11/ZP/1/0_Zonenplan Siedlung

Land-use plan · Binningen

Document

Number
990
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Binningen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 26, 1974
In force since
Mar 26, 1974

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

A. De sohnerrat von Binningen hat am 5. März 1973

der neuen — bestehend aus den Zonenvorschriften

(Zonenpl kantonale Normalien, Ausnahme- u ‚rgänzungsbe-

stimmungen) sowie dem Strassennetzplan - zugestimmt, und

st gleichzeitig & alle bisherigen Zonenvorschriften von 1951 sowie den im Widerspruch zum Strassennetzplan stehend generellen Bebauungsplan von 1935 aufgehoben.

B. Die Referenäunsfrist vom 23. März bis 24, April 1973

wurde nicht benützt. wurden die vom Ekinwoiinerrat be-

Show the full text

fe}

schlossenen Zonenvorschriften während 30 T vom 14. Mai bis

erfolgte im

14. Juni 1

fr

Amtsblatt Nr. 19 von 10.

vom 11. Mai 1973.

wärtigen Grundeigentüner mit schweize-

U

schem Zustelidomizil sind mit eingeschriebenen Brief auf die

Planauflage ningewiesen worden.

Innert der agefrist sind folgende Einsprachen eingegangen:

l.

Sy a

Aufgrund der durchgeführten Verständigungsverhandlungen und Aussprachen zwischen den Einsprechern und dem Gemeinderat

wurden folgende Einsprachen zurückgezogen:

10. 73 - 100000 - 18

unterbreitet der

Mit Schreiben von 20,

at Binningen die Ortsplanung - bestehend aus Zonenvor-

rätlichen Gench-

schriften und Strassennetzplan - zur regierung

migung und die unerledigten Einsprachen zum Entscheid:

>.

Gleichzeitig ersucht er den Regierungsrat, die Parzellen Nr. ] von der Genehmigung auszuk] mern, da die Verständigungsverhandlungen mit I]

BE :anens seiner Einsprecher noch nicht abgeschlossen seien.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I,

Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Ge-

Pi

len in den 33 3 und 4 die Bef

meir ugnis, Zonen- und Strassen-

ne aufzustellen, Diese Pläne erwachsen jedoch erst mit

der regierungsrätlichen Genchmigung in Rechtskraft. Laut 3 3

Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung neben der Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung vor allem darauf, Gemeindeerlasse auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Mit andern Worten, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Planungsrecht nicht gegen das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht verstösst. Dabei sind folgende Hauptaspekte zu beachten:

1. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften beim Erlass; vor allem im Hinblick auf die Betroffenen (rechtliches Gehör).

2. Die Beachtung der kantonalen und eidgenössischen ma-

teriell-rechtlichen Schranken. Zentrale Bedeutung kommt dabei

der Veberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigen-

tumsgarantie, Rechtsgleichheit etc.) zu.

1 Y

Die unter Ziffer 2 erwähnte Kontrolle lässt sich nun aber, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht ohne materielle Begutachtung durchführen. Im Gegensatz zum klassischen Rechtssatz stellt der Plan und die dazugehörenden Vorschriften ein stark konkretisiertes Rechtsinstiwt dar. Da-

bei darf es sich aber nicht un eine Summe zi llig aneinandergereihter Einzelverfügungen handeln, sondern es muss zwischen diesen ein sinnvoller Zusammenhang bestehen nit dem Ziel, die bauliche Entwicklung einer Geneinde so zu lenken, dass für möglichst alle Bewohner ein aAngenchner Lebensraum entsteht. Ob eine Restriktion im Rahmen der Ortsplänung dieser Zielsevzung dient und damit im Öffentlichen Interesse liegt, muss mittels planerischen Veberlegungen überprüft werden, Nach planerischen Gesichtspunkten ist auch die Verhältnismässigkeit eines Lingriffes in das Privateigentum zu prüfen. TIndlich sei auch auf die Forderung nach rechtsgleicher Behandlung hingewiesen, deren Einhaltung beim Plan nur durch die Veberprüfung der planerischen Zweckmässigkeit nachgewiesen werden kann.

Die Beantwortung all dieser Fragen ist nach bundesgerichtlicher Praxis mitentscheidend, ob ein planerischer Eingriff

in das Privateigentum vor den verfassungsmässigen Grundrec stand hält,

Il.

a

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat die Prüfung

des Gemeindeversammlungsbeschlusses folgendes ergeben:

1, In formell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.

2. Materiell-rechtlich ist zu den beschlossenen Plänen und Reglementsbestimmungen folgendes zu bemerken:

Landschaftsplan

Ein wesentlicher Bestandteil der Ortsplanung bildet u.a. auch der Landschaftsplan. Da das Land- und Forstwirtschaftsgebiet der Gemeinde Binningen nur ca. 1/5 des Baugebietes beträgt, ist die Sicherung dieser Flächen unbedingt erforderlich. Es ist

deshalb in einem späteren Zeitpunkt ein kommunaler Landschaftsplan zu erstellen. Für die Ausarbeitung ist der Entwurf des Landschaftsplanes Region Basel Teil 1 (Schutz) und Teil 2 (Nutzung) wegleitend.

In der Zone W2a lassen die Vorschriften nur eine einzige Vohnung pro Baukörper zu. Diese Bestimmung wird bei einzelnen Bauvorhaben zu Schwierigkeiten führen und widerspricht der bisherigen Praxis, wonach in 2-geschossigen Zonen, selbst in sogenannten "Villenzonen" mindestens eine Kleine Zwei twohnung zugelassen wurde. Dabei kann der Charakter der Einfamilienhausoder Villenzone dennoch gewahrt werden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der Regierungsrat nicht bereit, die zulässige Wohnungszahl in der Zone Y2a auf. 1 zu beschränken.

Die zulässige Nutzungsziffern in den Zonen W3, WG3 und WGh von 80 - 100% erscheinen, auf den ersten Blick gesehen, sehr hoch. Sie stützen sich jedoch weitgehend auf die bis heute rechtskräftigen Nutzungen und ergeben, die Quartierplanüberbauungen lie nur geringe Nutzungssteigerung. Auf das gesamte Baugebiet wird diese jedoch ausgeglichen. Die neuen Überbautbaren Zonen Katzenwadel, Kirschbaumacker u.a, befinden sich in der Nähe des Landwirtschaftsgebietes gemäss rechtskräftigen Gebietsausscheidungsplan (bis heute teilweise Reservebaugebiet),

Gegen die Übrigen Zonenbestimmungen sind keine Enwendungen zu erheben. j

Spezielzonen

Der Flächennachweis der Zone für öffentliche Werke und Anlagen für den Vollausbau zeigt, dass vor allem ein weiterer Bedarf an Flächen für Schulbauten, Kindergärten, Freizeit- und Parkanlagen besteht, der nur durch zusätzlichen Landerwerb gedeckt werden kann.

Ausserhalb des Baugebietes Simizu gegebener Zeit noch weitere Erholungsanlagen geplant.

Die Flächen der meisten bestehenden öffentlichen Bauten und Anlagen können jedoch nicht erweitert werden. Es wäre daher gerechtfertigt gewesen, die Nutzung in den Zonen W3, WG3 und WG4

um je 10% zu reduzieren. Infolge des fortgeschrittenen Planungsstadiums und in der Annahme, dass die für den Vollausbau der Gemeinde errechnete Zahl von 30'000 Einwohnern gemäss Berechnung der Regionalplanungsstelle ohnehin viel zu hoch liegt, wurde jedoch auf eine Nutzungsreduktion verzichtet.

ü ng (Quartierplanüberbauungen)

Die im Zonenplan angeführten Nutzungen der Quartierplanun-

gen sind nur Richtwerte und gelten - sofern sie nicht bereits realisiert wurden - nicht als rechtsverbindlich. sbestim

un

Die Bes dingungen Tir die Zulassung von Gewerbebetrieben in den WG-Zonen

timmung Nr. 10 sagt, dass der Gemeinderat die Be-

festlegt, wobei den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen sei. Gemäss $ 3 der Vollziehungsverorönung zum Baugesetz ist eine Mischung von Industrie- und Gewerbezonen mit Wohn-, Wohn-/ Geschäfts- oder Kernzonen unzulässig. Daraus folgt, dass die Ergänzungsbestimmung Nr. 10 nur in dem Sinne angewendet werden kann, dass in den \IG-Zonen Betriebe zuzulassen sind, welche die Anforderungen gemäss ZR 4/63 erfüllen. Ueber die Ergänzungsbestimmung Nr. 10 können keine Gewerbebetriebe mit höheren als in ZR 4/63 zugelassenen Immissionen in den WG-Zonen erstellt werden.

Wir möchten nicht unerwähnt lassen, dass dies einer der heikelsten und unstrittensten Punkte bei der Beurteilung von Bauvorhaben darstellt, Wegleitend für die Beurteilung dieser Fragen sind die Bestimmungen Über Immissionenschutz der kantonalen Nornalien (ZR 4/63). Bei allen Geschäften und Betrieben in der WG-Zone muss es sich grundsätzlich um Dienstleistungsund Kundendienstbetriebe handeln.

Gewerbebetriebe irgendwelcher Art, Reparaturwerkstätten u.d. sind in der G-Zone anzusiedeln. Die Ergänzungsbestimnung Nr. 10 kann nur in dem Sinne genehmigt werden, dass unter "Gewerbsbetrieben" nur solche verstanden werden, die keine derartigen Imnissionen verursachen, welche eine Verlegung des Betriebes in die Gewerbezone zwingend erfordern würden.

Strassennetzplan und öffentlicher Verkehr

Grundsätzlich kann dem Strassennetzplan zugestimnt werden. Die darin dargestellten Kantonsstrassen haben jedoch nur orien-

vie

eerane

tjerenden Charakter und sind bezüglich Profil und Dimension

‚eresse einer f

nicht verbindlich. Im In igen Verkehrsabwicklung sind private Ein- und Ausfahrten im Bereich der vorwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden Hauptachsen bei der Realisierung von Quartierplanungen zu eliminieren. Die Querverbindung Oberwil - Reinach und Rottmingen - Allschwil bzw. Anschluss an die T 18 A entfallen. Dies hat Rückwirkungen auf die Verkehrsverteilung.

Der geplante 4-spurige Ausbau der Baslerstrasse als Hauptverkehrsstrasse (nach Verlegung der BIB) ist bei der

Ortsplanung zu berücksichtigen. Die Hauptstrasse wird nach

intlastung vom Durchgangsverkehr zu einer Sammelstrasse abgewertet,

Folgende Einnmündungen in Kantonsstrassen können nicht bewilligt werden, da sie entweder mit der bestehenden oder geplanten Linienführung der BTB oder dem geplanten 4-spurigen Ausbau der Baslerstrasse in Konflikt stehen

- Postgasse in Baslerstrasse

i

Weihermattweg in Baslerstrasse

Schafmattweg in Schlossgasse Brückenstrasse in Bottningerstrasse

!

- Lindenstrasse in Bottmingerstrasse

Die definitive Beibehaltung oder Aufhebung dieser Einmündungen ist von der Ausbauart der BTB abhängig.

Bei den Gemeindestrassen wim die Absicht erkennbar,

Ziel- und Quellverkehr den Hauptverkehrsstrassen zuzuführen und die Wohnguartiere vom Durchgangsverkehr zu entlasten.

Der Strassennetzplan enthält bezüglich öffentlichen Verkehr ein überholtes Sanierungsprogramm der Birsigtalbahn. Der Grundsatzentscheid über die Wahl des Verkehrskonzeptes (konventioneller Ausbau der BTB oder Minirail) ist bis heute nicht gefallen. Eine Koordination der kantonalen und kommunalen Planungsziele im Hinblick auf den Öffentlichen Verkehr erscheint unumgänglich. Gemäss den vorliegenden Konzepten für den Ausbau des Öffentlichen Verkehrs wird das Gebiet zwischen den kantonalen Verkehrsflächen "Oberwilerstrasse / Hauptstrasse" und

"yottningerstrafse / Baslerstrasse" tangiert. muss daher

damit g der Kanton einzelnen Bau-

>

vorhaben zur unprän zicorten Durchführung

eine 22

ang der Tre fügen muss. In diesem Sinne können die beschlossenen Zonen-

vorschriften genehmigt werden. Es erscheint jedoch unung

lich, im Zonenplan und in den Ergiinzungsbes

11

ı1en

ngen ei

entsprechenden Hinweis wegen all iger Bausperren aufzu-

nehmen,

Zu den unerledigten Einsprachen: III.

l. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Vorschriften darüber, in welcher Form die Einsprächeentscheide und den Entscheid über die Genehmigung eines Gemeindeversamnlungsbeschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint inänbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Binsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,

2. Zu den Begehren auf Aenderung der Bauzone und Erwei-

terung des Baugebietes ist grundsätzlich festzustellen, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften machen kann, d.h. irgendwelche Aenderungen der Zoneneinteilung oder Baugebietserweiterungen darf er nicht von sich aus vornehnen, Der Regierungsrat ist lediglich befugt, der Ortsplanung ganz oder teilweise die Genehmigung zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle nicht standhält.

Die | wendet sich gegen die neue Ortsplanung, da ihre beiden Parzellen Eu | 0] durch geplante Strassen und Parkplätze, die eine Abtretung von ca 1/3 der Gesamtfläche zur Folge hätten, stark in Mitleidenschaft gezogen und durch die ungünstige.Lage erheblich entwertet würcen.

Die kinsprecherin führt weiter aus, dass sie sich alle Rechte vorbehalte, allfällige Entschädigungsansprüche bei der späte-

ren Auflage des Bau- und Strassenlinienplanes geltend zu ma-

chen. Diese Einsprache richtet sich nicht gegen die neuen Zonenvorschriften, wie die Einsprecherin irrtümlich annimmt, sondern gegen die neue Strassenführung. Diese ist ein Bestandteil des Strassennetzplanes, der gemäss $ 5 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes von Auflageverfahren ausgenommen ist. Gegen diesen kan folglich keine Einsprache erhoben werden.

Gemäss $ 26 Baugesetz, schliesst die Genehmigung des Strassennetzplanes durch den Regierungsrat die Gewährung des Enteignungsrechtes in sich. Eine Kinsprache gegen die Enteignung kann von Betroffenen jedoch in Zeitpunkt der Auflage des Strassenprojektes erhoben werden. Auf die Einsprache kann deshalb nicht eingetreten werden. Unberührt davon bleiben alle Intschädigungsforderungen.

A verlangt den Einbezug seiner Waldparzelle in das Baugebiet. Zur Begründung führt er an, es handle sich un eine schmale Parzelle von ca. 100 m Länge, welche zusammen mit 2 anstossenden Parzellen von ungefähr gleichem Ausmass eine schmale Waldzunge bilde, die aus dem geschlossenen Waldgebiet hinausrage. Im weitern führt der Einsprecher an, im Jahre 1950 habe der damalige Gemeinderat erklärt, dass die Möglichkeit bestehe, die Waldzunge später in das Baugebiet einzuschliessen. Er verweist diesbezüglich auf einen Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates Nr. 928 von 20. März 1951.

Mit dem neuen Zonenplan sei die Umwandlung des angrenzenden Gebietes in die Bauzone erfolgt und die Waldzunge nunnenr auf allen drei Seiten vom Eaugebiet unsculossen, Des:alb sei auc« diese Waldzunge in Baugebiet umzuwandeln.

Zunächst ist festzunalten, dass das betreffende Grundstück sowohl im Grundbuch als auc:: im alten Zonenplan aus dem Janre 1951 als Waldparzelle eingetragen bzw. ausgeschieden ist. In dem am 7. Dezember 1971 genehmigten Gebietsausscheidungsplan liegt diese Parzelle unter vielen andern zwar innerhalb des Baugebietsperimeters, wurde jedoch ausdrücklich aus dem Bauge-

ig”

biet ausgenommen und als Wa. wurden

‚sse geschaffen und die Überbaubark

dies dieses

© Pen A

klare Verh

Areals wurde ausgeschlossen.

In den vom Kinspecher zitierten Regierungsratsbeschli

m

auf

wurde die Einsprache gegen den Zonen

die Vorschriften des Bundesgesetzes li tool.

sche Oberaufsicht über die Fo

Dadurch, dass der Gebietsaus Rechtskraft

erlangt und als erste Grundlage für die neue Ortsplanung ge-

4

dient hat, ist die Notwendigkeit {

die Schaffung

haltezonen, die ein wichtiges öffentliches Intere unterstrichen worden.

Ziffer III

Im übrigen kann, wie schon unt

r

der Regierungsrat Aenderungen der Zoneneinteilu: nungen nicht von sich aus vornehmen. t, soweit darauf eingetreten

Die vorliegende Einsprache i werden kann, als unbegründet abzuweisen,

Namens und im Auftrag von . ME VE nn] erhebt I] Binsprache gegen den Zonenplan,

Der Einsprecher wendet sich gegen die Einzonung der bisher Zu KT

WE in @ie Zone für öffentliche Werke und Anlagen, die einer

in der Wohnzone gelegenen

vernünftigen planerischen Konzention widerspreche und zu ausser-

ordentlich hohen Entschädigungsansprüchen gegenüber der Gemeinde führen würde.

Ein überwiegend Öffentliches Interesse für eine Umzonung liege nicht vor.

Die Gemeinde beantragt den Regierungsrat, diese Einsprache

r

von der Genehmigung auszuklamnmern, da die Einigungsver dlungen noch im Gange seien und ein Entscheid in naher Zukunft zu erwarten sei.

Die Behandlung dieser Einsprache wird antragsgemäss ausgestellt und die Genehrigung des Zonenplanes im Bereiche diese Parzellen vorläufig zurückgestellt.

n .

ii,

reten werden als unbegwind: t

Die Behandlung

namens seiner Kli wird vorläufig ausg

und das en Gebiet von der Genchnicune

3 Absatz 2 des kantonalen Bauge-

15. Juni 1967 wi jeschluss des

Einwobnerrates Binningen von D. Send der revidierten Ortsplanung, bestchend aus (Zoneny

Normalien ZR 1/63 - 9/63, Er

Zo

Zonenre

zungsbes"

5

uigt und damit allgemeinverbii Gleichzeitig werden alle bisherigen Zonenvors ten, bestehend aus Zonenplan, Reglement und geuc-

rellen Bebauungsplan sowie die i derspruch zum

neuen Strassennetzplan stehenden Bau-

linier ine aufgehoben und damit ausser

3

setzt, Dies ie von der

\t nicht für < aus

3 von der Genehmigung sgenommenen Teile planung. Von der Genei

)

igung ausgenommen sind:

m

indungen in Kantonsstrassce

- Postgasse in Baslerstrasse

»i;hermattweg-in-Baslerstrasse

- Schafmattweg in Schlossgasse I/ — Brückenstrasse in Bottmingerstrasse « ic - bindenstrasse-in-Settmingerstrasse

b) die zulässige Wohnungszahl pro Baukörper in der Zone W 2a.

Von der Genehmigung vorlä fig ausgenommen ist die

Umzonung der Parzellen 1567, 1588, 2106 und 3284

\n

unp

und

ver!

6. Die Gemeinde

eines Konmmun

) sind die mit cd IB) zP/1/0 (Zonenplan), 11/ZR/1/O (Zonenreglement) und 11/8

Die Ziffern

an) versehenen

Arbeitsamt B: Pratteln (2)

Planungsbüro

Bahnhofstrasse,

itler + Glaser, Muttenz

Landwirtschaftsdirektion (2) Bodenamt (3) Meliorationsamt (3) Tiefbauant (3)

Polizeidirektion, VYerkehrsabteilung Wasserwirtschaftsant

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Regionalplanungsstelle (2) aupolizeiamt

Landeskanzlei

Planungsamt (6) Baudirektion (2)

Der Landschreibers