11/TZP/2/0_Teilzonenplan Schafmatten / Gorenmatten
Building lines · Binningen
Document
- Number
- 2334
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Binningen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 23, 1963
- In force since
- Jul 23, 1963
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
.
Nr. 2334 vom 23e Juli ] 965
: Dio “invohnergemeindeversammlung von Binningen hat sun
25. ı.ürz 1963
a} dor Aufhebung des am 10, Juli 1950 beschlossenen Zonenplanes um »replementes für die Parzellen ir, 1452, 2371, 1453, 1459, 14655, 1465, 1496, 1497, 2615, 1418 und 1499 zugsstimmt und
b) neu für diese Parzellen einen Teilzonenplan sant den üazugehörsnden itogloment beschlossen.
Das Auflageverfahren wurde vom 27. April bis 27. Kai 1963 durchgeführt und im Antsblatt ür. 17 vom 25, April 1965 sowie im Bimninger Anzeiger von 26. April 1963 publiziert. Alle klgsntüner der anstossenden Perzellen wurden mit eingeschrisbenen Brict vom 26. April 1965 von Ser Plenauflage in Kenntnis g9-
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setzt.
Mit Schreiben von 21, Juni 19653 unterbreitet der demeinde- 73% den leilzonenplen und das dazugehörende Roglenent zur Geanshnigung und. die unserledigte „insprache zum Intscheid.
Hinsichtlich der Begründung der Sinsprachs wird auf die beten und auf die nschfolgenden Erwägungen verwiesen,
Der egierungsrat zieht in rwägung:
Das kantonale Baugesetz glbt in $ 58 Abs. 1 den Gemeinden als Befugnis, im Interosse der baulichen intwicklusng für ihr ganzes ksbiet oder für einzelns Teile dssselben Zonenpläns samt den dazugehörenden neglementen aufzustellen, - $ 59 aba 10 des gleichen Ussetzes wiederum erlaubt, Asnderungen und irgänzungen vorzunehmen, wobei grundeäitzlich die gleichen Verfahrensvorschriften einzuhalten sind wie bei der erstmaligen Aufstellung. Diese Pläne und Vorschriften, einschliseslich ihre lrgänzung oder aenderung, erwachsen jedoch arst mit. der regierungaräte iiohen Genehmigung in Rechtekraft. Nach konstanter Praxis ist als dem Genshnigungsentscheid wrausgehende Prüfung sowohl Zoxrmeller als auch materisilsr Hatur, d.h. die Genehnimmzzhehlirdg beiält zich neben siner Hechtskentroile such eins
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srmessenakontrolle vor, Beil Zonenvorschriften erstreckt sich dio Voberprüfung in formellor linsicht auf die techtuliseig» keit eolcher Gomsindeerlasse und irnaterieller iinsicht auf deren Zueckmässigkeit. voll kann der sglerumg srat don vomeinsen keine positiven Vorschlöüge mashen, er ist aber in nsinen ıntschluss, ob er die Genohmigung genz, teilweise oder nich erteilon will, im ahmen seinss pflichtgsmässen urmesssng rei. Die gleich freie Usberprüfungsbefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von „inspraohen zu, sowsit Aisse nicht privatrechtl icher Natur sind,
Die kantonale Verwaltungsgesstzgebung kennt koins Verfahrens» vorschriften, in welcher Form die üinsprachseunt scheids und, der intscheid Über die Genehmigung zu erlassen sind, „es steht deher nichts entgegen und erschäd,nt in anbetracht des sach=- Alchen Zusammenhanges sowie aus Zwacknässigkeitsgründen gerscht- Kertigt, dis unerledigte Binsprache mit dem üntedelä über die Genehmigung des Gemindesrlasses im gleichen Bsshluse zu behandeln.
Unter Berücksichtigung der vorstehenlen Ausführungen hat die Prüfung des Gemindeversannlungsbeschlusses und der wnariedige ten Ginsprache folgendes ergebens
1. Die fZormsilen Vorsussetzungen für die Genshnlgung des Teilzonenplanss und des dazugehörenden Reglementss sind füllt.
2, In matorisllsr Hinsicht ist Zustzuhalten, dass dis zustindigen kantonselen Instanzen den Teilzonenplan und das dazu» gehlrende Reglement überprüft und in Oränung befunden haben. Die im Toilzoneaplan vorgesehans Usherbaumg umfasst drei, Punktiucebhäuser von 10, 12 und 13 Stookwerken, zwei Scheiben» hochhliuser von 7 resp. B Stockwerken, 4 wiergsschossige „ohnblöcks sowie unteriräische Einstellhallen für insgesamt 204 Autos, Alle Bauten weisen genlgende Grenz- und Baulinienabstände auf, die Beschattung der Nachbarlisgenschaften hElt sich in zumutbarem Rahmen, Stlütebaulich, aber auch in Bezug auf das Orts- und Lanäschaftsbild, etellit die Veberbauung in Vergleich mit einer gonennünsigen Bauweise cine wereniiich bessere Lösung dar. Der Genehmigung des leilzonsnplanss damt dem dazugehörendsn Roglement steht daher nichts entgegen,
Aun dem Teilzonenpien geht dic Gestaltung deg urundrisses der sinzeinen Bauten nicht hervor. Ls wird daher Aufgabe der Bau= dircktica goin, im iiabmen des Baubewilligungsverfahrens die „ötigen bau=- und Zauerpolizeilichsn Vorschriften zu ariassen.
Zu. der Einsprache von
Der „insprecher macht geltend, die üchattenwirkung dos Hochhauses auf Parzelle lir. sei für seine Parzelle untragbar. Ferner stellen Hochhäuser nach seiner Auffassung in dem vorwiegend viergeschossigen Quartier Fremäkörper dar. ir beantragt ücher, an Stelle des lochhauses zwei sechsgeschossige Bauten zu bewilligen.
Dazu ist zu bemerken, dass der Schatten des umstrittenen Nockhauses an den für die Beurteilung massgebenden Stichtagen (23. Mrz und 21. Ceptember) die Yarzelle des kinsprechers uw unwesentlich berührt, wobei die zulissige Beschattungsdauer von naxinei zwei Stunden wesentlich unterschritten ist. Es kann daher gesagt werden, dasg sich die durch das Hochhaus bedingte Schattenvirkung auf der Parzelle des Einsprechers in durchaus zunut=- baren Rahmen hält. Im weiteren hat sich der Kinsprscher vortraglich verpflichtet, seine Parzelle gemäss Teilsonenplen zu überbauen, Allfüllige Neubauten auf seiner Parzelle milsson dahsr so gsstgeilt werden, dass von coiner Besinträchtigung durch den Schatten des Hochhausss nicht mehr gesprochen werden kann.
Auch dis Behauptung des Einsprachers, dis Hochhiluser stellten in der hestehanden Ueberbauung Tremdkörper dar, kann nicht unterstützt werden, lassetäblich passen sich die drei, vorgesshanen Punketbochhiuser gut in die bestehendes Ueberbsuung sin und zind susserdem als städtebauliche Dominanten gut plagisrt. Der Vorschlag, an Stelle des Hochhauses auf Parzelle Nr. | zwei, nechsgs» schossige Bauten zu bei, lligen, Kann nicht befriedigen, würde üoch damit dis durch die Hochhäuser gewonnene Freifläche wesentlich verringert,
Die Einsprache muss daher, soweit darauf eingetreten verden kann, ebgswissen warden,
://s 1, DieEinspracho dc:
DS wird, soweit darsuf eingetreten werden kann, als unbegründet; abgewiesen.
2, Gestützt auf $ 58 Abs. 2 und $ 69 dos kantonalen Baugesetzen vom 15. iial 1941 wird der file die farzellen Iir, 1452, 2371, 1453, 1459, 1463, 1497, 2615, 1418 und 1499 beschlossens Teilzonenplar samt dem dazugohörenden Keglenent im sinne der irwögungen genehmigt und damit allgemein veräindlich erklärt,
3. Hassgeband sind die vom Regierungsrat unter dem heutigen Boschlussdatum unterzeichneten und mit den Inventamnunmern 11/T2P/2/9 (Veilzcuenraglenment versehenen Pline und Reglemente,
4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffent ichen. Der Teilzonenplan und das dezugehörende Reglement sind bei. allen davon betroffonen Parzellen im Grundbuch onzumerken. Der Gemeinderat von Binningen hat dafür besorgt zu sein, dass dis Anmeldung beim zuständigen Grundbuchemt in Binningen rechtzeitig erfolgt ($ 69 abs. 7 und 8 Beutz; \egleitung vom 10.12, 1945, Amtsblatt Nr. 26 vom 23.12.1943).
“itteitung en ü] UEMEEEEG HE Di BEE an den Gomeinderat von Binningen, en das Grumdbuchamt Binnängen, en das Kantonale Bodenent, an die Landerkanslei, en die Kantmale Planungsstelle (6), an die Baudirektion (2).
Der 2. Alandschreiber:
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