Zonenplan Nachtrag
Land-use plan · Rehetobel
Document
- Number
- RRB-2009-242
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Rehetobel
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Apr 7, 2009
- In force since
- Apr 7, 2009
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APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Rogisrungsrates
7. April 2009 L.
RRB-2009-242
Gemeinde Rehetobel, Revision Baureglement / Zonenplananpassung Nachtrag zum Zonenplan ; Zweckbestimmu ng der Grünzonen ; Genehm igung
A. Ausgangslage 1. Der Zonenplan sowie der Landwirtschaftszonenplan der Gemeinde Rehetobel und das kommunale Baureglement sind vom Regierungsrat am 9. Januar 1996 genehmigt worden.
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2. Die Gemeinde beabsichtigt zum einen, die Grünzonen des bestehenden Zonenplans an die neuen Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes (in Kraft seit 1. Januar 2A0$ anzupassen. Zum anderen verfolgt die Gemeinde Rehetobel die Absicht, ihr Baureglement vollständig zu tlberarbeiten und mit dem neuen Baugesetz in Übereinstimmung zu bringen. 3. Mit Vorprüfungsberichten vom 5. Juni 2008 und 8, August 2008 hat das Planungsamt zu den Entwürfen des Nachtrags zum Zonenplan (Zweckbezeichnung der Grünzone gemäss Art, 28 Baugesetz und Zweckbezeichnung der lntensiverholungszonen gemäss Ar1.27 Baugesetz) und des Baureglements Stellung genommen. 4. Der Nachtrag zum Zonenplan und das Baureglement (Zonenvorschriften) sind vom 10. Oktober 2008 bis 10. November 2008 öffentlich aufgelegt worden. Gegen die aufgelegten Unterlagen gingen keine Einsprachen ein (vgl. Protokollauszug der Siizung vom 12. Dezember 2008 des Gemeinderats Rehetobel). 5. Der Gemeinderat von Rehetobel hat an seiner Silzung vom 12. Dezember 2008 die Zonenplananpassung und das Baureglement erlassen und zur Volksabstimmung verabschiedet. 6. Die Einwohnergemeinde Rehetobel hat den Nachtrag zum Zonenplan in der Abstimmung vom 2. Februar 2009 mit 494 Ja- zu 133 Nein-stimmen und die Baureglementsrevision mit 465 Ja- zu 160 Nein-Stimmen angenommen. 7. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 ersucht der Gemeinderat Rehetobel um Genehmigung der beiden Planungsinstrumente.
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B. Erwägungen 1. Formelles Die formellen Voraussetzungen ftJr eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG (bGS 721 .1) sind erfüllt.
2. Nachtrag zum Zonenplan; Zweckbestimmung der Griinzonen a) Mit dem neuen Baugesetz hat die Regelung der Grünzonen gegenüber dem alien Recht eine wesentliche überarbeitung erfahren. lnsbesondere werden neu zwei Arten von Grünzonen ermöglicht, nämlich solche im Baugebiet (Art. 19 Abs. 1 lit. i BauG) und solche im Nichtbaugebiet (vgl. An. 19 Abs. 3 lit. e BauG). Daneben wird neu vorgeschrieben, welchem Zweck Grilnzönen dienen können und werden die Gemeinden angewiesen, in ihren Zonenplänen den genauen Zweck der Grünzonen zu bezeichnen (vgl. Art. 2B Abs. 1 und Abs. 2 BauG). lm vorliegenden Zonenplanentwurf vollzieht die Gemeinde die neuen Bestimmungen des Baugesetzes und unterteilt ihre Grünzonen in Grtjrnzonen im Baugebiet (GRi) und in Grünzonen im Nichtbaugebiet (GRa). Zugleich bezeichnet sie im Zonenplan deren Zweck. Dies ist korrekt und zu begrüssen. b) Die in den Vorprüfungsberichten verlangten Anderungen wurden mehrheitlich erfilllt. Namentlich im Gebiet Bergstrasse wurde ein Teil des betroffenen Gebiets statt der altrechtlichen Gri)nzone bzw. der Grünzone im Baugebiet neu der Landwirtschaftszone mit lrberlagerter Griinzone im Nichtbaugebiet zugewiesen (Zweck: Freihaltung). lm betroffenen Gebiet wurden zudem einzelne Anpassung der Grünzone im Baugebiet bzw, der Landwirtschaftszone vorgenommen. Letzteres bezweckt vorwiegend, die baulichen Möglichkeiten der dort bestehenden Gebäude (Anpassung der Zonengrenzen) bzw. die rechtliche Situation (Rechtssicherheit) zu verbessern. Diese Zuordnungen erscheinen insgesamt als recht- und,zwecl<mässlg. c) Nicht berücksichtigt wurde der Vorschlag des Planungsamts in Bezug auf die Grünzonen im Baugebiet (GRi) zwischen Waldrand und ilberbaubaren Bauzonen. Grundsätzlich können dort, wo zwischen dem Bauzonen' rand und dem Waldrand der Abstand nur wenig mehr oder weniger beträgt als der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand (20m gemäss Art. 113 Abs. 1 BauG), GRi ausgeschieden werden. Hingegen sollte dort, wo der Abstand bedeutend mehr als der gesetzliche Waldabstand beträgt und sich das Gelände zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eignet, eine Landwirtschaftszone mit tlberlagernder Grtlnzone im Nichtbaugebiet ausgeschieden werden. Die Gemeinde hat darauf verzichtet. Dies liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. d) lnsgesamt sind die formellen Anforderungen erfiillt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
3. Baureglement a) Die Revision des Baureglements hat neben der Anpassung an das geänderte übergeordnete Recht insbesondere folgende materielle Anderungen zur Folge: Neu wird eine Ausnützungsziffer eingefuhrt und werden die Gestaltungsvorschriften neu gefasst. Das Baureglement gestattet ausserhalb der Ortsbildschutzzone namenlich Flachdächer, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sofern das Beeinträchtigungsverbot in der zukünftigen Praxis sorgfältig und konsequent angewendet wird, namentlich bei Gesuchen
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,# Ä.PPenzell Ausserrhsden in zentrumsnahen Quartieren urrcl bei einsehbaren Kreten- oder/und Hanglagen, erscheint die Öffnung der Dachformen mit dem Schu2 des Dorf- und Landschaftsbildes verträglich. Nachdem die Gemeinde Rehetobel
wie verlangt überprtrft hat, ob die Einführung einer Ausntitzungszifler Auswirkungen auf die Bebauung hat und dies verneint hat, eniveisen sich die Ausntrizungsziffern als zweckmässig. b) Gemäss N1.. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nu2ungspläne erlässt, der l<antonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anre-
gungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den kantonalen Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des rJbrigen Bundesrechts, insbesondere der UmweltschutzgeseLzgebung Rechnung tragen. Die in der Vorpr{lfung verlangten Ergänzungen sind teilweise in den Bericht eingeflossen. lnsbesondere wird darin auch erwähnt, dass die Auswirkungen der Ausnützungsziffer tiberprüft und beachtet worden seien. Durch die angewendete Grösse der Ziffer werde die heute mögliche Bauweise weiterhin gewährleistet. Eine Veränderung des Siedlungsbildes sei nicht zu erwarten. c) Art. 36 des Baureglements sieht Gebtlhren fiJr die lnanspruchnahme von öffentlichen Grund vor, die den Gemeingebrauch ilbersteigt. Nach Art. 15 Abs. 2 lit, j BauG können Gemeinden Bauvorschriften erlassen über Gebühren, Beiträge und Ersa2abgaben. Die Gebührenregelung im Baureglement steht unter dem Kapitel ,,Bauarbeiten". ln diesem engen Rahmen (Beanspruchung im Zuge von Bauarbeiten) ist die vorgesehene
Gebilhrenerhebung zulässig. d) lnsgesamt sind die formellen Anforderungen erfüllt. Materiell steht der Genehmigung des Baureglements durch den Regierungsrat nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates Der Nachtrag zum Zonenplan (Zweckbestimmung der Grünzonen gemäss Art. 28 Baugesetz) wird genehmigt.
2. Das Baureglement wird genehmigt, 3. Frlr die Genehmigung wird l<eine Gebühr erhoben ( rt.22 Abs. 1 des Gesetzes uber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).
4. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons AppenzellA.Rh., Posifach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art, 54 ff. des Gese2es über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt.
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APPenzell Ausserrhoden
Auszug an
Departement Bau und Umwelt
Departementssekretariat Bau und Umwelt fie 1 Expl. des Nachtrags zum Zonenplan ntit Genehmigungsvermerl< und des Baureglements mit GenehmigungsvermerlQ Baul<oordinationsdienst
(e 1 Expl. des Nachtrags zum Zonenplan mit Genehmigungsver-
merk und des Baureglements mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (e 1 Expl. des Nachtrags zum Zonenplan mit Genehmigungsvermerk und des Baureglentents mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Rehetobel (restl. Expl. des Nachtrags zum Zonenplan mii Genehmigungsvermerl< und des Baureglements mii Genehmigungsvermerk)
lm
des Regierungsrates:
rchler, Ratschreiben
Versandt am L April 2009
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Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal