Teilzonenplan Bad, Parz. Nr. 260
Land-use plan · Urnäsch
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Urnäsch
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Oct 31, 2006
- In force since
- Oct 31, 2006
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Text
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APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
31. Oktober 2006 L.
Gemeinde urnäsch: Teilzonenplan Bad (parz. Nr. 260); Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 27, September 2006 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstruments durch den Regierungsrat nachgesucht.
2. Das Planungsgebiet liegt südlich der Egglibacheinmündung zwischen der Urnäsch und der Unterdorfstrasse im Gebiet Bad. Der rechtskräftige Zonenplan weist das Planungsgebiet teilweise der Grtrnzone, teilweise der lndustriezone zu' Der Teilzonenplan sieht eine Umzonung von ca. 3600 m2 Grünzone zur Zone für öffeniliche Bauten und Anlagen vor. Zudem besteht die Absicht, im Rahmen der Teilzonenplanung für die stidlich angrenzende lndustriezone eine Grenzbereinigung vorzunehmen, so dass diese besser überbaubar wird. Die lndustriezone wird um total 756 m2 vergrössert, indem 851 m2 hinzukommen und 95 m2 an die zukünftige Zone für öffentliche Bauten abgetreten wird. ln demselben Sinne erfolgt die Anpassung der Quartierplanpflicht, die nur in der lndustriezone zum tragen kommen soll. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprufungsverfahren untezogen.
4. Der Teilzonenplan Bad wurde am 5. Juli 2006 vom Gemeinderat erlassen. 5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 12. Juli 2006 bis 11. August 2006. Einsprachen sind keine eingegangen
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6' Der Teilzonenplan wurde am 24. September 2006 von der Einwohnergemeinde Urnäsch an der Urne angenommen 7. Gemäss Art' 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 221.1)
sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
B. Erwägungen 1' Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (BauG,
bGS
721,1) sind erfüllt. 2. Der rechtskräftige Zonenplan weist das Planungsgebiet teilweise der Grünzone, teilweise der lndustriezone zu. Grund fur die Ausscheidung als Grtlnzone war ein Servitut, das dem im Nordwesten gelegenen Altersheim
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APPenzell Ausserrhoden
die Aussicht in Richtung der Urnäsch gewähren soll. Diese Baubeschränkung kann gemäss planungsbericht aufgehoben werden. Die Wärmeverbund Urnäsch AG (Elektrizitätswerk Urnäsch, Säntis Naturstrom AG, Gemeinde Urnäsch) beabsichtigt im Planungsgebiet eine Holzschnitzelanlage im Zusammenhang mit einem Fernwärmeverbund zu realisieren. Es soll Holzenergie für diverse Grossverbraucher, beispielsweise die schulhäuer Mettlen und Au, die Altersiedlung, das Gemeindehaus, das Haus Columban oder das geplante REKAFeriendorf produziert werden. Das Gebiet Bad erfirllt die Vorgaben bezuglich Grösse, Erschliessbarkeit, zen! rale Lage und der Nähe zu den potenziellen lnteressenten des Fernwärmeverbundes besser als die beiden ebenfalls geprüften Alternativestandorte beim Schulhaus Au und beim Forstamt Urnäsch. Die Umzonung
der
Fläche in eine Zone ftir öffentliche Bauten und Anlagen ist in Anbetracht der Trägerschaft (privatrechgich
orga-
nisierte Aktiengesellschaft) eher fraglich, jedoch kann ArL 19 des Bauregelements die Forderung von Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes iiber die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) erftlllen. 3. Das der Ortsplanung Urnäsch zugrunde liegende Konzept wird mit der vorgesehenen Zonenplanänderung nicht in Frage gestellt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans erteilt werden.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Bad wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG, bcs 721.1). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebrthr von Fr. 500.00 erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht von
AppenzellA.Rh. (Fttnfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.
Amtsblatt.
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinde urnäsch (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk), Rechnung
lm
des Regierungsrates:
Versandtam -3. NOV, 2006
Marti Seite 2 / 3
irchler, Ratschreiber
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal