Gestaltungsplan Dorf, Änderung
Land-use plan · Stein
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Stein
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Feb 22, 2011
- In force since
- Feb 22, 2011
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CH73_05_GE_Gestaltungsplan Dorf, Änderung.pdfOpen in a new tab
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 22. Februar 2011
Gemeinde Stein Gestaltungsplan Dorf, Anderung; Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Stein vom 17. Februar 201 1 wird um die Genehmigung des oben genann-
ten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Der Gestaltungsplan Dorf wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 1 1. Mai 1993 genehmigt. Der Perimeter umfasst das Gebiet zwischen dem Dorfplatz und der Schaukäserei. Das Gebiet ist der Kernzone K zugewiesen und mit einer kommunalen Ortsbildschutzzone überlagert. 3. Mehrere Grundeigentumer bzw. Stockwerkeigentümer der aufgrund des Gestaltungsplanes realisierten Wohnhäuser beabsichtigen, ihre bestehenden Balkone zu Wintergärten auszubauen. Neben der seitlichen
Verglasung ist vorgesehen, die jeweiligen Grundrissflächen von 4.5m2 auf 14m2 zu vergrössern. Dies bedingt eine Anderung des Gestaltungsplanes Dorf.
4. Die Anderung des Gestaltungsplanes Dorf wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen S. Die Anderung des Gestaltungsplanes Dorf wurde vom Gemeinderat am 8. September 2010 erlassen.
6. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 12. November 2010 bis 1 1. Dezember 2010 Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)
sind erfitllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
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2. Bei allen 4 Wohnbauten wird auf der Nordwest-, resp. auf der Nordseite ein Baubereich Wintergarten entsprechend den beabsichtigten Grundrissflächen ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden dieses Baubereiches wird der Zweck der rechtskräftigen Gestaltungsplanes nicht in Frage gestellt. Gleichzeitig kann ein hoher und zeitgemässer Wohnkomfort sichergestel lt werden. 3. Art. 4 der Sonderbauvorschriften wird zudem mit einem Absatz ergänzt. Gemäss enruähnter Ergänzung mÜs-
sen die Wintergärten aller 4 Häuser einheitlich gestaltet werden. Gemäss Schnitt und Fassade erfolgt der obere Abschluss mit einem leicht geneigten Schrägdach. Mit dieser Anderung kann auch weiterhin den gestalterischen Anforderungen beim Bauen innerhalb des geschützten Ortbildes Rechnung getragen werden. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans Dorf erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der gestaltungsplan Dorf, Anderung wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebithr von Fr. 400.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Gemeinderat Stein (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 2 t. FEB,
2011
Departement Bau und Umwelt
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,?- Brunnschweiler, Regierungsrat
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