Quartierplan Bruggtobel West
Land-use plan · Wolfhalden
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- Land-use plan
- Commune
- Wolfhalden
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Oct 22, 2014
- In force since
- Oct 22, 2014
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CH73_17_GE_Quartierplan Bruggtobel West.pdf
� Appenzell Ausserrhoden V.fJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 22. Oktober 2014
Gemeinde Wolfhalden Quartierplan Bruggtobel West; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 5. August 2014 ersucht die Gemeinde Wolfhalden um die Genehmigung des Quartier plans Bruggtobel West durch das Departement Bau und Umwelt. Bestandteile des Genehmigungsgesuches sind: - Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften - Planungsbericht - Erschliessungskonzept Bruggtobel West mit Situation, Längenprofil und Querprofile (erläuternd) - Vorprojekt Überbauung Parzellen Nrn. 1026 und 1037 (erläuternd). 2. Das Planungsinstrument dient der Erschliessung des Gebiets Bruggtobel West und ermöglicht eine Über bauung mit sechs Einfamilienhäusern und einer gemeinsamen Tiefgarage. Im Quartierplan ist zudem festge legt, dass zwischen der Zufahrt der Überbauung und der Postautohaltestelle Hinteregg ein Gehweg erstellt wird. Das Gebiet befindet sich gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Wolfhalden in der Wohnzone W1 und zu einem kleinen Teil in der Grünzone GR. Das Gebiet ist mit einer Quartierplanpflicht überlagert. 3. Das zur Genehmigung eingereichte Planungsinstrument wurde zweimal dem Vorprüfungsverfahren unterzo gen. Bei der zweiten Vorprüfung konnte grundsätzlich eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Vom Tiefbauamt wurde jedoch verlangt, dass die Finanzierung des Gehweges entlang der Kantonsstrasse geregelt werden muss. 4. Der Quartierplan wurde am 1. April 2014 vom Gemeinderat Wolfhalden erlassen. 5. Die öffentliche Auflage des Planungsinstruments erfolgte vom 11. April bis 19. Mai 2014. Innerhalb der Auflagefrist gingen fünf Einsprachen ein. In vier Fällen konnte im Zuge der Einspracheverhandlung eine Eini gung und in der Folge ein Rückzug erreicht werden. Bei einer Einsprache hat der Gemeinderat am 1. Juli 2014 einen ablehnenden Entscheid gefällt. Gegen diesen Entscheid ging beim Departement Bau und Umwelt kein Rekurs ein.
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� 1 Appenzell Ausserrhoden
V.fJR
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Gemäss Art. 49 Abs. 2 sind Sondernutzungspläne vom Departement Bau und Umwelt genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Mit dem Quartierplan über das ganze Planungsgebiet wird die Erschliessung geregelt und die Bebauung festgelegt. Dadurch kann das Gebiet mit einer gemeinsamen Tiefgarage erschlossen werden, wodurch auf weitere Strassenerschliessungen verzichtet werden kann. Die zulässige Ausnützungsziffer wird gegenüber der Regelbauweise von 0.40 auf 0.38 reduziert. Gleichzeitig wird mit dem Quartierplan ein zusätzliches Vollge schoss und ein zusätzliches talseitig sichtbares Geschoss ermöglicht. Die zulässige Gebäudehöhe wird jedoch gegenüber der Regelbauweise um 10 cm reduziert. Die maximalen Gebäudelängen werden mit dem Quartier plan erheblich reduziert. Im Gegenzug werden die Gebäudeabstände verkleinert. Durch die eng gefassten Baubereiche und die Gestaltungsvorschriften wird eine geordnete, einheitliche und zeitgemässe Bebauung sichergestellt. 3. Die Erschliessung mündet in die Kantonsstrasse Nr. 54, Wolfhalden - Lachen - Walzenhausen. Es handelt sich aktuell um eine Ausserortsstrecke mit einer signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h. Mit der Genehmi gung des Quartierplanes Bruggtobel West ist eine Temporeduktion auf 60 km/h vorgesehen. Die entsprechen de Verkehrsanordnung gemäss der Signalisationsverordnung wird zusammen mit dem Erschliessungsprojekt der Überbauung publiziert. Die Koordination ist durch die Gemeinde sicherzustellen. Die Zustimmung zum Erschliessungsprojekt erfolgt vorbehältlich der rechtskräftigen Verkehrsanordnung. Andererseits wird die Tem poreduktion nur realisiert, wenn die Überbauung erstellt wird. 4. Für die Genehmigung des Gehweges zur Haltestelle Hinteregg kommt das Strassengesetz zur Anwendung. Wie im Planungsbericht unter Punkt 10.1 aufgeführt, wurde an einer gemeinsamen Besprechung zwischen allen Beteiligten festgelegt, dass die Projektleitung für die Fusswegverbindung bei der Gemeinde Wolfhalden liegt. Es obliegt der Gemeinde Wolfhalden, rechtzeitig die notwendigen Planungsschritte und Verfahren in die Wege zu leiten. 5. Im Rahmen der zweiten Vorprüfung wurden die Sonderbauvorschriften mit Art. 20 Abs. 2 ergänzt. Darin wurde neu aufgeführt, dass der Kehricht erst am Abfuhrtag ab 06.00 Uhr beim Kehrichtplatz deponiert werden darf. Diese Ergänzung wurde im Rahmen der zweiten Vorprüfung übersehen und nicht beanstandet. Die Be reitstellungszeit des Kehrichts ist keine baurechtliche Bestimmung und kann deshalb nicht genehmigt werden. Dieser Absatz wird von der Genehmigung ausgenommen. 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des Quartierplans Bruggtobel West erteilt werden.
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� Appenzell Ausserrhoden
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C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan Bruggtobel West wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).
2.
Art. 20 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften wird nicht genehmigt.
3.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.00 erhoben.
4.
Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Tiefbauamt Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
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2 3. OKT. 2014
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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CH73_17_SBV_Quartierplan Bruggtobel West.pdf
Gemeinde Wolfhalden Kanton Appenzell Ausserrhoden
2.005.1.20.00
12. September 2013
Quartierplan Bruggtobel West Sonderbauvorschriften Genehmigungsexemplar
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Vom Gemeinderat erlassen am: 1. April 2014 Dec Geme;"'
Der Gemeindeschreiber
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Öffentliche Planauflage: 11. April bis 19. Mai 2014
Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Der Bau- und Umweltdirektor
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Kasernonstiasse 39 1 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 1 [email protected]
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Wolfhalden I Quartierplan Bruggtobel West - Sonderbauvorschriften
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Ingress ERR Raumplaner AG Kasernenstrasse39 9102 Herisau www.err.ch [email protected] Telefon +41(0)713530080 Fax
+41(0)713530081
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ERR Raumplaner AG
Wolfhalden I Quartierplan Bruggtobel West - Sonderbauvorschriften
Seite 3
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen
4
Geltungsbereich
4
Art. 2 Verbindlichkeit
4
Art. 3 Zweck
4
Art. 1
II
Überbauungsbestimmungen
4
Art. 4 Baubereiche A und B
4
Art. 5 Baubereich C
5
Art. 6 Baubereich Lift
5
Art. 7 Zwischengeschoss
5
Art. 8 Tiefgarage
5
Art. 9 Freihaltebereich
6
Art. 10 Grünfläche
6
Art. 11 Energie
6
III
Gestaltungsbestimmungen
6
Art. 12 Gestaltung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen A und B
Art. 13 Terrain- und Umgebungsgestaltung
7
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Art. 14 Quartierplatz
7
IV
Erschliessungsbestimmungen
6
8
Art. 15 Fahrverkehr
8
Art. 16 Freiraum Sichtlinie
8
Art. 17 Fussweg
8
Art. 18 Parkierung
8
Art. 19 Entwässerung
9
Art. 20 Kehrichtsammelplatz
9
V
Art. 21 Schlussbestimmungen
9
Inkraftsetzung
9
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ERR Raumplaner AG
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Quartierplan Bruggtobel West umgrenzte Gebiet.
2 Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglementes der Gemeinde Wolfhalden respektive des kantonalen Baugesetzes und der kantonalen Bauverordnung sowie des übrigen Rechts.
Art. 2 Verbindlichkeit
1
Verbindlich sind alle in der Legende des Quartierplans bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften.
2 Die übrigen Planelemente des Quartierplans sowie die Beilagepläne gelten wegleitend. Die Beilagepläne dienen insbesondere im Baubewilligungsverfahren als Beurteilungs grundlage. Der Planungsbericht dient der Erläuterung des Quartierplanes. Überbauungskonzept Parz. 1024/1026/1038, Tanne Fredi Büchel, Architekt HTL/SWB, 9053 Teufen, dat. 10.07.2012 Erschliessungskonzept Ersch/iessungsstrasse Bruggtobel West Wälli AG Ingenieure, 9101 Herisau, dat.15.05.2013 Planungsbericht, ERR Raumplaner AG, Herisau, dat. 12.09.2013
Art. 3 Zweck
Der Quartierplan bezweckt eine ortsbaulich qualitätsvolle, ins Landschaftsbild gut einfügende Überbauung; offene und naturnahe Grünräume; die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung für das Wohnen.
II
Überbauungsbestimmungen
Art. 4 Baubereiche A und B
1
Die Baubereiche A und B dienen dem Bau von Einfamilienhäusern.
2 Hauptbauten dürfen einzig innerhalb der festgelegten Baubereiche A und B erstellt werden. Die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Regelbauweise kommen nicht zur Anwendung.
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3
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Zwischen den Baubereichen B1 und B2 sowie B3 und B4 ist ein minimaler Gebäude abstand von 7.0 l')1 aus feuertechnischen Gründen zwingend einzuhalten, wenn beide Fassaden aus Holz erstellt werden.
4 Es sind zwei Vollgeschosse und ein Sockelgeschoss zulässig. Talseitig sind drei sicht bare Geschosse gestattet. 5
Im Baubereich A darf die Gebäudelänge der Baukörper maximal 11.0 m betragen. Im Baubereich B dürfen die Baukörper die maximale Gebäudelänge von 15.0 m nicht überschreiten.
6
Dachaufbauten sind fassadenbündig und mit Flachdach zu erstellen. Pro Dachfläche ist eine Dachaufbaute zulässig. Im Baubereich A sind sie auf die Hälfte der zugehöri gen Fassadenlänge, im Baubereich B auf einen Drittel der zugehörigen Fassadenlänge beschränkt.
7 Bezüglich der Höhenausdehnung gelten in den Baubereichen A und B eine maximale Gebäudehöhe von 5.90 m und eine maximale Firsthöhe respektive Höhe der Dachauf baute von 10.0 m.
Art. 5 Baubereich C
Im Baubereich C gilt grundsätzlich die Regelbauweise. Die Baubewilligungskommissi on kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten. Voraussetzung dazu ist ein Projekt, mit dem gegenüber der Regelbauweise in Bezug auf die architektonische Ge staltung sowie der Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung eine wesentlich bessere Qualität erreicht wird.
Art. 6 Baubereich Lift
Der Baubereich Lift ist für eine Lift- und Treppenhausbaute reserviert. Der Baubereich bezeichnet die maximale Ausdehnung der Baute. Der Baukörper darf die Kote OK Lift baute von 782.50 Meter über Meer nicht überschreiten.
Art. 7 Zwischengeschoss
1 Innerhalb der Baulinie Zwischengeschoss dürfen Abstellräume für die Baubereiche A und B erstellt werden. Die direkte Verbindung zwischen der Lift- und Treppenhausbau te zum Baubereich A1 ist jederzeit über das Zwischengeschoss zu gewährleisten. 2
Der Baukörper darf die Kote OK Zwischengeschoss von 774.0 Metern über Meer nicht überschreiten und muss vollständig unter dem gestalteten Terrain liegen. Davon aus genommen sind Oblichter.
Art. 8 Tiefgarage
1 Für die Baubereich A und B ist eine gemeinsame Tiefgarage zu erstellen.
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2 Die Tiefgarage hat mit Ausnahme im Bereich der Baulinie Tiefgaragenfront vollständig unterirdisch und überdeckt zu sein. Die Tiefgarage darf nur im bezeichneten Bereich talseitig bis zur maximalen Kote OK Tiefgaragenfront von 772.00 Meter über Meer in klusive Brüstung in Erscheinung treten.
Art. 9 Freihaltebereich
1
Der Freihaltebereich ist als funktional und gestalterisch zusammenhängender Freiraum zu sichern.
2 Innerhalb des Freihaltebereiches sind Sitzplätze, Sitzgelegenheiten, unterirdische Bau ten, Oblichter, Anlagen für die Retention des Meteorwassers (Abflussdämpfung, Vor reinigung etc.) und die im Plan bezeichneten Quartierplätze sowie Fusswege gestattet. Im Zusammenhang mit der Einrichtung der ist pro Standort je eine Kleinbaute von ma ximal 10 m2 Grundfläche zulässig. 3 Im Überlagerungsbereich mit der Grünzone gemäss Zonenplan gelten die Bestimmun gen nach Art. 28 und 113 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1).
Art. 10 Grünfläche
1
Die Grünfläche dient der Sicherung des Gewässerraumes des Tannenbaches. Mit Ausnahme von standortgebundenen baulichen Massnahmen und Bauwerken zum Schutz des Tannenbaches ist jeder bauliche und gestalterische Eingriff nicht erlaubt.
2 Der Zugang zum Uferbereich darf für ordentliche Unterhalts- sowie zukünftige Sanie rungsmassnahmen nicht beeinträchtigt, beziehungsweise verhindert werden.
Art. 11 Energie
1
Spar- und Optimierungsmassnahmen im Energiehaushalt sind in allen Bereichen zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Wärmerückgewinnungs- und Feuerungsanlagen, er neuerbare Energiequellen etc.
2 Die Bauten sind mindestens nach dem Minergie-Standard zu erstellen.
III Gestaltungsbestimmungen
Art. 12 Gestaltung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen A und B
1
Die Gestaltung der Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche A und B sowie des Freihaltebereiches hat insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen. Die Bauten haben einheitlich zu erscheinen, eine ästhetische Gesamtwir-
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kung zu erzielen und sich optimal in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung ein zufügen. 2
Für die Fassaden (exklusiv Sockelgeschoss) und Untersichten ist Holz oder Eternit zu verwenden. Unabhängig vom Fassadenmaterial sind sämtliche Gebäudefassaden in der gleichen Farbe auszuführen.
3 Die Dachflächen sind, sofern sie nicht der Sonnenenergienutzung dienen, mit Eternit oder alternativ mit korrosionsbeständigen und nicht reflektierenden Blechmaterialien (kein Kupfer, keine verzinkte Stahlbleche etc.) zu verkleiden. 4
Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie dürfen nur auf den Schrägdächern erstellt werden und sind optimal in die Dachlandschaft einzufügen.
5
Mit der Baueingabe ist ein verbindliches Material- und Farbkonzept einzureichen. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt detaillierte Bemusterungen zu verlangen und Aufla gen bezüglich der Farb- und Materialwahl zu erlassen.
Art. 13 Terrain- und Umgebungsgestaltung
1 Terrainmodellierungen sind im Rahmen der zwingend notwendigen Eingriffe zur Reali sierung des wegleitenden Projektes und der Erstellung der Quartierplatzausgestaltung zulässig. Künstliche Böschungssicherungen sind auf das Minimum zu reduzieren. Sie sind als offenfugige, feingliedrige Trockenmauern aus Sandstein und, soweit statisch notwendig, als Betonmauern zu erstellen. 2
Die Gestaltung des bezeichneten Freihaltebereiches erfolgt als zusammenhängende und naturnahe Fläche, die mit Bäumen (Schattenspender Quartierplatz, Begleitgrün, punktuelle Akzentuierung der Erschliessungsanlagen . etc.) durchsetzt ist. Einfriedun gen
sind
einzig
mit
sommergrünen
Hecken
mit
einer
Maximalhöhe
von
1.20 m gestattet. Bei der Bepflanzung sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Nadelgewächse und Nadelbäume sind nicht zulässig. 3 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzu reichen, der detaillierte Aussagen über die Übergänge der Bauten an das bestehende und gestaltete Terrain, die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung, die Gestal tung des Quartierplatzes sowie die Aussenparkierung und Wegführungen macht.
Art. 14 Quartierplatz
An den im Plan bezeichneten Stellen sind gut gestaltete, gemeinschaftliche Quartier plätze mit der Umgebungsgestaltung umzusetzen und auf Dauer zu unterhalten. Die Quartierplätze sind auf die quartierinternen Bedürfnisse wie Spiel, Aufenthalt und Be gegnung auszurichten. Nebst kindergerechten Spielgeräten und Materialien für ver schiedene Altersklassen sind die Quartierplätze mit Sitzgelegenheiten auszustatten.
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IV Erschliessungsbestimmungen
Art. 15 Fahrverkehr
1
Die Erschliessung des Plangebietes erfolgt ausschliesslich über die im Plan bezeich neten Erschliessungselemente. Die Erschliessung von hinterliegenden Liegenschaften muss gewährleistet bleiben.
2 Der Einlenker in die Kantonsstrasse ist vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauberei chen A und B entsprechend den notwendigen Radien nach VSS-Norm für Personen wagen, Lastwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge auszubauen. Der gemäss VSS Norm notwendige Platzbedarf für 8m-Lastwagen respektive landwirtschaftliche Fahr zeuge ist überfahrbar und in einer anderen Materialisierung auszubilden. Mit dem Bau gesuch für die Erschliessungsstrasse ist der entsprechende Nachweis (Darstellung mit Schleppkurven) zu erbringen. 3 An der gekennzeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für 8 m-Lastwagen zu erstellen, der jederzeit zu diesem Zweck freizuhalten ist. 4 Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt ab der bezeichneten Zu- und Wegfahrt.
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Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereiches Freiraum Sichtlinie dürfen keine sieht behindernden Bepflanzungen, Anlagen, Ablagerungen, respektive Aufschichtungen von Materialien etc. erstellt werden. Sinngemäss ist das Abstellen von sichtbehindern den Motorfahrzeugen nicht gestattet (gemäss VSS-Norm 640 273a). Das Sichtfeld ist auf den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken zu lassen (Art.65 StrG 1).
Art. 17 Fussweg
1
Zwischen den rot eingetragenen Richtungspunkten sind private Fusswege von mindes tens 1.20 m Breite zu erstellen und dem Zweck entsprechend auf Dauer freizuhalten.
2 Zwischen den orange eingetragenen Richtungspunkten können optional private Fuss wege von mindestens 1.20 m Breite erstellt werden, die bei Realisierung dem Zweck entsprechend auf Dauer freizuhalten sind. 3 Entlang der Kantonsstrasse ist im bezeichneten Bereich eine Fusswegverbindung mit einer Mindestbreite von 1.50 m zu erstellen und auf Dauer dem Zweck entsprechend aufrecht zu erhalten.
Art. 18 Parkierung
1
Die gemäss Art. 23 BauR erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze sind für die Bau bereiche A und B in der Tiefgarage anzuordnen. Abweichend davon müssen zusam-
1 Strassengesetz (bGS 731.11) 12.09.2013 / Ko
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men mit dem Bau der Erschliessungsstrasse an der bezeichneten Stelle mindestens zwei Aussenparkplätze für Besucher erstellt werden. 2
In der Tiefgarage sind Zweiradabstellplätze mit Aufhängevorrichtungen anzuordnen.
Art. 19 Entwässerung
1 Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenver siegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu hal ten; Wege und Abstellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten (z.B. Chaussierung, Rasengitter, Schotterrasen, Verbundsickersteine). 2
Die Umgebung der Bauten sowie die Bauten selbst sind nach den Schutzmassnahmen des Gewässerschutzbereiches Au auszuführen. Tiefliegende Sickerleitungen sind nicht gestattet.
3 Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist für das ganze Plangebiet ein detailliertes Entwässerungskonzept einzureichen, das die vorgesehenen Retentions- und Versicke rungsmassnahmen sowie die geplante Entwässerung enthält.
Art. 20 Kehrichtsammelplatz
1 An der besonders gekennzeichneten Stelle ist ein gemeinschaftlicher und dauerhafter Kehrichtsammelplatz zu erstellen. Die Sichtfelder dürfen nicht eingeschränkt werden. 2
Dor Kohrisht sarf orst aRl Aef1,1hrtag ae Oe.00 Uhr eoim Kohrrishtsammolplab: d8po Riort \11/QFQQR,
V
Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkraftsetzung
Der Quartierplan Bruggtobel-West tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden in Kraft.
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