Quartierplan Mempfel, Änderung,

Land-use plan · Bühler

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Bühler
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jun 18, 1996
In force since
Jun 18, 1996

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Bühler with its building zones.Open the full map

Files

CH73_09_GE_Quartierplan Mempfel, Änderung.pdfOpen in a new tab

Text

. ex:. ___ <( ..c

___ N C:

Protokoll des Regierungsrates

a. a.

111111111111111111IIIIIII I IJ IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII Il l l l1111111111 1111' 18.Juni 1996 L:

<( C: 0 C:

Gemeinde Bühler: Änderung des Quartierplans Mempfel; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 5.Juni 1996 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 3. Juni 1996 ersucht der Gemeinderat Bühler um die Genehmigung einer Änderung des obenerwähnten Planungsinstrumentes. Sachlage 1. Mit Entscheid vom 18. Januar 1994 wurde der Quartierplan Mempfel genehmigt. Be­ standteil dieses Quartierplanes ist eine Baulinie (Strassenbauabstandslinie) von 5 Metern. 2. Das total revidierte Baureglement vom 9. August 1994 schreibt hingegen nur noch eine Baulinie von 3 Metern vor. 3. Um die Bauvorhaben im Quartierplangebiet realisieren zu können, hat die Bauherrschaft eine Reduktion der Baulinie von 5 auf 3 Meter beantragt. 4. Die Änderung des Quartierplanes wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht. 5. Die Quartierplanänderung wurde am 26. März 1996 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die Quartierplanänderung wurde vom 9. April bis 10. Mai 1996 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen. Erwägungen

Show the full text

1. Formel/es Nach Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vor­ prüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

-2-

Nach Art. 51 Abs. 2 EG zum RPG ist für Änderungen an Quartierplänen das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Aufstellung. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. 2. Materielles

Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Es kann festgehalten werden, dass die vorgesehene Änderung von untergeordneter Bedeutung ist und damit den Zweck des rechtskräftigen Quartierplanes nicht verändert. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung mit der neuen Festlegung der Baulinien somit nichts ent­ gegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Die Änderung des Quartierplans Mempfel vom 26. März 1996 sei zu genehmigen.

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.- zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Versandt am