05/ZPL/2/0_Zonenplan Landschaft

Land-use plan · Arisdorf

Document

Number
1447
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Arisdorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 24, 2017
In force since
Oct 24, 2017

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Arisdorf with its building zones.Open the full map

Files

RRB_1447_20171024_anonym.pdfOpen in a new tab

Text

mungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.

Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 27. März 2013 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3 Art. 5 Ziff. 2 und 3 Zonenreglement Landschaft (ZRL) Voraussetzung für eine Mutation der Zonenvorschriften ist das Vorliegen von erheblich geänderten Verhältnissen. Im Falle von Spezialzonen Intensivlandwirtschaft, deren Ausscheidung Bauvorhaben, die über die innere Aufstockung hinausgehen, erst ermöglichen, ist dies der konkrete und unmittelbare Bedarf. Der zweite Satz von Art. 5 Ziff. 2 und der zweite Satz von Art. 5 Siff. 3 ZRL sind in diesem Sinne zu verstehen. Der Regierungsrat präzisiert, dass mittels Bestimmungen in den Zonenvorschriften die Planbeständigkeit nicht ausgehebelt werden kann. Im Weiteren hält der Regierungsrat fest, dass sich Einzonungen von Gewerbezonen an die Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 8a RPG, Art. 30 RPV) und insbesondere auch an die Bestimmungen des kantonalen Richtplans zu halten haben. 1.4 Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV) in den Landwirtschaftszonen grundsätzlich die Lärm-Empfindlichkeitsstufe LES III gilt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüs-sen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zu-

RRB Nr. 2017-1447 vom 24. Oktober 2017

2/6

Bundesgesetzes über Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) unterstehen. Der Bund sei nach Art. 49 NSG zuständig für den Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen. 2) Weiter seien in den Ausführungsprojekten nach Art. 22 NSG beidseits der Nationalstrasse Baulinien als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung festgelegt, um die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse sicherzustellen. Dieser Bereich werde unter Berücksichtigung der dafür nach Bundesrecht festgelegten Verfahren in Anspruch genommen, soweit dies erforderlich sei. 3) Grünflächen seien Bestandteil der Nationalstrassengrundstücke. Nach Art. 49 NSG seien die Nationalstrasse und ihre technischen Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt. Die Pflegemassnahmen und Unterhaltsarbeiten entlang der Nationalstrassen würden ausschliesslich nach der Pflegerichtlinie des und der erfolgen. Die Landwirtschaft könne diese Flächen funktionell nicht beanspruchen, weshalb die Ausscheidung einer grundeigentümerverbindlichen Nutzungszone gegenüber dem Verkehrsträger hinfällig sei. Zurzeit sei das ASTRA an der Projektregenerierung zur Erhaltungsplanung Verzweigung Augst bis Sissach (EP AuSi). Die daraus entstehenden baulichen Massnahmen seien zum heutigen Zeitpunkt in dieser Planungsphase jedoch nicht konkretisiert. Im Weiteren beantragt die Einsprecherin, dass die Fläche ‚Wald‘ auf der Parzelle Nr. im Grundbuch Arisdorf gemäss Waldflächenbereinigung entlang der Autobahn A2 der Verfügung Nr. 152 vom 8. Juli 2016 von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft richtig gestellt wird. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Zwischen und dem Amt für Wald beider Basel seien Waldareale entlang der Autobahn A2 im Abschnitt Arisdorf bis Eptingen bereinigt worden. Auf den Parzellen Nrn. 3 seien partielle Flächen als unbestockte Waldfläche festgestellt und aus dem Waldareal ausgeschieden worden. Die betroffenen Flächen seien rot in der Karte „Waldareal entlang der Autobahn A2, Abschnitt Arisdorf – Zunzgen ( )“, Massstab 1:5000 vom 24. Juni 2016 des Amtes für Wald beider Basel eingetragen und integrierter Bestandteil der Verfügung Nr. 152 vom 8. Juli 2016 von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft. Zudem beantragt die Einsprecherin, dass die Flächenausscheidung der Naturschutzzonen Flüeberg Pos. Nr. 4 und Berstel Pos. Nr. 6 zusammen mit dem besprochen und festgelegt werden soll. Dabei sei jedoch die tatsächliche Grösse der gepflegten Nebenflächen unter der Berücksichtigung der Lage des Wildschutzzauns resp. des Intensivstreifens sowie die festgelegten Pflegeziele und –bestimmungen zu berücksichtigen. Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Nach Art. 49 NSG seien die Nationalstrasse und ihre technischen Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet sei und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibe. Die Pflegemassnahmen und Unterhaltsarbeiten entlang der Nationalstrassen würden ausschliesslich nach der Pflegerichtlinie und der erfolgen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Der Regierungsrat stellt fest, dass die Koordination der Planungen der Planungsträger Bund, Kanton und Gemeinde im Bereich der Autobahn A2 nicht optimal erfolgt ist. Grundsätzlich hat der Bund die Planungshoheit über die Nationalstrassenareale und beansprucht die entsprechenden Flächen zur Sicherstellung seines Bundesauftrages. Weder der Kanton noch die Gemeinden sind befugt auf dem Areal der Nationalstrassen Bestimmungen zu erlassen. Entsprechend muss der Regierungsrat die Festlegungen der Gemeinde, soweit sie die Parzellen Nrn. der Einsprecherin be-

RRB Nr. 2017-1447 vom 24. Oktober 2017

4/6

Show the full text

treffen, von der Genehmigung ausnehmen. Sämtliche Planeinträge welche die obgenannten Parzellen betreffen, werden in den Plänen rot gestrichen resp. als nichtgenehmigt bezeichnet. Die Gemeinde geht in ihrem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 24. Januar 2017 ohnehin von einer Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat aus. In diesem Protokoll wird u.a. erwähnt, dass die Einsprache seitens der Gemeinde nicht gutgeheissen werden solle, da dies unfair wäre gegenüber privaten Landbesitzern. Vielmehr solle der Gemeinderat die Einsprache nach dem Verständigungsverfahren an den Regierungsrat zum Entscheid weiterleiten. Falls dieser die Einsprache erwartungsgemäss gutheisse, so würde lediglich der betreffende Bereich im Zonenplan nicht genehmigt. Entsprechend hat die instruierende Dienststelle, das Amt für Raumplanung, darauf verzichtet, die Stellungnahme der Gemeinde zur bevorstehenden Gutheissung der Einsprache einzuholen. Im Weiteren hat die Gemeinde in den zur Genehmigung eingereichten Plänen die orientierenden Planeinträge ‚Wald‘ auf den Parzellen entfernt. Der Einsprachepunkt das Waldareal betreffend kann folglich als erledigt gelten. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht erledigt ist, gutgeheissen werden. 2.

Beschlüsse

://:

1. Die Einsprache eingetreten werden kann und sie nicht erledigt ist, gutgeheissen.

wird soweit darauf

2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Arisdorf am 28. September 2016 beschlossene Gesamtrevision der Zonenvorschriften Landschaft wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen werden sämtliche Festlegungen der Gemeinde soweit sie die Parzellen Nrn. 3001, 3002, 3003, 3004, 3005, 3006, 3007, 3008, 3009, 3010, 3011, 3012, 3013 sowie 3269 betreffen (die Festlegungen werden im Plan rot gestrichen). 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 05/ZPL/2/0 (Zonenplan Landschaft), 05/ZRL/2/0 (Zonenreglement Landschaft) und 05/LES/1/1 (Zuweisung Lärm-Empfindlichkeitsstufe) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden (05/ZPL/1/0) (05/ZRL/1/0) inkl. aller Mutationen aufgehoben. 5. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

RRB Nr. 2017-1447 vom 24. Oktober 2017

5/6