Quartierplan Mohren 2, Parz. Nrn. 431, 432, 537

Land-use plan · Reute

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Reute
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Sep 23, 2003
In force since
Sep 23, 2003

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Reute: Quartierplan Mohren 2, Parzellen Nr. 431,432,537; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei vom 18. Juni 2003 Reute und mit Protokollauszug des Gemeinderates Reute vom 6. Mai 2003 wird um die Genehmigung des Quartierplanes Mohren 2, Parzellen Nr. 431, 432, 537 durch den Regierungsrat nach­ gesucht. 2. Das Planungsamt hat am 8. April 2003 im Rahmen der Vorprüfung grundsätzlich posi­ tiv zum Quartierplan Stellung genommen. 3. Gleichzeitig mit vorliegendem Quartierplan liegt auch der dazu nötige Teilzonenplan "Mohren 2, Parzelle Nr. 431" zur Genehmigung vor. 4. Der Quartierplan wurde vom 17. April 2003 bis zum 16. Mai 2003 öffentlich aufgelegt. B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 2. Das Planungsgebiet liegt gemäss Zonenplan der Gemeinde Reute, unter Berücksichti­ gung des gleichzeitig zur Genehmigung vorliegenden Teilzonenplanes Mohren 2, voll­ ständig in der Wohnzone W2. Es ist der Quartierplanpflicht unterstellt. 3. Die im verminderten Waldabstandsbereich liegende Fläche ist im Quartierplan der Errichtung von Autoabstellplätzen vorbehalten. 4. Das kantonale Amt für Umweltschutz hat im Rahmen der Vorprüfung verlangt, dass die Sonderbauvorschriften in Bezug auf die Liegenschaftsentwässerung ergänzt werden. Dem Anliegen ist die Gemeinde mit der "Ergänzung zu den Sonderbauvorschriften vom 27. Februar 2003 aufgrund der Vorprüfung des Planungsamtes vom "08. April 2003", datiert vom 16. April 2003, nachgekommen. Das Amt für Umweltschutz hat sich im internen Mitberichtsverfahren mit der Änderung einverstanden erklärt.

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Grundsätzlich hätte erwartet werden können, dass an Stelle dieser "Ergänzung" die Sonderbauvorschriften formell angepasst worden wären. Ebenfalls als Nachteil zu werten ist, dass die Vorschriften als separates Papier vorliegen und nicht in den Plan integriert sind. Die Vorschriften sind als integrierender Bestandteil des Planes zu ver­ stehen. 5. Mit dem Quartierplan wird zur Hauptsache die Erschliessung und Bebauung der Par­ zelle Nr. 431 geregelt. Die angrenzenden, mit je einem Gebäude überbauten Parzellen Nr. 432 und 537 werden in den Plan mit einbezogen. Die Planung erscheint insgesamt als zweckmässig. 6. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird für die regierungsrätliche Genehmigung eine Staatsgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.- erhoben.

C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der "Quartierplan Mohren 2, Parzellen Nr. 431, 432, 537" wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Die Sonderbauvorschriften, einschliesslich der Ergänzung vom 16. April 2003, gelten als integrierender Bestandteil des Quartierplanes. 3. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.- erhoben. 4. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An­ trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei­ zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche* Kantonales Planungsamt (MI) Gemeinderat Reute**

Beilagen:

* 1 Expl. Quartierplan und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk, 1 Expl. Planungsbericht ** restliche Expl. Quartierplan und Sonderbauvorschriften mit Genehmi­ gungsvermerk, 1 Expl. Planungsbericht, Rechnung

Versandt am

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CH73_20_SBV_Quartierplan Mohren 2, Parz. Nrn. 431, 432, 537.pdf

Kanton Appenzell A. Rh.

Gemeinde Reute

Quartierplan Mohren 2, Parzellen Nr. 431, 432, 537 Sonderbauvorschriften 1 4. MRZ. 2003

Waldgrenzen vom Oberforstamt geprüft am: Der Kantonsoberförster:

OBERFORSTAMT APPENZELL A.RH.

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Vom Gemeinderat erlassen am: - 1. MAl 2f!!l3 Der Gemeindepräsident

Der Gemeindeschreiber:

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Offentliehe Planauflage:

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Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:

27. Februar 2003

2 3. Sep. 2003

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Gemeinde Reute AR Quartierplan Mohren 2, Parzellen Nr. 431, 432 und 537 Sonderbauvorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1) Die nachstehenden Vorschriften gelten für das im Quartierplan umgrenzte Gebiet, bein haltend die Parzellen Nr. 431, 432 und 537. 2) Soweit der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der rechtskräftigen Bauordnung.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften bezwecken eine rationelle Erschliessung des Baugebietes für fünf Baustandorte und eine in die steile Hanglage eingeordnete, qualitativ ansprechende Überbauung.

Art. 3 Erschliessung

1) Die bestehenden Häuser in den Baubereichen Gebäude 1 und 2 werden über die bestehende Erschliessung von der Hauptstrasse aus erschlossen. 2) Die beiden Baubereiche Gebäude 3 und 4 werden über eine neue Strasse erschlossen. Mit der Überbauung des Baubereiches Gebäude 3 muss im Vorbereich der Garagierung der kleinste Wendehammer gemäss SNV-Normen angeordnet werden. 3) Der Baubereich Gebäude 5 wird über die bestehende Ahornstrasse erschlossen .

Art. 4 Parkierung

1) Die Parkierung für die einzelnen Baubereiche Gebäude ist in diesen selbst zu lösen . 2) Die Besucherparkplätze für den Gewerbebetrieb im Baubereich Gebäude 5 sind im Baubereich Parkplätze zu erstellen.

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Art. 5 Fussweg

An der westlichen Parzellengrenze fü hrt ein Fussweg von der Staatsstrasse zur Ahornstrasse. Diese Verbindung ist im angegebenen Quartierplanbereich aufrecht zu erhalten.

Art. 6 Baubereich

Gebäude

1) Der Baubereich Gebäude bezeichnet jene Flächen, in den Bauten erstellt werden können. 2) Ausserhalb dieser Baubereiche sind lediglich An- und Nebenbauten gemäss Art. 19 Bauordnung zulässig.

Art. 7 Grundmasse

Die Grundmasse der Gebäude richten sich aussch liess lich nach der Bauordnung.

Art. 8 Gestaltung der

Bauten

1) Neubauten sind nach einheitlichen Gestaltungselementen so vorzusehen, dass insgesamt ein harmonisches Gesamtbi ld entsteht. 2) Die Bauten haben typologisch eine Sockelpartie und einheitliche Erd- und Obergeschosse aufzuweisen. 3) Das Hauptdach ist symmetrisch auszugestalten.

Art. 10 Gestaltung der

Umgebung

1) Die Gestaltung der Umgebung ist harmonisch in die bestehende steile Hanglage zu integrieren. 2) Als Umgebungsgestaltungselemente sind hochstämmige Bäume und einheimische Hecken zu verwenden . 3) M it der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Gemeinde Reute AR Quartierplan Mohren 2, Parzellen Nr. 431, 432 und 537 Sonderbauvorschriften

Ergänzung zu den Sonderbauvorschriften vom 27. Februar 2003 aufgrund der Vorprüfung des Planungsamtes vom 08. April2003

Artikel neu Gewässerschutz

1) Die Parkplätze sind mit durchlässigen Oberflächen zu versehen. 2) Strassen und Wege sind über die Schulter zu entwässern, wenn die hydrogeologischen Verhältnisse eine natürliche Versickerung zulassen . Eine Abweichung davon bedarf der Begründung einer Fachperson. 3) Die Erstellung von Sickerleitungen ist nur dann zulässig, wenn sie aus hydrogeologischen Gründen notwendig sind.

16. April 2003 planpartner/projekte/quartierplanmohren sondervorschriften/160403hg.gem