66/ZPS/1/3_Langmattsrasse / Gewerbezone

Land-use plan · Thürnen · Repealed Nov 27, 2018

Document

Number
2779
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Thürnen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 29, 1996
In force since
Oct 29, 1996
Repealed
Nov 27, 2018

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Text

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 2779 vom 29. Oktober 1996

Gemeinde Thürnen, Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langmattstrasse" und Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" sowie Mutation Zonenplan Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" und "Grabackerstrasse/Kernzone"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 21. Juni 1996 eine Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Langmattstrasse" und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" sowie Mutationen zum Zonenplan Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" und "Grabackerstrasse/Kernzone" beschlossen. Im wesentlichen wird das östliche Teilstück der Langmattstrasse im Strassennetzplan und im Bau- und Strassenlinienplan aufgehoben, weil die angrenzende Parzelle Nr. 189 über eine private Zufahrt erschlossen werden kann.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen (Schreiben vom 12. September 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Regierungsrat weist lediglich darauf hin, dass das Grundstück Nr. 189 infolge der vorliegenden Mutationen über die ausgeschiedene Anmerkungsparzelle Nr. 921 erschlossen werden muss.

Im weiteren gilt es zu beachten, dass der Kanton im Gebiet "Rankmatt" entlang der Hauptstrasse, dem Dubenrainbächli und dem Homburgerbach Baulinien festgelegt hat. Die falsch eingezeichnete Kantonsstrassenbaulinie und der nicht mehr massgebende Gewässerabstand, die im Bau- und Strassenlinienplan "Langmattstrasse" zur Orientierung dargestellt sind, werden im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen.

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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 21. Juni 1996 beschlossene Mutation des Bau- und Strassenlinienplanes "Langmattstrasse" und des Strassennetzplanes Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" sowie die Mutationen des Zonenplanes Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" und "Grabackerstrasse/Kernzone" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/BSP/6/3 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Langmattstrasse"), 66/SPS/1/3 (Mutation Strassennetzplan Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone") und 66/ZPS/1/3 (Mutation

Zonenplan Siedlung im Bereich "Langmattstrasse/Gewerbezone" und "Grabackerstrasse/Kernzone") versehenen Exemplare der Pläne.

3. Aufgehoben werden die mit Regierungsratsbeschluss Nr. 889 vom 27. April 1982 und Nr. 1303 vom 2. Mai 1989 genehmigten Bau- und Strassenlinienpläne "Langmatt Strecke A-B" (66/BSP/6/0) und "Langmatt Strecke B-C und B-E" (66/BSP/6/1).

4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen

SSH, Architekten und Raumplaner, Fischmarkt 12, 4410 Liestal Rohner, Jermann und Partner, Ingenieure und Geometer AG, Hauptstrasse 93, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung (10)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist Kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers