Quartierplan Säntisblick
Land-use plan · Rehetobel
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Rehetobel
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Mar 20, 1979
- In force since
- Mar 20, 1979
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CH73_13_GE_Quartierplan Säntisblick.pdfOpen in a new tab
Text
Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. 20. NIärz L979 N.
Gemei-nde Rehetobel:
blick'r; Genehmigung
Teilbebauungs- und Quartierplan "Säntis-
Dem Bericht der Baud.irektion vom 28, Februar L979 ist nehmen:
zu ent-
Mit Schreiben vom 22. Dezember I97B ersucht der Gemeinderat Rehetobel um d.ie Genehmigung des Teilbebauungs- und Quartierplanes trSäntisbl-ick". Der Plan ist vom 2. August 1977 bis 1. September L977 öffentl-ich aufgelegen und an d"er Urnenabstimmung vom 5. Dezember 1978 mit 235 Ja gegen 229 Nein angenornmen word.en. Da in Rehetobel auch für einen Quartierplan eine Volksabsti-mmung erforderlich ist, sind Teil-betrauungsplan und Quarti-erplan in einem Plan zusanmengefasst worden. Der Teilbebauungsplan sieht d.ie Einzonung d,es bezeichneten Gebietes al-s 2- bis 5-geschossige hlohnzone vor. Der Quartierplan regelt zusätzlich die Erschliessung des Gebietes, schreibt die Stellung der Bauten vor und. enthäl-t Sond.erbauvorschriften bezüglich d-er EtappJ-erung, der Gestal-tung sowie d"er !lohn-hygiene. Die Gründ-e, weshalb di-ese Einzonung vor dem Bebauungsplan für d,ie ganze Gemej-nde zur Abstimmung gelangte, si-nd aus der Vorgeschichte erslchtlich. An 1. Juni I976 bewilligte der Gemeinderat die ErstelJ.ung von fünf Mehrfamil-ienhäusern im entsprechenden Gebiet. hlährend der Geltungsdauer d.er Baubewilligung uurd.e jedoch nicht gebaut, sondern die Liegenschaft wurd.e verkauft. Der neue Eigentümer reichte ein abgeändertes Baugesuch ei-n. fn der Zwischenzeit, wurde der Bebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet ausgearbeitet. Der Gemei-nderat wollte d"eshal-b und weil gegen die Einzonung Opposition spürbar wurde, nicht mehr in eigener Kompetenz - karz vor der Auflage des Bebauungsplanes ej-n grösseres Stück Boden zur Bebauung freigeben und sisti-erte die Behandlung des Baugesuches. (Gegen d.iesen Sistierulgsbeschluss (Bausperre) hat der Grundeigentümer j-m wesentlichen ohne -ErfoJ.g rekurriert (.rgf . Protökoll d"es Regierungsrates vom 15, Aprit 1978). Nach altem, noch geltendem Recht wäre eine Ueberbauung der fraglichen liegenschaft grund.sätzl-i-cLr möglich (sie befind.et sich innerhalb d.es Einzugsbereiches des Generellen Kanalisationsprojektes und nicht im prov. Schutzgebiet). Da der gesamte Bebauungsplan noch nicht abstimmungsreif ist (e" sind- noch Rekurse hängig), wurde die Abstimmung über diese Teileinzonung voygezogen.
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Der Plan wurde von der Bauverwaltung und vom Planungsamt vorgeprüft. Das Planungsamt weist auf die grundsätzliche Probleilatitn d.j-eser Einzonüng hin und ste}l.t deren Zweckmässigkeit in Frage. Im Vord.ergrund steht dabei die lärmbeeinträchtigung d"urch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schützenhaus. Auch bei einer kteinen Schiessanlage mi-t zeitlich stark beschränktem Betrieb stellt der Schiesslärm eine ernst zu nehmende Beeinträchtigung dar. Der Schiesslärm tritt näm1ich dann auf, Wenn das Ruhe- und Erholungsbeclürfnis der künftigen Bewohner der Ueberbauung am grössteä sein d.ürfte (am Wochenende). Abg-esehen_davon, welcher drad der Beeinträchtigung im konkreten Einzelfal-l- erreicht wird', stellt gine Einzonung in unmittelbarer Nähe eines Schiessstandes eine grund.sätzl'Lcle Frage rnit präjudiziellen Auswirkungen dar. Es muss flezweifelt werd.en, ob die Verantwortung für eine solche Einzonvng längerfristig betrachtet einfach auf Private abgeschoben werdeä ranä d.urch Aüftagen (Scnattschutzfenster) und rechtlich fragwürdige Reverse. Neben dem Schiessl-ärm sprechen auch noch weitere Gründ.e gegen die Einzonung: periphere La.ge zvm Dorf - unattraktive lr/ohnlage zwischen Staatsstrasse und bewaldetem Tobel-
Trottoir entlang der Staats- Verkehrssicherheit (fehlend"es strasse, neuer Einlenker in die Staatsstrasse ausserhal-b des Dorfes )
- Abwasserleitung nicht mit natürl-ichem Gefälle möglich - Erschwerung d"er lüaldbewirtschaftung (Holzabfuhr) Es ist auch fraglich, ob mit der geplanten Ueberbauung das in Rehetobel offenbar ausgewiesene Bedürfnis nach Wohnungen in befriedigender Weise gedäckt werden kann und ob dies zur Attraktivitätsöteigerung Rehetobels als Wohn- und. Fremdenverkehrsgemeind.e beiträgt. Auf d"er anderen Seite muss anerkannt werd.en, dass der Quartierplan mit d.en Sonderbauvorschriften für die spezifischen Probleme äieser Ueberbauung teilweise befriedigend,e lösungen enthält. Die Bauverwaltung hat den neuen Einl-enker in d"ie Staatsstrasse mit Auflagen grundsät zLich gutgeheissen. li{enn die Baudirektion - wenn auch nur mit allerschwersten Bed.enken - zum Schluss kommt, die Genehmigung des Planes zu beantragen, so geschieht dies einerseits in Respektierung des Vol-ksentscheides und andererseits in Berücksichtigung d"er Tatsache, dass Lg76 eine Bewilligrm.g für ein ähnliches Bauvorhaben erteilt wurde.
Beschluss: Der Teil-bebauungs- und Quartierplan "Sänti-sblick'r, Gemeinde Rehetobel, wird genehmigt.
Amtsblatt.
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Auszug an
Land"ammannamt Baud irektion
Kant. Planungsamt (2 Expr. )x Kant. Bauverwaltung (4 Expl. )x Gemeinderat Rehetobel- (Z nxpf. )x xBeilage: je ein Plan und eine Abstimmungspublikation
lm Aqltrag des Regierungsrafes Der Ralschrciber"'