Quartierplan Hof Ost
Land-use plan · Lutzenberg
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Lutzenberg
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Dec 3, 2002
- In force since
- Dec 3, 2002
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Text
CH73_18_GE_Quartierplan Hof Ost.pdf
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Hof Ost; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 11. September 2002 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Quartierplanes Hof Ost durch den Regierungsrat. 2. Das Bausekretariat Lutzenberg hat dem Planungsamt am 10. Dezember 2001 einen Quartierplanentwurf "Hof Ost" zur Vorprüfung unterbreitet. 3. Das Planungsamt hat am 3. Januar 2002 zum vorgesehenen Quartierplan in positivem Sinne, unter Hinweis auf verschiedene Mängel, Stellung genommen. 4. Am 15. Januar 2002 hat mit Vertretern der Gemeinde, des Planers, des Planungsam tes und des Amtes für Umweltschutz eine gemeinsame Besprechung zu den aufge worfenen Fragen stattgefunden. 5. Der in der Folge geänderte und öffentlich aufgelegte Plan fand die Zustimmung des Planungsamtes, was dieses der Gemeinde mit Brief vom 5. April 2002 bestätigt hat. 6. Der Gemeinderat Lutzenberg hat den Quartierplan am 6. März 2002 erlassen. 7. Der Plan ist vom 8. April bis zum 9. Mai 2002 öffentlich aufgelegen. Die im Quartier plan- und Teilzonenplanverfahren "Hof Ost" eingegangenen Einsprachen sind nach Mitteilung des Gemeinderates Lutzenberg bereinigt und abgeschlossen worden. 8. Die Baudirektion stellt dem Regierungsrat am 21. November 2002 Antrag um Genehmigung des Quartierplanes. B. Erwägungen 1. Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Baugebietes, stellt die Freihaltung der Umgebung des Kulturobjektes Assek. Nr. 170 sicher und macht Vorgaben zur Entwäs serung und zur Gestaltung der Überbauung. 2. Die Freihaltung des Kulturobjektes entspricht dem Beschluss des Regierungsrates vom 26.5.1998 anlässlich der Genehmigung der Ortsplanung von Lutzenberg, wonach zu gewährleisten sei, dass im Rahmen eines Sondernutzungsplanes eine genügende Umgebung des Weilers Hof auch auf dem Gemeindegebiet von Lutzenberg baulich freigehalten werde.
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3. Aus dem kantonalen Richtplan und der übergeordneten Gesetzgebung ergeben sich keine grundsätzlichen Hindernisse, welche dem Quartierplan entgegenstehen. 4. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG wird die Genehmigung von Nutzungsplänen erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung ent sprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Kriterien für die Zweckmässig keitsprüfung bilden die Grundsätze in Art. 2 EG zum RPG, nach welchen sich die mit der Planung betrauten Behörden zu richten haben. Diese werden hier nicht verletzt. Gemäss obigen Erwägungen sind die Bedingungen insgesamt erfüllt. 5. Gemäss Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird für die regierungsrätliche Genehmigung eine Staatsgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 2'000.- erhoben. C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Quartierplan Hof Ost wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
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Amtsblatt.
Auszug an
Versandt am
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt Appenzell A.Rh (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Lutzenberg (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rech nung)
CH73_18_SBV_Quartierplan Hof Ost.pdf
SONDERBAUVORSCHRIFTEN ZUM QUARTIERPLAN HOF OST Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Lutzenberg vom 26.5.1998 sowie des EG zum RPG.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
Art. 1 1
Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Quartierplan orange umgrenzte Gebiet.
Zweck
Art. 2 Der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften bezwecken eine geordnete Bauweise
und eine rationelle Erschliessung des Gebietes „Hof Ost" sowie die Sicherstellung des Umgebungsschutzes des Kulturobjektes Nr. 56 (Assek-Nr. 170).
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ERSCHLIESSUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 3 Strasse
1
Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Zufahrtsstrasse.
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Für das Kreuzen von Personen-/Lastwagen sind Ausweichstellen zu erstellen.
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An der Staatsstrasse darf nur an einer Stelle eine neue Ein- und Ausfahrt mit genügend Sichtweite erstellt werden.
Verbreiterung der Staatsstrasse
Art. 4
Das Vorprojekt des Staatsstrassenausbaus Plan Nr. 7 56-10 (vom Regierungsrat geneh migt am 10. Sept. 1985) ist massgebend für den Strassenabstand, bzw. für die Baulinie.
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Entwässerung
Art. 5 1
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiege lung zu gestalten. Zufahrten, Wege und Plätze sind grundsätzlich mit wasserdurchlässi gen Materialien (z.B. Rasengittersteine, offen verfugte Betonverbund- und Natursteine, Schotterrasen, Sickerbelag) zu befestigen.
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Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten; das anfallende Abwasser ist versickern zu lassen (vorzugsweise über Schulter/ Bankett). 3 Soweit es die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse erlauben, ist Dachwasser ober flächlich versickern zu lassen. Bei einer Ableitung sind zweckmässige Retentionsmassnah men (z.B. Dachbegrünung, Regenwassernutzung, Biotop) vorzusehen. 4
Die Untergeschosse der Bauten sind vorzugsweise in dichter Bauweise zu erstellen. Ab wasser aus tiefliegenden Sickerleitungen ist talseitig wieder diffus versickern zu lassen (z.B. hangparallele Rigolen). 5 Die entwässerungsrelevanten Massnahmen sind im Rahmen der Baueingabe detailliert darzulegen. Liegenschaftsübergreifende Massnahmen sind im Quartierplangebiet zu ko ordinieren.
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Für die Erstellung von Garagen und Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind die verbindli chen Richtlinien der Umweltschutz- und Energiedirektion massgebend.
Abfallsammelplatz
Art. 6 1
Die Gemeinde bestimmt einen gemeinsamen Abfallplatz (Art. 10 Abfallreglement der Gemeinde Lutzenberg vom 10.12.1991).
ÜBERBAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 7 Stellung der Bauten
1
Art. 8
Für die Stellung der Bauten ist das Überbauungskonzept 1 :500, dat. September 2001, wegleitend. Farbgebung und Materialien
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Dem Gemeinderat ist ein Material- und Farbkonzept zur Genehmigung vorzulegen. Dachgestaltung
Art. 9 Flachdächer sind nur bei Klein-, An- und Nebenbauten sowie technischen Aufbauten
erlaubt und sind zu begrünen.
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Art. 1 0
Freihaltebereich 1
Der Freihaltebereich dient den Umgebungsschutz des Kulturobjektes Nr. 56 (Assek. Nr. 170). Die Erstellung von Bauten und Anlagen innerhalb des Freihaltebereiches ist nicht gestattet.
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Anlagen dürfen bis an der Grenze des Freihaltebereiches erstellt werden.
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Bauten haben einen Mindestabstand von 5.00 m bis zur Grenze des Freihaltebereiches einzuhalten.
0 6. März 2002 NAM/ J�ES GEMEINDE
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