Grundwasserschutzzone Battenhus 2

Groundwater protection zones · Teufen

Document

Kind
Groundwater protection zones
Commune
Teufen
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Cantonal
Authority
Amt für Umwelt
Approved by
Departement
Adopted
Jul 17, 1996
In force since
Jul 17, 1996

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CH131_08_GE_Battenhus 2, 1996.pdf

IIIIUH IlIlIllIUHUM L4*J IIIIIIIIIIIIIIIIIIIUH w CL

Kasernenstrasse 17A TIfui 1 071 53 05 51 Telefax 071 52 29 79 Telefon 071353 65 51 Telefax 071 352 2979

0 Gemeinderat Teufen 9053 Teufen

Versandt: -

8. Aug. 1996

Herisau, 17.7.1996/Lz/be

Gemeinde Teufen Grundwasserschutzzonen zu den Quellfassungen Battenhus im Besitz der Wasserversorgung Teufen Genehmigung

Sehr geehrter Herr Gemeindehauptmann Sehr geehrte Damen und Herren

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Die Grundwasserschutzzonen Battenhus umfassen acht Quellen, welche eine durchschnittliche Schüttung von 70 1/Min. oder 36800 m3 Wasser pro Jahr bringen. Das Wasser entstammt den teilweise wasserdurchlässigen fluvioglazialen Ablagerungen. Von den ursprünglich 12 Quellen des Quellgebietes Battenhus wurde für 2 Quellen infolge des hohen Gefährdungspotentials (Liegenschaft mit Oeltank im Fassungsbereich resp. Fassungspunkt im Dammbereich der Umfahrungsstrasse Teufen) auf einen öffentlich rechtlichen Schutz verzichtet (Entscheid der UGSK AR vom 11. Oktober 1990). Im Anschluss an die im Frühjahr 1993 durchgeführten Färbversuche verzichtete die Wasserversorgung zudem auf den Schutz der Fassungen Nr. 1 und Nr. 2, da in beiden Fällen nachgewiesen wurde, dass Bachwasser in die Quellen infiltriert. Mit dem Verzicht auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen für die erwähnten Quellfassungen verzichtet die Wasserversorgung Teufen auch auf die weitere Nutzung der Quellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Frage nach einer Wiederaufnahme der Nutzung einer der Quellen aktuell werden, so müssten die Schutzzonen Battenhus entsprechend überarbeitet und erweitert werden (vgl. Weisungen zum Verfahren bezüglich der Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen). Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen verwendet: -

-

Allgemeiner hydrogeologischer Bericht Battenhus vom 15. Juli 1993 inkl. Ergänzungen bis 28. Februar 1995 Markierungsversuche vorn 25. Januar bis 5. März 1993

Zusammen mit dem hydrogeologischen Bericht lagen der Schutzzonenplan, Massstab 1:1000, und das Schutzzonenreglement Battenhus vor.

-2-

Durch die Grundwasserschutzzonen Battenhus soll ein Teil des Grundwassers der Wasserversorgung Teufen geschützt werden. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter hydrogeologischen Aspekten der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, entsprechend. Der Gefahrenkataster Ist Im Schutzzonenplan aufgeführt. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. revidierten Musterreglementes erstellt und entspricht dementsprechend dem damaligen Stand des Wissens. Im Rahmen des Einspracheverfahrens vom 27. März 1996 bis 25. April 1996 (Auflage von Schutzzonenplan Battenhus samt zugehörigem Schutzzonenreglement) wurden keine Einsprachen eingereicht. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. Der Gemeinderat Teufen reichte mit Schreiben vom 3. Mai 1996 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh. ein. Das kantonale Planungsamt am 10. Mai 1996 und das kantonale Tiefbauamt am 11. Juli 1996 haben zu den vorgelegten Unterlagen abschliessend Stellung genommen. Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Umweltschutzgesetzes am 1. November 1994 wurden Genehmigung und Erlass von Grundwasserschutzzonen an die Umweltschutz- und Energiedirektion delegiert. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das Schutzzonenreglement generell abgedeckt. Das Schutzzonenreglement kann in dieser Form genehmigt werden, in Anbetracht der Tatsache, dass Grundwasserschutzzonen und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässersch utzgesetzgebung vorbehalten bleiben.

Beschluss Grundwasserschutzzonenplan samt Gefahrenkatäster und Schutzzonenreglement für die Quellen Battenhus, im Besitz der Wasserversorgung Teufen, werden aufgrund' obenstehender Erwägungen genehmigt und erlassen. Mitteilung im Amtsblatt Mit freundlichen Grüssen Umweltschutz und Energiedirektion von Appenze/ A.Rh.

UeliWidmer, Regierungsrat

-3-

Beilagen: Schutzzonenplan Battenhus samt zugehörigem Schutzzonenreglement (3-fach)

ø UED, Sekr., Ld, PA, TBA, Lz *

Beilagen:

Schutzzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Schutzzonenreglement mit Genehmigungsvermerk

CH131_08_V_Battenhus 2, 1996.pdf

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE TEUFEN

S C H U T Z Z O N EN REGLEM EN T FÜR DAS QUELLGEBIET BATTENHUS Wasserversorgung Teufen Koordinaten der BrunnenschänhtPNr. 3 Nr. 5 Nr. 7 Nr. 9

744 390/250 805 744 365/250 770 744 330/250 770 744 450/250 830

Nr. 4 : 744 370/250 790 Nr. 6 : 744 320/250 770 Nr. 8 : 744 3 0 5 / 2 5 0 745 Nr. 10 : 744 545/250 815

Vom Gemeinderat Teufen genehmigt am: 19. März 1996

Der Gemeindehauptmann:

Der GemeiTiSeschreibei:

iQ£... Öffentliche Auflage vom 2 7 . März 1996 bis 2 5 . April 1996

Von der Umweltschutz- und Energiedirektion genehmigt und erlassen am:

" 5. Aug. 1996

Umwefechutz-ufTd EnergledJrektk>n /von^iTfcenze»! A. Rh.

GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG

28.2.95

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 1

Gestützt auf Art. 4 8 des i<antonalen Umweltscfiutzgesetzes^^ vom 2 4 . April 1 9 9 4 werden folgende Vorschriften erlassen:

I.

Geltungsbereich

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschrankungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der vom 2 8 . 2 . 9 5 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : l'OOO, Verfasser Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Teufen^^ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung-^^ vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften, sowie die Umwelt- ^ und die Gewässerschutz-Gesetzgebung^^ bleiben vorbehalten.

Schutzzonenplan

Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,

welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 2 8 . September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)^^ in die • • •

Zone S 1 (Fassungsbereich) Zone S 2 (Engere Schutzzone) Zone S 3 (Weitere Schutzzone)

unterteilt worden ist.

Zweck

Art. 3

Die Zone S 1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 2

Die Zone S 2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S 3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S 2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.

II.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone S 3

Grundsatz

Art. 4

In der Zone S 3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.

industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen

Art. 5

Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittei verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.

Wohn- und Landwirtschaftsbauten

Art. 6 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 9

und 10 genannten Voraussetzungen gestattet.

Schutzzonenregiement Queilgebiet Battenhus

Tankanlagen

Seite 3

Art. 7

Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 3 0 m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen''^ erfüllt werden.

Sprengungen

Art. 8 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können

nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

Schmutzwasser-

Art. 9 leitungen

Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIANorm 190^' möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.

Jauchegruben

A r t . 10

und Silos

Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz (heute BUWAL) für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen, die Richtlinien für Ertsellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.

Strassen und

A r t . 11

Parkplätze

Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S 3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 4

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 12 Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen

sind die "kantonalen Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.

Freizeitanlagen

Art. 13 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen, inklusive

deren sanitären Einrichtungen, sind gestattet, sofern die A b w a s serleitungen den in Art. 9 genannten Bedingungen genügen.

Auffüllungen

Art. 14

Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet: -

Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile Felsausbruchmaterial und Steine

Deponien

41 more articles

Art. 15

Deponien sind nicht zulässig.

Materialentnahmen

Art. 1 6

Materialentnahmen sind unzulässig.

Wärmepumpen

Art. 17 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser

Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Art. 18 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme

entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, w e n n Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung

Seite 5

Art. 19

Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.

Pflanzenbehand-

A r t . 20

lungsmittel

Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig.

Düngung

A r t . 21 Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie Pflanzgärten gelten folgende Bedingungen: -

Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung'' massgebend.

-

Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein.

-

Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost, Klärschlamm und Handelsdünger gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sowie der Anhang 4.5 der S t o f f v e r o r d n u n g ' ' .

-

Lanzendüngungen sind nicht gestattet.

-

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung'' massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, des eidg. Amtes für Landwirtschaft, sowie des eidg. Oberf orstinspektorates.

-

Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 6

Bestimmungen für die Zone S 2

Grundsatz

Art. 22 In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen

neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.

Art. 23 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 2 gelten diejenigen

der Zone S 3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 22 und 2 4 - 31 geregelt w i r d .

Garagen und Garagenvorpiätze

Art. 2 4

Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht gestattet.

Tankanlagen

Art. 25 Das Erstellen neuer Tankanlage n ist nicht g e s t a t t e t ^ ° \

Schmutzwasserieitungen

Art. 26

Die Erstellung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, w o aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann oder w o der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 27

Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 7

Strassen

Art. 28 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Es sind

Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Inneren betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen.

Freizeitanlagen

Art. 29

Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind nicht gestattet.

Drainagen und Bodenentwässerung

Art. 3 0

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Düngung

Art. 31

Für landwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle, Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost, hygienisiertem Klärschlamm und Handelsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der S t o f f v e r o r d n u n g ' ' erlaubt, sofern -

die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Belastbarkeit und Filterwirkung aufweisen,

-

der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen, während oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist,

-

das oberflächliche A b s c h w e m m e n von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist.

Art und Menge der Dünger müssen dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen angepasst sein. Während der Vegetationsruhezeit darf nicht gedüngt werden. Die Düngung erfolgt nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt.

Pfianzenbehandlungsmittel

Art. 32

Die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel zur Flächenbehandlung ist untersagt.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 8

Bestimmungen für die Zone S 1

Zutritt

Art. 33

Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu scinützen.

Grundsatz

Art. 3 4

In der Zone S 1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Zulässige Nutzungen

Art. 35 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit

Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art. 36

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 1 gelten die Bestimmungen der Zone S 2 und S 3, sofern die Sachlage nicht durch die

Art. 33

- 35 geregelt w i r d .

III. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S 2 UND S 3

Grundsatz

Art. 37

Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt w i r d , mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 9

Bestimmungen für die Zone S 3

Tanlonlagen

Art. 38 Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen

Anforderungen angepasst w e r d e n " ' . Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden.

Schmutzwasserleitungen

Art. 39 Bestehende Schmutzwasserieitungen werden von der Gemeinde

alle drei Jahren auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen für die Sanierung in die Wege.

Strassen

Art. 4 0

Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungsoder Erneuerungsarbeiten den Vorschriften von Art. 11 dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.

Jauchegruben und Silos

Art. 41

Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit zu prüfen, gegebenenfalls zu sanieren.

Bestimmungen für die Zone S 2

Bauten

Art. 4 2

Beim Ausbau und der Erweiterung bestehender Bauten (Einbau, Z w e i t w o h n u n g , Dachausbau, Anbau etc.) sind Sanitärinstaliationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den Bedingungen dieses Reglementes sowie der Bauverordnung gestattet.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Tankanlagen

Seite 10

Art. 4 3

Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anforderungen anzupassen''". Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Ölheizung muss Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Holz) verwendet werden.

Schmutzwasserleitungen

Art. 4 4

Die bestehenden Leitungen werden jährlich (nicht doppelwandig geführte), bzw. alle drei Jahre von der Gemeinde auf ihre Dichtheit überprüft. Aufgrund des Prüfungsergebnisses leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Leitungen in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 45

Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der kantonalen Behörde. Bestehende Anlagen sind vom Eigentümer alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde mitzuteilen. Diese leitet allenfalls die nötigen Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Grube in die Wege.

Art. 46

Die Liegenschaft Assek. Nr. 1617 auf Parz. Nr. 1511 ist abwassertechnisch zu sanieren.

Strassen

Art. 4 7

Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu t r e f f e n . Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubringen. Die Zufahrt der Liegenschaft Ass. Nr. 1617 ist für den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr zu sperren.

Schutzzonenregiement Queilgebiet Battenhus

Seite 11

IV. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

Bauplatzinstailationen

Betrieb

Art. 48

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: -

Die Anlage von Baulatrinen nnit Sickergrube ist verboten

-

Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S 3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen.

-

Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

Art. 4 9

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten:

Instruktion

-

Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S 3 abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S 3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen.

-

Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt.

-

Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.

Art. 50 Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch per

sönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf d lese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewilligung

Art. 51

Die Vorschriften der Art. 4 8 - 50 sind in der Baubewiliigunq aufzuführen.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 1 2

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeit

Art. 52 Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen

bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Spezielle Anwendungsfälle

Art. 53

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien vom Oktober 1 9 7 7 , teilrevidiert 1 9 8 2 .

Grundbuch

Art. 5 4

Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 55

Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Umweltschutz- und Energiedirektion des Kantons Appenzell A.Rh, in Kraft.

Fristen

Art. 56 Für die Art. 3 9 , 4 1 , 4 4 , 4 5 , 46 und 47 gilt eine Frist von einem

Jahr nach Inkrafttreten des Reglementes.

Schutzzonenregiement Quellgebiet Battenhus

Seite 13

ANMERKUNGEN

1) bGS 814.1 2) Baureglement der Gemeinde Teufen vom 22.2.1995 Zonenplan vom 22.2.1995 3) BG über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1) 4) BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) 5) BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 24.Januar 1991 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); Stoffverordnung vom 6. Juni 1986, Stand am 16. September 1992 (SR 814.013) 6) SR 814.226.21 7) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) der technischen Tankvorschriften vom 2 1 . Juni 1990 (TTV, SR 814.226.211) und dem Merkblatt für Gebindeiager vom 12. August 1987 8) SIA-Norm 190, Kanalisation, des Schweiz. Ingenieur- und Architekten Vereins (SIA), Ausgabe 1977 9) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013) vom 9. Juni 1986, Stand am 16. September 1992 10) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21) 11) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der technischen Tankvorschriften vom 2 1 . Juni 1990 (TTV; 814.226.211) und der Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten des BUWAL