53/BSP/10/1_Bau- und Strassenlinienplan Brunnacker
Building lines · Ramlinsburg
Document
- Number
- 1940
- Kind
- Building lines
- Subkind
- Building lines
- Commune
- Ramlinsburg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 2, 1994
- In force since
- Aug 2, 1994
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1940 vom 2. August 1994
Gemeinde Ramlinsburg, Genehmigung des Bau- und Strassenli-
nienplanes “Brunnacker"” [vgl. RRB_ Nr. 1396 vom 31. Mai 1994] Nachträgliche Nichtgenehmigung der Baulinie auf der Par-
zelle Nr. | entlang der Kantonsstrasse
Der Regierungsrat hat mit Regierungsratsbeschluss [RRB]
Nr. 1396 vom 31. Mai 1994 den von der Einwohnergemeindeversammlung Ramlinsburg erstmals am 24. Juni 1993 beschlossenen Bau- und Strassenlinienplan "Brunnacker" sowie die am 13. Januar 1994 gutgeheissene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Brunnacker" genehmigt. Dabei wurde auch ein kleines Stück Baulinie entlang der Kantonsstrasse mitgenehmigt, obwohl dies aus rechtlicher Sicht nicht zulässig ist [Zuständigkeit Kanton]. Auf diese Unzulänglichkeit wurden die Genehmigungsbehörden von EEE aufmerksam gemacht, da Sie u.a. speziell gegen diesen Teil der Baulinie mit Schreiben vom 20. Februar 1994 Einsprache erhoben hatten. Aufgrund der Mitteilung der Gemeinde, dass alle Einsprachen zurückgezogen wurden bzw. der fälschlicherweise genehmigten Baulinie entlang der Kantonsstrasse - der Erlass von Baulinien entlang von kantonalen Verkehrsflächen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich des Regierungsrat [vgl. S 94, Abs. 1 sowie $ 85 BauG] -, wurde auf die Einsprache nicht eingetreten bzw. sie wurde als erledigt abgeschrieben. Dies war - wie sich in der Folge herausstellte - ein Fehler, weshalb der Regierungsrat mit dem vorliegenden Entscheid auf diesen Sachverhalt zurück-
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kommt. Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Gemäss $ 4 in Verbindung mit den SS 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juli 1967 sind die Ge-
meinden befugt, u.a. Bau- und Strassenlinienpläne zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die dabei zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hierfür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der
erstmaligen Aufstellung. II.
Gemäss 5 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch Neuerlasse und Mutationen zu den vorgenannten Plänen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regional-
planung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat
die nochmalige Prüfung folgendes ergeben:
1. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine
Genehmigung erfüllt.
2. In materieller Hinsicht ist zur Baulinie auf der Parzelle Nr. | entlang der Kantonsstrasse folgendes zu
bemerken:
Grundsätzlich sind für den Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen die Gemeinden zuständig [S 4 BauG]. Die Festlegung von Baulinien entlang von kantonalen Verkehrsflächen fällt jedoch in den Kompetenzbereich des Regierungsrates
[vgl. 8 94, Abs. 1 sowie 5 85 BauG]. Die Gemeinden können allenfalls hinter den kantonalen Baulinien eigenen Baulinien festlegen [S 94, Abs. 3 BauG]. Sofern keine Baulinien bestehen bzw. Baulinien nichts anderes vorsehen, gilt für Bauten entlang von kantonalen Verkehrsflächen ein Minimalabstand von 5.0 m von der Strassenlinie bzw. ein Mindestabstand von 10.5 m ab der Strassenachse [S 85 BauG].
Aufgrund dieser Ausgangslage folgt, dass die von der Gemeinde Ramlinsburg auf der Parzelle Nr. | entlang der Kantonsstrasse festgelegte Baulinie nicht genehmigt werden kann. Die vom Regierungsrat nicht genehmigte Baulinie ent-
lang der Kantonsstrasse ist im Plan mit grün durchgestri-
chen.
IV.
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Ein-
spracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Geneh-
migung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne bzw. deren Aenderungen - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als
auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die $S 75 und 76 des BauG in Verbindung mit S 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Mona-
ten zu beachten.
4. Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Erwägungen
ist im einzelnen zur Einsprache von En MEN EEE BE ©o1ccndes festzuhalten:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Einsprecher - mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Forderung - alle anderen Punkte Ihrer Einsprache mit Schreiben vom 26. März 1994 zurückgezogen haben.
Wie bereits angedeutet, blieb lediglich ein Vorbehalt betreffend die Baulinie entlang der Kantonsstrasse aufrechterhalten. Diesbezüglich machen die Einsprecher geltend, dass die Baulinie entlang der Kantonsstrasse um 2.0 m gegen die Kantonsstrasse versetzt werden solle, damit eine bessere Ueberbauung der Parzelle Nr. | möglich sei. Mit der vorgesehenen Lage der Baulinie im Plan und einem einzuhaltenden Grenzabstand von 3.0 m seien die baulichen Mög-
lichkeiten allzustark eingeschränkt.
In der Einsprachebehandlung gemäss S 6 BauG wurde von Seite der Gemeinde u.a. richtig festgestellt, dass die Festlegung des erforderlichen Bauabstandes gegenüber der Kantonsstrasse mittels Baulinien grundsätzlich in der Kompetenz des Kantones stehe. Im Genehmigungsantrag der Gemeinde vom 7. April 1994 wurde diesbezüglich allerdings nichts vermerkt.
Wie aus den unter I Ziffer 2 gemachten Ausführungen hervorgeht, ist die von der Gemeinde gemachte Feststellung richtig. Daraus ist zwingendermassen zu folgern, dass die entsprechende Baulinie vom Regierungsrat nicht genehmigt werden darf und somit das vorgebrachte Begehren nicht Gegenstand des zu genehmigenden Bau- und Strassenlinienplanes ist bzw. sein kann. Folglich kann auf das gestellte Begehren im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingetreten werden bzw. mit der Nichtgenehmigung des zur Diskussion stehenden Teiles der Baulinie wird das Begehren gegenstandslos. Somit gelten grundsätzlich die gemäss 5 85 BauG vorgesehenen Ab-
standsvorschriften an Kantonsstrassen.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann auf die Einsprache - soweit sie nicht bereits zurückgezogen wurde -
nicht eingetreten werden.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes beschliesst der Regie-
rungsrat folgendes:
0] kann - soweit sie nicht bereits zurückgezogen wurde - nicht eingetreten werden.
2. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Ramlinsburg erstmals am 24. Juni 1993 beschlossene Bauund Strassenlinienplan "Brunnacker" sowie die dazugehörende, am 13. Januar 1994 beschlossene Mutation "Brunnacker" zum vorgenannten Bau- und Strassenlinienplan wird im Sinne der vorangehenden Erwägungen betreffend die Baulinie auf der
Parzelle Nr. u entlang der Kantonsstrasse nicht
Verteiler:
genehmigt. Der nichtgenehmigte Teil der Baulinie entlang der Kantonsstrasse ist in den Plänen mit
grüner Farbe durchgestrichen.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 53/BSP/10/0 und 53/BSP/10/1 [Bau- und Strassenlinienplan "Brunnacker" mit dazugehöriger Mutation vom 13. Januar 1994; vgl. a. RRB Nr. 1396 vom 31. Mai 1994] versehenen Exemplare der Pläne.
Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf 5 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
- ME [eingeschrieben]
- Gemeinderat Ramlinsburg, 4433 Ramlinsburg
- Ingenieur- und Planungsbüro Sutter AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil
- Vermessungsbüro Schenk AG, Amtshausgasse 5, 4410 Liestal
- Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal
- Landeskanzlei [Publikation]
- Tiefbauamt
- Vermessungsamt
- Bauinspektorat
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung [8]
- Bau- und Umweltschutzdirektion [2]
Der Landschreiber: