51/BSP/31/1_Im Herrengarten
Building lines · Pfeffingen
Document
- Number
- 1975
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Pfeffingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 3, 1984
- In force since
- Jul 3, 1984
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18 3.80 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
N. 1975 vom 3. Juli 1984
Gemeinde Pfeffingen, Aenderung der Zonenvorschriften [Spezialzone für Landwirtschaft] und des Strassennetzplanes, Aenderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Etterweg", "Im Herrengarten" und "Hollenweg'"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Pfeffingen hat am 29. Februar 1984 folgende Planungsvorlagen gutgeheissen:
l. Aenderung der Zonenvorschriften:
Festlegung einer Spezialzone für Landwirtschaft mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen;
2. Aenderung des Strassennetzplanes:
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Teilweise Aufhebung der Strassen "Im Herrengarten" und "Etterweg'" sowie Festlegung eines Kehrplatzes am Ende des verbleibenden Etterweges;
3. Aenderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Etterweg", "Im Herrengarten'" und "Hollenweg".
B. Die öffentliche Planauflage der unter Ziffer 1 und 3 genannten Aenderungen wurde vom 19. März bis 18. April 1984 durchgeführt und im Kantonalen Amtsblatt sowie im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck publiziert. Die Anstösser, bzw. die auswärtswohnenden Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief auf
die Planauflage hingewiesen. Die von 00€:
Einsprache konnte durch Rückzug erledigt werden. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 1984 unterbreitet der Gemeinderat Pfeffingen die Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonen-, Strassennetz- und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar [BGE 90 I 333]. Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.
IL
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
II.
Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
/fs 1. Die Einwohnergemeindeversammlung Pfeffingen hat am 29. Februar 1984 folgende Planungsvorlagen beschlossen:
- Aenderung der Zonenvorschriften: Festlegung einer Spezialzone für Landwirtschaft mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen;
- Aenderung des Strassennetzplanes: Teilweise Aufhebung der Strassen "Im Herrengarten" und "Etterweg" sowie Festlegung eines Kehrplatzes am Ende des verbleibenden Etterweges;
- ‚Aenderungen der Bau- und Strassenlinienpläne "Etterweg", "Im Herrengarten" und "Hollenweg!".
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden diese Beschlüsse genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 51/ZP/1/2 und 5//ZR/1/L [Aenderung der Zonenvorschriften], 51/SP/1/1 [Aenderung des Strassennetzplanes], 51/eBS/9/1 [Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Etterweg"], 5/BSP/31/1 [Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Im Herrengarten"] sowie 51/eBS/22/1 [Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes "Hollenweg"] versehenen Planexemplare.
»
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Pfeffingen, 4148 Pfeffingen
E. Häring, Technisches Büro, Eichbergweg 3, 4147 Aesch
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei [Amtsblatt] Vermessungsamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Baupolizeiamt [2] Regionalplanungsstelle beider Basel Amt für Orts- und Raumplanung [14] Bau- und Landwirtschaftsdirektion [2]
Der Landschreiber.:
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