14_Q_6_ QP "Kütschlihof"
Special-use plan · Bottmingen
Document
- Number
- 990
- Kind
- Special-use plan
- Subkind
- Neighbourhood plan
- Commune
- Bottmingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 1, 2014
- In force since
- Jul 1, 2014
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 0990
vom 01. Juli 2014
Gemeinde Bottmingen, Quartierplanvorschriften "Kütschlihof" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen hat am 12. Juni 2013 die Quartierplanvorschriften "Kütschlihof" beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplan-Reglement und dem verbindlichen Plan "Situation und Schnitte, 1:500". Die Quartierplanung umfasst die Parzellen Nrn. 422 und 1838 mit einer Gesamtfläche von 4'073 m2. Als zulässige Nutzung sind 4'885 m2 BGF festgelegt. Die bisherige Grundnutzung des Quartierplan-Areals (Wohn- / Geschäftszone 2) wird aufgehoben. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 18. Juli bis 16. August 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 29 vom 18. Juli 2013 und im Birsigtal-Bote vom 18. Juli 2013 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 16. Juli 2013) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten nicht zum Rückzug der Einsprachen. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 unterbreitet der Gemeinderat Bottmingen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung/Behandlung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach
Art. 14 ff. RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei
handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Quartierplanvorschriften "Kütschlihof" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 11. September 2012 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt.
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Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die "Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen", eingesetzt. An ihrer Sitzungen vom 24. November 2011 hat diese Kommission die Quartierplanvorschriften "Kütschlihof" behandelt und im Sinne ihrer Erwägungen gutgeheissen. Die angeregten Änderungen der Fachkommission wurden teilweise berücksichtigt. 1.3 Solaranlagen, § 4 Absatz 7 des Quartierplan-Reglements Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen § 104b RBG und § 94 Absatz 1 Buchstabe e. sowie § 94a RBV (1. Oktober 2013) werden alle Belange die Solaranlagen betreffend abschliessend kantonal geregelt. Das heisst, die Gemeinden haben keine Kompetenz, weitergehende Bestimmungen in ihre kommunalen Reglemente aufzunehmen. Somit haben die diesbezüglichen Bestimmungen in § 4 Absatz 7 des Quartierplan-Reglements keine eigenständige Wirkung und können von Gesetzes wegen nicht in Rechtskraft erwachsen bzw. werden durch die kantonale Gesetzgebung derogiert. Sie werden im Reglement schwarz gestrichen. 1.4 Umgebungsplan, § 5 ff. des Quartierplan-Reglements Art und Mass der Nutzung müssen in den Quartierplanvorschriften abschliessend festgelegt sein. Gliederung und Nutzung des Aussenraumes, Lage der internen Erschliessungsanlagen sowie die oberirdische Parkierung können mit dem Quartierplan nicht nur konzeptionell bestimmt werden. Der Regierungsrat weist deshalb darauf hin, dass eine Konkretisierung der Aussenraumgestaltung, der internen Erschliessungsanlagen, der oberirdischen Parkierung, der Abfallsammelstellen sowie etwaiger Quartierkompostplätze im Baubewilligungsverfahren mittels Umgebungsplan ausgeschlossen ist. Beim Umgebungsplan (§ 5 ff. des QuartierplanReglements) handelt es sich nicht um ein Planungsinstrument, sondern um einen Nachweis, welcher die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben aus den Quartierplanvorschriften im Rahmen des Baugesuchsverfahrens darstellt. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass das Baubewilligungswesen im Raumplanungs- und Baugesetz und dessen Verordnung abschliessend geregelt ist. In diesem Zusammenhang wird auch der Eintrag in der Kommentarspalte zu § 5 Absatz 6 des Quartierplan-Reglements schwarz gestrichen. 1.5 Erschliessung und Parkierung, § 6 des Quartierplan-Reglements Zu § 6 Absatz 1 Buchstabe c) des Quartierplan-Reglements ist festzuhalten, dass die über die Baslerstrasse zugänglichen oberirdischen Parkplätze ausschliesslich den Kunden der Geschäftsnutzung zur Verfügung stehen. Besuchern der Wohnnutzung stehen die Parkplätze entlang der Ruchholzstrasse offen. Letzteren ist die direkte Zu- und Wegfahrt auf die Kantonsstrasse gestützt auf § 17 Absatz 1 des Strassengesetzes verboten. 1.6 Konzeptionelle Festlegungen Der Regierungsrat präzisiert, dass es sich bei den im Plan dargestellten "konzeptionellen Festlegungen" um verbindliche Festlegungen handelt, von denen nur geringfügig abgewichen werden darf. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen.
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IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Die erhobenen Einsprachen richten sich grossmehrheitlich gegen die Erschliessung des Quartierplanperimeters über die Ruchholzstrasse und gegen die Geschossigkeit resp. Höhe der Baukörper in den festgelegten Baubereichen. Da die Einsprachen ähnliche Begehren teilen, nimmt der Regierungsrat nachfolgend zu den wesentlichen Punkten Stellung und verweist in den einzelnen Einsprachen sinngemäss darauf.
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a. Erschliessung allgemein
Art. 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) legt fest, dass
Bauzonen durch das Gemeinwesen erschlossen werden. Vorliegend ist der Quartierplanperimeter über die kommunale Ruchholzstrasse unbestreitbar hinreichend erschlossen. Die Baslerstrasse, eine Kantonsstrasse mit starkem Durchgangsverkehr, ist als Hauptverkehrsstrasse klassiert. Hauptverkehrsstrassen nehmen vorwiegend den regionalen Verkehr auf und stellen in der Regel die Verbindung zu Nationalstrassen oder kantonalen Hochleistungsstrassen her (§ 5 Buchstabe b. des Strassengesetzes, StrG). Ihnen kommt aufgrund ihrer Funktion „durchleiten und verbinden“ grundsätzlich keine direkte Erschliessungsfunktion für Baugebiete zu. Diese Aufgabe übernehmen die Gemeindestrassen (§ 6 StrG, vergl. auch
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StrG). b. Erschliessung über die Baslerstrasse Die heutige Zu- und Wegfahrtmöglichkeit über die Kantonsstrasse bleibt für die Kunden und den Anlieferverkehr der vorgesehenen Geschäftsnutzungen erhalten. Eine darüber hinausgehende Erschliessung der beabsichtigten Wohneinheiten würde aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Baslerstrasse gestützt auf § 17 StrG abgelehnt. Das Strassengesetz erlaubt dem Regierungsrat, die seitliche Zu- und Wegfahrt an Kantonsstrassen mit starkem Durchgangsverkehr zu beschränken oder zu verbieten. Diese Rahmenbedingung war der Planungsträgerin, der Gemeinde Bottmingen, bereits in einer frühen Phase bekannt. Entsprechend sieht der Quartierplan die Erschliessung der Wohnnutzung über die kommunale Ruchholzstrasse vor. Die Quartierplanung steht damit in Einklang zu Artikel 19 Absatz 2 RPG und zu §§ 5 und 6 StrG. c. Linksabbieger aus der Baslerstrasse in die Buchenstrasse Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Baslerstrasse und der asymmetrischen Knotenform (insbesondere durch den Linksabbieger in die Wuhrmattstrasse), kann ein Linksabbiegen in die Buchenstrasse auf der heutigen Geradeausspur Richtung Therwil nicht ermöglicht werden. Für die Einrichtung einer neuen Linksabbiegespur wäre die Umgestaltung des gesamten Knotens notwendig, mitsamt den damit verbundenen Auswirkungen und Folgen. Solche Massnahmen müssen eingehend abgewogen und in einem übergeordneten Zusammenhang betrachtet werden. Weitergehende Untersuchungen können daher erst im Rahmen eines grösseren kantonalen Strassenprojekts vorgenommen werden. d. Erschliessungsplanung Die Gemeinden planen, projektieren und erstellen die kommunalen Erschliessungsanlagen und sorgen insbesondere dafür, dass die Bauzonen erschlossen werden (§ 33 Absätze 1 und 2 RBG). Die Erschliessungsplanung sorgt dafür, dass die einzelnen Bauparzellen zweckmässig und haushälterisch genutzt werden können (§ 33 Absatz 3 RBG). Die Gemeinde Bottmingen hat hierzu einen Strassennetzplan erlassen, der das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze festhält und die Funktion der jeweiligen Strassen bezeichnet. Darin werden die Ruchholzstrasse, die Buchenstrasse und die Batteriestrasse als Erschliessungsstrasse oder Erschliessungsweg klassiert. Das Strassenreglement der Gemeinde Bottmingen enthält weitere Angaben zur Dimensionierung und verweist zudem auf die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) [heute: Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute]. e. Qualität der Erschliessungsstrassen und -wege, Lärmemissionen und Wohnqualität Konkretisiert werden die Vorgaben aus dem Strassennetzplan in den Bau- und Strassenlinienplänen. Aus ihnen geht hervor, dass die Strassen und Wege im gesamten Gebiet eine durchgängige Mindestbreite von fünf Metern erlauben. Ein Querschnitt von fünf Metern Breite gewährt grundsätzlich ein hindernisfreies kreuzen und abbiegen von zwei Personenwa-
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gen. Kommt hinzu, dass die Ruchholzstrasse im nördlichen Teil nur im Einbahnverkehr befahren werden darf. Das von der Gemeinde Bottmingen in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten vom 31. Oktober 2013 (revidiert am 8. November 2013) legt in Abschnitt 6 dar, dass die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knoten wie auch deren Qualitätsstufen durch die Quartierplanung nicht tangiert werden. Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, an den Aussagen und Schlussfolgerungen dieses Gutachtens zu zweifeln. Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich des Mehrverkehrs erscheinen daher für die Sicherheit und Wohnqualität des Quartiers als nicht relevant. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Erschliessung des Quartierplan-Areals über die Ruchholzstrasse sowohl zweckmässig als auch rechtmässig ist. Der Regierungsrat mag nicht ausschliessen, dass es am bestehenden Verkehrsregime durch künftige bauliche Massnahmen noch Optimierungspotential gibt. Die Strassennetzplanung, die Funktionszuweisung der Strassen und Wege sowie deren Dimensionierung scheinen jedoch angemessen, den erwarteten und zukünftigen Verkehr – auch aus kommenden Bauprojekten – aufnehmen zu können. Was die teilweise angeführte Zunahme von Lärmimmissionen betrifft, ist festzustellen, dass die massgebenden Grenzwerte gemäss LärmschutzVerordnung aufgrund der geringen Verkehrszahlen in der Umgebung problemlos eingehalten werden können. Zudem besteht für die städtebauliche Situation sowie den Anspruch auf Sonnenlicht und Aussicht weder ein Gewohnheitsrecht, noch kann ein Rechtsanspruch darauf geltend gemacht werden. f. Sicherheit, Signalisation und Ausbau der Gemeindestrassen Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Gemeindestrassen sind die Gemeinden zuständig (§ 23 StrG). Gemäss § 3 des Strassenreglements der Gemeinde Bottmingen sind die Gemeindestrassen grundsätzlich nach neuesten baulichen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten des Verbands der Verkehrs- und Strassenfachleute so anzulegen, dass sie dem zu erwartenden Verkehr genügen. Zudem ist die Ausführungsart dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Wie in vorstehendem Buchstaben e. ausgeführt, sehen die massgebenden Bau- und Strassenlinienpläne eine durchgehende Mindestbreite von 5 Metern vor. Sollte sich künftig durch Überbauungen eine Anpassung der bestehenden Erschliessungssituation aufdrängen, wird die Gemeinde Bottmingen entsprechende Massnahmen vorsehen. g. Der Quartierplan, eine Sondernutzungsplanung Quartierplanungen legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung fest (§ 38 RBG). Sie können von den Zonenvorschriften abweichende Bestimmungen enthalten (§ 40 Absatz 1 RBG). Zudem gelten im Widerspruch stehende Zonenvorschriften als aufgehoben (§ 40 Absatz 2 RBG). Entsprechend sind die Quartierplanvorschriften nicht an die Vorschriften der bisher gültigen Wohn- und Geschäftszone gebunden. Dies gilt insbesondere, wenn die Quartierplanung im ordentlichen Verfahren durch die Einwohnergemeindeversammlung erlassen wird. Einschränkend legt Ziffer C/15.1 Absatz 2 des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Bottmingen jedoch fest, dass die bauliche Nutzung einer Quartierplanung nur soweit erhöht werden darf, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. Mitunter zur Klärung dieser Frage hat die Gemeinde Bottmingen die Quartierplanung sowohl von ihrem eigenen Bauausschuss als auch von der kantonalen Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen (kurz Arealbaukommission) begutachten lassen. Die Arealbaukommission begutachtet Quartierplanungen hinsichtlich der Wohnqualität, der Raumnutzung, der Erschliessung, des Umweltschutzes sowie der Eingliederung in die bauliche und natürliche Umgebung. Beide Gremien empfehlen eine Weiterbearbeitung resp. Gutheissung im Sinne ihrer Erwägungen. Die Protokolle sind im Begleitbericht der Gemeinde enthalten. Der Regierungsrat folgt der Beurteilung seiner Fachkommission und erachtet die vorgesehene Gebäudehöhe, die Geschossigkeit als auch das Nutzungsmass für den Quar-
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tierplan "Kütschlihof" zwar als eher hoch, sieht darin aber vorliegend keine Verletzung von Ziffer C/15.1 des Zonenreglements Siedlung der Gemeinde Bottmingen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Ziffer 4. im Protokoll der Einigungsverhandlung vom 14. November 2013 verwiesen. h. Visualisierung Die maximal zulässige Gebäudehöhe kann für die festgelegten Baubereiche aus dem Quartierplan herausgelesen werden. Im Situationsplan ist die maximale Gebäudehöhe textlich festgehalten, in den Schnitten ergibt sie sich durch die festgelegten Baubereiche. Grundlage bildet die angegebene Referenzhöhe mittels Höhenfixpunkt in Metern über Meer. Zusammen mit den Bestimmungen in § 4 ff. des Quartierplan-Reglements geben die Quartierplanvorschriften detailliert Aufschluss über die maximal zulässige Bebauung. Weitergehende Darstellungen und Abbildungen sind im Rahmen des Quartierplanverfahrens weder notwendig noch zweckmässig. Bedeutsam scheint dem Regierungsrat auch der Hinweis darauf, dass es sich bei einem Quartierplan nicht um ein Bauprojekt handelt. Die im Anhang zum Quartierplan-Reglement enthaltenen Visualisierungen haben denn auch für die Typologie und den architektonischen Ausdruck der Hauptbauten nur richtungsweisenden Charakter (§ 4 Absatz 5 des Quartierplan-Reglements). Aus den Visualisierungen können keine Ansprüche hinsichtlich Gebäudehöhe oder endgültiger Fassadengestaltung abgeleitet werden. Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 6.1 Einsprache Die Einsprecherin ist als Anwohnerin der von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung. Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Auf die Erschliessung der Wohnblöcke durch den motorisierten Verkehr über die Ruchholz- und Buchenstrasse sei zu verzichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Einfahrt der geplanten Tiefgarage der drei zu erstellenden Wohnblöcke befände sich in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft . Die vermehrten Zu- und Wegfahrten der künftigen Anwohner wie der Besuchenden würden zu einem noch grösseren Verkehrsaufkommen mit noch mehr Lärmbelästigung sowie Abgasen führen. Die Ruchholz- sowie Buchenstrasse seien schon jetzt sehr eng und für ein vermehrtes Verkehrsaufkommen nicht geeignet. Das Abbiegen von der Baslerstrasse in die Buchenstrasse sowie von der Buchenin die Ruchholzstrasse sei sehr beengt. Wenn sich zwei Fahrzeuge kreuzen müssen, sei es fast unmöglich, aneinander vorbeizufahren. Ab der gäbe es weder ein Trottoir und fast keine Ausweichmöglichkeit für Fussgänger. Eine Erschliessung der geplanten Tiefgarage über die Baslerstrasse wäre sinnvoll, da schon eine Zufahrt bestehe. Die nur auf die Stammparkplätze geschätzten 120 Zu- und Wegfahrten täglich sollten über die Baslerstrasse kein Problem sein, da auch zu den Hauptverkehrszeiten mühelos abgebogen werden könne. Hingegen würde eine Mehrbelastung durch diese Verkehrszunahme über die kleinen, absolut nicht geeigneten Quartierstrassen, eine eindeutige Verschlechterung der Sicherheit sowie der Quartier-, Wohn- und Lebensqualität bedeuten. Infolge des massiveren Verkehrsaufkommens, nicht nur durch die zukünftigen Anwohnenden, seien die Nutzung der zur Ruchholzstrasse hin gelegenen Terrasse sowie das Wohnen an der Buchenstrasse nicht mehr schön und wohnenswert.
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Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.2 Einsprache Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die geplante Einfahrt der Tiefgarage in der Ruchholzstrasse und gegen die Höhe der Gebäude. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt der Tiefgarage solle über die Baslerstrasse und nicht über die Ruchholzstrasse führen. Die Höhe der geplanten Gebäude der Parzellen Nrn. 422 und 1838 sollen dem Dorfbild angepasst werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Der Zusatzverkehr sei für das Quartier nicht zumutbar. An der Präsentation im Sommer 2012 seien 120 Autos am Tag geschätzt worden. Diese Schätzung sei, gemäss Aussagen des Gemeinderats nur auf die Bewohner gerechnet. Dort seien noch keine Besucher, Handwerker etc. mitgerechnet. Dies sei eindeutig zuviel. Die Konsequenz dieses Verkehrs sei für sie, die anderen Hausbesitzer und alle Anwohnenden eine enorme Wohnqualitätsverminderung. Von anderen Gemeinden wisse die Einsprecherin (z.B. Gipf-Oberfrick, da seien Bauprojekte gestoppt worden um den Quartierverkehr so gering wie möglich zu halten), dass man sehr darum bemüht sei, den Verkehr nicht durch Wohnquartiere zu leiten. Die Planung könne jetzt noch geändert werden und die Zufahrt könne über die Baslerstrasse führen. Jetzt sei das ja auch möglich. Die Pläne und Visualisierungen seien sehr irreführend und für Laien nicht aussagekräftig. Die M.ü.M.-Angaben mögen fachmännisch gängig sein, doch könne man sich nichts darunter vorstellen. Vermutlich sei dies nicht mal die definitive Höhe, da noch Liftschacht und weiteres auf das Dach kommen werde. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. und h. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.3 Einsprache Die Einsprechenden sind als Anwohner der Beundenstrasse von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die geplante Einfahrt der Tiefgarage über die Ruchholzstrasse sowie gegen die Höhe der drei geplanten Gebäude. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt der Tiefgarage müsse über die Baslerstrasse führen. Die Höhe der geplanten Mehrfamilienhäuser der Parzellen Nrn. 422 und 1838 müssten reduziert werden. Die Quartier- und Strassenplanung für das Gebiet Ruchholz- und Buchenstrasse sei transparent darzulegen. Erst danach könne eine Entscheidung über die Bauvorhaben getätigt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Erschliessung der Tiefgarage über die Ruchholzstrasse werde die Wohnqualität erheblich verschlechtern. Die Abgase und der Lärm, die der Mehrverkehr mit sich bringe, seien für das Quartier eine enorme Einbusse. Die kleinen Quartierstrassen seien überhaupt nicht geeignet für das geplante Verkehrsaufkommen. Die Strassen anzupassen, nachdem sie erst 2009 erneuert worden seien, wäre eine verschwendete Investition. Bis jetzt sei die Zufahrt von der Baslerstrasse zum "Kütschlihof" her auch möglich.
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Es liege kein detaillierter Verkehrsplan für das ganze Ruchholz-Quartier vor. Daher wüssten die betroffenen Anlieger, Anwohner und Grundstückbesitzer gar nicht, was noch auf sie zukommen werde. In der ganzen Siedlung (Ruchholz-, Buchenstrasse) seien weitere Bauprojekte geplant, welche in der ganzen Verkehrsberechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die vorliegenden Pläne und Visualisierungen des geplanten Projektes seien sehr irreführend und würden wenig Aufschluss z.B. über die endgültige Höhe der Gebäude geben; sie vermittelten ein verfälschtes Bild der Situation. Es gebe keine Anhaltspunkte und Angaben die einem Laien ein klares Bild der Höhe der Gebäude geben würden. Eine transparente Planung und Kommunikation wäre bei so einem massiven Eingriff in ein Quartier sehr wünschenswert. Ein weiterer Ausbau der oberen Ruchholzstrasse von der Batteriestrasse her würde ein eingriff in das Naturschutzgebiet beinhalten, was aus Sicht der Einsprechenden nicht zu verantworten sei. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. und h. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Der geforderte detaillierte Verkehrsplan findet sich im Raumplanungs- und Baugesetz als Strassennetzplan und als Bau- und Strassenlinienpläne wieder. Diese Pläne sind öffentlich (§ 7 Absatz 3 RBG) und können auf der Gemeindeverwaltung Bottmingen eingesehen werden. Was die gerügte Transparenz der Planung anbelangt ist festzustellen, dass die formellen Anforderungen in vorbildlicher Weise erfüllt sind. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Mitwirkungsbericht sowie den umfassenden Begleitbericht verwiesen. Zum Hinweis, dass ein Ausbau der "oberen" Ruchholzstrasse mit einem Eingriff in das Naturschutzgebiet verbunden wäre, bemerkt der Regierungsrat, dass der rechtsgültige Bau- und Strassenlinienplan "Ruchholzstrasse" die Grundlage für einen allfälligen Ausbau der "oberen" Ruchholzstrasse bildet. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.4 Einsprache Die Einsprechenden sind als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung der Quartierplanung. Es wird im Wesentlichen folgendes Begehren gestellt: Die Überarbeitung der Verkehrsplanung mit Neuplanung einer Zufahrt von der Baslerstrasse her. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die neue Überbauung mit der geplanten Verkehrsführung bedeute ein massives Verkehrsaufkommen auf den Quartierstrassen Ruchholzstrasse, Buchenstrasse und Beundenstrasse. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen bedeute ein Risiko für den Schul- und Kindergartenweg. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen bedeute eine Zunahme der Lärmemissionen und damit eine Verschlechterung der Wohnqualität. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.5 Einsprache Die Einsprechenden sind als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Verkehrsführung zu den Parzellen Nrn. 422 und 1838. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt zur Tiefgarage solle über die Kantonsstrasse (Baslerstrasse) gewährleistet werden - insbesondere auch für den Verkehr aus Basel. Falls dies nicht möglich wäre, so solle dem Verkehr aus Basel das Ab-
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biegen in die Buchenstrasse ermöglicht werden. Dieses Begehren beziehe sich sowohl auf die Bauphase als auch auf die Betriebsphase. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Quartierstrassen Ruchholzstrasse und Buchenstrasse seien diesem Verkehrsaufkommen nicht gewachsen. Auf den tangierten und z.T. sehr schmalen Strassenabschnitten (Zufahrtswegen) ohne Ausweichmöglichkeit bestünden auf beiden Strassen keine Trottoirs. Der obere Teil der Ruchholzstr. ab Nr. 51 bis zur Buchenstr. sei auch der Weg für den Kindergarten an der Ruchholzstr. und das Talholzschulhaus. Seit dem 5. August 2013 sei ebenfalls an der Ruchholzstr. eine Kindertagesstätte. An der Batteriestr. lebten Bewohner des Alters- und Pflegeheims Dreilinden. An der Ruchholzstr. wohnten Betagte, z.T. gehbehinderte Menschen, die auch mit Geh-Hilfen unterwegs seien und deren Reaktionsfähigkeit verlangsamt sei. Es könne nicht sein, dass diesen Menschen der Fussweg entlang des Waldes zugemutet werde. Auch für Schulkinder sei der Waldweg ohne Begleitung zu gefährlich. Ein weiteres Bauvorhaben stehe für die Buchenstrasse an, welches ebenso für vermehrtes Verkehrsaufkommen sorgen werde. Die Ruchholzstr. sei eine Einbahnstr. mit erlaubtem Gegenverkehr für Velofahrer und Mofafahrer. Für ein Ausweichen sei die Strasse zu schmal und somit gefährlich. Weitere potentielle Bauvorhaben im Quartier würden dafür sprechen, die aktuelle Verkehrsführung prinzipiell zu überdenken und anzupassen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Im endgültigen Bau- und Strassenlinienplan "Ruchholzsstrasse" wird der Waldfussweg als Trottoir vorgesehen. Dieser zeigt sich heute als etwa 1.5 m breiter, gut unterhaltener Mergelweg ohne Löcher oder Schadstellen. Der "Waldweg" liegt in unmittelbarer Sichtdistanz zur Strasse, nur wenige Meter abgesetzt an leicht erhöhter Lage. Ein lockerer Baumbestand mit Sträuchern ergänzt die Böschung zur Strasse. Der Fussweg ist damit nicht nur für Schulkinder, sondern auch für ältere Menschen eine sichere Alternative. Dem Anliegen, die aktuelle Verkehrsführung zu überdenken, kommt der Gemeinderat entgegen. In Abschnitt 6.8 des Begleitberichts führt er sein Bestreben aus, eine Verbesserung der Verkehrserschliessung zu erwirken. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.6 Einsprache Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Verkehrsführung zu den Parzellen Nrn. 422 und 1838. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt zur Tiefgarage solle über die Kantonsstrasse (Baslerstrasse) gewährleistet werden - insbesondere auch für den Verkehr aus Basel. Falls dies nicht möglich wäre, so solle dem Verkehr aus Basel das Abbiegen in die Buchenstrasse ermöglicht werden. Dieses Begehren beziehe sich sowohl auf die Bauphase als auch auf die Betriebsphase. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Quartierstrassen Ruchholzstrasse und Buchenstrasse seien diesem Verkehrsaufkommen nicht gewachsen. Auf den tangierten und z.T. sehr schmalen Strassenabschnitten (Zufahrtswegen) ohne Ausweichmöglichkeit bestünden auf beiden Strassen keine Trottoirs. Ein weiteres Bauvorhaben stehe für die Buchenstrasse an, welches ebenso für vermehrtes Verkehrsaufkommen sorgen werde. Weitere potentielle Bauvorhaben im Quartier würden dafür sprechen, die aktuelle Verkehrsführung prinzipiell zu überdenken und anzupassen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Dem Anliegen, die aktuelle Verkehrsführung zu
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überdenken, kommt der Gemeinderat entgegen. In Abschnitt 6.8 des Begleitberichts führt er sein Bestreben aus, eine Verbesserung der Verkehrserschliessung zu erwirken. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.7 Einsprache Die Einsprecherin ist als Anwohnerin der Buchenstrasse Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Es sei die Zufahrt für die privaten Parkplätze und die Zufahrt der Einstellhalle über die Baslerstrasse her zu führen und auf die Zufahrt über die Ruchholz- und Buchenstrasse zu verzichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die kleinen Quartierstrassen Ruchholz- und Buchenstrasse seien eindeutig nicht für ein höheres Mehraufkommen an Verkehr gebaut. Neben der Überbauung Kütschlihof sei eine weitere Überbauung in der Buchenstrasse 8 geplant, die zu den von der Gemeinde geschätzten 120 Auto pro Tag wegen der Überbauung Kütschlihof ein weiteres zusätzliches Verkehrsaufkommen bedeute. Beides würde eine massive Verschlechterung der Wohnqualität bedeuten. Dazu komme, dass die Buchenstrasse die einzige Ausfahrt aus dem Quartier ermögliche. Schon jetzt komme es zu Rückstau und gefährlichen Situationen bei einer Ausfahrt und gleichzeitiger Einfahrt Dritter von der Baslerstrasse her in die Buchenstrasse (auch durch die unmittelbare Verengung durch das 30er Schild Höhe Buchenstrasse 2). Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Bezüglich der Verengung durch das "30er Schild" führt der Gemeinderat im Protokoll der Einigungsverhandlung vom 13. November 2013 aus, dass die signalisationsbedingte Einengung im unteren Bereich der Buchenstrasse zwischenzeitlich behoben wurde. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.8 Einsprache Die Einsprechenden sind Eigentümer der Parzelle Nr. . Die erhobene Einsprache richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung der Quartierplanung. Selbst wenn ein gewisser Teil der Anwohner die "obere" Ruchholzstrasse, d.h. deren Abschnitt nördlich der Buchenstrasse, als Zufahrtsweg nutzt, ist es dennoch unwahrscheinlich, dass die südlich gelegene Parzelle der Einsprechenden überhaupt von Mehrverkehr betroffen ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass der kürzere Weg über die Buchenstrasse gewählt wird. Da nicht auszuschliessen ist, dass einzelne Fahrzeuge die Ruchholzstrasse weiterfahren, tritt der Regierungsrat gleichwohl auf die Einsprache ein. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Quartier- und Strassenplanung für das Gebiet Ruchholz- und Buchenstrasse sei neu anzufertigen. Dies unter Berücksichtigung der örtlichen beschränkten Verkehrsmöglichkeiten (Autos, Fahrräder und Fussgänger). Erst danach sei ein Entscheid über die geplanten Bauvorhaben zu fällen. Die im Begleitbericht zum Quartierplan "Kütschlihof" erwähnten Absichten unter Punkt 6.8 "Anbindung ans Strassennetz" seien ein zentraler Bestandteil der jetzigen Planung und sollen nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Ruchholz- und die Buchenstrasse seien nach äusserst langer Projektierung 2007/2009 sehr teuer saniert und in die Tempo 30-Zone eingeschlossen worden. Die ursprünglichen Pläne für eine doppelspurige Ruchholzstrasse haben redimensioniert werden können, sodass am Schluss eine 1.5-spurige "obere" Ruchholzstrasse mit überfahrbarem Trottoir ent-
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standen sei. Sowohl die Strassenbreite wie auch die Tempo 30-Limite seien mit der Absicht eingeführt worden, den Schleichverkehr (er existiere definitiv zwischen der Batterie- und der Baslerstrasse via Ruchholz- und Buchenstrasse) einzudämmen. Die "obere" Ruchholzstrasse am Waldrand sei eine Strasse an der Grenze zur Erholungszone, die dank des angrenzenden Gemeindewaldes von Fussgängern mit und ohne Kinderwagen und Hund geschätzt würden. Es gäbe bereits heute einige ungelöste Probleme, sowohl auf der Buchen- wie auf der "oberen" Ruchholzstrasse. Das Parkieren entlang dieser Strassen sei nicht klar genug geregelt. Fahrzeuge, die im unteren Bereich der Buchenstrasse bei der Ampel parken würden, verunmöglichten das Kreuzen zweier auf dieser Strasse fahrenden Fahrzeuge. Im oberen Teil der Buchenstrasse gebe es über eine Strecke von ca. 100 m kein Trottoir. Abbieger aus der "oberen" Ruchholzstrasse in die Buchenstrasse hätten mit Überraschungen von bergauffahrenden Fahrzeugen und Fahrrädern, sowie mit Spaziergängern und Hunden, die mangels Trottoir in der Mitte der Strasse laufen würden zu rechnen. Besonders seien die Kindergärtler zu erwähnen, die den Ruchholz-Kindergarten besuchten. Aus der Ruchholzstrasse bestehe keine Sicht in die Buchenstrasse (blinde Kurve) und umgekehrt, was schon heute regelmässig zu prekären Situationen führe. Das Einbiegen aus der Baslerstrasse kommend in die Buchenstrasse sei trotz Verkehrsampel abenteuerlich. Wenn die bergab fahrenden Fahrzeuge auf der Buchenstrasse nicht zufällig ganz rechts an der Strasse vor der Ampel anhalten, wenn die aus der Baslerstrasse einbiegenden Fahrzeuge ihre Kurve nicht eng nehmen, sei kein Durchkommen. Das etwa fünf Meter von dieser Kreuzung entfernt auf der Buchenstrasse platzierte 30kmGeschwindigkeitsschild führe zu einer zusätzlichen Einengung. Es sei gänzlich unvorstellbar, wie hier gemäss Bauplan Kütschlihof deutlich mehr Fahrzeuge, Klein- und Grosslastwagen in Zukunft Zugang finden würden, ohne den Verkehr gänzlich zu blockieren und die Fussgänger und Fahrradfahrer zu gefährden. Der Fussgängerfluss (vorab Kinder) werde, sofern die erwähnten Bauprojekte realisiert würden, weiter zunehmen, sei dies wegen des bestehenden Kindergartens oder aber wegen der für Fussgänger optimalen Verbindung der Ruchholzstrasse mit dem Talholz- und Burggarten-Schulgebiet. Eine solche Strasse müsse auch in Zukunft verkehrsarm bleiben. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Es ist dem Regierungsrat ein Anliegen darauf hinzuweisen, dass der Quartierplan nicht einem Bauvorhaben gleichkommt. Quartierpläne bestimmen im Wesentlichen die Art und das Mass der Nutzung. Die Bebauung der Quartierplanung "Kütschlihof" bedingt ein entsprechendes Baugesuch. Bezüglich dem "30km Geschwindigkeitsschild" führt der Gemeinderat im Protokoll der Einigungsverhandlung vom 13. November 2013 aus, dass die signalisationsbedingte Einengung im unteren Bereich der Buchenstrasse zwischenzeitlich behoben wurde. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.9 Einsprache Die Einsprechenden sind Anwohner der Ruchholzstrasse Nr. . Die erhobene Einsprache richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung der Quartierplanung. Selbst wenn ein gewisser Teil der Anwohner die "obere" Ruchholzstrasse, d.h. deren Abschnitt nördlich der Buchenstrasse, als Zufahrtsweg nutzt, ist es dennoch unwahrscheinlich, dass die im südlichen Abschnitt der Ruchholzstrasse gelegene Parzelle der Einsprechenden überhaupt von Mehrverkehr betroffen ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass der kürzere Weg über die Buchenstrasse gewählt wird. Da nicht auszuschliessen ist, dass einzelne Fahrzeuge die Ruchholzstrasse weiterfahren, tritt der Regierungsrat auf die Einsprache ein. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Es sei auf die Zufahrt zu den Liegenschaften Kütschlihof über die Buchenstrasse und die Ruchholzstrasse zu verzichten.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Von der Gemeinde sei bisher keine konkrete Verkehrsplanung vorgelegt worden. Die Zufahrt zum Kütschlihof sei bisher von der Baslerstrasse möglich gewesen. Die Einsprechenden fragen sich, warum dies in Zukunft nicht mehr möglich sein solle. Von Basel her sei das Linksabbiegen in die Buchenstrasse nicht möglich. Alle Fahrzeuge müssten via Kreisel oder Coop-Parkplatz oder über die Kirche zur Ruchholzstrasse fahren. Deshalb erachten es die Einsprechenden als praktisch, von der Baslerstrasse her ins Kütschlihofareal gelangen zu können. Die Zufahrt via Kirche bedeute schon jetzt ein unverhältnismässiges Verkehrsaufkommen für das Wohnquartier Ruchholz. In der oberen Ruchholzstrasse befände sich der Kindergarten. Durch höheres Verkehrsaufkommen seien alle Kinder gefährdet, auch diejenigen, die von der neuen Siedlung aus zu Fuss unterwegs seien oder auf den Quartierstrassen spielen würden. Verkehrslärm bedeute Verschlechterung der Wohnqualität für alle Quartierbewohner, auch für diejenigen der neuen Siedlung, für die mit einer attraktiven Wohnlage geworben werde. Das Ruchholzquartier sei ein ausgesprochen familienfreundliches und ruhiges Quartier, welches durch die Zufahrt von geschätzt täglich 120 zusätzlichen Autos an Wohnqualität und Sicherheit für Fussgänger und Kinder verlieren würde. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die gerügte fehlende konkrete Verkehrsplanung findet sich im Raumplanungs- und Baugesetz in den Instrumenten des Strassennetzplans resp. als Bau- und Strassenlinienpläne wieder. Diese Pläne sind öffentlich (§ 7 Absatz 3 RBG) und können auf der Gemeindeverwaltung Bottmingen eingesehen werden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.10 Einsprache Der Einsprecher ist als Anwohner der Buchenstrasse Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die vorgesehene Gebäudehöhe resp. Geschossigkeit der Baubereiche in der Quartierplanung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Höhe respektive Geschossigkeit der geplanten drei Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen Nrn. 422 und 1838 sei zu reduzieren und damit auf die Nachbarliegenschaften Rücksicht zu nehmen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Auf den vorliegenden Plänen sowie der Visualisierung des gesamten Projekts seien in keiner Weise die tatsächlichen Höhen der projektierten Gebäude nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, dass auf die Höhenangabe des Gebäudes der Parzelle Nr. 3722, Buchenstrasse 2 bewusst verzichtet worden wäre, um keine direkte Vergleichsmöglichkeit zu haben. Die geplanten 6, 5 und 4 geschossigen Gebäude (inkl. Sockelgeschoss) würden nicht nur die Buchenstrasse Nr. 4 massiv beeinträchtigen, sondern auch die umliegenden Liegenschaften in Aussicht, Sonneneinstrahlung und vor allem die Wohnqualität erheblich verschlechtern. Zudem dürfe die definierte Baubereichshöhe durch technische Bauteile auf den Dächern erhöht werden. Was darunter konkret zu verstehen sei, sei nicht definiert. Eine Dimensionierung der Geschossigkeit resp. Höhe der Gebäude A auf zwei Vollgeschosse, der Gebäude B und C auf höchstens drei Vollgeschosse wäre angemessen. Dies würde gleichzeitig eine Entlastung des motorisierten Verkehrs, der Lärmbelästigung sowie eine Reduzierung der erforderlichen Parkplätze zur Folge haben. Die Sicherheit und Wohnqualität des Quartiers würde grösstenteils erhalten bleiben. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben g. und h. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Bezüglich der angesprochenen Sonneneinstrahlung wird auch auf die Schattenwurfstudie im Begleitbericht verwiesen. Daraus geht hervor, dass die Liegenschaft des Einsprechers an den Äquinoktien erst ab 18.00 Uhr ver-
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schattet wird. Zudem ist davon auszugehen, dass die auf der Parzelle des Einsprechers befindlichen hohen Bäume die Aussicht ebenfalls tangieren und zum Schattenwurf beitragen. Von einer massiven Beeinträchtigung kann deshalb keine Rede sein. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.11 Einsprache Der Einsprecher ist Anwohner der Parzelle Nr. . Die erhobene Einsprache richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung der Quartierplanung. Selbst wenn ein gewisser Teil der Anwohner die "obere" Ruchholzstrasse, d.h. deren Abschnitt nördlich der Buchenstrasse, als Zufahrtsweg nutzt, ist es dennoch unwahrscheinlich, dass die weiter südlich gelegene Parzelle der Einsprechenden überhaupt von Mehrverkehr betroffen ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass der kürzere Weg über die Buchenstrasse gewählt wird. Da nicht auszuschliessen ist, dass einzelne Fahrzeuge die Ruchholzstrasse weiterfahren werden, tritt der Regierungsrat auf die Einsprache ein. Aus der Einsprache ist als Begehren zu schliessen, dass die Zufahrt über die Baslerstrasse erfolgen soll. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Da die Strassenverhältnisse derzeit für dieses Objekt als Zufahrt nicht gegeben seien, erhebe der Einsprecher Einsprache. Die Einmündung in die Baslerstrasse sei viel zu eng, um den Verkehr aufnehmen zu können und zudem nur einseitig, kein Linksverkehr [der Einsprecher meint hier wohl, dass es keine Linksabbiegemöglichkeit von der Kantonsstrasse in die Buchenstrasse gibt]. Dadurch werde dieses Projekt abgelehnt. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.12
Einsprache
, alle vertreten durch
Die Einsprechenden sind als Miteigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung und die zulässigen Gebäudehöhen resp. Geschossigkeit sowie die Dachaufbauten. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Es sei der Genehmigungsbeschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Quartierplanung "Kütschlihof" neu zu überarbeiten. Insbesondere sei die Verkehrserschliessung anders zu konzipieren. Ferner seien die Quartierplanvorschriften dahingehend abzuändern, als die Gebäudehöhe entsprechend der angrenzenden Zone W2b auf maximal 3 Vollgeschosse (über dem Sockelgeschoss) zu begrenzen sei und zusätzliche Dachaufbauten (Sonnenkollektoren, Technik- oder Liftaufbauten etc.) als unzulässig zu erklären seien. Unter o/eKostenfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Abweichungen von den geltenden Zonenbestimmungen seien gemäss § 37 RBG im Sinne einer Ausnahme zulässig, wenn der Erlass eines Quartierplanes zweckmässig und sinnvoll erscheine. Präzisierend werde unter C/15.1 des Zonenreglements Siedlung zusätzlich festgehalten, dass die bauliche Nutzung durch die Quartierplanung nur soweit erhöht werden dürfe, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört werde. Durch den Erlass eines Quartierplanes könnten somit die geltenden ordentlichen Zonenbestimmungen nicht einfach beliebig ausser Kraft gesetzt werden. Die Grenzen der zulässigen
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Abweichungen von der zonenplanmässigen Grundnutzung würden sich nicht nur aus gestalterischen und raumplanerischen Überlegungen, sondern in erster Linie auch aufgrund der Rücksichtnahme auf die benachbarten Zonen und Bauten ergeben. Die Sonderbauvorschriften eines Quartierplanes hätten sich somit stets an der Grundnutzung des Zonenplans zu orientieren und dürften von dieser nicht übermässig abweichen. Zudem habe der Quartierplan auch in Bezug auf die Erschliessung qualifiziertere Anforderungen zu erfüllen. Diesen Anforderungen vermöge jedoch der vorliegende Quartierplan in keiner Hinsicht zu genügen. Im Zonenplan seien Gebäude mit maximal zwei Vollgeschossen (mit zusätzlichem Attikageschoss) zulässig, der Quartierplan sehe namentlich im Baufeld B einen Gebäudekörper mit maximal fünf Vollgeschossen über dem Sockelgeschoss vor. Die Nutzung werde damit gegenüber der bisherigen Nutzungsmöglichkeit praktisch um das Doppelte angehoben. Eine solche Ausdehnung sei offensichtlich unverhältnismässig und überschreite das zulässige Mass deutlich. Die Interessen der angrenzenden Grundeigentümer würden dadurch massiv beeinträchtigt, da sich durch den Entzug von Aussicht und Besonnung die Wohnqualität und der Marktwert für die unmittelbar benachbarten Liegenschaften erheblich verschlechtern würden. Zudem werde durch die massive Erhöhung der Nutzung zu Gunsten eines einzelnen Grundeigentümers eine willkürliche Rechtsungleichheit geschaffen, zumal für die massive Erhöhung der Nutzung offensichtlich keine objektiv zwingende raumplanerische Notwendigkeit gegeben sei. Auch unter dem Aspekt der verkehrsmässigen Erschliessung erweise sich der vorliegende Quartierplan als mangelhaft. Im Begleitbericht zum Quartierplan sei unter Ziffer 6.8 festgehalten, dass für Kunden, Besucher und Anlieferer die Anbindung des Planungsgebietes an das öffentliche Strassennetz über die Baslerstrasse erfolge. Für das übrige Verkehrsaufkommen sei das Quartierplanareal über die Ruchholzstrasse und ein kurzes Stück der Buchenstrasse erschlossen. Nicht erwähnt würde indessen, dass es sich bei der Buchenstrasse um eine schmale Strasse handle, welche im Bereich der Einmündung in die Baslerstrasse das gefahrlose Kreuzen von zwei normalen Personenwagen nur dann gerade knapp zulasse, wenn das vor der Ampel wartende Fahrzeug ganz rechts am Strassenrand eingespurt habe. Andernfalls sei ein Kreuzen schlicht nicht möglich. Bei grösseren Fahrzeugen, wie etwa Lieferwagen oder gar Lastwagen, verschärfe sich dieses Problem selbstverständlich. Völlig unhaltbare Verkehrssituationen entstünden jedoch dann, wenn gleichzeitig noch Velos oder andere Zweiradfahrzeuge diesen Bereich passieren wollten. Erschwerend komme hinzu, dass die Buchenstrasse durch das nur etwa fünf Meter vom Kreuzungsbereich entfernt stehenden "Zone 30"-Schild zusätzlich verengt werde. Angesichts der geschätzten Verkehrsbewegungen von rund 190 Fahrten am Tag erhöhe sich das Gefahrenpotential in diesem Bereich somit in nicht tolerierbarem Ausmass. Im Begleitbericht werde ferner darauf hingewiesen, dass auf der Baslerstrasse in Fahrtrichtung Bottmingen keine Linksabbiegemöglichkeit bestehe. Die Anfahrt zum Quartierplanareal müsse demzufolge entweder via Kreisel im Dorfzentrum oder aber über die Batteriestrasse, entlang des dem Wald entlang führenden Teils der Ruchholzstrasse und anschliessend via Buchenstrasse erfolgen. Beide Strassenabschnitte seien unlängst in diesen Bereichen als schmale verkehrsberuhigte (Tempo 30) Quartierstrassen ohne Trottoirs ausgestaltet worden, um möglichen Schleichverkehr durch die Wohnquartiere zu verhindern. Die Realisierung der vorgesehenen Überbauung des Quartierplanareals werde aber unweigerlich zu einer erheblichen Zunahme der Verkehrsbewegungen in den genannten Strassenabschnitten führen. Dies erscheine aber einerseits schon aufgrund der Kapazität und der baulichen Ausgestaltung der Strassen problematisch. Andererseits werde insbesondere der obere, am Waldrand entlangführende Teil der Ruchholzstrasse von Spaziergängern mit Kindern, Kinderwagen, Hunden etc. stark frequentiert. Da kein von der Fahrbahn getrenntes Trottoir vorhanden sei und parkierte Fahrzeuge die Sicht teilweise erschweren würden, werde es noch häufiger als bereits heute zu gefährlichen Situationen für Fussgänger und Velofahrer kommen. Das Erschliessungskonzept erweise sich unter diesen Umständen als völlig ungenügend und könne
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im Rahmen des Quartierplanverfahrens nicht bewilligt werden. Falls eine bessere Erschliessung des Quartierplanareals nicht gewährleistet werden könne, fehle eine wesentliche Voraussetzung zum Erlass des Quartierplans. Die Gemeinde habe es schlicht versäumt, die Erschliessungssituation und die verkehrsmässigen Auswirkungen der Quartierplanüberbauung eingehend zu untersuchen und allenfalls anhand von verkehrstechnischen Gutachten eine geeignete Lösung zu präsentieren, welche keine negativen Auswirkungen auf die umliegenden Wohnquartiere habe. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis g. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Quartierplanungen im ordentlichen Verfahren werden von der Einwohnergemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat erlassen. Für die Planung bleibt irrelevant, ob es sich beim Quartierplan-Areal um eine oder mehrere Grundeigentümerschaften handelt. Insofern kann deshalb nicht von einer willkürlichen Rechtsungleichheit gegenüber den Einsprechenden ausgegangen werden. Es bleibt anzumerken, dass für den Erlass einer Quartierplanung weder eine objektiv zwingende raumplanerische Notwendigkeit bestehen muss, noch allfällige Abweichungen von den geltenden Zonenvorschriften als Ausnahme zu qualifizieren sind. Das Ziel resp. der Zweck von Quartierplanungen ist in § 37 RBG festgelegt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die verdichtete Bauweise namentlich in mit dem öffentlichen Verkehr erschlossenen Gebieten eine Vorgabe der Kantonalen Richtplanung ist (Objektblatt S 2.1). Zum Hinweis des "Zone 30-"Schildes führt der Gemeinderat an der Verständigungsverhandlung vom 14. November 2013 aus, dass die signalisationsbedingte Einengung zwischenzeitlich behoben wurde. Bezüglich des hingewiesenen Versäumnisses eines Verkehrsgutachtens ist festzustellen, dass dieses nachträglich erstellt und den Einsprechenden an derselben Verständigungsverhandlung vorgestellt wurde. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. 6.13 Einsprache Die Einsprechenden sind als Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen den Quartierplan, insbesondere dessen verkehrliche Erschliessung. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Es sei auf den Bau der Überbauung Kütschlihof, Parzellen Nrn. 422 und 1838 zu verzichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Verkehrsplanung sei nicht sauber geplant und ergebe eine massive Verkehrssteigerung über die Zufahrt Batteriestrasse und Ruchholzstrasse. Die Ruchholzstrasse sei nicht für diesen Mehrverkehr ausgerüstet und es sei zu erwarten, dass viele Fahrzeuge auch über die Einbahnstrasse aus dem Quartier fahren würden. Für alle Anwohner in der Ruchholzstrasse und der Buchenstrasse ergebe dies eine massive Lärmbelastung welche die Einsprechenden so nicht akzeptieren könnten. Es werde vor allem nachts eine starke Zunahme des Verkehrsaufkommens im Quartier geben. Alle Anwohner seien jetzt schon geplagt von den Lärmimmissionen der Kirchenglocken und dem ILS Landeverkehr am Flughafen Mühlhausen. Die Einsprechenden sind der Ansicht, dass über ein Linksabbiegen auf der Baslerstrasse (von Basel kommend) oder ein direktes Abbiegen beim Kütschlihof nachzudenken sei. Dies wäre bis jetzt ja immer möglich gewesen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache Stellung und verweist auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
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6.14 Einsprache Die Einsprechenden sind Anwohner der Ruchholzstrasse Nr. . Die erhobene Einsprache richtet sich gegen die verkehrliche Erschliessung der Quartierplanung. Selbst wenn ein gewisser Teil der Anwohner die "obere" Ruchholzstrasse, d.h. deren Abschnitt nördlich der Buchenstrasse, als Zufahrtsweg nutzt, ist es dennoch unwahrscheinlich, dass die im südlichen Abschnitt der Ruchholzstrasse gelegene Parzelle der Einsprechenden überhaupt von Mehrverkehr betroffen ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass der kürzere Weg über die Buchenstrasse gewählt wird. Da nicht auszuschliessen ist, dass einzelne Fahrzeuge die Ruchholzstrasse weiterfahren, tritt der Regierungsrat auf die Einsprache ein. Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Anfahrt der Parkgarage sei über die Baslerstrasse vorzusehen. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Einsprechenden nehmen Bezug zum Begleitbericht und führen an, dass die Quartierplanung Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b. RPG in erheblichem Masse widerspreche. Die Anfahrt aller 47 Parkplätze (ca. 190 Fahrten pro Tag), die für die Wohnnutzung der Überbauung vorgesehen seien, solle über die Ruchholzstrasse erfolgen. Verstärkt durch die ungünstige Anbindung der Ruchholzstrasse ans Strassennetz, führe die vorliegende Quartierplanung durch verkehrsbedingte Luftverunreinigung, Lärm und Stausituationen zu erheblichen Beeinträchtigungen des angrenzenden Wohngebiets. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Bei den zukünftig erwarteten geringen Verkehrszahlen kann nicht von schädlichen oder lästigen Einwirkungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes gesprochen werden. Das Verkehrsgutachten weist für sämtliche Knoten im Quartier die höchste Qualitätsstufe nach. Zudem können die massgebenden Belastungsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung problemlos eingehalten werden. Der Regierungsrat verweist darüber hinaus auch auf die Buchstaben a. bis f. in Abschnitt IV, Ziffer 6. dieses Beschlusses. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Die Einsprachen
werden, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen. 2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Bottmingen am 12. Juni 2013 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Kütschlihof" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Von Gesetzes wegen kann die folgende Bestimmung nicht in Rechtskraft erwachsen (Derogation, im Reglement schwarz gestrichen): § 4 Absatz 7 des Quartierplan-Reglements, Satzteil: "sowie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie" und letzter Satz: "Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie müssen im Minimum um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt angeordnet werden."
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3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 14/QP/6/0, 14/ZPS/2/8 (Quartierplan "Situation und Schnitte", Mutation zum Zonenplan Siedlung) und 14/QR/6/0 (Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Erwägungen zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: -
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(alle eingeschrieben) -
Stierli + Ruggli, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Infrastruktur und Mobilität BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber: