Quartierplan Ob dem Steg, Änderung

Land-use plan · Schönengrund

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Schönengrund
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
May 7, 2008
In force since
May 7, 2008

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ffi-

| APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17,A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 7. Mai2008

Gemeinde Schönengrund Quartierplan Ob dem Steg;Anderung 2007; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 28. April 2008 ersucht der Gemeinderat um die Genehmigung der Anderung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt.

2. Der Quartierplan Ob dem Steg wurde mit Entscheid vom 29. Oktober 2002 vom Regierungsrat genehmigt. 3. Mit der nun vorliegenden Andärung des Quartierplans sollen künftig in diesem Gebiet in Abweichung zu den grundsätzlichen Vorgaben im Baureglement Pult und Flachdächer zugelassen werden können.

4. Der Quartierplan Ob dem Steg, Anderung 2007 wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen 5. Der Quartierplan Ob dem Steg, Anderung 2007 wurde am 12. Februar 2002 vom Gemeinderat erlassen

6. Die öffentliche Planauflage der Planungsinstrumente erfolgte vom 17. Februar 2008 bis 19. Mäz 2008. Einsprachen sind keine eingegangen.

B. Erwägungen 1 . Die formellen Vorausse2ungen

für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugese2es (bGS 721 .1)

sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Mit der vorgesehenen Anderung 2007 sind lediglich Anpassungen an den Sonderbauvorschriften vorgesehen. Konkret werden Artikel 7 und Artikel 9 so angepasst, dass Flachdächer und Pultdächer künftig möglich sind. Die vorgesehene Ausformulierung derArtikel kann den vorgegebenen Zielen entsprechen. 3. Mit der Anderung wird die heute einheitliche Dachlandschaft der dörflich geprägten Gemeinde gestützt auf ein Einzelinteresse mit Flach- und Pultdächern verfälscht. Es liegt jedoch im Ermessen der Gemeinde, diesen

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Schritt zu vollziehen. Die vorgesehenen Anpassungen der Sonderbauvorschriften (Art. 23) sind dafür zweckmässig. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Quartierplanänderu ng erteilt werden.

C. Beschluss 1. Der Quartierplan Ob dem Steg, Anderung 2007 wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - GemeinderatSchönengrund (restlicheExemplaremitGenehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 09. MAI 2008

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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