Teilzonenreglement Brüglinger Ebene
Münchenstein
Document
- Number
- 43/TZRS/5/0
- Commune
- Münchenstein
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Jan 16, 2007
- In force since
- Jan 16, 2007
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43_TZRS_05_00_N_G_2007_0056.pdfOpen in a new tab
Text
Exemplar Amt für Raumplanung
43 / TZRS / 5 / 0 Mutation RRB 56 vom 16.01.2007
GEMEINDE MÜNCHENSTEIN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
Teilzonenreglement Siedlung und Landschaft Brüglinger Ebene
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 28.05.2014 / PS
Inhaltsverzeichnis
Art. 1
Zweck, Geltungsbereich .................................................................................................... 2
Art. 2
Rechtliche Wirkung ........................................................................................................... 2
A.
Allgemeine Vorschriften .................................................................................................... 2
A. 1 Allgemeine Vorschriften betreffend Nutzung und Gestaltung der Bauten und des Aussenraumes ................................................................................................................................ 2
Art. 3
Allgemeine Einpassung (Gestaltungsgrundsatz) ............................................................... 2
Art. 4
Vorinformation und Vorabklärungen .................................................................................. 3
Art. 5
Terrainaufschüttungen und -abgrabungen......................................................................... 4
Art. 6
Behindertengerechte Bauweise ......................................................................................... 4
Art. 7
Antennenanlagen .............................................................................................................. 4
Art. 8
Lärmempfindliche Räume.................................................................................................. 4
A. 2
Allgemeine Vorschriften Betrieb ........................................................................................ 4
Art. 9
Bewirtschaftung und Betrieb.............................................................................................. 4
Art. 10
Abfallentsorgung ............................................................................................................... 4
Art. 11
Grossanlässe .................................................................................................................... 5
A. 3
Sondernutzungsplanung (Quartierplanung) ....................................................................... 5
Art. 12
Allgemeines....................................................................................................................... 5
60 more articles
Art. 13
Nebenanlagen ................................................................................................................... 5
Art. 14
Energie.............................................................................................................................. 5
B.
Zonenspezifische Bestimmungen ...................................................................................... 6
B. 1
Grundzonen ...................................................................................................................... 6
Art. 15
Landwirtschaftszone Brüglingen ........................................................................................ 6
Art. 16
Waldareal .......................................................................................................................... 6
Art. 17
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Sportbauten ....................................................... 6
Art. 18
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Sportanlagen...................................................... 9
Art. 19
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Botanischer Garten .......................................... 11
Art. 20
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Stadtgärtnerei .................................................. 12
Art. 21
Spezialzone für Intensiverholung A ................................................................................. 13
Art. 22
Spezialzone für Intensiverholung B ................................................................................. 13
Art. 23
Spezialzone für Natur und Erholung ................................................................................ 14
Art. 24
Spezialzone für Familiengärten ....................................................................................... 15
Art. 25
Spezialzone Grün- und Freiraum (Bereiche E und F) ...................................................... 15
B. 2
Schutzzonen / Schutzobjekte .......................................................................................... 17
Art. 26
Alleen und Baumreihen / Einzelbäume ............................................................................ 17
Art. 27
Archäologische Objekte und Schutzzonen ...................................................................... 17
Art. 28
Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte ............................................................... 17
Art. 29
Denkmalschutzzonen / Denkmalschutzobjekte................................................................ 18 Seite 2
Art. 30
Aussichtspunkte .............................................................................................................. 19
Schlussbestimmungen .................................................................................................................. 20
Art. 31
Ausnahmen ..................................................................................................................... 20
Art. 32
Vollzug der Zonenvorschriften ......................................................................................... 20
Art. 33
Aufhebung früherer Beschlüsse ...................................................................................... 21
Art. 34
Inkrafttreten und Anpassung ........................................................................................... 21
Beschlüsse ................................................................................................................................... 22 Anhang 1 ...................................................................................................................................... 23 Alleen und Baumreihen (Objektblätter) ......................................................................................... 23 Anhang 2 ...................................................................................................................................... 29 Archäologische Schutzzone (Objektblätter)................................................................................... 29 Anhang 3 ...................................................................................................................................... 31 Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) ...................................................... 31 Anhang 4 ...................................................................................................................................... 47 Denkmalschutzobjekte (Objektblätter)........................................................................................... 47 Anhang 5 ...................................................................................................................................... 52 Aussichtspunkte (Objektblätter) .................................................................................................... 52 Anhang 6 ...................................................................................................................................... 59 Aufgehobene Beschlüsse ............................................................................................................. 59 Anhang 7 ...................................................................................................................................... 60 Ergänzende Richtlinien ................................................................................................................. 60
Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ARP
Amt für Raumplanung Kanton Basel-Landschaft
DHG
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992
EGV
Einwohnergemeindeversammlung
EGZGB
Kantonales Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
FWG
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985
GwSG
Gesetz über den Gewässerschutz vom 18. April 1994 (Kanton)
KV
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
LES
Lärm-Empfindlichkeitsstufen
LRB
Landratsbeschluss
LRV
Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)
LSV
Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986 (Bund), Stand 6. Juni 2000
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; Stand 1. Juli 1989
NLG
Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
RBG
Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998
RBV
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL vom 27. Oktober 1998
RRB
Regierungsratsbeschluss
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand 22. August 2000)
RPV
Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 (Bund)
USG (K)
Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Bund)
WaV
Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)
kWaG
Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998
kWaV
Kantonale Waldverordnung vom 22. Dezember 1998
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZRS
Zonenreglement Siedlung
ZRL
Zonenreglement Landschaft
Seite 1
Kommentar
Erlass Die Einwohnergemeindeversammlung Münchenstein erlässt das nachfolgende Teilzonenreglement Siedlung und Landschaft mit den Anhängen 1 bis 7 für das Gebiet Brüglinger Ebene, gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungsund Baugesetz (RBG) vom 08. Januar 1998 (§§ 2, 5 und 18). Es bildet zusammen mit dem Teilzonenplan Siedlung und Landschaft die Teilzonenvorschriften.
Art. 1 1
Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
Zweck, Geltungsbereich
Zweck
Die Teilzonenvorschriften bezwecken eine geregelte Bodennutzung und Bautätigkeit sowie den Schutz der Landschaft und der Natur. 2
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für den im Teilzonenplan festgehaltenen Perimeter.
Art. 2 Rechtliche Wirkung
Die Zonenvorschriften sind grundeigentümerverbindlich.
A.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
A. 1
Allgemeine Vorschriften betreffend Nutzung und Gestaltung der Bauten und des Aussenraumes
Art. 3 Allgemeine Einpassung (Gestaltungsgrundsatz)
1
Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung (Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild) einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und die vorhandenen Naturwerte (insbesondere Vernetzungskorridore zwischen Naturschutzzonen, extensive Wiesen, Hecken, Bäume, Mosaik von Hecken und extensiven Wiesen, Uferbereiche) und Kulturwerte berücksichtigt werden. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Massnahmen wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, Farbgebung und Materialwahl; Terrain und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung. 2
Flachdächer sind grundsätzlich mit einheimischem Saatgut extensiv zu begrünen.
Seite 2
Saatgut Basler Mischung verwenden.
Kommentar 3
Bei der-Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Es ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Bei Bodenbefestigungen sollen möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden.
4
Die wenig beanspruchten Randbereiche, Rabatten, Restflächen, usw. sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah zu gestalten und nach ökologischen Gesichtspunkten zu unterhalten. 5
Einfriedung: Die Umzäunung hat so ausgebildet zu sein, dass sie für Kleintiere durchgängig gestaltet ist.
6
Die Durchgangssperren sind so zu erstellen, dass der Langsamverkehr ungehindert passieren kann. Sie sind so auszugestalten, dass sie keine Gefahr für den Langsamverkehr darstellen.
7
Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 87 RPV erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 8
Für Beleuchtungen im Aussenraum regelt der Gemeinderat die technische Gestaltung (Abstrahlungswinkel, Leuchtmittel, Vermeidung von Insektenfallen) und die Betriebszeiten. Bei Ausarbeitung eines Beleuchtungskonzeptes durch die Grundeigentümer oder Betreiber ist der Gemeinderat einzubeziehen.
9
Neben den Bauten und Anlagen müssen sich auch die Reklamen, die Aufschriften, die Informationssysteme und die Möblierung der guten Gesamtwirkung unterordnen.
Art. 4 Vorinformation und Vorabklärungen
1
Um unnötige Investitionen und Fehlplanungen verhindern zu können, wird den Grundeigentümern bzw. Bauinteressenten empfohlen, Absichten über bewilligungspflichtige Neu-, Um- und Anbauten, Zweckänderungen sowie Um- und Neugestaltung der Umgebung in einem frühen Planungsoder Projektierungsstadium (Projektidee, Skizzen, Entwürfe) mit dem Gemeinderat sowie weiteren involvierten Bewilligungs- und Fachstellen vorzubesprechen bzw. vorabzuklären.
2
Der Gemeinderat behält sich im Sinne von § 3 (Allgemeine Einpassung) ein Mitspracherecht vor, sofern ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht. Zur Beurteilung von Projekten können weitere Planunterlagen (z.B. Fassadenansichten angrenzender Bauten, Detailpläne, etc.) sowie Modellunterlagen verlangt werden.
Frühe Informationen und Abklärungen helfen Planungskosten und Zeit einzusparen. Der Gemeinderat hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips alle massgebenden Interessen zu berücksichtigen und sorgfältig gegen einander abzuwägen. Ein qualifiziertes öffentliches Interesse muss die privaten Anliegen des Gesuchstellers überwiegen. Die Behörde bestimmt die Art der Visualisierung aufgrund der Wichtigkeit des Objekts und seiner Umgebung.
Seite 3
Kommentar
Art. 5 Terrainaufschüttungen und -abgrabungen
Abgrabungen und Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemessen 1.5 m nicht überschreiten.
Art. 6 Behindertengerechte Bauweise
Es gelten die Bestimmungen von § 108 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 08.01.1998.
Art. 7 Das gewachsene Terrain
stützt sich auf § 8 RBV.
Hinweis: Norm SN 521 500 mit Leitfaden Behindertengerechtes Bauen des Schweiz Invalidenverbandes.
Antennenanlagen
Alle Aussenantennen sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat entscheidet über deren.
Die Bewilligungspflicht stützt sich auf § 92. Abs. 1 RBV.
Zulassung. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. Der Gemeinderat erlässt ergänzende Richtlinien.
Art. 8 Lärmempfindliche Räume
Wo lärmempfindliche Räume zulässig sind gilt grundsätzlich die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
A. 2
Art. 9 Allgemeine Vorschriften Betrieb
Bewirtschaftung und Betrieb
1
Bei der Bewirtschaftung des Bodens ist auf die Umwelt gebührend Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Herbizide usw. so zu dosieren und saisonal anzuwenden, dass diese nicht ins Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen. Die besonderen Vorschriften für die Grundwasserschutzzonen Brüglinger Ebene und Ehinger bleiben vorbehalten.
2
Betriebliche Auswirkungen wie z.B. Lärm, Gerüche, motorisierter Fahrverkehr sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Baugebiete und die Erholungsfunktion des Gebietes Brüglinger Ebene nicht beeinträchtigen.
Art. 10 Abfallentsorgung
Die regelmässige Abfallentsorgung im öffentlich zugänglichen Aussenraumbereich der Zone für Sportanlagen und Sportbauten ist Sache der Betreiber.
Seite 4
Gemäss aktuellem Lärmempfindlichkeitsstufenplan LESP.
Kommentar
Art. 11 Grossanlässe
1
Der Gemeinderat regelt in einer Verordnung die Anzahl der jährlich im Freien zugelassenen Grossanlässe. Insbesondere werden darin die maximale Anzahl Anlässe und die Dauer sowie Vorgaben und Randbedingungen für die zu erbringenden Konzepte für den Betrieb dieser Veranstaltung festgelegt.
2
Bei Anlässen im Freien ist vom Betreiber mit dem Bewilligungsgesuch ein Abfallentsorgungskonzept und im Bereich der Grundwasserschutzzone II ein Konzept zum Schutze des Grundwassers einzureichen. Diese werden vom Gemeinderat genehmigt und deren Einhaltung überprüft.
A. 3
Sondernutzungsplanung (Quartierplanung)
Art. 12 Allgemeines
1
Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss § 37ff RBG ist grundsätzlich in der Zone für Sportbauten möglich. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. 2
Quartierplanungen sind der kantonalen Fachkommission für Arealüberbauungen zur Beurteilung vorzulegen.
Art. 13 Nebenanlagen
Bei Sondernutzungsplanungen (Quartierplanungen gemäss § 37 RBG sind folgende Anlagen mit zu erstellen und dauernd zu unterhalten: a) Zweckmässig ausgestattete Freiflächen und Umgebungsgestaltungen b) Genügend Abstellflächen für Velos/Motorfahrräder c) Zweckmässige Standorte für Abfallsammelstellen und Abfallbehälter
Art. 14 Energie
Mit der Erarbeitung eines ordentlichen Quartierplanes oder im vereinfachten Quartierplanverfahren ist ein Energiekonzept zu erarbeiten, welches die Reduktion des Energiebedarfs, die rationelle Energienutzung und die Nutzung von erneuerbarer Energie zum Ziel hat. Darin werden verbindliche Massnahmen festgelegt, welche im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden.
Seite 5
Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft u.a. die architektonische und städtebauliche Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG).
Kommentar
B.
ZONENSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
B. 1
Grundzonen
Art. 15 Landwirtschaftszone Brüglingen
1
Nutzungszweck
Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraumes oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden.
Landwirtschaftszonen Art. 16 RPG
2
Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Lager-, Kompostund Abstellplätze etc. sind nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung oder dem produzierenden Gartenbau dienen. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. 3
Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Art. 16a, 22 RPG und Art. 34 - 38 RPV errichtet oder geändert werden.
Art. 34 -38 RPV: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
4
Mobile und begehbare Plastiktunnel sind als temporäre provisorische Einrichtungen ohne Fundation auf maximal 33 % der für den Gemüsebau bearbeiteten Fläche zulässig. Höhe maximal 3.0 m.
Art. 16 Waldareal
Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone bzw. den weiteren Grundzonen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und die dazugehörende Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992.
Art. 17 1
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Sportbauten
Art. 24 RBG
Zweckbestimmung
Die Zone für Sportbauten dient zur Erfüllung einer sportorientierten Nutzung im Rahmen einer Zone für öffentliche Werke und Anlagen gemäss § 24 RBG. 2
In dieser Zone sind zugelassen: a) Hochbauten für sportliche Aktivitäten und sportliche Anlässe (Sporthalle, Tennishalle, Eisstadion, Schwimmbecken, usw.). In den Gebäuden sind geeignete Zweitnutzungen wie Konzerte, Firmenanlässe, usw. zulässig. b) Infrastrukturbauten (Parkplätze, Parkhaus, Garderobengebäude, Sanitärbauten, Kioske, Schnellimbiss, Räume für Unterhalt-, Sportund Wartungsgeräte, usw.).
Seite 6
Kommentar 3
vgl. RBG § 37ft
Quartierplanpflicht
Neubauten und grössere Umbauten in der Zone für Sportbauten unterstehen der Quartierplanpflicht. Es gilt das vereinfachte Verfahren gemäss § 42 RBG. Spezielle Bauvorschriften: a) maximale Gebäudehöhe: Abgestuft gemäss Plan Bereich A: maximal 283 m ü.M. (23 m Gebäudehöhe) Bereich B: maximal 275 m ü.M. (15 m Gebäudehöhe) Spezialzone Grün- und Freiraum beachten. b) gute Einordnung in die Umgebung c) zulässige Dachformen: frei d) Flachdächer sind mit einheimischem Saatgut extensiv zu begrünen. e) Der Mindestabstand eines oberirdischen Baukörpers zu den unter
Art. 26 aufgeführten Alleen und Baumreihen beträgt bei Neubauten
und Umbauten mindestens 5 m gemessen ab Baumstamm. Unterirdischer Bereich mindestens 5 m. f) Der ökologische Ausgleich im Siedlungsgebiet ist zu beachten. g) Das Energiekonzept hat folgende Anforderungen zu erfüllen: • Kompakte Gebäudeform ist anzustreben • Minergiestandard ist einzuhalten • Beim Wärmeschutz der Gebäude sind mindestens die Zielwerte der Norm SIA 380/1 (2001) einzuhalten. • Bei den elektrischen Installationen der Haustechnik sind mind. die Zielwerte der Norm SIA 380/4 einzuhalten • Der sommerliche Wärmeschutz ist ohne künstliche Klimatisierung sicher zu stellen • Für die Wärmeversorgung sind mögliche Varianten aufzuzeigen (Nahwärmeversorgung mit Holzschnitzel, Nahwärmeversorgung mit BHKW, Einzelfeuerungen) • Die im Quartierplanperimeter anfallende Abwärme ist zu nutzen. • Anschlusspflicht an bestehenden Nahwärmeverbund, sofern keine unverhältnismässigen Kosten erwachsen. • Mindestens 50 % der Warmwasseraufbereitung ist solar sicher zu stellen h) Für Langsamverkehr sind optimale Bedingungen zu schaffen i) Fahrverkehr ist zugunsten der Fussgänger einzuschränken j) Ausreichende überdachte und beleuchtete Veloabstellanlagen sind vorzusehen. Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens sind insbesondere Angaben zu machen über die Erschliessung, die verkehrlichen Auswirkungen im Normalbetrieb sowie bei zeitlicher Überschneidung von einer oder mehreren Grossanlässen in Brüglingen (und im St. Jakob-Park). Die vorgesehene Parkplatzbewirtschaftung ist darzulegen. 4
Für Kleinbauten gemäss § 92 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL kann der Gemeinderat - ausserhalb der Quartierplanpflicht eine Baubewilligung erteilen.
5
In den Hochbauten gemäss Abs. 2 sind Verpflegungseinrichtungen (Restaurants, etc.) zulässig.
Seite 7
Spezialzone Grün- und Freiraum ist im § 25 geregelt.
Kommentar 6
Definition der Bruttogeschossflächen
Als anrechenbare Bruttogeschossflächen von Unterhaltungsbetrieben gilt die Summe aller hierfür dienenden und verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Zur Geschossfläche zählen: • • • •
Die Mauer- und Wandquerschnitte (Umfassungsmauern und Innenwände) Erschliessungsbereiche, oberirdische Treppenhäuser und Luftraum von Galerien Lift-, Leitungs- und Lüftungsschächte sowie Kamine Nach aussen offene Hallen, Laubengänge, Balkone und Terrassen
Nicht zur Geschossfläche zählen: • •
Räume für Ver- und Entsorgung (Trafo, Gas, Heizung, Kehricht) Alle unterirdischen Gebäudeteile (als unterirdisch geltende Bauten welche das gewachsene Terrain gemäss § 8 RBV nicht überragen), die für die Funktion der oberirdischen Bauten notwendig sind oder soweit es sich um Nebenräume zu den darüber liegenden Unterhaltungsbetrieben handelt wie: - Verbindungswege und unterirdische Treppenhäuser - Lift-, Leitungs- und Lüftungsschächte sowie Kamine - Räume für technische Installationen - Lager-, Kühl-, Vor- und Zubereitungsräume ohne Publikumsverkehr und Verkauf - WC- und Garderobenanlagen für Personal - Personalräume
7
Unterhaltungsbetriebe in Sportbauten (z.B. Diskothek, Dancing) für regelmässige Benützungen mit einer maximalen Bruttogeschossfläche von insgesamt 1'010 m2 innerhalb der OeW-Zone für Sportbauten sind zulässig.
Für die Zulassung von Einzelveranstaltungen kann der Gemeinderat von der vorgenannten Maximalfläche abweichen. Die Unterhaltungsbetriebe und Einzelveranstaltungen müssen mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich und mit den Schutzzielen der vorliegenden Zonenvorschriften vereinbar sein. Rechte und Pflichten insbesondere betreffend Unterhalt, Sicherheit, Organisation und Benützung der Unterhaltungsbetriebe sind in separaten Vereinbarungen zwischen dem Betreiber des Unterhaltungsbetriebes, der Baurechtsnehmerin, der Gemeinde und allenfalls weiterer Betroffenen zu regeln. Die jeweils rechtsgültige Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Für Anlieferung, Betrieb und Organisation für Unterhaltungsbetriebe ist ein Betriebsreglement zu erstellen, welches von der Gemeinde zu bewilligen ist.
Seite 8
Kommentar 8
Gestaltung und Unterhalt der wenig beanspruchten Randbereiche, der Rabatten und Restflächen, usw. hat nach ökologischen Gesichtspunkten zu erfolgen. 9
Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.
10
Nicht zugelassen sind Bauten, Anlagen und Einrichtungen für Sportarten, die starke Lärmimmissionen verursachen (z.B. Schiessen, Motorsport). 11
Beleuchtung im Aussenraum
Die Wege und Plätze im öffentlich zugänglichen Aussenraum sind durch die Betreiber der Sportanlagen und Sportbauten und Baurechtnehmer mit den für den öffentlichen Raum geeigneten Beleuchtungseinrichtungen gut auszuleuchten. Dabei ist den Aspekten Gestaltung, Benutzerführung und Sicherheit Beachtung zu schenken. Der Unterhalt geht zu Lasten der Betreiber der Sportanlagen und Sportbauten. Flutlichtanlagen für Sportanlagen im Freien (Rasenspielfelder, usw.) sind zugelassen.
Art. 18 1
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Sportanlagen
Art. 24 RBG
Zweckbestimmung
Die Zone für Sportanlagen dient zur Erfüllung einer sportorientierten Nutzung im Rahmen einer Zone für öffentliche Werke und Anlagen gemäss § 24 RBG. 2
Bzgl. technischer und betrieblicher Regelung der Beleuchtung im Aussenraum siehe § 3 Abs.8.
In dieser Zone sind zugelassen: a) Anlagen für sportliche Betätigung und sportliche Anlässe unter freiem Himmel, z.B. Rasenspielfelder, Sandspielfelder, Leichtathletikstadion, offene Schwimmbecken. b) Infrastrukturanlagen mit bescheidenen Grundflächen (Garderobengebäude, Sanitäranlagen, Kioske und Informationsstand, Räume für Unterhalt-, Sport- und Wartungsgeräte, etc.). Vereinslokal mit Verpflegungsmöglichkeit. Maximale Gebäudehöhe: 5.50 m ab gewachsenem Terrain, Abgrabungen zur Belichtung von Untergeschossen sind zulässig. Für die Errichtung einer bescheidenen Tribüne im bestehenden Leichtathletikstadion ist eine maximale Gebäudehöhe von 6.50 m ab gewachsenem Terrain zulässig. Die Dachform ist frei, Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
Seite 9
Kommentar 3
Nicht zugelassen sind: a) Anlagen und Einrichtungen für lärmintensive Sportarten, z.B. Schiessanlagen, Motorsportanlagen, usw. b) neue Kunstrasenflächen ausserhalb des im Teilzonenplan bezeichneten Bereichs C im Bereich C1 dürfen jedoch keine wesentlichen Eingriffe in den bestehenden Hartplatz erfolgen. Das Kunstrasenfeld ist als Überbau auf den heutigen Hartplatz zu realisieren. c) Ballfangeinrichtungen entlang der Grossen Allee, ausser beim bestehenden Kunstrasenfeld
4
Aufhebung und Verlegung von Infrastrukturanlagen
Das sogenannte Sandlager / Materiallager des Sportamtes südlich des Gartenbades St. Jakob ist bis 31.12.2010 aufzuheben und an einem geeigneten Standort neu anzulegen, beispielsweise im Bereich des Werkhofes der Stadtgärtnerei bei der St. Jakobpromenade. Der Integration in die Umgebung und der Vermeidung von allfälligen Lärm- / Geruchsimmissionen ist besondere Beachtung zu schenken. Der Werkverkehr darf die Erholungsfunktion des Gebietes nicht beeinträchtigen. 5
Beleuchtung im Aussenraum
Eine Beleuchtung ist nur entlang den befestigten Hauptwegen (St. Jakobspromenade, Grosse Allee, Seegartenpromenade) zulässig. Bei der Wegbeleuchtung sind die notwendigen Sicherheitsbedürfnisse (Unfallgefahr) zu beachten. Der Unterhalt der Beleuchtung im Aussenraum geht zu Lasten der Betreiber der Sportanlagen und der Baurechtsnehmer.
Bzgl. technischer und betrieblicher Regelung der Beleuchtung im Aussenraum siehe § 3 Abs.8.
Flutlichtanlagen und -kandelaber für Sportanlagen im Freien (Spielfelder) sind nur in dem dafür im Teilzonenplan ausgeschiedenen Bereich D zugelassen. 6
Sichtschutz
Sichtschutzeinrichtungen (Sichtschutzwände, -vorhänge, usw.) sind nicht zulässig. Niederhecken als Sichtschutz inner- und ausserhalb der Umzäunung sind im Gebiet östlich der Grossen Allee gemäss Abs. 7 erlaubt. Der temporäre Einsatz von maximal 2 m hohen Sichtschutzmassnahmen ist in diesem Falle bis maximal 3 Jahre nach Pflanzung möglich. Die Niederhecke ist mindestens zweireihig mit standortgerechten und einheimischen Gehölzarten anzulegen. Der Anteil an Dornensträuchern beträgt 40-50 %. Der vorgelagerte Krautsaum ist 2-3 m breit. Die Niederhecke ist fachgerecht zu unterhalten (Rückschnitt usw.) 7
Freihalten der Sichtbeziehungen nach Süden
Die bestehenden Sichtbeziehungen nach Süden sind im Bereich der Rasenspielfelder frei zu halten. Ballfanggitter sind zurückhaltend und in unauffälliger Farbe zu wählen. Ballfanggitter im Bereich östlich der Grossen Allee sind nur im Torbereich zulässig.
Seite 10
Anhang 5.05 Panoramaphoto
Kommentar 8
Bestehende Bodenbelastungen
In Teilen der Zone für Sportanlagen im Südosten zwischen der Grossen Allee und dem Birsuferwald sind Boden und Untergrund mit Schwermetallen bzw. Abfällen belastet. Nutzungsänderungen sind daher nur aufgrund einer Abschätzung der Gefährdungssituation und nach positiver Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz und Energie zulässig. 9
Baumbestand Gartenbad
Im Gartenbad St. Jakob ist der raumgestaltende Baumbestand in der Zone für Sportanlagen fachgerecht zu pflegen und zu erhalten: Ersatzpflanzungen sind rechtzeitig vorzunehmen. 10
Unterhalt Baumbestand, Baumscheiben, Rabatten und Restflächen
Sämtliche Restflächen (= Grünanlagen), insbesondere die Randbereiche zum St. Alban-Teich, sind nach ökologischen Gesichtspunkten zu erstellen und zu unterhalten. Der vorhandene Baumbestand ist zu erhalten und bei Bedarf mit Ersatzpflanzungen aus standortgerechten, einheimischen Gehölzarten zu erneuern. Der Anteil der Ziersträucher ist zu verringern und Blumenwiesen, Hochstauden usw. sind zu fördern und fachgerecht zu pflegen. Die Betreiber haben hierzu, unter Mitwirkung der Stadtgärtnerei, der Gemeinde Münchenstein und der kantonalen Fachstelle für Natur und Landschaft, bis zum 31.12.2008 ein Grün- und Pflegekonzept zu erstellen 11
Offene Abstellplätze sind ausserhalb der Grundwasserschutzzonen unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten.
Art. 19 Zone für öffentliche Werke und Anlagen Botanischer Garten
1
Die Nutzungen in dieser Zone entsprechen dem Begriff "Botanischer Garten" im weitesten Sinne. Diese Nutzungen umfassen insbesondere: a) die Freiflächen, Gehölze und Anlagen mit Merkmalen eines Botanischen Gartens (Hauptkriterien: Erholung, Begegnung, Bildung, Kultur) b) Erhaltung und Pflege der historischen Bauten und Parkanlage als integraler Teil des schützenswerten Ortsbildes von nationaler Bedeutung (ISOS) c) Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete (insbesondere Magerwiesen von nationaler Bedeutung) sowie des Baum- und Heckenbestandes im nördlichen Teil. d) Bauten, Einrichtungen und Infrastrukturanlagen im Sinne des unter Lit. a) beschriebenen Nutzungszieles (z.B. Gewächshäuser, Anlagen für Bildung und Verpflegung, Sanitäreinrichtungen, Ausstellungsräume, Erschliessungsbauten etc.).
Seite 11
(Objekte 4.01. 402. 4.03,4.04)
Kommentar 2
Bei der Errichtung zonenspezifischer Bauten und Anlagen ist grösste Zurückhaltung zu üben. Es gelten folgende Vorschriften:
a) Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in die Umgebung einordnen. b) Bauliche Massnahmen im Perimeter der Denkmalschutzobjekte/-zonen sind mit der kant. Denkmalpflege und der Gemeinde abzusprechen. c) Neubauten können eine zeitgemässe Architektur aufweisen. d) Naturwerte dürfen nicht beeinträchtigt werden. e) Vorbestandene botanische Pflanzensammlungen in den Naturschutzzonen können weiterbestehen.
3
Allfällige Nutzungsanpassungen aufgrund des in Arbeit befindlichen Masterplans der CMS können nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat berücksichtigt und falls nötig der Gemeindeversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden.
Art. 20 Zone für öffentliche Werke und Anlagen Stadtgärtnerei
1
In dieser Zone ist der Betrieb einer Stadtgärtnerei zulässig. Die Nutzungen umfassen: a) Pflanzenzucht, Pflanzenpräsentation, Ausbildungs- und Informationsaktivitäten im Zusammenhang mit der gärtnerischen Tätigkeit b) Erhaltung und Pflege der historischen Bauten (Objekt Nr. 4.03)
2
Das parkähnliche Umfeld und gestalterische Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen.
3
Bauten, Einrichtungen und Infrastrukturanlagen sind nur in beschränktem Ausmass und im Sinne des unter Abs. 1) beschriebenen Schwerpunktnutzungen zulässig (z.B. Gewächshäuser, notwendige Betriebseinrichtungen, Sanitäranlagen, Ausstellungsräume, etc.). Sie müssen sich besonders gut in die Umgebung einordnen, insbesondere müssen sie auf den St. AlbanTeich, seine Uferbereiche und seine Funktion als ökologische Vernetzungsachse Rücksicht nehmen. 4
Mobile und begehbare Plastiktunnel sind als temporäre Einrichtungen ohne Fundation aufzustellen uns sind auf 20 % der für die Pflanzenproduktion beanspruchten Freifläche zulässig. Maximale Höhe 3.0 m.
Seite 12
Definition Begriff Naturwert siehe § 3 Abs.1
(siehe Objekte 3.02. 3.03,3.05) Grundeigentumsverbindliche Nutzungsanpassungen haben als Teilzonenplan-Mutation zu erfolgen.
Kommentar
Art. 21 1
Spezialzone für Intensiverholung A
Zweck
Die Spezialzone für Intensiverholung A ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der aktiven und passiven Erholung dienen und die von der Art, der Gestaltung und Erschliessung her der Öffentlichkeit zugänglich sind oder öffentlichen Charakter haben. Sie ist für Erholungseinrichtungen aller Art wie Restaurant, Freizeiträume, Versammlungsräume, Minigolf, Bocciabahnen, Parkierungsanlagen, usw. mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bestimmt. 2
Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.
3
Spezielle Bauvorschriften: a) maximale Geschosszahl: 2 b) maximale Nutzfläche aller Bauten umfassend Sockelgeschoss (Arbeitsräume/Nebenräume), Vollgeschosse, Parkdeck: 4'500 m2 c) maximale Sockelgeschosshöhe: 1.50 m d) maximale Fassadenhöhe: 8.00 m e) maximale Gebäudehöhe: 9.00 m f) zulässige Dachformen: frei g) Flachdächer sind extensiv zu begrünen
Der höchste Punkt der Dachkonstruktion der Bauten östlich und unterhalb der Rainstrasse darf das Niveau von 272.00 m ü.M. nicht überragen.
Art. 22 1
Spezialzone für Intensiverholung B
Zweck
Die Spezialzone für Intensiverholung B ist für Anlagen bestimmt, die der aktiven und passiven Erholung dienen und die von der Art, der Gestaltung und Erschliessung her der Öffentlichkeit zugänglich sind oder öffentlichen Charakter haben. 2
In dieser Zone sind freiraumbezogene und stark frequentierte Erholungsanlagen aller Art zur freien Betätigung der Besucher zugelassen (z.B. Kinderspielplätze, Liegewiesen, Ruheplätze, offene Wasserflächen, freie Sportbetätigung, allseits offene, überdeckte Flächen für Freizeitbetätigung bei Schlechtwetter, Kunstwerke usw.). 3
Geschlossene Bauten sind nicht zulässig, ausgenommen Fahrnisbauten.
4
Ausserhalb der Zieranlagen und Rasenflächen ist die Bepflanzung im Sinne des ökologischen Ausgleichs mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen.
Seite 13
Kommentar
Art. 23 1
Spezialzone für Natur und Erholung
Zweck
Die Spezialzonen für Natur und Erholung bezweckt das Nebeneinander von extensiver Erholungsnutzung und ökologisch wertvoller Natur. Sie ermöglicht ein Naturerlebnis für die Erholungssuchenden. Die Spezialzone ist für Anlagen bestimmt, die der aktiven und passiven Erholung dienen und die von der Art, der Gestaltung und Erschliessung her der Öffentlichkeit zugänglich sind oder öffentlichen Charakter haben. 2
In dieser Zone sind nur freiraum- und naturbezogene Erholungsanlagen zur freien Betätigung der Besucher zugelassen (z.B. einfache, naturnah gestaltete Kinderspielplätze, Picknick-Plätze, feste Feuerstellen, Ruheplätze, Naturbeobachtung und Naturbegegnung, offene Wasserflachen usw.).
3
Vorbestandene Bauten und Anlagen (z.B. Wege, Stege, Brücken, Skulpturen, Ausstellungen und dergleichen) können weiterbestehen bzw. ersetzt werden. Es können nur neue Anlagen erstellt werden, sofern sie nicht in Konflikt mit der schützenswerten Natur stehen. Temporäre Wechselausstellungen sind nach vorgängiger Vereinbarung mit der Gemeinde möglich.
4
Unterhalt und Pflege der Grünflächen und Gehölze sowie der Wasserflächen und Uferbereiche sind nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen und darauf auszurichten, dass die schützenswerte Tier- und Pflanzenwelt dieser Zone erhalten und gefördert wird. Dies ist mittels einer Vereinbarung zwischen den Betreibern und der Gemeinde zusichern. Die Vereinbarung betreffend des Bereichs des Park im Grünen regelt insbesondere die Pflege der schützenswerten Natur und der ökologischen Vernetzungsachsen wie auch die Gewährleistung der Erholungsnutzung. 5
Die bestehende Umzäunung im östlichen Bereich ist bis zum 31.12.2010 aufzuheben.
6
Bestehende Bodenbelastungen
In Teilen der Spezialzone für Natur und Erholung zwischen der Grossen Allee und dem Birsuferwald sind Boden und Untergrund mit Schwermetallen bzw. Abfällen belastet. Nutzungsänderungen sind daher nur aufgrund einer Abschätzung der Gefährdungssituation und nach positiver Beurteilung durch das Amt für Umweltschutz und Energie zulässig.
Seite 14
siehe § 32 Abs. 3
Kommentar
Art. 24 Spezialzone für Familiengärten
1
In dieser Zone sind Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb von Familiengärten notwendig sind.
2
In den Familiengärten dürfen nur Garten- und Gerätehäuschen von höchstens 15 m2 Fläche und 2.60 m Höhe erstellt werden. Ferien- und Wochenendhäuser sind nicht gestattet. Tierhaltung ist untersagt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.
3
Ausser den in Abs. 2 genannten Garten- und Gerätehäuschen ist pro Gartenparzelle ein gedeckter Sitzplatz zulässig. Die überdeckte Fläche darf im Maximum 15 m2 betragen. Die Sitzplätze dürfen nur bis Maximum die Hälfte des Umfangs geschlossen werden. Die Wand- und Dachkonstruktion der Sitzplätze hat pergolaähnlichen Charakter aufzuweisen.
Art. 25 Spezialzone Grün- und Freiraum (Bereiche E und F)
1
Die Spezialzone Grün- und Freiraum besteht aus den Bereichen E und F.
Grün- und Freiraum Bereich E: 2
Nutzungszweck:
Die Spezialzone Grün- und Freiraum Bereich E dient als Übergangs- und Abstandszone von den Sportbauten gemäss § 17 und Sportanlagen gemäss § 18 zu den übrigen Nutzungszonen. Sie sichert die Erschliessung der Sportbauten und die Wegverbindungen zu den benachbarten Nutzungen. Sie dient zudem dem Schutz der Grün- und Freiflächen und ist Gestaltungs- und ökologisches Vernetzungselement. 3
Im Bereich E sind zugelassen: a) Grünanlagen b) beleuchtetes Rasenspielfeld c) Kunstrasenfläche innerhalb des im Teilzonenplan bezeichneten Bereichs C d) Grünelemente wie Alleen, ökologische Ausgleichsflächen, etc. e) Erschliessungswege f) Parkplätze für Velos mit der zugehörigen Infrastruktur g) Infrastrukturanlagen mit bescheidener Grundfläche (z.B. Sanitäranlagen, Elektrizitäts- oder Wasserversorgung) unter Berücksichtigung von Absatz 4 h) bestehende unterirdische Zivilschutzanlage
4
Nicht zugelassen sind im Bereich E:
Bauten und Anlagen die eine spätere Erschliessung der Sportbauten behindern oder verunmöglichen würden.
Seite 15
Kommentar 5
Die Flächen sind wo möglich unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig auszugestalten. Gestaltung und Unterhalt der wenig beanspruchten Randbereiche, der Rabatten und Restflächen, usw. haben nach ökologischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Grün- und Freiraum Bereich F: 6
Nutzungszweck:
Die Spezialzone Grün- und Freiraum Bereich F dient zur Ausgestaltung eines städtischen, grenzüberschreitenden Platzes. Sie sichert die Erschliessung der Sportbauten und die Wegverbindungen zu den benachbarten Nutzungen. Sie dient zudem dem Schutz der Grün- und Freiflächen und ist Gestaltungselement. 7
Im Bereich F sind zugelassen: a) Grünanlagen, Grünelemente b) Erschliessungswege c) Bauten, Fussgängerpasserellen und Anlagen zur massvollen Ergänzung von St. Jakobshalle und Schwimmbad unter Berücksichtigung von Absatz 8 d) Parkplätze für Velos mit der zugehörigen Infrastruktur e) Die bestehenden Parkplätze für Motorfahrzeuge haben Besitzstandgarantie f) Infrastrukturanlagen mit bescheidener Grundfläche (z.B. Sanitäranlagen, Elektrizitäts- oder Wasserversorgung) unter Berücksichtigung von Absatz 8
8
Nicht zugelassen sind im Bereich F:
Bauten und Anlagen die eine spätere Erschliessung der Sportbauten behindern oder verunmöglichen würden. 9
Die Flächen sind wo möglich unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig bzw. begrünt auszugestalten.
Seite 16
Kommentar
B. 2
Schutzzonen / Schutzobjekte
Art. 26 Alleen und Baumreihen / Einzelbäume
1
Die im Teilzonenplan bezeichneten Alleen und Baumreihen sind fachgerecht zu pflegen und Ersatzpflanzungen bei Bedarf vorzunehmen. Die Wahl der Baumart richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand (z.B. Rosskastanien, Eichen, Hochstammobstbäume, usw.). Baumarten mit starker oberflächennaher Wurzelbildung (z.B. Pappeln) sind zu vermeiden.
Die Baumscheiben mit dem Unterwuchs und die Rabatten sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah zu gestalten und nach ökologischen Gesichtspunkten zu unterhalten. Bei Jungbäumen ist der Stammfuss gegen Verletzungen durch Unterhaltsmaschinen (Mähbalken usw.) zu schützen. Generell sind die Baumscheiben nicht befahrbar und zu schützen. Spezielle Bedingungen betreffend Baum- und Wurzelschutz werden jeweils im Baugesuch als Bedingung aufgenommen. 2
In der Zone für Sportbauten richtet sich die Wahl der Baumarten in der Grossen Allee nach den räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten (Baumscheiben, Wuchsform). Bei Ersatz- Neupflanzungen sind geeignete hochstämmige Alleebäume wie Linde, Rosskastanie, Baumhasel und Vogelbeere vorzusehen.
3
Der Anhang 1 enthält die Beschreibung der Objekte und die Festlegung der Schutzziele. Die zur Zielerreichung erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen sind darin aufgezeigt.
Art. 27 Archäologische Objekte und Schutzzonen
1
Die archäologische Schutzzone bezweckt die Erhaltung der archäologischen Fundstelle sowie den Schutz der möglicherweise vorhandenen archäologischen Substanz in deren Umgebung. Die archäologische Schutzzone erstreckt sich im Umkreis von 200 m um das Objekt. 2
Anhang 2 enthält die Beschreibung des Objektes, die spezifischen Schutzmassnahmen und Zuständigkeit.
Art. 28 Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte
1
Naturschutzzonen und Naturschutz-Einzelobjekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetisch und ökologisch oder kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzenund Tierarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. Der Schutzumfang ergibt sich aus den im Anhang 3 aufgeführten Schutzzielen sowie den vom Gemeinderat erlassenen Schutz- und Pflegemassnahmen.
Seite 17
Kommentar 2
Naturschutzzonen und Naturschutz-Einzelobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den, Natur- und Landschaftsschutz vom 20.11.1991 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme dieses Inventars treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 3
Vorbestandene, rechtmässig erstellte oder geänderte Bauten und Anlagen (wie Wege, Stege, Brücken, Skulpturen, Bienenhäuschen und dergleichen) können weiterbestehen. Sie können ersetzt werden, wenn sie mit den wichtigen Anliegender Raumplanung und den Naturschutzzielen vereinbar sind. Neue Anlagen (wie Fussgängerpasserellen, Lehrpfade mit Schautafeln) sind zulässig in den Naturschutzzonen 3.02, 3.03 und 3.06 wenn sie mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung und des Naturschutzes vereinbar sind.
4
Alle übrigen Bauten und Anlagen sind in den Naturschutzzonen nicht zugelassen.
5
Der Anhang 3 enthält die Beschreibung der Objekte und die Festlegung der Schutzziele. Die zur Zielerreichung erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen sind darin aufgezeigt. Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese bei Bedarf unter Einhaltung der Schutzziele und unter Beachtung der kantonalen Richtlinien anzupassen. 6
Die Grünvernetzung sichert einen Korridor für die Tierwelt, sie ist ausschliesslich mit standortheimischen Pflanzen bis zum 31.12.2010 zu gestalten und naturnah zu unterhalten. Sie ist freizuhalten von jeglichen Hindernissen für die Tierwelt.
Art. 29 Denkmalschutzzonen / Denkmalschutzobjekte
1
Denkmalschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Pflege kulturhistorisch und ästhetisch bedeutender Objekte. 2
Es ist untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen. Bewilligungspflichtig sind namentlich die Beseitung oder der Abbruch, Renovationen und Umbauten, Veränderungen am Äussern und im Innern, technische Einrichtungen sowie das Anbringen von Aufschriften und Reklameeinrichtungen; dies gilt auch für Massnahmen in der unmittelbaren Umgebung der Zonen.
3
Denkmalschutzobjekte von nationaler oder regionaler Bedeutung sind gemäss Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09.04.1992 in das kantonale Inventar aufzunehmen. Mit der Aufnahme ins Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.
Seite 18
Objekte 3.07 auf Teilzonenplan
Kommentar 4
Die Schutzobjekte sind fachgerecht zu unterhalten und vor dem Zerfall zu bewahren.
Bauliche Veränderungen, Restaurierungen und Unterhaltsarbeiten dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen Behörde (Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde) vorgenommen werden. 5
Die Bauten innerhalb der Denkmalschutzzonen sind durchwegs als schützenswert eingeteilt. Diesen Bauten kommt aufgrund ihrer besonderen räumlichen und architektonischen Qualität als Einzelobjekt und als Bestandteil der gewachsenen Baugruppe ein hoher Stellenwert zu. Es gelten die für die Schutzobjekte formulierten Schutz- und Erhaltungsbestimmungen. 6
Anhang 4 enthält die Beschreibung der Denkmalschutzzonen und -objekte, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen sowie die Zuständigkeiten.
Art. 30 Aussichtspunkte
1
Diese Aussichtspunkte sind von ihrer Topographie und/oder Lage her günstig gelegene und häufig von Besuchern aufgesuchte Ruhe- und Standplätze, die im Rahmen von Rundwanderungen und Spaziergängen besonders reizvolle Aussichtsmöglichkeiten bieten. Bezweckt wird die Freihaltung und Bewahrung dieser besor1deren Sichtbeziehungen und Aussichtsmöglichkeiten.
2
Im Bereich der Aussichtspunkte sind Bauten und Anlagen, Einrichtungen und Gehölzpflanzungen so zu begrenzen, dass die Aussicht auf die Brüglinger Ebene, ins Birseck und die umliegenden Höhenzüge nicht beeinträchtigt wird.
3
Anhang 5 beschreibt die Sicht von den einzelnen Aussichtspunkten.
Seite 19
Kommentar
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Ausnahmen
1
Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen insbesondere für die Erstellung weiterer Kunstrasenfelder, Sichtschutz für ein bevorzugtes Spielfeld, Ballfanggitter zur Prävention von Unfällen ausserhalb des Torbereichs von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen.
2
Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz BL. Je nach Zuständigkeit kann zudem die kantonale Behörde oder der Gemeinderate Ausnahmen von den im Anhang 3 festgehaltenen Schutz- und Pflegemassnahmen bewilligen. 3
Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, oder in ausgesprochenen Härtefällen.
Art. 32 Vollzug der Zonenvorschriften
1
Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. Für den Vollzug kann er eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen.
2
Der Gemeinderat oder die Bewilligungsbehörde können Bewilligungen mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbinden. 3
Vereinbarung zur Spezialzone Natur und Erholung
Rechte und Pflichten insbesondere betreffend den Massnahmen zur Sicherstellung der Schutzziele Natur und Erholung sind in einer separaten Vereinbarung zwischen der Stiftung im Grünen, als Betreiberin des Parks im Grünen und der Gemeinde zu regeln. Diese kann von den allgemeinen Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen abweichen, sofern die Schutzziele dabei nicht beeinträchtigt werden. 4
Pflegevereinbarungen können von den im Anhang definierten allgemeinen Pflege- und Bewirtschaftungsmassnahmen abweichen, sofern die Schutzziele dabei nicht beeinträchtigt werden. 5
In allen Fällen bleibt die Rechts- und Zuständigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten.
Seite 20
Besitzstandgarantie nach RPG 109. 110
Kommentar 6
Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz bestraft.
7
Der Kanton trägt die Kosten für die Abgeltung von geschützten Objekten von nationaler und regionaler Bedeutung. Die Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Natur- und Landsschaftsschutzgesetz vom 20. November 1991 bzw. dem kantonalen Denkmal- und Heimatschutzgesetz vom 9. April 1992. Die Gemeinde kann bei Schutzzonen-/geschützten Objekten von kommunaler Bedeutung für die Errichtung, den Erhalt, die Pflege und zur Abgeltung eines allfälligen Ertragsausfalls Entschädigungen an den/die betroffene/n Grundeigentümer ausrichten.
Art. 33 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle früheren, den vorliegenden Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft, Teilgebiet Brüglinger Ebene widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben. In Anhang 6 sind die aufgehobenen Vorschriften aufgelistet.
Art. 34 Inkrafttreten und Anpassung
1
Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft, Teilgebiet Brüglinger Ebene, treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Seite 21
BESCHLÜSSE
Seite 22
ANHANG 1 Alleen und Baumreihen (Objektblätter) Objekt Nr. 1.01
"Grosse Allee"
Objekt Nr. 1.02
"Mittlere Allee"
Objekt Nr. 1.03
"Badeweglein-Baumreihe"
Objekt Nr. 1.04
"Kleine Allee"
Objekt Nr. 1.05
"Parkhausweglein-Allee"
Seite 23
Objekt-Name
"Grosse Allee" / 1.01
betroffene Parzelle
2778, (4198)
Zuständigkeiten·
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Entlang der rund 1 km langen "Grossen Allee" bestand seit anfangs des 20. Jahrhunderts eine Allee aus Obstbäumen (gegen St. Jakob damals mit Säulenpappeln). Insbesondere die Obstbäume sind bis zum heutigen Zeitpunkt erhalten geblieben und durch Ersatzpflanzungen regelmässig erneuert worden. Im nördlichen Bereich ging der Alleencharakter aufgrund der neueren Hochbauten mit teilweise beengten Raumverhältnissen weitgehend verloren.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt und bei Bedarf Ersatz sowie Ergänzung der bestehenden Allee. In der Zone für Sportanlagen als Hochstamm-Obstbaumallee (Birne, Apfel). Im nördlichen Abschnitt (Zone für Sportbauten) mit eher urbanem Gepräge ist eine dem Standort und den Raumverhältnissen angepasste Baumartenwahl erforderlich (keine stark wurzeltreibenden Pappeln). Die Fortsetzung der Bepflanzung nach Norden in den Bereich der Tramlinie soll zur gut sichtbaren Markierung eines Haupteingangsbereiches in die Brüglinger Ebene beitragen.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumallee einschliesslich Unterwuchs und Baumscheiben. Ersatzpflanzung von abgehenden Alleebäumen. Wiederherstellung in Abschnitten mit Lücken durch Neupflanzungen. Generell gilt: Baumscheiben nicht befahrbar, Schutzmassnahmen sind vorzusehen. Schutz des Stammfusses von Jungpflanzen gegen mechanische Verletzungen durch Mähbalken etc.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Bemerkungen
keine
Seite 24
Objekt-Name
"Mittlere Allee" / 1.02
betroffene Parzelle
2778, (5968)
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Allee aus gleichaltrigem Bestand an Rosskastanien.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt und bei Bedarf Ersatzpflanzungen der bestehenden Allee.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumallee einschliesslich Unterwuchs und Baumscheiben. Ersatzpflanzung von abgehenden Alleebäumen. Wiederherstellung in Abschnitten mit Lücken durch Neupflanzungen. Generell gilt: Baumscheiben nicht befahrbar, Schutzmassnahmen sind vorzusehen. Schutz des Stammfusses von Jungpflanzen gegen mechanische Verletzungen durch Mähbalken etc.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Bemerkungen
keine
Seite 25
Objekt-Name
"Badeweglein-Baumreihe" / 1.03
betroffene Parzelle
2778
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Baumreihe nördlich der Eishalle.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt und bei Bedarf Ersatzpflanzungen der bestehenden Baumreihe. Bei Bauvorhaben nördlich der Baumreihe soll diese zu einer Allee ergänzt werden.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumallee/Baumreihe einschliesslich Unterwuchs und Baumscheiben. Ersatzpflanzung von abgehenden Bäumen. Wiederherstellung in Abschnitten mit Lücken durch Neupflanzungen. Generell gilt: Baumscheiben nicht befahrbar, Schutzmassnahmen sind vorzusehen. Schutz des Stammfusses von Jungpflanzen gegen mechanische Verletzungen durch Mähbalken etc.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Bemerkungen
keine
Seite 26
Objekt-Name
"Kleine Allee" / 1.04
betroffene Parzelle
2778
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Schöne Baumallee aus gleichaltrigen Rosskastanien.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt und bei Bedarf Ersatzpflanzungen der bestehenden Allee und Baumreihe.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumallee einschliesslich Unterwuchs und Baumscheiben. Ersatzpflanzung von abgehenden Alleebäumen. Wiederherstellung in Abschnitten mit Lücken durch Neupflanzungen. Generell gilt: Baumscheiben nicht befahrbar, Schutzmassnahmen sind vorzusehen. Schutz des Stammfusses von Jungpflanzen gegen mechanische Verletzungen durch Mähbalken etc.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Bemerkungen
keine
Seite 27
Objekt-Name
"Parkhausweglein-Allee" / 1.05
betroffene Parzelle
2778
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Baumallee aus gleichaltrigen Rosskastanien.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt und bei Bedarf Ersatzpflanzungen der bestehenden Allee und Baumreihe,
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumallee einschliesslich Unterwuchs und Baumscheiben. Ersatzpflanzung von abgehenden Alleebäumen, Wiederherstellung in Abschnitten mit Lücken durch Neupflanzungen. Generell gilt: Baumscheiben nicht befahrbar, Schutzmassnahmen sind vorzusehen. Schutz des Stammfusses von Jungpflanzen gegen mechanische Verletzungen durch Mähbalken etc.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Bemerkungen
keine
Seite 28
ANHANG 2 Archäologische Schutzzone (Objektblätter) Objekt Nr. 2.01
Frühmittelalterliches Grab/Gräberfeld
Seite 29
Objekt-Name:
Frühmittelalterliches Grab/Gräberfeld / 2.01
betroffene Parzelle
2778 teilweise
Flurname
Fussballfelder Brüglinger Ebene Koordinaten: 613'500 /265'000
Zuständigkeit
Erziehungs- und Kulturdirektion, Abteilung Kantonsarchäologie
Bedeutung
lokal, evtl. kantonal
Beschreibung
Das frühmittelalterliche Grab wurde 1858 gefunden und anschliessend geborgen. Weitere Informationen sind nicht vorhanden. Es ist damit zu rechnen, dass sich in der Umgebung weitere Gräber befinden, da solche Gräber in der Regel nie alleine liegen.
Schutzmassnahmen
Es ist mit weiteren Funden zu rechnen. Vorgängig allfälliger Grabarbeiten/Bodeneingriffen die über die bisherige Nutzung hinausgehen und innerhalb einem Umkreis von 200 m um den Fundort liegen, sind die Bauverwaltung und die Kantonsarchäologie zu informieren. Gegebenenfalls kann die Kantonsarchäologie vorgängig eine Untersuchung anordnen.
Bemerkungen/ Dokumentation
Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 9, 350.
Seite 30
ANHANG 3 Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) Naturschutzzonen Objekt Nr. 3.01
Birs und Birsuferwald
Objekt Nr. 3.02
Niederterrassenböschungen Merian Park
Objekt Nr. 3.03
St. Alban-Teich + Mühleteich
Objekt Nr. 3.04
Trockenbiotop
Objekt Nr. 3.05
Trockenwiese (nationales Inventar, Objekt Nr. 124)
Objekt Nr. 3.06
Gehölze und Wiesen im Bereich Westeingang und Lärmschutzwall
Objekt Nr. 3.07
Grünvernetzung
Naturschutz-Einzelobjekte Objekt Nr. 3.08
Kleingewässer (Weiher) beim Nordeingang
Objekt Nr. 3.09
Kleingewässer (Weiher) bei Irissammlung
Objekt Nr. 3.10
Kopfweiden mit Feuchtgraben
Seite 31
Objekt-Name
Birs und Birsuferwald / 3.01
betroffene Parzelle
31 teilweise, 34 (4198) und (4196) teilweise, 3621
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle kantonales Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Entlang der begradigten Birs wegen Blockwurf und Beschattung keine Ufervegetation. Einzig im unteren Teil ein paar Weiden (Salix purpurea und S. alba). Waldbestände entlang der Birs erinnern an Hartholzaue; in der Krautschicht viele feucht-nitrophile Pflanzen: Kleinblütiges Springkraut Geissfuss Gemeine Pestwurz Schuppenwurz (selten) Bärlauch
Impatiens parviflora Aegopodium podagraria Petasites hybridus Lathraea squamaria (eine Stelle) Allium ursinum
Gelbes Windröschen (bemerkenswert) Anemone ranunculoides Typische Brutvögel an der Birs: Berg- und Bachstelze, Wasseramsel. Wald landeinwärts mit Gastbaumarten, einige markante Eichen. Mantelgebüsch entlang dem westlichen Waldrand nur zum Teil gut ausgebildet. Schutz- und Entwicklungsziele
Raumbedarf der Birs zum Schutz vor Hochwasser und zur Sicherstellung der Biodiversität1. Aufwertung der Uferzone durch Renaturierung der Birs (Schaffung von Kiesbänken, Ufervegetation, Weichholzaue usw.). Duldung der natürlichen Dynamik von Erosion und Sedimentation. Pflege und Förderung der Waldbestände als Hartholz- bzw. Weichholzaue. Schaffung und Erhaltung eines gestuften Waldrandes auf der Westseite. Förderung eines Krautsaums. Im Süden (Teil Landschaft) vorgelagerte Wiese mit teilweise natürlicher, standortgemässer Artenzusammen-setzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Renaturierung der Birs. Markante Eichen stehen lassen, Gastbaumarten zugunsten einheimischer Baumarten entfernen. Förderung und Pflege des gestuften Waldrandes auf der Westseite. Ca. 5 m breiter Krautsaum alternierend im Winterhalbjahr jeweils zur Hälfte mähen.
Unterhalt
Bemerkungen
Birs
durch kantonales Tiefbauamt
Birsuferwald
durch die Grundeigentümerin (ZLV)
keine
Seite 32
Objekt-Name
Niederterrassenböschungen Merian Park / 3.02
betroffene Parzelle
4095
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Schön ausgebildete Böschungen der Niederterrasse zur ehemaligen Birsaue. Zumeist mit Gehölzen bestanden. Teilweise mit gärtnerischen Arten (z.B. Flieder), verwilderter Rosskastanie und Gastbaumarten (z.B. Robinien) durchsetzt. WinterLinden und Ahornarten durchmischt mit einzelnen Hagebuchen und Vogelkirschen.
Schutzziele
Erhaltung der Niederterrassenböschungen als geologischgeomorphologisches Denkmal. Förderung einer mit einheimischen und standortgerechten Gehölzarten bestanden Bestockung. Erhaltung bzw. Förderung von artenreichen Mähwiesen in zumeist trockener Ausbildung (vgl. auch Naturschutzzone Nr. 3.05).
Schutz- und Pflegemassnahmen
Abgrabungen oder Aufschüttungen sind nicht zulässig. Zur Darstellung des geologischen Aufschluss "Birsterrasse" darf an einer Stelle die Pflanzendecke entfernt werden. Langfristig, im Rahmen regelmässiger Pflege, Entfernung standortfremder Arten. Auflichten des Gehölzes. Förderung von wärmeliebenden Arten.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
Literaturhinweis: M. Zemp (1995): Die Vegetation im Botanischen Garten in Brüglingen. Vorbestehende botanische Pflanzensammlungen können weiterbestehen (siehe Plan "merian park brüglingen" auf nächster Seite.) Die allfällige Planung einer Fussgängerpasserelle als Verbindung ins Dreispitz hat in Absprache mit der kant. Fachstelle Natur und Landschaft und der Gemeinde zu erfolgen. Massgebend ist insbesondere § 28 Abs. 3 des Teilzonenreglementes.
Seite 33
Objekt Nr. 3.02
Seite 34
Objekt-Name
St. Alban-Teich und Mühleteich mit Uferbereichen / 3.03
Betroffene Parzelle
32 teilweise, 2 teilweise, 5 (4095) teilweise, 2778 teilweise, 34 teilweise, 6, 4664, 4959, 4196, 4197
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzellen Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Stadtgärtnerei Basel Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Ehemalige Gewerbekanäle und deren Uferbereiche. Verschiedene Biotoptypen (Ufervegetation, Wiesenstreifen, Gehölz und Grünstreifen, Schafweide) entlang des St. Alban-Teich (Grosser Teich) und des Mühleteich (Kleiner Teich). Entlang dem Grossen Teich eine nitrophile Uferflora mit: Riesen-Schachtelhalm Drüsiges Springkraut Spierstaude Gemeine Pestwurz Riesen-Bärenklau Sumpf-Seggen Rainfarn Gelbe Schwertlilie
Equisetum telmateia Impatiens glandulifera Filipendula ulmaria Petasites hybridus Riesen-Bärenklau Carex cf. Acutiformis Tanacetum vulgare Iris pseudacorus
Teich mit Blockwurf befestigt und ziemlich stark beschattet. Im Wasser Wasser-Hahnenfuss (Ranunculus fluitans). Bergstelze und Teichrohrsänger als Brutvögel, ferner Prachtlibelle. Entlang dem Kleinen Teich wurden die zur Ufersicherung befestigten Holzbretter bis auf einen kleinen Abschnitt entfernt, das Gewässer lokal aufgeweitet und beim Zusammenfluss mit dem Grossen Teich als Feuchtgebiet gestaltet. Bei Unter-Brüglingen an Mauern entlang des kleinen Teichs: Hirschzunge Zimbelkraut Gemeiner Blasenfarn (selten)
Phyllitis scolopendrium Cymbalaria muralis Cystopteris fragilis
Der Streifen zwischen Teich und St. Jakobpromenade besteht aus einer blumenreichen Wiese mit Kuckuckslichtnelke, Margerite, Salbei, Witwenblume. Zahlreiche schöne alte Baumweiden (Silberweiden) säumen das Ufer.
Seite 35
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung der verschiedenen Biotoptypen. Förderung als wichtiger Baustein im Verbund von naturschützerisch wertvollen Biotopen entlang der Achse Brüglingen - St. Jakob. Schutz und Förderung der Wasserund Uferflora und -fauna. Entlang der St. Jakobpromenade Schaffung eines grünen Korridors. Mosaik von Strauchgruppen mit Gebüschsäumen und dazwischen liegenden Blumenwiesen anlegen. Vorhandene Grünanlagen naturnah gestalten bzw. umgestalten.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Gehölze entlang der Fliessgewässer auslichten bzw. auf den Stock setzen, damit die Uferflora mehr Licht erhält und sich besser entwickeln kann. Die Auslichtung hat punktuell anlässlich periodischer Pflegeeingriffe zu erfolgen. Ersatz von alten Baumweiden (Silberweiden) mit Steckhölzern der vorhandenen Baumexemplare. Entlang der St. Jakobpromenade standortfremde Zierpflanzen durch standortgerechte, einheimische Arten ersetzen. Grüner Korridor gemäss den Schutz- und Entwicklungszielen fördern und naturnah pflegen.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt und Botanischer Garten
Bemerkungen
Die nachfolgende Übersichtsskizze zeigt die angestrebten Lebensraumtypen. Vorbestehende botanische Pflanzensammlungen können weiterbestehen (siehe Plan "merian park brüglingen" unter Objektbeschrieb 3.02.) Im Bereich des Gebäudes Unter Brüglingen 5 (Pächterhaus), wie auch im Bereich des anschliessenden Gartens, beschränkt sich die Naturschutzzone auf den Mühleteich und die das Gewässer umschliessenden Mauern. Ein Industrielehrpfad entlang dem St. Alban-Teich kann, soweit mit den Naturwerten vereinbar, eingerichtet werden.
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Objekt Nr. 3.03
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Objekt-Name
Trockenbiotop / 3.04
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Im Zusammenhang mit der "Grün 80" Künstlich angelegter Trockenbiotop, der sich seit der Entstehung gut entwickelt hat. Ein wertvoller "Trittsteinbiotop" für Magerarten zwischen Basel-Stadt und Reinacher Heide. Pflanzensoziologisch als Meso- bis Xerobromion anzusprechen mit Trockengebüsch in den randlichen Bereichen (mit Schlehen, Sanddorn, Rosen etc.). Konzentriertes Vorkommen von z.T. sehr seltenen Magerpflanzen. Folgende drei Arten sind als selten anzusehen: Hunds-Braunwurz Färberwaid Sonnenröschen
Scrophularia canina Isatis tinctoria Helianthemum nummularium
Folgende Arten sind bemerkenswert: Frühlings-Schlüsselblume Frühlings-Fingerkraut (viel) Rauhaariges Veilchen Kartäuser-Nelke (viel) Kleine Bibernelle Feld-Thymian Dost Schaf-Schwingel Nachtkerze Natternkopf Gebräuchlicher Honigklee Gelbes Labkraut Lockerrispige Glockenblume Labkraut-Sommerwurz
Primula veris Potentilla neumanniana Viola hirta Dianthus carthusianorum Pimpinella saxifraga Thymus serpyllum Origanum vulgare Festuca ovina Oennothera biennis s.l. Echium vulgare Melilotus officinalis Galium verum Campanula patula Orobanche caryophyllea
Ferner, Mauereidechsen und Bläulinge vorhanden. Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung eines gut besonnten Trockenbiotops für Ruderalarten, Mesound Xerobromionarten (Voll- und Halbtrockenwiesenpflanzen). Förderung von Reptilienarten und einer reichen Insektenwelt. Pflege eines Trockengebüschs in den randlichen Bereichen.
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Schutz- und Pflegemassnahmen
Sträucher und Bäume periodisch (alle 2-5 Jahre) zurückdämmen. Generell: Verbuschung und Verwaldung verhindern. Wiese im Herbst gestuft mähen bzw. alternierend jedes Jahr einen Teil stehen lasset). Mähgut abführen. Allenfalls lokales Abschälen von humosem Material, damit immer wieder Rohbodenverhältnisse entstehen.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
Literaturhinweis: M. Zemp (1995): Die Vegetation im Botanischen Garten in Brüglingen. Entlang der Wege sind Besucher erwünscht (Hauptkriterien Erholung und Bildung)
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Objekt-Name
Trockenwiese / 3.05 (nationales Inventar, Objekt Nr. 124)
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
National. Im nationalen Inventar der Trockenwiesen und –weiden enthalten (Objekt Nr. 124).
Beschreibung
Unterschiedlich magere Wiesen; z.T. blumenreiche Glatthaferwiesen, z.T. schöne Halbtrockenwiesen (Mesobromion) mit ein paar seltenen Pflanzenarten. Bemerkenswerte Arten: Wiesen-Salbei Margerite Silber -Fingerkraut (selten) Witwenblume Kleine Bibernelle Dost Dichtblütige Königsskerze Thymian Johanniskraut Lockerrispige Glockenblume Purgier-Lein Sonnenröschen Bunte Kronwicke Milder Mauerpfeffer Gelbes Labkraut Feld-Mannstreu (selten) Hummelragwurz Frühlings-Schlüsselblume (viel) Frühlings-Segge (viel) Gemeine Hainsimse (viel) Rauhaariges Veilchen (verbr.) Knolliger Hahnenfuss (verbr.) Wiesen-Flockenblume Weisses Leimkraut Kartäuser-Nelke Kleine Bibernelle Purgier-Lein Aufrechter Ziest Gemeine Bisamhyazinthe
Salvia pratensis Leucanthemum vulgare Potentilla argentea Knautia arvensis Pimpinella saxifraga Origanum vulgare Verbascum densiflorum Thymus serpyllum Hypericum perforatum Campanula patula Linum catharticum Helianthemum nummularium Coronilla varia Sedum sexangulare Galium verum Eryngium campestre Ophrys holosericea Primula veris Carex caryophyllea Luzula campestris Viola hirta Ranunculus bulbosus Centaurea jacea Silene alba Dianthus carthusianorum Pimpinella saxifraga Linum catharticum Stachys recta Muscari racemosum
Am Rande artenreiche, wärmeliebende Busch- und Baumvegetation (Trockengebüsch) des,Botanischen Gartens mit vielen Eichen und viel Liguster. Auch angepflanzte Arten und eine botanische Zieranlage. Wertvolles Gebiet für die Insektenwelt.
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Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung und Ausdehnung der Magerwiesen mit seltenen Pflanzen arten. Erhaltung und Förderung von Trockengebüsch und der entsprechenden Säume für die Insektenwelt.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Wiesen spät mähen (ab 1. Juli). Kleine Bestände und Saumbereiche alternierend nur alle 2 Jahre im Herbst mähen (Überwinterungsorte für Insekten). Anteil der Zierarten (Sträucher und Bäume) reduzieren. Bäume und Sträucher auslichten und regelmässig zurückschneiden, damit die Beschattung nicht zunimmt. Selektiv durchforsten: Trockengebüsch fördern.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
Literaturhinweis: M. Zemp (1995): Die Vegetation im Botanischen Garten in Brüglingen. Vorbestehende botanische Pflanzensammlungen können weiterbestehen (siehe Plan "merian park brüglingen" unter Objektbeschrieb 3.02.) Auf der Hangschulter oberhalb der Villa Merian Doppelreihe aus Linden und Rosskastanien als Fragment einer von Christoph Merian angelegten Allee. Entlang der Wege sind Besucher erwünscht (Hauptkriterien Erholung und Bildung)
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Objekt-Name
Gehölze und Wiesen im Bereich Westeingang und Lärmschutzwall / 3.06
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Tierökologische Vernetzungen (Grünvernetzungen) Halboffene Landschaft mit Gehölz, Einzelbäumen, Gebüsch und extensiv genutzte Mähwiese. Mosaik aus Gehölz- und offenen Flächen. Mähwiese mit: Karde Pfeilkresse Frühlings-Schlüsselblume Schaftlose Schlüsselblume Bittersüsser Nachtschatten Klappergrasmücke (Brutverdacht)
Dipsacus fullonum Cardaria draba Primula veris Primula vulgaris Solanum dulcamara
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung einer abwechslungsreichen, halboffenen Landschaft.
Pflege- und Gestaltungsmassnahmen
Weiterhin als halboffene Landschaft mit einem Mosaik aus Gehölzen und gut besonnten Wiesenflächen pflegen. Gehölz in standortgerechtes, einheimisches Gebüsch umwandeln.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
Literaturhinweis: M. Zemp (1995): Die Vegetation im Botanischen Garten in Brüglingen.
Aufwertungspotenzial. Fördern von standortgerechten, einheimischen Gehölzarten. Gut ausgebildeter Strauchgürtel· mit vorgelagertem Saum.
Entlang der Wege sind Besucher erwünscht (Hauptkriterien Erholung und Bildung). Die allfällige Planung einer Fussgängerpasserelle als Verbindung ins Dreispitz hat in Absprache mit der kant. Fachstelle Natur und Landschaft und der Gemeinde zu erfolgen. Massgebend ist insbesondere § 28 Abs. 3 des Teilzonenreglementes.
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Objekt-Name
Grünvernetzung / 3.07
betroffene Parzellen
2778, 4188, 6, 34
Zuständigkeiten
Einwohnergemeinde Basel (Sportamt BS) CMS Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Die Grünvernetzung schliesst Lücken in der Vernetzung der einzelnen naturnahen Biotope in der Brüglinger Ebene. Dazu weist sie Korridore aus, wo die heimische Fauna durch geeignete Bepflanzung und Gestaltung ausreichend Versteckmöglichkeiten vorfindet.
Schutz- und Entwicklungsziele
Der ausgewiesene Korridor ist für die einheimische Tierwelt jederzeit benutzbar und bietet ausreichend Versteckmöglichkeiten.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Der Korridor für die Tierwelt ist ausschliesslich mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten (Hecken mit Anteil an Dornensträucher von ca. 50 %, Stein- und Holzhaufen, extensive Wiesenstreifen, ökologische Kleinstrukturen, Birskiesflächen etc.) und naturnah zu unterhalten. Er ist freizuhalten von jeglichen Hindernissen für die Tierwelt und vor Störungen soweit möglich zu schützen.
Unterhalt
durch Stadtgärtnerei Basel-Stadt bzw. CMS
Bemerkungen
keine
Seite 43
Objekt-Name
Kleingewässer (Weiher) beim Nordeingang / 3.08
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Merian 'Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Dimension: ca. 7 x 20 m (Wasserfläche). Zusätzlich feuchte Uferbereiche. Künstlich zur "Grün 80" angelegter Weiher. Grosser Teich mit zum grössten Teil natürlicher Ufer- und Wasserflora, u.a. mit: ansehnlicher Schilfbestand Sumpf-Dotterblume Gemeine Pestwurz Brunnenkresse Echter Baldrian Angepflanzt sind:
Phragmites communis Caltha palustris Petasites hybridus Nasturtium officinale Valeriana officinalis
Gelbe Schwertlilie Tannenwedel Seerosen
Iris pseudacorus Hippuris vulgaris Nymphaea spec.
Laichplatz von einigen Erdkrötenpaaren; Brutort von Teichralle und evtl. Teichrohrsänger. Schutzziel
Erhaltung des Weihers und der Uferbereiche mit Sumpf- und Wasserpflanzen sowie als Amphibienlaichplatz.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Umgebung periodisch (alle 2-5 Jahre) auslichten (Sträucher, Bäume), Weiher darf nicht zu stark beschattet werden. Bei Bedarf zur Offenhaltung der Wasserfläche stark wüchsige Wasserpflanzen (z.B. Schilf) im Winterhalbjahr teilweise entfernen.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
keine
Seite 44
Objekt-Name
Weiher bei Irissammlung / 3.09
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Dimension: ca. 4 x 8 m (Wasserfläche). Zusätzlich feuchte Uferbereiche. Künstlich angelegter Weiher, gut eingewachsen. Wertvoller Flachwasserlebensraum. Amphibienlaichgewässer (Erdkröte). Auch Bergmolch und Wasserfrosch vorhanden. Ufer- und Sumpfflora teils natürlich, teils angepflanzt und standortfremd. Natürlich: Schilf, Sumpf-Segge, Sumpf-Dotterblume. Standortfremd: Seerosen, Tannenwedel, kultivierte Iris.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung als Amphibienlaichgewässer. Förderung der natürlichen und standortgerechten Ufer- und Sumpfflora.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Der Anteil der Zierarten an der Ufervegetation verringern. Falls der Weiher an diesem Standort die künftige Entwicklung des Botanischen Gartens blockieren würde oder ein naturschützerisch besserer Standort im Areal zur Verfügung stehen würde, kann unter Mitwirkung des Gemeinderates ein den Schutzzielen genügender Ersatz an einem neuen Standort geschaffen werden. Eine allfällige Erweiterung des Weihers (Uferzone mit Sumpfwiese) wird begrüsst.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
Fachausschuss des Botanischen Gartens beiziehen.
Seite 45
Objekt-Name
Kopfweiden mit Feuchtgraben / 3.10
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Dimension: ca. 1 m breiter Feuchtgraben Typische Vegetation mit: Kleiner Merk Gemeine Brunnkresse
Berula erecta Nasturtium officinale
Parallel dazu eine Reihe aus alten, vor Jahren auf Kopf gesetzten Baumweiden. Schutz- und Entwicklungsziele
Erhaltung der Baumweidenreihe als Kopfweiden zusammen mit dem begleitenden Feuchtgraben.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Regelmässiges, d.h. alle paar Jahre auf Kopf schneiden der Baumweiden. Ersatz bei Bedarf durch Weidensteckstangen aus vorhandenen Weiden. Organisches Material (Äste, Blätter) und allfällige Auffüllungen (erdiges Material o.ä.) aus Feuchtgraben entfernen. Verfüllen des Feuchtgrabens nicht zulässig. Beweidung nur randlich zugelassen.
Unterhalt
durch Christoph Merian Stiftung
Bemerkungen
keine
Seite 46
ANHANG 4 Denkmalschutzobjekte (Objektblätter) Objekt Nr. 4.01
Vorder-Brüglingen
Objekt Nr. 4.02
Villa Merian und Englischer Garten
Objekt Nr. 4.03
Unter-Brüglingen
Objekt Nr. 4.04
Baumreihe zwischen Rossstall und Villa Merian
Seite 47
Objekt-Name
Vorder-Brüglingen / 4.01
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Eigentümer
Christoph Merian Stiftung
Aufsicht
Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde
Bedeutung
National (ISOS)
Beschreibung
Unter Christoph Merian von Melchior Berri erbautes Hofgut bestehend aus Oekonomiegebäude und Pächterhaus 1837/39. Das dritte Gebäude (heute Kutschenmuseum) stammt aus dem Jahre 1905.
Schutzmassnahmen
Gemäss § 29 Zonenvorschriften
Bemerkungen
Ökonomiegebäude 1837 und Pächterhaus 1837/39: Alle baulichen Massnahmen im Inneren und am Äusseren sowie Restaurierungen und Renovationen haben in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde zu erfolgen. Ökonomiegebäude 1905: Alle baulichen Massnahmen am Äusseren sowie Restaurierungen und Renovationen der Gebäudehülle haben in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde zu erfolgen. Ein allfälliger Neubau hat Lage und Volumen des bestehenden Gebäudes zu übernehmen und muss eine mindestens gleichwertige Qualität der architektonischen Gestaltung aufweisen. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung enthalten. Die Schutzzone umfasst den im Plan ausgewiesenen Schutzperimeter. Die Iris-Sammlung ist nicht Bestandteil des Schutzes.
Dokumentation
Aufgeführt in Schweiz. Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (Kulturgüterschutzverzeichnis gemäss Haager Abkommen vom 14. Mai 1954). Ausführliche Beschreibung durch H. Heyer ("Die Kunstdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft" und im Schweiz. Kunstführer: Brüglingen) . Photodokumentation im Inventar Cuendet (1997).
Seite 48
Objekt-Name
Villa Merian und Englischer Garten / 4.02
betroffene Parzellen
5 (4095) teilweise
Eigentümer
Christoph Merian Stiftung
Aufsicht
Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde
Bedeutung
National (ISOS)
Beschreibung
Die "Villa Merian" wurde 1711 erbaut, 1858 wurde sie im Stil des Second Empire umgebaut. Unter den Denkmalschutz fallen folgende Gebäude und Anlagen: Villa Merian mit Delphinbrunnen und Gartenpavillon. Englischer Garten: In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts angelegt und im räumlichen Zusammenhang mit der Villa Merian entstanden. Aufgelockerte Parklandschaft mit markanten Einzelbäumen, Gehölzgruppen und Rasenflächen. Südlich der Villa ein Weiher und eine grosse Rasenfläche. Der südliche Teil ist waldartig ausgebildet und weist z.T. sehr alte Bäume auf. (mächtige Buchen). Hoher Anteil an immergrünen Pflanzen (viel Eibe und Buchs) und fremdländischen Arten (u.a. Gingko, Schwarzkiefer, Bambus). Der Park enthält viele natürliche Elemente, durchsetzt mit gepflanzten Zierarten. Der Park hat auch naturschützerische Bedeutung (Erdkröten laichen im Weiher).
Schutzmassnahmen
Fachgerechte Erhaltung und Pflege als Englische Gartenanlage. Duldung und Förderung des Nebeneinanders von natürlichen und künstlerischen Elementen unter Wahrung der historischen Substanz und Konzeptidee. Gemäss § 29 Zonenvorschriften.
Bemerkungen
Die Villa Merian ist ein kantonal geschütztes Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung. Alle baulichen Massnahmen im Inneren und am Äusseren sowie Restaurierungen und Renovationen haben in, Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde zu erfolgen. Aufgeführt im Schweizerischen. Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung enthalten. Die Villa Merian und die englische Gartenanlage bilden eine Einheit. Gerade diese weitgehend original erhaltene Einheit von herrschaftlichem Landgut und Parkanlage macht den grossen kulturgeschichtlichen Wert der Gesamtanlage aus. Die Schutzzone umfasst auch den englischen Garten gemäss dem im Plan ausgewiesenen Schutzperimeter.
Dokumentation
Die Villa Merian steht seit 1970 unter kantonalem Denkmalschutz. Ausführliche Beschreibung durch H. Heyer ("Die Kunstdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft" und im Schweiz. Kunstführer: Brüglingen). Photodokumentation im Inventar Cuendet (1997).
Seite 49
Objekt-Name
Unter-Brüglingen / 4.03
betroffene Parzelle
6 teilweise
Eigentümer
Christoph Merian Stiftung
Aufsicht
Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde
Bedeutung
National (ISOS)
Beschreibung
Die Gebäudegruppe am Kleinen Teich oder Mühleteich (Mühle, Pächterund Gärtnerhaus) geht ins 15./16. Jh. zurück; dort befindet sich ein Brunnen aus dem Jahre 1818. Oekonomiegebäude und Remise, wo heute die Stadtgärtnerei einquartiert ist, stammen aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Um 1860 wurde die Orangerie mit dem barocken Kräutergarten erbaut. Unter den Denkmalschutz fallen folgende Gebäude und Anlagen: Mühle, Pächterhaus und Gärtnerhaus am Teich mit altem Brunnen. Orangerie mit Kräutergarten. Oekonömiegebäude und Remise 1. Hälfte 18. Jh. mit gepflästertem Hofplatz. Ebenfalls zur Schutzzone gehört das Wirtschaftsgebäude von 1936 (heute Biohof-Verkauf).
Schutzmassnahmen
Aufgeführt in Schweiz. Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (ISOS). Bauliche Änderungen sowie von aussen sichtbare Veränderungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten. Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung enthalten. Gemäss § 29 Zonenvorschriften
Bemerkungen
Alle baulichen Massnahmen am Äusseren des Wirtschaftsgebäudes von 1936 sowie Restaurierungen und Renovationen haben in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde zu erfolgen. Alle baulichen Massnahmen bei den übrigen Gebäuden im Inneren und am Äusseren sowie Restaurierungen und Renovationen haben in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Gemeinde zu erfolgen.
Dokumentation
Aufgeführt im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. Ausführliche Beschreibung durch H. Heyer ("Die Kunstdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft" und im Schweiz. Kunstführer: Brüglingen). Photodokumentation im Inventar Cuendet (1997).
Seite 50
Objekt-Name
Baumreihe zwischen Rossstall und Villa Merian / 4.04
betroffene Parzelle
5 (4095) teilweise
Zuständigkeiten
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Bestandteil des nationalen Inventars ISOS (schützenswerte Ortsbilder der Schweiz). Geschwungene Allee zwischen dem Hofgut Vorder-Brüglingen und der Merian Villa östlich des Weges. Baumreihe weist besondere räumliche Qualitäten auf. Zudem hat sie grosse Bedeutung als Sichtachse zwischen den beiden Gebäudegruppen.
Beschreibung
Baumreihe aus alten und grosskronigen Rosskastanien und Linden.
Schutz- und Entwicklungsziele
Erhalt sowie bei Bedarf Ersatzpflanzungen in der bestehenden Baumreihe.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhalt und fachgerechte Pflege der Baumreihe. Ersatzpflanzung von abgehenden Bäumen.
Unterhalt
durch Botanischer Garten
Bemerkungen
keine
Seite 51
ANHANG 5 Aussichtspunkte (Objektblätter) Objekt Nr. 5.01
Aussichtspunkt nördlich Trockenbiotop (Jurablick)
Objekt Nr. 5.02
Zwei Aussichtspunkte auf Plateau (Ostrichtung)
Objekt Nr. 5.03
Aussichtspunkt westlich Villa Merian (Ostrichtung)
Objekt Nr. 5.04
Aussichtspunkt bei Westeingang (Rundblick)
Objekt Nr. 5.05
Sichtbeziehungen ins Birseck (Südrichtung)
Seite 52
Objekt-Namen
Aussichtspunkt nördlich Trockenbiotop (Jurablick) / 5.01
betroffene Parzelle
5 (4095) Koordinaten: 613‘150 / 264‘700
Zuständigkeit
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen Einwohnergemeinde Münchenstein
Schutzmassnahmen
Die Aussicht ist gemäss nachfolgender Beschreibung freizuhalten.
Beschreibung Aussicht
Gegen Süden orientiert: Trockenbiotop im Vordergrund. Jurahöhenzug vom Gempen bis zur Eggflue.
Seite 53
Objekt-Namen
Zwei Aussichtspunkte auf Plateau (Ostrichtung) / 5.02
betroffene Parzelle
5 (4095) Koordinaten: 613‘100 / 264‘900 (a) und Koordinaten: 613‘100 / 264‘850 (b)
Zuständigkeit
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen
Schutzmassnahmen
Die Aussicht ist gemäss nachfolgenden Beschreibungen freizuhalten.
Beschreibung Aussicht
(a) Sicht auf Villa Merian mit Weiher und Englischem Garten. Blick Richtung Wartenberg - Sonnenberg. (b) Sicht auf historische Gartenanlage, Unter-Brüglingen und Brüglinger Ebene. Blick Richtung Muttenz - Hochrheintal.
Seite 54
Objekt-Namen
Aussichtspunkt westlich Villa Merian (Ostrichtung) / 5.03
betroffene Parzelle
5 (4095) Koordinaten: 613‘075 / 265‘000
Zuständigkeit
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen
Schutzmassnahmen
Die Aussicht ist gemäss nachfolgender Beschreibung freizuhalten.
Beschreibung Aussicht
Sicht auf die mehrteilige Plastik ("Kopf") von Markus Raetz. Blick auf Unter-Brüglingen und Richtung Wartenberg - Sonnenberg.
Seite 55
Objekt-Namen
Aussichtspunkt bei Westeingang (Rundblick) / 5.04
betroffene Parzelle
5 (4095) Koordinaten: 613‘125 / 265‘075
Zuständigkeit
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Merian Park - Botanischer Garten in Brüglingen
Schutzmassnahmen
Die Aussicht ist gemäss nachfolgender Beschreibung freizuhalten.
Beschreibung Aussicht
Sicht auf Vorder-Brüglingen, Irissammlung, Villa Merian und UnterBrüglingen. Sicht auf Bronze-Skulptur von Enzo Cucchi. Panorama vom Schwarzwald über Dinkelberg bis Wartenberg Gempen.
Seite 56
Objekt-Namen
Sichtbeziehungen ins Birseck (Südrichtung) / 5.05
betroffene Parzelle
2778 Koordinaten: 613'493.22 / 265'123.71
Zuständigkeit
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle
Schutzmassnahmen
Die Sichtbeziehung vom oben definierten Koordinationspunkt auf der kleinen Allee ist gemäss nachfolgendem Panoramaphoto freizuhalten, gemäss § 30. Die Freiräume zwischen den Alleebäumen dürfen nicht verbaut oder bepflanzt werden. Sie müssen transparent bleiben.
Beschreibung Aussicht
Die Weite der Alluvialebene (frühere Birsaue) ist, wie an keinem anderen Standort, mit Blick nach Süden über die offenen Rasenspielfelder erfahrbar. Die Sichtbeziehung ins Birseck darf nicht durch durchgehende Gehölzpflanzungen oder Baumreihen im Bereich der Garderobengebäude und der "Seegartenpromenade" unterbrochen werden.
Bemerkung
Der Koordinationspunkt ist im Teilzonenplan eingezeichnet.
Seite 57
Objekt Nr. 5.05
Seite 58
ANHANG 6 Aufgehobene Beschlüsse •
Teilzonenplan Landschaft Brüglinger Ebene, 20.12.1979
•
Landschaftsvorschriften Brüglinger Ebene Teil A: Reglement zum Teilzonenplan Landschaft Brüglinger Ebene Teil C: Zugehörige Pläne Teil D: Beschlüsse (Teil B: Reglement zum Grundwasserschutzzonenplan Brüglinger Ebene behält seine Gültigkeit)
•
Die seit dem in Kraft treten des Teilzonenplans Brüglingen und dem dazugehörigen Reglement vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen. Diese Mutationen betreffen: - Vereinbarung und Mutation vom 8. Januar 1981 (Betrieb der Stadtgärtnerei Basel in der Landwirtschaftszone ) - Mutation vom 19. April 1983 "Teichweg" infolge Erweiterung Behindertenheim (Anpassung Perimeter Landschaftsplan) - Mutation vom 27. September 1983 "Quellsee und Wolkenhügel" (Umzonung Landwirtschaftszone in Intensiverholungszone B) - Mutation vom 28. Juli 1992 (Umzonung Landwirtschaftszone in Spezialzone Kompostieranlage) - Mutation vom 29. April 1997 "Eishalle" (Umzonung von OeW-Zone Sportanlagen in OeWZone Sportbauten) - Mutation vom 30. November 2004 betreffend Ziffer 3.1.2 OeW-Zone Sportbauten (Unterhaltungsbetriebe )
Seite 59
ANHANG 7 Ergänzende Richtlinien •
Waldareal in der Naturschutzzone, Januar 1989
•
Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Januar 1989
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
Seite 61
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom…………… erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone: 1. SCHUTZZIELE 1
Im Waldareal, das unter Naturschutz gestellt wird, sollen die verschiedenen natürlichen Lebenszyklen von Pflanzen- und Tierwelt soweit als möglich ungestört ablauten können.
2
Insbesondere soll der Charakter der Waldgesellschatten mit ihrer typischen Flora und Fauna erhalten und gefördert werden.
3
Generelle Waldwegprojekte, die Naturschutzzonen berühren, sind in Zusammenarbeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, zu bearbeiten.
2. PFLEGEGRUNDSATZ Die den Naturschutzzonen zugewiesenen schutzziele erfordern eine Anpassung der Waldnutzung und der Waldpflege. 3. PFLEGEMASSNAHMEN Die Pflegebestimmungen sind in der Regel spezifischer als für Waldareal in der Landschaftsschutzzone: a. Verjüngung. Im Prinzip ist die Naturverjüngung anzustreben. b. Auspflanzungen sind in der Regel erst nach einer gewissen Wartezeit ab letztem Pflegeeingriff vorzunehmen, wenn sich kein befriedigender Aufwuchs einstellt oder das schutzziel dies erfordert. Es dürfen nur Baum- und Straucharten, die der Waldgesellschaft entsprechen, gesetzt werden. Dabei sollen wenn möglich Forstpflanzen einheimischer Herkunft Verwendung finden. c. Die Grösse der Verjüngungsfläche ric11tet sich nach Bestand, Lage, Schutzziel und Zielsetzung der Bestandeserneuerung; 50 a dürfen nicht überschritten werden. d. Neue Wege und Wegausbau sollen sich auf ein Mindestmass beschränken und mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, abgesprochen werden. e. Vorhandene Wege sind generell mit einem Fahrverbot zu belegen, sofern es sich nicht um Durchgangswege handelt.
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4. ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN a. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das schutzziel erreicht werden kann. b. Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen. c. Im öffentlichen Wald sind die Schutzbestimmungen in den waldwirtschaftsplan aufzunehmen. d. Im Privatwald sind die Schutzbestimmungen dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter in schriftlicher Form bekanntzugeben. e. Dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt sind von der örtlichen Aufsichtsinstanz periodisch Pflege-Rapporte zuzustellen
5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN 1
Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den zuständigen Forstorganen, dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz; und dem Gemeinderat.
2
Die durch Naturschutzvorschriften entstehenden Mehrkosten für die Bestandespflege gehen je nach Bedeutung des Naturschutzobjektes (national, kantonal" oder lokal) zu Lasten des Kantons oder der Einwohnergemeinde.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
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Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom…………… erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone: 1. BEDEUTUNG VON WALDRÄNDERN, HECKEN, FELD- UND UFERGEHÖLZEN Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze erfüllen wichtige Aufgaben im Landschaftshaushalt: a. Sie beleben und gliedern das Landschaftsbild. b. Als "Uebergangsbereiche" zwischen Kulturland und Wald weisen sie eine besondere Artenvielfalt auf mit zum Teil auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten. c. Für zahlreiche Arten bilden sie unerlässliche Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rastplätze sowie Wanderkorridore und Trittsteine in einem Biotop-verbundsystem. d. Als naturnahe Ausgleichsflächen erfüllen sie wichtige Puffer-Funktionen im Landschaftshaushalt. 2. SCHUTZZIELE 1
Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Wert und in ihrer Wirkung sowie als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.
2
Es ist ein naturnaher Aufbau der Uebergangsbereiche mit Gebüschmantel und Krautsaum anzustreben (5. Abb. 1).
3
An geeigneten Standorten ist in intensiv genutzten Gebieten die Neupflanzung von Hecken, Feldund Ufergehölzen zu fördern. Dabei soll auf vorhandene naturnahe und standortgemässe Vegetation Rücksicht genommen werden. 4
Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen.
3. ALLGEMEINE PFLEGEMASSNAHMEN a. Damit Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze ihre Aufgaben im Landschaftshaushalt nachhaltig erfüllen können, bedarf es pflegerischer Eingriffe, die periodisch und nur abschnittweise zu erfolgen haben. Durch die Pflege wird auch eine zunehmende Beanspruchung von Kulturland verhindert. b. Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar durchzuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. c. Die Artenvielfalt eines Standortes ist zu begünstigen, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden als die raschwüchsigen. d. Es ist eine natürliche Artenvielfalt anzustreben. Die einheimischen, standortgemässen Baumund Straucharten sind zu begünstigen. Besondere Beachtung ist: dabei den Dornsträuchern zu schenken. e. Zu Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen gehört ein mindestens 2 m breiter Krautsaum, welcher alle zwei Jahre einmal zu mähen ist.
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f.
Das Abbrennen von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, sowie die Anwendung von Düngern oder Pestiziden in deren Nahbereich ist: untersagt.
g. Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sollen nicht beweidet werden. Weidezäune sind deshalb in angemessenem Abstand zu errichten (mind. 2 m vom Gebüschmantel bzw. der Parzellengrenze). Dieser Saum ist gemäss Bst. e zu pflegen. h. Für neue Hecken, Feld- und Ufergehölze sind standortgerechte und einheimische Baum- und Straucharten zu pflanzen oder aufkommen zu lassen. 4. SPEZIELLE PFLEGEMASSNAHMEN a. Bei Waldrändern (Abb. 1) ist der Baumbestand je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszulichten, damit sich ein naturnaher, stufig aufgebauter Gebüschmantel entfalten kann. b. Niederhecken (Abb. 2) sind seitlich und oben alle 1 bis 3 Jahre zurückzuschneiden. c. Hochhecken / Strauchhecken (Abb. 3) sind auf den Stock zu setzen. Schnellwüchsige Arten sind abschnittweise alle 5 - 15 Jahre auf den Stock zu setzen. d. Baumhecken und Feldgehölze (Abb. 4) sind zu durchforsten, d.h. es sind ausgewählte Bäume und Sträucher gezielt herauszuschlagen. e. Beeinträchtigte Hecken und Feldgehölze sind so zu pflegen, dass sie sich voll entfalten können und sich allfällige Lücken schliessen. 5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN 1
Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen.
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Für die Pflege der Hecken, Feld- und Ufergehölze sind die Grundeigentümer verantwortlich.
3
Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat.
4
Die Entschädigung von entstehenden Mehrkosten für die Pflege richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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BEGRIFFSERKLÄRUNGEN Abb. 1 / Schematischer Querschnitt durch einen naturnahen Waldrand
Abb. 2 / Niederhecke Die Niederhecke besteht aus 1 - 2 m hohen Sträuchern. Die Breite von Niederhecken beträgt 1 - 3 m.
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Abb. 3 / Hochhecke / Strauchhecke Die Hochhecke ist 3 - 8 m breit und aus den beiden schichten der niederen Sträucher und der hohen Büsche aufgebaut. Die Hochhecke wird rund 5 m hoch.
Abb. 4 / Baumhecke Die Baumhecke ist eine 4 - 15 m breite Hochhecke mit einzelnen, meist reihig angeordneten Bäumen. Die Baumhecke wird bis 20 m hoch.
Feldgehölz Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich sein. Die Pflegemassnahmen sind wie bei einer Baumhecke. Ufergehölz Das Ufergehölz ist ein Gehölzstreifen entlang eines Fliessgewässers. Je nach Grösse des Gewässers kann das Ufergehölz hochhecken-, baumhecken- oder waldähnlich aufgebaut sein. Die Pflegemassnahmen sind dementsprechend wie bei einer Hochhecke oder Baumhecke.
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