81/BSP/15/0_Waldbaulinienplan "Schliffweg"

Forest distance lines · Laufen

Document

Number
1967
Kind
Forest distance lines
Commune
Laufen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 11, 2001
In force since
Dec 11, 2001

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1967 vom 11. Dezember 200%

Gemeinde Laufen, Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi - Neumatt", Bruggstell - Bierchäller - Im Fingg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 30. November 2000 die Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi - Neumatt" und " Bruggsteil - Bierchäller - Im Fingg" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung eines reduzierten Waldabstandes im Bereich der gleichnamigen Gebiete.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

c. Mit Schreiben vom 9. April 2001 resp. vom 26. Oktober 2001 unterbreitet der Gemeinderat Laufen die obgenannten Waldbaulinienpläne zur regierungsrätlichen Genehmi-

gung.

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Die Prüfung der Planungsbeschlüsse hat jedoch ergeben, dass die vorliegende Waldbaulinienpläne nicht vollumfänglich genehmigt werden können. Der Gemeinde wurde sowohl mit Vorprüfungsbericht vom 10. August 1999 als auch mit separatem Schreiben vom 10. Juli 2001 mitgeteilt, dass die Festlegung einer Waldbaulinie mit weniger als 10 m zur Waldgrenze von der regierungsrätlichen Genehmigung ausgenommen werden muss. Gemäss & 97 Ziff. 5 RBG ist bei der Festlegung von Baulinien entlang von Waldrändern auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen und es ist ein Mindestabstand von zehn Metern zur Waldgrenze einzuhalten.

Die Nichtgenehmigung der von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen festgelegten gesetzeswidrigen Waldabstände ist ein definitiver Entscheid, der keinen Ermessensspielraum mehr offen lässt. Der Gemeinde sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurde deshalb das rechtliche Gehör gewährt. Die Gemeinde hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 der federführenden Amtsstelle die Stellungnahmen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eingereicht. Auf die Begehren der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer konnte nicht eingetreten werden.

Die Gemeinde hat zur angekündigten Nichtgenehmigung der Waldbaulinien mit einem Abstand kleiner als 10 m zur Waldgrenze mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 Stellung genommen. Darin argumentiert der Gemeinderat zusammengefasst, dass die strikte Abstandsregelung von 8 97 RBG bei unüberbauten Parzellen weitgehend Sinn mache, aber bei bereits überbauten Parzellen zu einem erheblichen eigentumsrechtlichen Eingriff und entsprechenden Härtefällen führe. Die Gemeinde sei überzeugt, dass der Gesetzgeber mit dieser Festlegung nicht vornehmlich bestehende, sondern zukünftige Bauten im Visier hatte. Zudem sei die Gemeinde der Meinung, dass das kantonale Baugesetz der Genehmigungsbehörde bei gutem Willen auch entsprechende Ausnahmemöjglichkeiten biete.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Formell-rechtlich ist die Voraussetzung für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich hingegen ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Waldbaulinien mit einem Abstand kleiner als 10 Meter zur Waldgrenze ein klarer Verstoss gegen 8 97 Ziff. 5 darstellt. Der Wortlaut in $ 97 RBG Ziffer 5 “...und es ist ein Mindestabstand von zehn Metern zu Waldgrenze einzuhalten" lässt keine Ausnahmen zu. Das RBG unterscheidet zudem nicht zwischen überbauten und unüberbauten Parzellen. Die Festlegung von Waldbaulinien im Abstand von weniger als 10 Metern zur Waldgrenze können vom Regierungsrat nicht genehmigt werden.

2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5RBG Keine Bemerkungen.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs-

und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:

1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 30. November 2000 beschlossenen Waldbaulinienpläne "Schliffweg", "Schlyffi - Neumatt" und " Brugg-

stell - Bierchäller - Im Fingg" werden mit untenstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

Ausnahme: Von der Genehmigung ausgenommen und rot gestrichen werden alle Waldbaulinien mit weniger als 10 m zur Waldgrenze.

. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/BSP/15/0 (Waldbaulinienplan

"Schliffweg"), 81/BSP/16/0 (Waldbaulinienplan "Schlyffi- Neumatt"), 81/BSP/17/0 (Waldbaulinienplan "Bruggstell - Bierchäller - Im Fingg") versehenen Exemplare der Pläne.

Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler:

- Gemeinderat Laufen, 4242 Laufen

(eingeschrieben)

- Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62 4242 Laufen

- Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Bauinspektorat, 4242 Laufen

- Forstamt Laufental

- \Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Raumplanung (10)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreilber;