Grundwasserschutzzone March
Groundwater protection zones · Reute
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- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Reute
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Cantonal
- Authority
- Amt für Umwelt
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Mar 18, 2015
- In force since
- Mar 18, 2015
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
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Kasernenstrasse 17A 9102 Nerisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 18. März 201 5/Ld/Lz/nf
Gemeinden Reute und Heiden Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli der Wasserversorgung Reute Genehmigung
A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Reute besitzt und betreibt im Gebiet March, Raspeln und Brandplätzli auf dem Gebiet der Gemeinden Reute und Heiden fünf Quellfassungen, welche in fünf Quellschächte eingeleitet werden. Die fünf Quellen sollen für die zukünftige Trinkwassernutzung geschützt werden. 2. Die Wasserversorgung Reute liess den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden die Quellen March, Raspeln und Brandplätzli auch zukünftig genutzt. Auf die Quelle Berg soll zukünftig verzichtet werden. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Reute, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen March, Raspeln oben, Raspeln Mitte, Raspeln unten und Brandplätzli. Während die Fassungsbereiche der Quellen March und Brandplätzli im Wald (Gemeindegebiet Reute) liegen, befinden sich die Fassungsbereiche der drei Raspeln-Quellen im Wiesland (Gemeindegebiet Heiden). Die drei Quellen Raspeln wurden 1988 neu gefasst. Die Quellschächte müssen mittelfristig nach den Richtlinien des SVGW saniert respektive erneuert werden. 4. Die Quellen versorgen seit Anfang des letzten Jahrhunderts die Gemeinde Reute mit Trink- und Brauchwasser. Die Quelirechte zugunsten der Gemeinde Reute sind für alle fünf Quellen im Grundbuch eingetragen. 5. Am 13. Januar 2011 reichte die Gemeinde Reute beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan March, Raspeln und Brandplätzli inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 15. Dezember 2010) zur Vorprüfung ein. 6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 28. Januar 2013 wurden der Gemeinde Reute die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Nr. 2010-213/1, vom 16. Mai 2013, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem/technischem Bericht vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. -
Seite 1, 20_1 6_genehmigung_marth-brandplaetzli_201 5.doc
1 Appenzell Ausserrhoden
I VR
7. Der Gemeinderat Reute genehmigte am 20. November 2014 die Grundwasserschutzzonen March, Raspeln und Brandplätzli zuhanden der öffentlichen Planauflage, welche vom 17. November 2014 bis am 16. Dezember 2014 erfolgte. Die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen durch den Gemeinderat Heiden datiert vom 4. November 2014. Die Planauflage erfolgte in beiden Gemeinden gleichzeitig. 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Reute und des Gemeinderates Heiden wurden keine Einsprachen eingereicht. 9. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 hat die Gemeinde Heiden die Unterlagen dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass der Grundwasserschutzzonen folgende Unterlagen eingereicht: -.
-
-
Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli vom 16. Mai 2013 Schutzzonenplan 1:1000 March, Raspeln und Brandplätzli" (Nr. 2010-213/1) vom 16. Mai 2013 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen „March, Raspeln und Brandplätzli" vom 16. Mai 2013
10. Die Grundwasserschutzzonen March, Raspeln und Brandplätzli umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von fünf Quellschächten mit je einem Einlauf. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quelle March Quelle Raspeln unten Quelle Raspeln Mitte Quelle Raspeln oben Quelle Brandplätzli
759.255-G4 759.255-GI 759.255-G9 759.255-G8 759.255-G2
Folgende Fassung soll nicht geschützt werden: Quelle Berg
759.255-G3
12. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 40 1/Min. oder rund 21000 m3/Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge der Quellen kann übers Jahr gerechnet gut ein Drittel des Wasserbedarfs der Gemeinde Reute abgedeckt werden.
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichtQn.
Seite 2, 20_1 6_genehmigung_marcti-brandplaetzli_201 5.doc
Appenzell Ausserrhoden VZR
3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. 4, Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen festgelegt. Die Ausdehnung für die Schutzzone 82 wurde gestützt auf die hydrogeologische Untersuchung mit dem minimalen hydrogeologischen Radius definiert. 5. Gemäss Gefahrenkataster bestehen mit Ausnahme der bestehenden Flurwege, einer Kanalisationsleitung und der landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der Grundwasserschutzzonen March, Raspeln und Brandplätzli keine weiteren Gefährdungen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 28. Januar 2013 vorgenommenen Änderungen aktualisiert. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. Das Schutzzonenreglement March, Raspeln und Brandplätzli kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können allfällige Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.
C.
Entscheid
1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Reute, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarten Reute und Heiden werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen March, Raspeln und Brandplätzli ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen March, Raspeln und Brandplätzli werden aufgehoben. 4. Der Gewässerschutzbereich A,wird im Bereich March, Raspeln und Brandplätzli den aktuellen hydrogeologischen Verhältnissen angepasst. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone 82 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen.
Seite 3, 20_I 6_genehmigung_march-braridplaetzli_201 5.doc
Appenzell Ausserrhoden VZ3R
6. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quelle Berg (759.255-G3) werden aufgehoben. 7. Das Wasser aus der Quelle Berg darf nicht mehr für die Trinkwasserversorgung verwendet werden. 8. Mitteilung im Amtsblatt und an: -
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-
-
-
Wasserversorgung Reute, Dorf 49, 9411 Reute* Gemeinderat Reute, Dorf 49, 9411 Reute* Grundbuchamt Lutzenberg-Reute, Dorf 49, 9411 Reute** Gemeinderat Heiden, Kirchplatz 6, Postfach 9410 Heiden* Grundbuchamt Heiden-Grub-Rehetobel-Wald, Weidstrasse 4b, Postfach 113, 9410 Heiden*** Amt für Umwelt*
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
23. März 2015
Departement Bau und Umwelt
•
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
7
Seite 4, 20_16_genehmigungmarch-brandptaetzlj 201 5.doc
Appenzell Ausserrhoden VSR
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Beilagen: -
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Beilage I Schutzzonendossjer * I Schutzzonenplan Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk -
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1 Schutzzonenplan Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Lutzenberg-Reute 1 Schutzzonenplan Quellfassungen March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement March, Raspeln und Brandplätzli mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden-Grub-Rehetobel-Wald
0 DBU, Sekr., BKD, Lz
Seite 5, 20_16_gerlehmigung_marth-brandplaet2lj 201 5.dcc
VZR
Appenzell Ausserrhoden
Beilage I
Grobkoordinaten
G-Nummer
„WV-Nummer"
Schutz I „Streichung"
759.255
G4
March
Schutz
759.255
GI
Raspeln unten
Schutz
759.255
G9
Raspeln Mitte
Schutz
759.255
G8
Raspeln oben
Schutz
759.255
G2
BrandpItzIi
Schutz
759.255
GI
Berg
Streichung
G2
„Doppeleintrag"
‚Streichung"
759.255
Seite 6, 20_1 6_genehmigung_marth-branctplaetzli_201 5.doc
CH131_20_V_March, 2015.pdf
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Appenzeii Ausserrhoden
GEMEINDE REUTE GEMEINDE HEIDEN
Wasserversorgung Reute
SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLFASSUNGEN MARCH, RASPLEN UND BRANDPLÄTZLI
15. Dezember 2010 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 16. Mai 2013
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
2.
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 2.1
Grundsatz
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Art. 12 Verkehrsanlagen
61 more articles
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18
Art. 19
Art. 20 2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 21
Art. 22
3.
Allgemeine Beschränkungen Zutritt
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8
Art. 23 Grundsatz
8
Art. 24 Fristen
9
3.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
9
Art. 25 Verkehrsanlagen
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
9 9 9
Art. 27 3.3
Verkehrsanlagen
9
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l
Art. 28
4.
Allgemeine Beschränkungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
3
Verkehrsanlagen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32 9
Verfügungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten
Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
9 10 10 10 10 10 Seite 2
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässersohutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässersohutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen March, Rasplen und Brandpiätzli. Koordinaten der Quellschächte March: Rasplen mitte: Brandpiätzli:
759'111 /255'403 759'476 / 255'582 759795 / 255'614
Rasplen unten: Rasplen oben:
759'412 / 255'574 759'579 / 255'591
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen March, Rasplen und Brandpiätzli', Plan-Nr. 2010-213/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 15. Dezember 2010/16. Mai 2013 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Reute und Heiden'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Zonenplan Reute vom 7. Januar 1992 und Baureglement Reute vom 7. Januar 1992 mit Teilrevisionen vom 10. Juli 2001, 31. Mai 2005 und 14. Januar 2006 Zonenplan Nutzung vom 24. Oktober 2005 und Baureglement vom 19. Oktober 2004 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
Seite 3
Appenzell Ausserrhoden
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Reute überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Reute kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Reute durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Reute regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die Wasserversorgung Reute teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'' nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung? oder die Aitlastenverordnung""^ numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
^
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
5 6
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 1.9
^
Amt für Lebensmittelkontroile und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau
9
vgl. Beilage 3: Bst. b
Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
"IO vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
Seite 4
Appenzell Ausserrhoden
2.
A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Ailgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr''"' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohie mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''2 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''' zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''^.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 3: Bst. c vgl. Beilage 3: Bst. d vgl. Beilage 3: Bst. e
Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
Seile 5
Appenzell Ausserrhoden
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prijfen. Die Bauverwaltung Reute respektive das Bauamt Heiden sorgen je in ihrem Gemeindegebiet für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''^. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann''^.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^i ist untersagt.
vgl. Beilage 3: Bst. I vgl. Beilage 3: Bst. g
Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)
Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
Seite 6
Appenzell Ausserrhoden
Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTilVIMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.
22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25f
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
Seile 7
Appenzell Ausserrhoden
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien28.
Acl<erbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauiiche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen-^i.
27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beiiage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) ^'l Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Sdiutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
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Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusenden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 29 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
3.1
BESTilVIMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert zwei Jahren und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
Art. 27 Schmutzwasserieitungen
Die Schmutzwasserieitung auf Parz. Nr. 1407/990, Heiden, ist alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Bauamt Heiden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
3.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 28 Verkehrsanlagen
Der Flurweg auf Parz. Nr. 990 (Heiden) / 3 (Reute) ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
3.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l
Art. 29 Verkehrsanlagen
Auf der Parz. Nr. 990 sind die bestehenden Flurwege sind innert fünf Jahren aus der Zone S1 der Quelle Rasplen unten bzw. der Quelle Rasplen mitte zu verlegen oder aufzuheben.
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4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.
Art. 31 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken^''.
Art. 32 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweltschutzgesetzes^^ bestraft.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
•^•^ Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Antiang 4 Ziffer 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art84Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f. GSctiG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
36 Art. 60 f USG Schutzzonenreglement für die Quellen March, Rasplen und Brandpiätzli
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Appenzeii Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Reute genehmigtem
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Der Gemeindepräsident:
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Vom Gemeinderat Heiden genehmigt am ... i
Der Ge74indepräsid^nt:
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Die Gemeindeschreiberin:
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Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am .. 1.8...M.ärz..2015 Der Bau- und Umweltdirektor
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Seiten
Legal bases
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal