53/BSP/11/0_Waldbaulinienplan "Niderhof"
Forest distance lines · Ramlinsburg
Document
- Number
- 2801
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Ramlinsburg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 31, 1995
- In force since
- Oct 31, 1995
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2801 vom 31. Oktober 1995
Gemeinde Ramlinsburg, Waldbaulinienplan „Niderhof“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Ramlinsburg hat am 15. Dezember 1994 den Waldbaulinienplan „Niderhof“ beschlossen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
c. Das auf Antrag des Gemeinderates Ramlinsburg (Schreiben vom 8. September 1995) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat folgendes ergeben:
Gemäss $ 86 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 gilt für Bauten an Waldrändern ein Minimalabstand von 20m. Sofern keine Baulinien festgelegt worden sind, darf dieser Abstand nicht unterschritten werden. Im Frühjahr 1994 erstellte Herr I auf Parzelle nr. innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes ohne Bewilligung, und ohne dass die Gemeinde vorgängig einen Waldbaulinienplan beschlossen hätte, einen Mistplatz mit Umfassungsmauer. Um diesen Zustand legalisieren zu können, legte die Gemeinde nachträglich eine Waldbaulinie fest. Eine Entfernung der unbewilligten Baute ist von den kantonalen Fachstellen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht in Betracht gezogen worden.
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Sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Ramlinsburg am 15. Dezember 1994 beschlossene Waldbaulinienplan wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. -
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 53/BSP/11/0 (Waldbaulinienplan „Niderhof“) versehenen Exemplare des Planes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Ramlinsburg, 4433 Ramlinsburg Vermessungsbüro Schenk AG, Amtshausgasse 5, 4410 Liestal Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Frenkendörferstrasse 20, 4410 Liestal Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)
Forstamt beider Basel
Amt für Liegenschaftsverkehr
Bauinspektorat
Tiefbauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (7)
(2 Archiv, ZD, OK, OP, NL, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
, Der Landschreibers
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