Teilzonenplan Neuschwendi West

Forest distance lines · Trogen

Document

Number
RRB-2013-565
Kind
Forest distance lines
Commune
Trogen
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Nov 19, 2013
In force since
Nov 19, 2013

Map

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CH73_12_GE_Teilzonenplan Neuschwendi West.pdfOpen in a new tab

Text

F

APPenzell Ausserrhoden

Protokoll des Regierungsrates

19. November 2013 aje

RRB-2013-565

ln Abwesenheit von: Regierungsral Jakob Brunnschweiler

Gemeinde Trogen: Teilzonenplan NeuschwendiWest und Teilrevision Baureglement; Antrag auf Genehmigung

A. Ausgangslage 1.

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Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 3. Oktober 2013, wird um die Genehmigung des Teilzonenplanes

Neuschwendi West und der damit verbundenen Teilrevision des Baureglementes durch den Regierungsrat nachgesucht.

2. Durch eine lnitiative von Eltern der Schüler der Johannisschule Ktisnacht wurde 1974 die Häusergruppe

des

Weilers Neuschwendi erworben und als Wohn- und Werkheim für behinderte Menschen umgenutzt. 3. Gemäss kommunalem Zonenplan befindet sich das Werkheim Neuschwendi ausserhalb der Bauzone (Landwirtschaftszone).

4. Der kantonale Schutzzonenplan weist die historisch gewachsene Häusezeile als geschtitzten Weiler aus. 5. Die fragliche Häusezeile ist im kantonalen Richtplan als Kleinsiedlung mit erhöhten gestalterischen Anforderungen (Weiler) festgesetzt.

6. Seit längerer Zeit beabsichtigt das Werkheim Neuschwendi, einen Neubau zu realisieren. Mit den nun geplanten Neu- resp. Ersatzbauten wäre eine Erweiterung der Nutzfläche von ca. 2000m2 verbunden.

Das ge-

plante Vorhaben kann nicht mehr im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 37a RpG bewilligt werden. Entsprechend ist vorgesehen, den Weiler Neuschwendi einer Weileaone zuzuweisen.

7' Der Gemeinderat hat zu den vorgesehenen Entwicklungsabsichten positiv Stellung genommen. Die geplante Ausrichtung des Heimes, um auch in Zukunft marktfähig zu sein, wird seitens der Gemeinde unterstützt. 8. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren untezogen 9. Der Teihonenplan Neuschwendi West und die Teilrevision Baureglement wurde vom 10. Mai 2013 bis g. Juni 2013 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist gingen keine Einsprachen ein. Der Gemeinderat erliess den Teilzonenplan Neuschwendi west und die Teilrevision Baureglement am 13. August 2013.

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| APPenzell Ausserrhoden

10. ln der Abstimmung vom 22. September 2013 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Trogen dem

Teilzonenplan Neuschwendi West mit 565 JAzu71 NEIN und der Teilrevision Baureglement mit S44 JA zu 90 NEIN zugestimmt. 1 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne

dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

B. Eruägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 4s ff. BauG (bGS 721.1) sind erfüllt.

2. Mit der Festsetzung der Neuschwendi West im kantonalen Richtplan als Kleinsiedlung (Weiler) ist die rechtliche Grundlage fär eine Weilerausscheidung im Rahmen der kommunalen Zonenplanung gegeben, 3. Der Perimeter der Weilezone wurde im Sinne des der 1. Vorprüfung beigelegten Abgrenzungsvorschlages angepasst. Dadurch entsteht eine kompakte Abgrenzung des Weilers, der die mittelfristigen Entwicklungsabsichten des Werkheimes Neuschwendi bertjqksichtigen kann und letztlich zu einer Stärkung des Weilers führt. Unnötige Baulandreserven, mit denen an diesem Standort falsche Anreize geschaffen werden, können äusg€: schlossen werden.

4. Durch das Ausscheiden der Weilezone kommt die heute gemäss kantonalem Schutzzonenplan als geschittzter Weiler bezeichnete Kleinsiedlung in die Bauzone zu liegen. Folgerichtig ist nach erfolgter Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes ein Verfahren zur Entlassung aus dem kantonalen Schutzzonenplan nach Art. 14 BauG durchzuführen. 5. Das Baureglement wurde im Sinne der 1. Vorprüfung mit Bestimmungen zur Weilezone ergänzt. Die vorge-

sehene Ergänzung der Zonenvorschriften ist sachgerecht und entspricht weitgehend den Zonenvorschriften der Wohn- und Gewerbezone WG 2. Lediglich die maximale Gebäudehöhe und die maximale Gebäudelänge, sowie der grosse Grenzabstand weichen von den Vorschriften ab, die f{lr die Wohn- und Gewerbezone WG2 gelten.

, 6. Unter Berücksichtigung, dass mit den in Art.5t"'formulierten Bestimmungen den Schutzanliegen genitgend Rechnung getragen werden kann, kann auf das Ausscheiden einer zusätzlichen kommunalen Ortsbildschutz-

zone vezichtet werden. Auch aus denkmalpflegerischer Sicht kann dies unterstirtzt werden. 7. Es wird zudem begrüsst, dass mit der Formulierurig der zulässigen Nutzung die Ansiedlungen von ungewollten Gewerbebetrieben verhindert wird. Damit kann sichergestellt werden, dass Ansiedlungen von anderen Gewerbebetrieben an diesem dezentralen Standort nicht enruünscht sind. 8. lnsgesamt sind die formellen Anforderungen erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.

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tr

APPenzell Ausserrhoden

c.

Beschluss des Regierungsrates

1

Der Teilzonenplan Neuschwendiwest wird genehmigt (Art. 3 und Art. 4g BauG).

2.

Die Teilrevision Baureglement wird genehmigt (Art. 3 und Art. 4g BauG).

3.

Das Planungsamt wird angewiesen, nach erfolgter Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes der Teilrevision des Baureglementes das Verfahren zur Entlassung des geschützten Weilers

und

aus dem

kantonalen Schutzzonenplan nach Art. 14 BauG einzuleiten.

4. FiJr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1,500.00 erhoben

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde

erho-

ben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechfliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begrändung zu enthalten, Beweismittel sind genaq zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch

allfällige

die Beweismit-

tel sind der Beschwerde beizulegen.

Amtsblatt

Auszug an

Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Exemplar. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk)

lm Au{trag des Regierungsrates

Versandt am22. November 2013

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Thomas FreY, Ratschreiber i.V.