Grundwasserschutzzone Egg

Groundwater protection zones · Herisau

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Cantonal
Authority
Amt für Umwelt
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jul 4, 1994
In force since
Jul 4, 1994

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U v

Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 4. Juli 1994 L.

Gemeinde Herisau: GrundwassersChUtZZOflefl und -areale zu den Quellfassungen Egg im Besitz des Sportzentrums Herisau, zu den Quellfassungen Obere Hub im Besitz der Firmen Cilander AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen RamsenTiefenau-Hölzle im Besitz der Familie J. Frischknecht und der Firmen Cilander AG, Huber + Suhner AG, Kempf + Co. AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen Schachen im Besitz der Dorferkorporation Herisau, der Firma Signer + Co. AG und der •Käserei Schachen, zu den Quellfassungen Schwänberg im Besitz der Technischen Betriebe Gossau und der Wasserversorgung Herisau; Genehmigung

Dem Bericht der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 15. Juni 1994 ist zu entnehmen: Die Grundwasserschutzzoflefl Egg, Herisäu, umfassen vier Quellen mit einer Schüttung von ca. 50 1/Min.. Sie versorgen u.a. das Schwimmbad Sonnenberg. Im Winter wird das Quellwasser dem übrigen Quellwasser der Dorferkorporation Herisau zugeleitet. Das GrundwasserschUtzareal Obere Hub umfasst 10 Quellfassun70 1/Min.. Das Wasser gen mit einer Gesaratschüttung von 50 wird von den beiden Besitzerfirmen ausschliesslich als Brauchwasser genutzt, weshalb sich die Ausscheidung von Schutzarealen rechtfertigt. -

Der Schutzzonenplatz Ramsen-Tiefenau-Hölzle enthält sowohl Grundwasserschutz zonen (Trinkwasserfassungen der Familie J. Frischknecht mit Ausnahme der Fassungen 3 und 4) als auch GrundwasserschUtZareale (die übrigen ausschliesslich zu Brauchwasserzwecken genutzten Quellen). Die Schutzzonen und -areale umfassen 45 Quellfassungenrnit einer Gesamtschüttung von 250 1/Min., wovon ca. 70 1/Min. zu Trinkwasserzwecken, der Rest als Brauchwasser genutzt werden. Der Schutzzonenplan Schachen enthält, ebenfalls Grundwasserschutzzonen (Quellen der Dorferkorporation Herisau; Quellen deren Ueberwasser von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird; Quelle der Käserei Schachen) und Grundwasserschutz-

Show the full text

-2-

areale (Quellen der Firma Signer, deren Ueberwasser nicht von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird). Der Schutzzonen- und Schutzarealplan umfasst 26 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von ca. 200 1/Min. (110 1/Min. bis 460 1/Min.). Die Grundwasserschutzzonefl Schwänberg umfassen vier Quellen mit einer GesamtschüttUflg von ca. 147 1/Min.. Die Quelle Nr. 1 mit einer Schüttung von ca. 130 1/Min. wird von den Technischen Betrieben Gossau genutzt, der Rest fliesst zur Aufbereitungsanlage Tobelmühle der Dorferkorporation Herisau. Gemäss Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1979 zum Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzverordnung) scheiden die Kantone Schutzzonen resp. Schutzareale für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungefl und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Art. 20 Abs. 2 obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigen-tumsbeschränkungen auszurichten. Das Tiefbauamt Herisau reichte mit Schreiben vom 25. März 1994 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat. Die vorliegenden SchutzzonenausscheidUflgen können in dieser Form genehmigt werden, dass Grundwasserschutzzonefl und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 jedes Schutzzonenreglementes wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund GewässerschutzgesetzgebUflg vorbehalten bleiben. Folgende Neuerungen sind seither eingetreten: -

Das revidierte Gewässerschutzgesetz (BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) wurde vom Bundesrat am 5. Oktober 1992 in Kraft gesetzt und ersetzt das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971.

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Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814.013), datiert vom 9. Juni 1986 (Stand am 16. September 1992)

-

Die Klärschlarnmverordnung (SR 814.225.23) wurde mit der Aenderung der, Stoffverordnung vom 16. September 1992 aufgehoben.

-

In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch die Schutzzonen- und Schutzarealreglemente generell abgedeckt. Ihre sachliche Richtigkeit bleibt in den wesentlichen Punkten trotz der erwähnten Aenderungen der Vorschriften gewahrt. Beschluss: Grundwasserschutzzonenplan saint Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die genannten Schutzzonenausscheidungen und Schutzarealausscheidungen Egg, Obere Hub, Ramsen-Tie-fenau-Hälzle, Schachen und Schwänberg werden genehmigt.

Amtsblatt.

Auszug an Umweltschutz- und Energiedirektion Sekretariat Umweltschutz- und Energiedirektion (3 Expl.) Amt für Umweltschutz (2 Expl.) * Kantonales Planungsam t Kantonales Tiefbauamt Gemeinderat Herisau* (übrige Exemplare) *

Beilagen: Je ein vollständiges Dossier der Gebiete Schwänberg, Schachen, Egg, Obere Hub und Ramsen-Tiefenau-Hölzle -

Im A ullraq das R!runqsr.fes Der Rafsc/,rejL,;

Versandt am, -

CH131_02_V_Egg, 1994.pdf

1

BEILAGE Nr. 1

KANTON A P P E N Z E L L A.RH

GEMEINDE HERISAU

Schutzzonenregiement für Quellwasserfassungen Egg

Numerierung gemäss Situation Mstb. 1 :2000 Beilage Nr. 2

2 3 4 5

Koordinaten

Besitzer

739*950 / 249*696 739*926 / 249'661 740*006 / 249'585 740'025 / 249*562

Sportzentrum Herisau do. do. do.

GestiJt2t aufArt. 1 und 6 der Verordnung vom 5. November 1979^ zum

Einführungsgesetz^ zum Gewässerschutzgesetz werden folgende Vorschriften erlassen:

I. Geltungsbereich

ibGS 814.111 2 bGS 814.11

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quellwassers

(bzw. Grundwassers) im Einzugsbereich Egg (Gebiete B und G) erforderiichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des

2

Schutzbereiches ist der mit 04,10.1993 datierte Schutzzonenplan (IVlassstab 1 :2000, Verfasser: Büro für Hydrogeologie Dr. Peter P. Angehrn AG, 9113 Degersheim) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bauund Zonenordnung der Gemeinde Herisau'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor. Strengere bau- und planrechtüche Vorschnften und Änderungen der Gewässerschutz-Gesetzgebung3 bleiben vorbehalten.

Schutzzonenplan

Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,

welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)4 in die Zone Si Zone S2 Zone S3

(Fassungsbereich) (Engere Schutzzone) (Weitere Schutzzone)

unterteilt worden Ist.

^ Baureglement der Gemeinde Herisau vom 15.04.75; Zonenplan vom 15.04.75. 2 EG über die Raumplanung (RPG) vom 28. Aprii 1985 (bGS 721.1); V vom 19. Februar 1980 über die vorläufige Einführung des Raumplanungsgesetzes (bGS 721.4). 3 BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 8. Oktober 1971 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111). SR 814.226.21.

3

Zweck

Art. 3 Die Zone S1 unnfasst in der Regel die unnnitteibare Umgebung

der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zurVerfügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer ailfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.

IL

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone S3 Grundsatz

Art. 4 In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die

Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.

Industrielle und gewerbiiche Bauten und Anlagen

Art. 5

Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe ais Fabrikationsmittei verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen Schutzvorkehren geschaffen werden.

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Wohn- und LandwirtSchaftsbauten

Art. 6 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in

Art. 10 und 11 genannten Voraussetzungen gestattet

Tankanlagen

Art. 7 Das Erstellen neuer Tankanlagen In Schutzbauwerken ist bis zu

einem Gesamtnutzvolumen von 30 m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Aniage nur Heiz- oder Dieseiöi zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen^ erfüilt werden.

Tiefbauarbeiten

Art. 8 Sämtliche Tiefbauarbeiten und Abgrabungen sowie bleibende

Bauteile von Hoch- und Tiefbauten, die in den Grundwasserieiter eingreifen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.

Sprengungen

Art. 9

Sprengungen bedürfen einer Bewiiiigung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.

Schmutzwasserleitungen

Art. 10

Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstelit und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190^ möglich ist. Diese Leitungen sind während den ersten drei Jahren Jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.

' Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere

Art. 23

; SR 814.226.21) und der Technischen Tankvorschriften vom 27. Dezember 1967 (TTV, SR 814.226.211). ^SIA-Norm 190, Kanaiisation des Schweiz. Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), Ausgabe 1977.

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Jauchegruben und Silos

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Art. 11 FCir neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften

der eidgenössischen Wegieitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Aniagen vom April 1980 sowie die baulichen Silovorschriften der kantonalen Gewässerschützkommission vom Januar 1980 massgebend.

Strassen und Parkplätze

Art. 12

Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 13 Neue Garagen und Garagenvorpiätze sind mit einem dichten

Beiag und erhöhten Randabschlüssen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinien^ angeordnete Entwässerung verfügen. Im Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen.

Freizeitanlagen

Art. 14 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitaniagen sind

inklusive deren sanitäre Einrichtungen gestattet, sofern die Abwasserieitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen. _

Auffüllungen

Art. 15 Auffüllungen sind nur mit Material der Deponieklassen |2

(Aushub ohne Torf, Humus und wassen/erunreinigende Anteile; Beton; Steine) zuiässig und bedürfen der Bewilligung der kantonaien Gewässerschützkommission^.

1 Richtlinien für die Entwässerung von Uegenschaften, zweiter Teil, Verband Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA; Ausgabe 1990). 2 Richtiinien des Eidg. Amtes für Umweltschutz vom März 1976 über alig. Anforderungen an Standort, Anlage, Betrieb und Kontroile von geordneten Deponien. 3 Art. 2 Abs. 2 lit. f V zum EG zum GSchG (bGS 814.111).

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Materialentnähme

Art. 16 Die Ausbeutung von Kies, Sand, Lehm und anderem Material

sowie das Betreiben von Steinbrüchen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschützkommission^ und hat den .Anforderungen von Art. 32 des Gewässerschutzgesetzes^ zu genügen.

Wärmepumpen

Art. 17 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser

Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Art. 18 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme

entziehen oder abgeben, bedürfen einer Bewilligung der kant. Fachstelle für Gewässerschutz. Sie können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung

Art. 19 Bodenentwässerung, wie Drainagen, Entwässerungsgräben,

Grundwasser-Absenkungen etc. sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quanitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die Fachstelle für Gewässerschutz Ausnahmen bewilligen.

Herbizide

Art. 20 Die Verwendung von Herbiziden (Unkrautvertilgungsmittel) an

Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist verboten. 1 Art. 2 Abs. 2 lit Ii V zum EG zum GSchG (bGS 814.111) 2 SR 814.20

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Düngung

Art. 21

Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Pflanzengärten gelten folgende Bedingungen: Das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist unter Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen Wegieitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 gestattet und soll im Rahmen des Pflanzenbedarfs liegen. Lanzendüngungen sind nicht gestattet. Den Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sowie unter Vorbehait der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des eidg. Amtes für Umweltschutz, des eidg. Amtes für Landwirtschaft sowie des eidg. Oberforstinspektorates.

Bestimmungen für die Zone S2 Grundsatz

Art. 22

In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Ersteilen. neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.

Bauten

Art. 23 Das Ersteiien von Bauten ohne Schmutzwasseranfall bedarf

einer Bewilligung der kantonaien Fachstelle für Gewässerschutz.

Tankanlagen

Art. 24 Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattete

Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkelten (SR 814.226.21).

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Schmutzwasserleitungen

Art. 25 Die Ersteilung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätziich

verboten. Ausnahmen i<önnen von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz dort bewiiligt werden, wo aus gefäilstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. in diesen Fäiien sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Sie sind in den ersten 3 Jahren jähriich, später alle 3 Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.

Jauchegruben und Silos

Art. 26

Die Erstellung neuer Jauchegruben, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfsteilen und Grünfuttersilos ist nicht zuiässig.

Strassen

Art. 27

Neue Strassen sind nur In Ausnahmefällen zugelassen. Sie bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschützkommission. Es sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen.

Freizeitanlagen

Art. 28 Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die

sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhaib der Schutzzone S2 zu errichten.

Drainagen und Bodenentwässerung

Art. 29

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

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Düngung

Art. 30

Für landwirtschaftiiche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle, Mist, Kompost und hygienisiertem Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist gestattet, sofern der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt und die den Grundwasserspiegel überdeckenden Bodenschichten eine gute Belastbarkeit aufweisen. Das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin muss ausgeschiossen sein. Art und Menge der Dünger müssen dem tatsächlichen Bedarf der Pfianzen angepasst sein (Gülle maximal 30 m^ pro ha und Gabe; Mist maximai 20 to pro ha und Gabe, nicht mehr als 3 Gaben pro Jahr). Während der Vegetationsruhezeit darf nicht gedüngt werden, lrn Zweifeisfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.

Bestimmungen für die Zone S1 Grundsatz

Art. 31

In der Zone Sl sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Art. 32 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit

Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet Der Fassungsbereich ist einzuzäunen und darf nicht ais Weide benutzt werden.

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III.

Grundsatz

Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in der Zone S2 und S3

Art. 33 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und

Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.

Bestimmungen für die Zone S3 Tankanlagen

Art. 34

Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werdend Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdveriegt ersetzt werden.

Schmutzwasserieitungen

Art. 35 Bestehende Schmutzwasserieitungen sind aiie drei Jahre auf

ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen.

Strassen

Art. 36 An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder

"Wasserschutzgebiet" anzubringen. Bei Strassen mit besonders kritischen Verhältnissen (Entwässerung, besondere hydrogeologische Verhältnisse, Strassenlinienführung usw.) bieiben besondere Massnahmen vorbehalten.

Jauchegruben und Silos

Art. 37 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit zu

prüfen, allenfalls zu sanieren.

Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie derlechnischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 fTTV; 814.226.211) und den Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.

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Bestimmungen für die Zone S2 Bauten

Art. 38 Der Ausbau und die Erweiterung bestehender Bauten (Einbau

Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) kann von der kantonalen Fachstelie für Gewässerschutz bewiiiigt werden, wenn die Sanitärinstaliationen ausschiiesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den in Art. 24 und 25 genannten Bedingungen gestattet.

Tankanlagen

Art. 39

Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anforderungen anzupassend Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Ölheizungen soll Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Kohle Holz) verwendet werden.

Schmutzwasserleitungen

Art. 40 Die bestehenden, nicht doppelwandig geführten Hauptleitungen

der Schmutzwasserkanalisation sind jährlich auf Dichtheit zu überprüfen. Die bestehenden doppelwandig geführten Hauptleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzten.

Jauchegruben und Silos

Art. 41

Der Ersatz einer bestehenden Jauchgrube bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachsteile für Gewässerschutz. Bestehende Anlagen sind aüe drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen und gegebenfalls zu sanieren.

Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der Technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und den Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.

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• Strassen

Art. 42 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von

Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubringen (Zusätzlich falls erforderlich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartier-Privatstrassen). Die winterliche Strassensalzung auf der Eggstrasse ist auf das Minimum zu beschränken. Die speziell gefährdete Quelle Nr. 2 ist zu Ende des Winterdienstes auf den Chlorid-Gehalt zu untersuchen. Bei einer Beeinträchtigung der Wasserqualität ist das Einstellen der Strassensalzung anzuordnen.

IV.

SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

BauplatzInstallationen

Art. 43

Für Bauplatzinstailationen geiten foigende Vorschriften: Die Anlage von Bauiatrinen mit Sickergrube ist verboten. Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhaib der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

Betrieb

Art. 44

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen. Deren Reinigung hat ausserhalb der Zone S3 zu geschehen. Das Auftanken und Reparieren der Maschinen hat, sofern irgend möglich, ausserhaib der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhaib der Schutzzonen verboten.

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Instruktion

Art. 45 Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch

persönliche Instruktion und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewiiligung

Art. 46

Die Vorschriften der Art. 43 - 45 sind in der Baubewilligung aufzufijhren.

VI.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Spezielle Anwendungsfälle

Art. 47

Soweit die in diesem Reglement aufgesteilten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätziich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.

Grundbuch

Art. 48 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu

einer .Grundwasserschutzzone! ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 49 Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen

Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

14

Öffentliche Auflage vom

NAMENS OES 6£MEINDER^TfS

Vom Gemeinderat genehmigt am.-8,.MäfZ..1394

Vom Regierungsrat genehmigt und erlassen am

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