53/eBS/4/0_Waldbaulinienplan Kohlholz
Forest distance lines · Ramlinsburg
Document
- Number
- 2615
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Ramlinsburg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 6, 1974
- In force since
- Aug 6, 1974
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. vom
6, August 1974
4. Die Einwohnergen Ranlinsburg hat am
+. April 1972 Gen Waldbaulinienplänen "Egg, "Kohlholz"
35) und "Zelgli" zugestimnt.
Auflage fand vom 24. April bis 23.
ur" fent:
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ion im Amtsblatt Nr.
Sie wurde durch Publ
April 1972 beka egeben. Die Einwohner wurden
einen Rundschreiben und äie auswärtigen Grundeigentüner
eingeschrieben Brief von 22. April 1972 (Postquittung)
benachrichtigt. Gegen den Plan "Zelgli" haben Einsprache erhoben:
1.
2.
Der Gemeinde in der Folge das
vorge-
schriebene Verständigun erfahren durc! Dabei sind
die beiden Einsprache anlässlich der
vom 7. Juni 1972 ::: . 13. Juni 1972 a] zurückgezogen worden. Mit Sch ben vom 5. September bzw. 9. November 1972 (Zeigli bzw. 21. August 1973 (Kohlholz)
amlinsburg die drei Pläne zur
erbreitet der Gen
unt
tlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird
erur
£
we auf die Akten und auf die nachfolgenden Ergänzungen verwiesen. 8 [22 je}
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind 8 4 in Verbinäung mit
den 85 27, 85, 86, und. 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befug im Interesse der baulichen Entwicklung
Bau- und em acnonn innen ine aufzustellen.
0
10. 73- 100000 - 18
urııca
IL, Gemäss & 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften
der Gemeinden - und darunter f en auch die Bau- und Stras-
senlinienpläne - der Genehmigu des Rogierungsrates. Die
dem Genehmigungsentscheid vorau
ER aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
ehende Prüfung ist dabei auf
itskontrolle und eine Ermnessenskontrolle
eine Rechtmäs
III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte
hat die Prüfung folgendes ergeben:
il. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich wie auch maberiell-rechtlich
sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. 3 BUNE
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Auch in dieser Beziehung sind keine Einwände zu erheben.
ı//: 1. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Remlinsburg an 14. April 1972 beschlossenen Waldbaulinienpläne "Ess", "Kohlholz" und "Zeilgli" genehmigt und da-
2 mit allgemeinverbindlich erklärt. {5} &
53/eBS/3/0 ("Egg"), 53/eB8/H4/0 ("Kohlholz") und 5 BS/5/0 ("Zelgli") versehenen Situationspläne.
NS; De NN In oO NN
Ziffern L und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf & 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Ranlinsburg (3) Ingenieurbüro Läuchli, Grammontstr. 1, DLausen Lamdeskanzlei Baupolizeiamt
Vermessungsanmt
Kantonsforstant (3) Planungsamt (10)
Baudirektion (2)
Der Landschreibers
N I