Teilzonenreglement Zwischen Wegen
Biel-Benken
Document
- Number
- 10/TZRS/1/0
- Commune
- Biel-Benken
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 7, 2002
- In force since
- May 7, 2002
Map
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10_TZRS_01_00_N_G_2002_0756.pdfOpen in a new tab
Text
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 10 / TZRS / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 756 vom 07.05.2002
Gemeinde Biel-Benken
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 10.10.2016 / ma, ruck
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Teilzonenreglement Areal 4 "Zwischen Wegen"
Teilzonenreglement Areal 4 ‚Zwischen Wegen‘ Biel-Benken
Seite 2/4
Inhaltsverzeichnis
Art. 1
Zweck...................................................................................................................... 3
Art. 2
Geltungsbereich / Bestandteile ................................................................................ 3
Art. 3
Ergänzendes Recht ................................................................................................. 3
Art. 4
Lärm-Empfindlichkeitsstufe ..................................................................................... 3
Art. 5
Nutzungsart ............................................................................................................. 3
Art. 6
Mass der Nutzung ................................................................................................... 3
Art. 7
Lärmschutzbauten und Lärmschutzwände siehe Erwägungen RRB ....................... 4
Art. 8
Grenzmutationen, Näherbaurechte etc. siehe Erwägungen RRB ........................... 4
Art. 9
Inkraftsetzung.......................................................................................................... 4
Beschlüsse Beschluss des Gemeinderates Beschluss der Gemeindeversammlung Referendumsfrist
06. August 2001 17. September 2001
18. September bis 17. Oktober 2001
Urnenabstimmung
Der Präsident sig. —
Publ. der Planauflage im Amtsblatt Nr 43 vom Planauflage
Namens des Gemeinderates
25 Oktober 2001
1. November bis 30. November 2001
Die Verwalterin sig.
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 756 vom 07 Mai 2002
Der Landschreiber
Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 19 vom 10. Mai 2002
sig.
Teilzonenreglement Areal 4 ‚Zwischen Wegen‘ Biel-Benken
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TEILZONENREGLEMENT
Art. 1 Zweck
Mit den Teilzonenvorschriften Areal 4 'Zwischen Wegen' werden innerhalb des Teilzonenplanperimeters die Nutzung und der Lärmschutz festgelegt.
Art. 2 Geltungsbereich / Bestandteile
Der im Teilzonenplan M. 1:500 dargestellte Perimeter ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich der Teilzonenvorschriften Areal 4 'Zwischen Wegen'. Die Teilzonenvorschriften bestehen aus Teilzonenplan und Teilzonenreglement.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Die vorliegenden Teilzonenvorschriften werden festgesetzt im Sinne von § 18 Lit. 1 RBG. Soweit die Teilzonenvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten das Zonenreglement Siedlung der Gemeinde Biel-Benken - RRB Nr. 2975 vom 19.11.96 und RRB Nr. 1691 vom 8. Juli 1997 - und das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) des Kantons Basel-Landschaft.
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Art. 4 Lärm-Empfindlichkeitsstufe
Mit den Teilzonenvorschriften Areal 4 ,,Zwischen Wegen" wird im ganzen Perimeter die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III festgelegt.
Art. 5 Nutzungsart
Wohn- und Geschäftszone mit mässig störenden Betrieben gemäss § 21 Lit. 3 RBG. Insbesondere zulässig sind: Handwerkerbetriebe, Geschäfts- und Dienstleistungsnutzungen etc. Nicht zulässig sind: Lagerhäuser und Logistikbetriebe, Werkhöfe, Fabrikationsbetriebe etc. Für die nicht überbauten und nicht erschlossenen Grundstücke gelten die Planungswerte, für die übrigen Grundstücke die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.
Art. 6 Mass der Nutzung
Die zulässige Bebauungsziffer beträgt 22%. Von der massgebenden Grundstücksfläche müssen 5% für die erforderlichen Autoabstellplätze in Abzug gebracht werden. Die Lärmschutzbauten gemäss Art. 7 müssen nicht zur Bebauungsfläche gezählt werden. Die abgetretene Fläche der Erschliessungsstrassen und -wege kann in die für die Nutzungsberechnung massgebende Grundstücksfläche einbezogen werden.
Teilzonenreglement Areal 4 ‚Zwischen Wegen‘ Biel-Benken
Art. 7 Lärmschutzbauten und Lärmschutzwände
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siehe Erwägungen RRB
Entlang der Therwilerstrasse müssen Lärmschutzbauten und Lärmschutzwände als Voraussetzung für die Bebauung der Grundstücke erstellt werden. Diese stellen die Einhaltung der Planungswerte ES III auf den nicht überbauten und nicht erschlossenen Grundstücken sicher. Die Lage und Grösse der Lärmschutzbauten und -wände sind im Teilzonenplan festgelegt. Die Fassadenhöhe beträgt 2.30 m, die Gebäudehöhe 4.00 m. Die Höhe der Lärmschutzwände beträgt 2.30 m (Verlängerung der Fassade mit gleicher Höhe). Die massgebende Höhe der Lärmschutzbauten und -wände wird auf deren Südseite ab OK neuer Erschliessungsstrasse gemessen. Bei der Realisierung in Etappen müssen als Mindesteinheit pro Etappe die jeweils zusammenhängenden Lärmschutzbauten und -wände, wie aus dem Teilzonenplan ersichtlich, erstellt werden. Die Lärmschutzbauten sind einheitlich zu gestalten. Die Lärmschutzbauten sind mind. dreiseitig geschlossen zu erstellen; d.h sie können nur auf der zur Strasse abgewandten Seite offen sein. Gegen die Strasse ist die Fassade schallabsorbierend (ausser bei Schaufensterflächen und Fenstern) auszuführen (z.B. Spezial-Verputz). Sollten wegen Lärmreflexionen an nicht schallabsorbierenden Schaufenster – und Fensterflächen Ergänzungen am Schallschutz auf der Nordseite der Therwilerstrasse nötig werden, gehen die Kosten zulasten der Verursacher. Die Lärmschutzbauten dürfen keiner Wohn- oder Arbeitsplatznutzung dienen. Schauräume ohne Arbeitsplätze sind gestattet. Variante Lärmschutzwände: Die Höhe der Variante Lärmschutzwände wird auf max. die Gebäudehöhe des angrenzenden Lärmschutzbaus beschränkt. Gegen die Nachbarparzelle sind die Wände schallabsorbierend auszuführen (z.B. Spezial-Verputz).
Art. 8
Grenzmutationen, Näherbaurechte etc.
siehe Erwägungen RRB
Sämtliche Grenzmutationen, Näherbaurechte, Durchfahrtsrechte und Eigentumsverhältnisse sind vor Genehmigung der Teilzonenvorschriften von den beteiligten Eigentümern vertraglich zu regeln.
Art. 9 Inkraftsetzung
Die Teilzonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.