Quartierplan Seeblick II
Land-use plan · Lutzenberg
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Lutzenberg
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Sep 19, 2018
- In force since
- Sep 19, 2018
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Lutzenberg with its building zones.Open the full map
Files
CH73_18_GE_Quartierplan Seeblick II.pdfOpen in a new tab
Text
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto
Regierungsrat
Herisau, 19. September 2018
Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan „Seeblick 11", Aufhebung Quartierplan „Seeblick, Parz. 656/58, 830"; Genehmigung
A.
Show the full text
Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 ersuchte der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Teilzo nenplans „Seeblick" und des neuen Quartierplans „Seeblick II" mit der gleichzeitigen Aufhebung des bestehen den Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830", welchen der Regierungsrat am 3. Mai 1988 genehmigt hatte. Der neue Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" sind durch das Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Der Teilzonenplan „See blick" wird durch den Regierungsrat in einem separaten Verfahren genehmigt. 2. Mit dem Teilzonenplan „Seeblick" soll die rechtliche Grundlage für eine Umnutzung des Kurhotels, der Bun galows und der Ferienhäuser zu permanentem Wohnen geschaffen werden. Der neue Quartierplan „Seeblick II" ermöglicht eine zweckmässige Erschliessung des Areals auf den bestehenden Verkehrsflächen und eine geordnete Parkierung. Weiter sollen die bestehenden Bauten auf der Parzelle Nr. 656 mit reduziertem Wald abstand gesichert werden. 3. Der neue Quartierplan „Seeblick II" wurde einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 5. September 2017 konnte für den neuen Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quar tierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wegen fehlender Begründung der Notwendigkeit kein Antrag auf Ge nehmigung in Aussicht gestellt werden. In der Folge wurde der neue Quartierplan „Seeblick II" überarbeitet und zu einer zweiten Durchsicht eingereicht, worauf ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden konn te. 4. Der neue Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wurden am 29. Januar 2018 vom Gemeinderat erlassen und vom 2. Februar bis 3. März 2018 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging keine Einsprache ein.
Seite 1/3
R Appenzell Ausserrhoden
I
8.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbrei ten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Pla nung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die Pla nungsinstrumente wurden öffentlich aufgelegt, Einsprachen gingen keine ein. 3. Im Rahmen der Vorprüfung wurde u.a. verlangt, dass die notwendige Anpassung der Fusswegverbindung rechtlich und grundeigentümerverbindlich gesichert werden muss. Die Anpassung der Fusswegverbindung wurde umgesetzt und der Abteilung Mobilität und Support des Tiefbauamts eingereicht. Die Zustimmung der Abteilung Mobilität und Support zum Quartierplan liegt vor. 4. Mit der Genehmigung des neuen Quartierplans „Seeblick II" wird der bestehende Quartierplan „Seeblick, Parz. Nr. 656/58, 830" nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Im Baubereich mit der bestehenden Überbauung auf der Parzelle Nr. 658 soll künftig die Regelbauweise gelten. Für die bestehenden Parkplätze, welche sich in der Grünzone nach altem Baugesetz und teilweise im Gewässerraum befinden, gilt die Bestan desgarantie. 5. zusammengefasst kann die Genehmigung für den neuen Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" erteilt werden. C.
Beschluss
1.
Der Quartierplan „Seeblick II" wird genehmigt.
2.
Die Aufhebung des Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wird genehmigt.
3.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.
4.
Mitteilung an: Gemeinderat Lutzenberg (1 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Volkswirtschaft Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt
Seite 2/3
Appenzell Ausserrhoden
Versandt am:
I
Z--6. SEP. 2018
).
Departement Bau und Volkswirtscha t
,
Dölf Biasotf�·
5000.2017-0224
Seite 3/3