66/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft

Land-use plan · Thürnen

Document

Number
1439
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Thürnen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 13, 2009
In force since
Oct 13, 2009

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Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

vom 13. Oktober 2009 Nr. 1439

Gemeinde Thürnen, Zonenplan und Zonenreglement Landschaft sowie Strassennetzplan Landschaft A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 3. Dezember 2008 den Zonenplan und das Zonenreglement Landschaft sowie den Strassennetzplan Landschaft beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Revision der Zonenvorschriften Landschaft. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. Januar bis 11. Februar 2009 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 vom 8. Januar 2009 und im Gemeindeanzeiger vom 9. Januar 2009 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 9. Januar 2009) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 17. und 28. April 2009 unterbreitet der Gemeinderat Thürnen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die materiellrechtlichen Aspekte werden in den folgenden Erwägungen abgehandelt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Reglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 25. April 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahmen ist der Gemeinderat Thürnen am 17. Juli 2009 informiert worden. Mit Brief vom 25. September 2009 hat er dazu Stellung genommen. 1.3 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Als Vollzugshilfe für Artikel 21 WBV legte das Bundesamt für Wasser und Geologie in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesämtern den minimalen Raumbedarf der Fliessgewässer fest (Schlüsselkurven). Dabei stellt die Schlüsselkurve zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionen ein Minimum dar. Bei einer Gerinnesohlenbreite von 6 Meter sollte eine Uferschutzzone mit einer Breite von mindestens 23 Meter festgelegt werden. Optimal wäre eine von 36 Meter (BiodiversitätsBreite). Der Homburgerbach besitzt eine Gewässersohle mit einer mittleren Breite von 6 Meter. Demzufolge ist für den Homburgerbach eine Uferschutzzone von mindestens 23 Meter Breite (inkl. Gewässer) auszuscheiden. Im Bereich der Parzellen Nr. 190 und 264 wurde die Uferschutzzone gegenüber dem 1992 genehmigten Zonenplan Landschaft auf unter 23 Meter reduziert. Diese Reduktion wird aus vorgenannten Gründen von der Genehmigung ausgenommen. Somit gilt auf den betreffenden Flächen der vorgenannten Parzellen weiterhin die Abgrenzung gemäss dem 1992 genehmigten Zonenplan Landschaft. 1.4 Objektspezifische Bestimmungen zu Schutzzonen und -objekte Nach § 11 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (NLG) vom 20. November 1991 erlassen Einwohnergemeinden die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts. § 18 Absatz 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 besagt, dass die Gemeinden Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Nach § 18 Absatz 3 RBG bestimmen die Zonenreglemente Art und Mass der Nutzung. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden S_Z\Thuernen\143 144 RRB_Einsprachen\RRB1439_20091013_OPGü__Thürnen ZV+SP Landschaft_GK33185.doc

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Gemäss § 2 des Zonenreglementes Landschaft bestehen die Zonenvorschriften Landschaft auch aus den Objektblättern im Anhang, die insbesondere objektspezifische Schutz- und Pflegemassnahmen beinhalten. Im Widerspruch dazu steht in § 17 der Satz "Der Anhang hat orientierenden Charakter". Die in den Objektblättern formulierten Schutzziele sowie die Schutz- und Pflegemassnahmen müssen jedoch Bestandteil des Beschluss- und Genehmigungsinhaltes und dementsprechend grundeigentümerverbindlich sein. Orientierenden Charakter können nur Bestandteile wie Beschreibung oder Bedeutung und Zuständigkeit haben. Der Satz "Der Anhang hat orientierenden Charakter" in § 17 des Zonenreglementes Landschaft muss daher im Sinne der vorgenannten Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen werden. 1.5 Umgebungsplan Das kantonale Recht regelt in § 87 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 abschliessend, welche Unterlagen zusammen mit dem Baugesuch einzureichen sind. Die Gemeinden verfügen diesbezüglich über keine Autonomie. Sie haben allerdings die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Einsprachemöglichkeit den Antrag zu stellen, dass die Baubewilligungsbehörde einen Umgebungsgestaltungsplan einverlangt. § 16.3 des Zonenreglementes Landschaft ist somit so auszulegen, dass soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, diese einen Umgebungsplan enthalten müssen. 1.6 Redaktionelle Korrekturen/Bemerkungen In § 8 des Zonenreglementes Landschaft wird in der Uferschutzzone die Beweidung zu Recht als unzulässige Nutzung aufgeführt. In einem Zusatz wird festgehalten, dass "wo aus topographischen Gründen keine andere Nutzung möglich ist, innerhalb der Uferschutzzone nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain ausnahmsweise eine schonende Beweidung zugelassen werden kann". Die Ausnahmen sind jedoch in § 19 des Zonenreglementes Landschaft allgemein geregelt und sollten nicht zonenspezifisch definiert werden. Zudem ist in der Gemeinde Thürnen dieser Ausnahmegrund in keiner Uferschutzzone gegeben. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird daher der vorgenannte Zusatz im Sinne einer redaktionellen Korrektur gestrichen. In den Objektblättern im Anhang wird bei den Uferschutzzonen unter anderem aufgeführt, dass eine Schutzzone erlassen werden soll und die Dünger- und die Biozidanwendung verboten sind. Mit der Ausscheidung von Uferschutzzonen mit detaillierten Bestimmungen (§ 8 Zonenreglement Landschaft) ist dies bereits erfolgt. Das Strassenreglement der Gemeinde Thürnen stimmt mit den Festlegungen im Strassennetzplan Landschaft nicht überein und ist entsprechend anzupassen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

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1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 3. Dezember 2008 beschlossene Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft sowie der Strassennetzplan Landschaft werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen und im Plan und Reglement rot gestrichen werden:

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a) Im Bereich der Parzellen Nr. 190 und 264 die gegenüber dem 1992 genehmigten Zonenplan Landschaft reduzierte Uferschutzzone. b) Der Satz "Der Anhang hat orientierenden Charakter" in § 17 des Zonenreglementes Landschaft. 2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 66/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 66/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) und 66/SPL/1/0 (Strassennetzplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Aufgehoben werden der Zonenplan Landschaft (66/ZPL/1/0), und das Zonenreglement Landschaft (66/ZRL/1/0) inkl. der dazugehörenden Mutationen. 4. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Ausnahmen in Ziffer 1a) dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. 6. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:  Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen  Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil  Landeskanzlei (Publikation)  Amt für Umweltschutz und Energie  Tiefbauamt  Amt für Raumplanung (6)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin

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