtes für Umwelt ,Rekultivieren in der Landwirtschaft'. Für Mageniviesen gelten im Speziellen: Mindestens 70 cm Unterboden,5 - 10 cm Oberboden; als Unterboden kann auch sauberes, unverdichtetes Aushubmaterial (hoher Sandanteil, tiefer Tonanteil, reich an feinem Skelettanteil, sehr gut wasserdurchlässig) venivendet werden.
Art. 13 Verhältnis zur bestehenden Personaldienstbarkeit vom 19. November 1992
Der Zweck der Personaldienstbarkeit vom 19. November 1992 betreffend des Naturschutzgebietes auf den Pazellen 531 und 533 wird in die Festlegungen des Quartierplanes integriert. Der Erhalt des Gebietes als wertvoller Lebensraum (Amphibienstandort von nationaler Bedeutung, Objekt AR2, Amphibienlaichgebietsverordnung AlgV SR 451.34) wird gewährleistet, das bisherige Wanderbiotop wird jedoch in ein ortsfestes Amphibienbiotop überführt (Art. 3 AlgV). Nach Abschluss der Arbeiten wird die heutige Schutzlegung den tatsächlichen neuen Verhältnissen angepasst und das ortsfeste Amphibienbiotop öffentlich-rechtlich unter Schutz gestellt (Art. 8 AlgV, in Verbindung mit
Art. 79
ff. BauG).
Art. 14 Bewilligungen / Verfahren
' Für die Deponie und die Offenlegung des Baches ist bei der Gemeinde eine Baubewilligung einzuholen. 2
Die Errichtung und der Betrieb der Deponie bedürfen einer Errichtungs- und einer Betriebsbewilligung des Kantons.
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Stein; Quartierplan List, Sonderbauvorschriften
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Sollten während den baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bachoffenlegung oder den Auffüllungsarbeiten unerwartete Verhältnisse oder Ereignisse (Rutschungen etc.) auftreten, sind Fachexperten zuzuziehen. Das Amt für Umwelt des Kantons ist unvezüglich zu informieren.
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Art. 15 Befristung
Der Quartierplan List wird nach Vollendung der Endgestaltung und nach Überführung der kantonalen Deponiezone in eine kommunale Nutzungszone sowie der gemäss Art. 13 dieser Sonderbauvorschriften notwendigen, öffentlich-rechtlichen Unterschutzstellung des Amphibienbiotops, aufgehoben.
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