80/BSP/22/0_Bau- und Strassenlinienplan Sunnefeld

Building lines · Grellingen

Document

Number
856
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Grellingen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 27, 2004
In force since
Apr 27, 2004

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 856 vom 27. April 2004

Gemeinde Grellingen, Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld"

A. Der Gemeinderat Grellingen hat gestützt auf $ 35 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 am 31. März 2003 den Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Bau- und Strassenlinien im gleichnamigen Gebiet.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 5. Juni bis 6. Juli 2003 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 23 vom 5. Juni 2003 sowie im Anschlagskasten der Gemeinde bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 30. Mai 2003 benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:

pron-

Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 4. und 23. September 2003 durchgeführt. In der Folge hat EEE in'e Einsprache zurückgezogen. Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden.

C. Mit Schreiben vom 24. November 2003 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen den Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld" zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.

Gemäss $& 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

N. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell-rechtlich und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Die Parzelle Nr. 278 bleibt öffentlich-rechtlich unerschlossen. Entsprechend geht der Regierungsrat davon aus, dass die Parzelle Nr. 278 privatrechtlich erschlossen werden soll. Zudem stellt der Regierungsrat fest, dass zur Orientierung Geh- und Fahrrechte im Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' bezeichnet werden. Von solchen orientierenden Eintragungen lässt sich in keiner Art und Weise ein umsetzbares Recht ableiten, zumal weder das Gehrecht noch das öffentliche Fahrrecht zugunsten der Gemeinde vom Souverän beschlossen worden sind.

Die Gemeinde wird angewiesen, eine planerisch sinnvolle Lösung für die Realisierung eines Kehrplatzes zugunsten der öffentlichen Dienste zu finden.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5 RBG keine Bemerkungen

IN. Unerledigte Einsprachen:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

3. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.

Zu allfälligen Begehren auf Änderung bzw. Belassung der Nutzungsmöglichkeiten ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.

Zu den unerledigten Einsprachen ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:

4.1 Einsprache vor

Der Einsprecher hat gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' mit Schreiben vom 2. Juli 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird seine Einsprache zusammenfassend wie folgt:

‘In Kenntnisnahme des neu aufgelegten Bau- und Strassenlinienplanes "Sunnefeld" vom 5. Juni - 6. Juli 2003, muss ich feststellen, dass dieser wie in der 1. Auflage auf meine Parzelle Nr. BB. entgegen dem 1. Projekt, verschoben wurde und somit meine Baulandparzelle praktisch wertlos wird.

Unter Berücksichtigung des ordentlichen Gebäudeabstandes zur Strasse, gemäss den einschlägigen baupolizeilichen Gesetzesbestimmungen, wird die ganze Parzelle unüberbaubar. Aufgrund der Parzellengrösse von 408 m2 kann nach einer Baulandumlegung ein bebaubares Grundstück gebildet werden.

Aus diesen Gründen muss ich an meiner Einsprache erneut festhalten

Eine Baulandumlegung ist für mich unumgänglich zur Lösung dieser Situation.'

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzelle Nr. ii von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.

Die Einsprache richtet sich nicht gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld'. Der Einsprecher verlang vielmehr eine Baulandumlegung, um eine bebaubare Parzelle zu erhalten.

Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Baulandumlegungsperimeter der Baulandumlegung "Sunnenfeld" bereits festgelegt wurde. Das Begehren des Einsprechers ist somit erfüllt. Es sei jedoch festgehalten, dass vorgängig der Auflage des Neuzuteilungsplanes der Baulandumlegung, die Bau- und Strassenlinienpläne rechtskräftig sein müssen ($ 32 RBV). Die Einsprache gegen den Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

4.2 Einsprache der

Die Einsprecher haben gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' mit Schreiben vom 4. Juli 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird die Einsprache zusammenfassend wie folgt:

‘Wir haben von der erneuten Auflage des oben erwähnten Planes, welcher für unsere Parzelle unverändert ist, Kenntnis genommen.

Wir sind nach wie vor der Meinung, dass unsere Parzelle Nr. Eu inkl. der beiden angrenzenden Parzellen, im Rahmen der Landumlegung geprüft werden sollte (für Einbezug und eine Umzonung). Wir sind überzeugt, dass dadurch eine Verbesserung zur Lösung und Entflechtung der komplexen Situation beitragen könnte."

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzellen Nr. | von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.

Die Einsprache richtet sich nicht gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld', sondern es wird vielmehr ein Einzonungsbegehren formuliert.

Der Regierungsrat hält fest, dass Einzonungen weder im Rahmen der Ausarbeitung eines Bau- und Strassenlinienplanes noch im Baulandumlegungsverfahren möglich sind. Einzonungen sind zudem von der Erfüllung der Vorgaben gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 abhängig. Das heisst, die Gemeinde hat u.a. nachzuweisen, dass zusätzliche Bauzonen für den Planungshorizont von 15 Jahren nötig sind. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Allfällige Einzonungen wären zudem vom Souverän zu beschliessen. In diesem Zusammenhang wird auf Ziff. III 3. dieses Beschlusses verwiesen.

Auf das Begehren des Einsprechers kann nicht eingetreten werden.

4.3 Einsprache der

Die Einsprecher EEE Haben gegen den vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld" mit Schreiben vom 30. Juni 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird die Einsprache zusammenfassend wie folgt:

'Der Privatzufahrtsweg zu meiner Liegenschaft Parzelle wird bereits als Reserve- Abstellfläche für eigene Fahrzeuge genutzt.

Der vorgesehene Wendeplatz ist keinesfalls wie behauptet wintersicher. Die Einmündung in den Privatweg ist bei Schnee- oder Eisbelag nur mit Streusalz befahrbar, ansonsten bricht das Fahrzeug talwärts seitlich aus. Um einen wintersicheren Betrieb zu gewährleisten, müsste der Privatweg unweigerlich auf Kosten des jetzt noch ebenen Privatweges in seinem

Höhenniveau massiv verändert werden und kann nicht wie vom Gemeinderat als geringfügige "Anpassungsarbeiten" bezeichnet werden.

Frau , Besitzerin des Privatweges und ich behalten uns vor, die Privateinfahrt Einmündung zu unserem allgemeinen Schutz mit einem Tor zu versehen.‘ Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

sind als Eigentümer der Parzelle Nr. I indirekt von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Einsprache richtet sich gegen den im Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' orientierungshalber eingetragenen Kehrplatz resp. das orientierungshalber eingetragene Fahrrecht auf Parzelle Nr. Der Regierungsrat hält fest, dass ein in den Plänen lediglich orientierungshalber eingetragenes Fahrrecht zugunsten der Gemeinde keine rechtliche Wirkung hat. Ein Fahrrecht kann in keiner Weise abgeleitet werden. Es wird auf Ziff. II 1.1 dieses Beschlusses verwiesen. Materiell ist somit weder Parzelle Nr. noch die Parzelle Nr. ce EEE >:\2stet. Es Iiegt entsprechend kein Einsprachegrund vor. Auf die Anspreche kann nicht eingetreten werden.

4.4 Einsprache

Die Einsprecherin hat in Vertretung von EEE sesen «en vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld" mit Schreiben vom 3. Juli 2003 und Ergänzung vom 9. Oktober 2003 Einsprache erhoben. Begründet wird die Einsprache zusammenfassend wie folgt: ‘Ich musste in früheren Jahren sehr viel Land an die Gemeinde abtreten. Ich werde deshalb meinen privaten Zufahrtsweg der Gemeinde nicht zur Verfügung stellen. Diese Begründung habe ich schon in meiner ersten Einsprache erwähnt.

Auf meiner Parzelle | war immer eingeplant, anstelle des jetzigen Gartenhauses I] eine Liegenschaft erstellen zu können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Kaufinteressent gewillt ist, vor seiner eigenen Haustüre öffentlichen Verkehr erdulden zu müssen. Ausserdem wird jetzt schon im Bereich Wendeplatz/ Kehrplatz die vorhandene Abstellfläche für Fahrzeuge privat genutzt.

Durch den vorgesehenen Wendeplatz würde meine Parzelle entsprechend stark entwertet. Eine Bauparzelle, welche im Grundbuch mit Auflagen wie Wegrecht/ Wendeplatz behaftet ist, lässt sich wenn überhaupt, nicht zum ortsüblichen Landwert veräussern. Die Gemeinde wäre somit für einen Mindererlös Schadenersatzpflichtig.

Der vorgesehene Wendeplatz ist keinesfalls wie behauptet wintersicher. Die Einmündung in den Privatweg ist bei Schnee- oder Eisbelag nur mit Streusalz befahrbar, ansonsten bricht das Fahrzeug talwärts seitlich aus. Um einen wintersicheren Betrieb zu gewährleisten, müsste der Privatweg unweigerlich auf Kosten des jetzt noch ebenen Privatweges in seinem Höhenniveau massiv verändert werden. Es kann deshalb nicht wie vom Gemeinderat bezeichnet, von geringfügigen "Anpassungsarbeiten" die Rede sein.

Als Besitzerin des Privatweges behalte ich mir vor, in Absprache mit weicher das Wegrecht besitzt, zu unserem eigenen Schutz die Einfahrt mit einem Tor zu versehen.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. 0] von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.

Die Einsprache richtet sich gegen den orientierungshalber eingetragenen Kehrplatz resp. das orientierungshalber eingetragene Fahrrecht auf Parzelle Nr.

Der Regierungsrat hält - in Kenntnis des ergänzenden Schreibens der Einsprecherin vom 9. Oktober 2003 - fest, dass ein in den Plänen lediglich orientierungshalber eingetragenes Fahrrecht zugunsten der Gemeinde keine rechtliche Wirkung hat. Ein Fahrrecht kann in keiner Weise abgeleitet werden. Es wird auf Ziff. Il 1.1 dieses Beschlusses verwiesen.

Materiell ist somit die Parzelle Nr. | vom Bau- und Strassenlinienplan 'Sunnefeld' nicht belastet. Entsprechend liegt kein Einsprachegrund vor.

Auf die Einsprache kann nicht eingetreten werden.

Gestützt auf 8 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: /: 1. Die Einsprache vor u rc. soweit

darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Auf die Einsprachen

kann nicht eingetreten werden.

3. Der vom Gemeinderat Grellingen am 31. März 2003 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld" wird, im Sinne der Erwägungen, genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

4. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 80/BSP/22/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Sunnefeld") versehenen Exemplare des Planes.

5. Die Ziffer 3 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

(eingeschrieben) - Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen

Jermann Ingenieure + Geometer AG, Hauptstrasse 90, 4102 Binningen

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat, Laufental Tiefbauamt

Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Raumplanung (6)

Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der .Landschreiber: