Quartierplan Schachen

Land-use plan · Stein

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Stein
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
May 14, 1985
In force since
May 14, 1985

Map

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

14. Mai 1985 N.

Gemeinde Stein, Quartierplan Schachen; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 7. Mai 1985 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 14. Februar 1985 ersucht der Gemeinderat Stein um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplans Schachen. Gemäss Bebauungsplan vom 18. Januar 197.4 liegt das Quartier­ plangebiet in der Wohn- und Gewerbezone. Da verschiedene Bau­ vorhaben hängig sind, liess der Gemeinderat einen Quartierplan ausarbeiten und legte ihn vom 27. Dezember 1984 bis 27. Januar 1985 öffentlich auf. Während dieser Frist wurde eine Einspra­ che eingereicht, die nach der Einspracheverhandlung zurückge­ zogen wurde. Am 12. Februar 1985 genehmigte der Gemeinderat den Quartierplan (Art. 40 Abs. 4 BauR). Das kommunale Verfah­ ren ist somit. abgeschlossen. Planungsamt und Tiefbauamt haben den Quartierplan vorgeprüft. Der Plan trägt den Stellungnahmen Rechnung. Er ist nun auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft worden. Massgebend für die kantonale Ueberprüfung ist vor allem Art. 11 0 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Planun­ gen zu verfolgen sind, umschreibt. Neben der Erschliessung regelt der Quartierplan die Ueberbau­ ungsmöglichkeiten im einzelnen, welche von der Regelbauweise abweichen, sowie die Erhaltung des charakteristischen Stras­ senbildes. Bezüglich des Anstosses an die Staatsstrasse ist festzuhalten, dass strassenbautechnische Auflagen im Baubewilligungsverfah­ ren vorbehalten bleiben. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Bepflanzung entlang der Staatsstrasse bei den Ausfahrten die Sicht auf den Strassenverkehr in keiner Weise beeinträch­ tigt werden darf. Für eine Absenkung der zwischen den beiden Zufahrten liegenden Trottoirstrecke würde keine Bewilligung erteilt, weil in diesem Bereich zur Wahrung genügender Sicht­ verhältnisse zwischen den Bauten und dem Trottoir Parkierungs­ möglichkeiten unerwünscht sind.

2

i)

Bezüglich Waldabstand erlaubt der vorliegende Quartierplan für unterirdische Bauten einen Waldabstand von 6 m. Weil Art. 139 EG zum ZGB die Einhaltung des Waldabstandes nur für Hochbauten vorschreibt und bekannt war, dass unterirdisch eine Unterschreitung vorgesehen ist, hat das Planungsamt im Vorprüfungsverfahren die Aufnahme einer Abstandsvorschrift auch im Quartierplan verlangt, damit nicht unterirdisch der volle Waldabstand ausgeschöpft werden könnte. Demgegenüber legt das Oberforstamt die in Art. 139 EG zum ZGB enthaltene Abstandsvorschrift restriktiver aus; es geht davon aus, dass auch unterirdische Bauten darunter fallen. Es beantragt, den Waldabstand von 12 m Breite ungeschmälert zv erhalten. Da eine Nichtgenehmigung der in Frage stehenden Bestimmung eine materielle Aenderung des Quartierplans bewirkt, ist allen Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Gemeinderat beantragt in seinem Schreiben nach Rücksprache mit dem von der Bauherrschaft beauftragten Architekten, eine Ausnahme für einen kleinen Teilbereich gemäss beiliegendem Planausschnitt vom 18. April 1985 zu genehmj-gen. Das Oberforstamt häIt an seinem Antrag fest, \das aus seiner Stellungnahme vom 1. Mai 1985 hervorgeht.

In Berücksichtigung der Erwägungen des Gemeinderates und z:ur Lösung des Parkplatzproblems, die auch zu einer Entlastung der Strasse führt, erscheint ein reduzierter unterirdischer Waldabstand im verbleibenden kleinen Teilbereich zulässig. (Künftig sind ähnliche Dj-fferenzen ausgreschlossen, weil der Vüa1dabstand nach Art. 78 EG zum RPG für sämtliche Bauten und AnIag€n, also auch für unterirdische Bauten, gi1t. ) Der vorliegende Quartierplan mit Sonderbauvorschriften häIt der formellen und materiell-en Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden.

r)

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Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantrast die Baudirektion:

1. Der vorliegende Quartierplan Schachen der Gemeinde Stein vom 12. Februar 1985 sei zrt genehmigen. 2 Die mit Schreiben des Gemeinderates vom 25. April 1985 beantragte Aenderung sei zu genehmigen. Art. 5 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften sei gemäss Antrag 3 der Gemeinde wie folgt neu ztl formulieren: "Bauten haben gegenüber der Waldgrenze einen Abstand von mindestens 12.0 m einzuhalten. Für unterirdische Bauten beim Gebiet rrAtr gilt der im Plan vom 1 8. April 1 985 eingetragene reduzierte Waldabstand. rr

I .'

3 4

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erhe-

ben.

Beschluss: Zustimmung zv den Anträgen der Baudirektion.

AmtsbLatt.

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Auszug an

Landammannamt

Baudirektor

Sekretariat der Baudirektion (g nxpI.); Beilagen: je 1 PIan mit Genehmigungsvermerk Planungsamt (Z nxpl. ); Beilagen: je 1 Plan mit Genehmigungsvermerk Akten Gemeinderat Stein (4 nxpl. ); Beilagen: je 1 Plan mit Genehmigungsvermerk Rechnung

z.K. Oberf orstamt

lm Aulhag dcr Reglcrungsrales Darßrfudrctbr; a

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Versandt am 17. Mai 1985