Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152

Land-use plan · Wolfhalden

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Wolfhalden
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Mar 10, 2009
In force since
Mar 10, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Wolfhalden with its building zones.Open the full map

Files

CH73_17_GE_Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152.pdfOpen in a new tab

Text

,:;l Appenzell Ausserrhoden

V,tJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 10. März 2009

Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152; Genehmigung

Show the full text

A.

Ausgangslage

1. Mit Protokoll des Gemeinderates vom 3. Februar 2009 wird um Genehmigung des oben genannten Pla­ nungsinstrumentes ersucht. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein Teilgebiet der Parzelle Nr. 152 von ca. 300m2 von der Landwirtschaftszone der Wohn- und Gewerbezone WG II zugewiesen. Die Zonenerweiterung dient einer einzelnen 2551m2 grossen Parzelle, wobei ein Teilbereich dieser Parzelle der Bauzone und ein Teilbereich der Landwirtschaftszone zu­ gewiesen ist. Durch die Einzonung wird erreicht, dass die bestehenden Bauteile, welche sich heute teilweise innerhalb, teilweise ausserhalb der Bauzone befinden, endgültig innerhalb der Bauzone zu liegen kommen. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Gemeinderat hat das Planungsinstrument am 3. Juli 2007 erlassen. 5. Für geringfügige Zonenplanänderungen entfällt die öffentliche Auflage, wenn die von der Planänderung direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich damit einverstanden erklärt haben. Vom 30-tägigen Einspra­ cherecht wurde Gebrauch gemacht. 6. Die eingegangene Einsprache wurde am 23. Januar 2009 zurückgezogen.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen.

Seite 1, BD_TZPL_Plätzle152 .doc

� Appenzell Ausserrhoden '{fJR

2. Die Bauzonenerweiterung dieser Parzelle, sowie die vorgesehene Zonenabgrenzung ist als zweckmässig zu bezeichnen. Das Vorhaben steht keinen überwiegenden Interessen entgegen. Das der Ortsplanung der Ge­ meinde Wolfhalden zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Einzonung nicht in Frage gestellt. Auf­ grund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans Plätzle Parz. Nr. 152 erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152 wird genehmigt (Art.52 Abs.2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

1 2. MRZ. 2009

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 2, BD_TZPL_plätzle152.doc