Teilzonenplan Hof Süd

Land-use plan · Lutzenberg

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Lutzenberg
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jul 13, 2004
In force since
Jul 13, 2004

Map

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

I I I IIII I I I I I I I IIII� l l l l l l l l l l l l llllllllllll111111111111111 13. Juli 2004 L.

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C n1 � Gemeinde Lutzenberg: Teilzonenplan Hof Süd; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 24.. Mai 2004 ersucht die Gemeindekanzlei Lutzenberg um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Hof Süd". Dem Plan liegt ein erläuternder Bericht bei. 2. Der Teilzonenplan „Hof Süd" wurde der Baudirektion zur Vorprüfung vorgelegt. Das Planungsamt hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 17.11.2003 schriftlich Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan „Hof Süd" wurde am 4.2.2004 vom Gemeinderat erlassen. 4. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16.2.2004 bis zum 16.3.2004. Anschliessend wurde der Plan vom 13.4.2004 bis zum 3.5.2004 dem fakultativen Referendum unter­ stellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. 8. Erwägungen 1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein 3929 m2 grosses Gebiet der Wohnzone W1, 1 zugewie­ sen, während mit dem Teilzonenplan „Mittlerer Haufen" ein Gebiet von 2217 m2 aus der Bauzone entlassen wird. Die Lärmgrenzwerte gegenüber der Staatsstrasse können gemäss Ausführungen im Planungsbericht eingehalten werden, wenn die Strassensa­ nierung wie geplant mit der Errichtung eines talseitigen Rad- und Gehweges erfolgt. Der Plan kann als zweckmässig bezeichnet werden. 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Teilzonen­ plan genehmigt werden.

C. Beschluss der Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Hof Süd wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.

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3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An­ trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei­ zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1 ). Amtsblatt.

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Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Gemeinderat Lutzenberg (restliche Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) * Der Teilzonenplan ist Teil eines Gesamtdossiers „Hof Süd & Mittlerer Haufen Pz. 45"

!m Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:

Versandt am

1 6, Juli 2004