Quartierplan Buechschwendi West
Land-use plan · Rehetobel
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Rehetobel
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- May 19, 1992
- In force since
- May 19, 1992
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Text
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Protokolldes Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. l-9. Mai L992
Seite 569
L.
Gemeinde Rehetobel: nehmigung
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Quartierplan Buechschwendi lTest; Ge-
Dem Bericht der Baudj-rektion vom 1-4. April entnehmen:
L992 ist
ztr
Mit Brief vom 5. März 1992 ersucht der Gemeinderat Rehetobel gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RpG um Genehmigung des Quartierplanes Buechschwendi West.
Die Baudirektion hat den Quartierplan geprüft und kommt zu folgenden Schlüssen: l-. Forrnelles Am 3. Januar l-985 verlangte die Gemeinde Rehetobel die Er-
stellung eines Quartierplanes über die parzelle Nr. 94, 95 , 96 , 757 , 1010, 101-L, l-050 und l-051 im Gebiet Buechschwendi. Im Frühjahr 1985 wurden zwei Baugesuche innerhalb dieses Quartierplangebietes eingereicht, so dass sich der Gemeinderat gezwungen sah, am 13. Mai L9B6 das Gebiet Buechschwendi ars Planungszone zu erklären und die Behandlung der Baugesuche zu sistieren. In der Folge wurde das Planungsbüro Eigenmann und Rey, St. Ga11en, beauftragt, über das Gebiet Buechschwendi einen Quartierpran mit sonderbauvorschriften auszuarbeiten. Die Diskussionen mit den betroffenen Grundeigentümern bewirkten, dass die Frist für die planungszone wiederholt verIängert werden musste. Zur Sprache kam dabei auch die !{aldgrenze. Der Regierungsrat erliess am 12. April l_988 eine vüaldfeststellungsverfügung, so dass diesbezüglich für die weitere Planung eine klare Situation bestand. Trotz verschiedenen Aenderungen der planungsgrundlagen kam keine vollständige Einigung zustande, was am i-2. Dezember L9B9 zur Einreichung einer Auszonungsinitiative führte, An
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der Urnenabstirnmung vom 3 März 1990 wurde diese Initiative jedoch abgelehnt. Das kantonale Planungsamt nahm am 19. April 1-990 zlJ den erarbeiteten P1änen und Sonderbauvorschriften im Sinne einer Vorprüfung Ste11ung. Im Mitberichtsverfahren erklärte sich das oberforstamt mit dem vorgesehenen Waldabstand von J-2 m einverstanden. Für die geplante unbewohnte Abbundhalle auf Parz. Nr. 94 wurde die Reduktion des Vtaldabstandes auf 10.5 m von der Forstdirektion gutgeheissen. Das vom Amt für Umweltschutz verlanqte Lärrngutachten wurde am 6. Juni l-990 erstellt. Der Gemeinderat wurde von verschiedenen Seiten ersucht, das Gebiet Buechschwendi in zwei Planungsgebiete aufzuteiIen. Mit Entscheid vom 30. August l-990 wurde diesem Begehren entsprochen, denn die Verhältnisse lassen es zv, dass die Erschliessung und die Ueberbauung der beiden Teilgebiete unabhängig voneinander realisiert werden können. Am Ll,. JuIi l-991- erliess der Gemeinderat die ausgearbeiteten Quartierpläne Buechschwendi Ost und Buechschwendi hiest mit je separaten Sonderbauvorschriften. Die öffentliche Planauf lage erfolgte vom 30. JuIi l-991- bis 29 . August l-991-. Die eingeganqenen Einsprachen und Rekurse konnten auf dem Verhandlungslreg bereinigt werden. Die Stimmberechtigten hiessen den Quartierplan Buechschwendi West am l-6. Februar mit 441- gegen 165 Stimmen gut. 2. Materielles Der die Parzellen Nr. l-01-0, l-01-l-, L050 und l-051- umfassende Quartierplan ernöglicht eine zweckmässige, dem Gelände angepasste Erschliessung des Gebietes Buechschwendi l^Iest sowie eine dern Landschafts- und Ortsbild angepasste Ueberbauung.
Das Quartierplangebiet liegt nach dem rechtskräftigen Zonenplan in der Wohnzone für Einfanilienhäuser und der Wohnzone 2-3 Geschosse. Da das Gebiet nicht erschlossen ist, muss aufgrund der Lärmschutzverordnung der Nachweis erbracht werden, dass die massgebenden Planungswerte der Lärmbelastung nicht überschritten werden. Das von der Gemeinde Rehetobel beauftragte Ingenieurbüro Prim und Partner, St. Ga11en, kommt in seinem Lärmgutachten vom 6. Juni l-990 zum Sch1uss, dass die Beurteilungspegel überaIl deutlich unter den Planungswerten der entsprechenden Empfindlichkeitsstufe liegen.
Im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes vom L9. April 1990 wurde die ungenügend nachgewiesene Erschliessung des Teilgebietes A bemänge1t. Mit der Verlängerung der
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Erschliessungsstrasse bis in das Gebiet A wurde der Quartierplan dahingehend ergänzE. Die für die Erschliessungsstrasse im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes vom l-9. April 1-990 vorgeschlagene griffigere Forrnulierungi wurde nicht übernommen. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass Art.3 Abs.2 der Sonderbauvorschriften zu wenig präzis ist, um in Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung eine bestirnmte Strassenführung durchsetzen zu können. Für die Genehmigung stellt die Vorschrift aber keinen Hinderungsgrund dar.
Bezüglich der Gesamtwirkung und Gestaltung der Bauten ist wie bereits im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes vom l-9. April 1-990 erwähnt zv sagen, dass in ersten Absatz des Art. 6 der Sonderbauvorschriften indirekt bereits die Bauweise verlangt wird, die im 2. Absatz ausdrücklich angesprochen ist (Appenzellerhäuser), so dass der erste Absatz hätte weggelassen werden können.
Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG und Art. 3 des Gesetzes für Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: Der vorliegende Quartierplan vom l-l-. Juli 1-99L sei zu 1-
genehmigen.
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Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.
Beschluss: Zustimrnung zu den Anträgen der Baudirektion. Arntsblatt (Ziffer L).
Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Rehetobel ** *) neilage: 1- Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk
**) Beilage: 1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerl<, Rechnung
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