81/BSP/25/0_Waldbaulinienplan Dürrenboden
Forest distance lines · Laufen
Document
- Number
- 1599
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Laufen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 15, 2016
- In force since
- Nov 15, 2016
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Laufen with its building zones.Open the full map
Files
RRB_1599_20161115_anonym.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1599
vom 15. November 2016
Stadt Laufen, Waldbaulinienplan „Dürrenboden“
1. Erläuterungen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 3. April 2014 den Waldbaulinienplan „Dürrenboden“ beschlossen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 8. Mai 2014 bis 6. Juni 2014 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 19 vom 8. Mai 2014 und im Wochenblatt vom 8. Mai 2014 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 5. Mai 2014) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden: 1. Mit den Einsprechenden konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 11. August 2014 unterbreitet der Stadtrat Laufen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.
Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die Stadt Laufen verzichtete auf die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens, hingegen erhielt das Amt für Wald als kantonale Fachstelle die Gelegenheit, anlässlich einer Begehung vor Ort zur Planung Stellung zu nehmen. Aufgrund der konkreten Situation ergaben sich aus fachlicher Sicht keine Einwände. Allerdings muss bei der weiteren Planung des an den Waldabstand angrenzenden Areals der Zugang zum Wald gewährleistet sein. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. III. Unerledigte Einsprache: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die/der Grundeigentümerin/Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
RRB Nr. 1599 vom 15. November 2016
Show the full text
2/4
5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache von bemerken:
ist im Einzelnen Folgendes zu
Die Einsprecher machen sinngemäss geltend, der Waldbaulinienplan hätte zusammen mit den Quartierplanvorschriften „Dürrenboden“ der Gemeindeversammlung vorgelegt werden müssen. Entsprechend sei der Waldbaulinienplan „Dürrenboden“ nicht zu genehmigen, sondern er sei zusammen mit den Quartierplanvorschriften „Dürrenboden“ der Gemeindeversammlung vorzulegen. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Waldabstandsvorschriften regeln, welchen Abstand Bauten zum Wald einhalten müssen. Sie dienen damit in erster Linie dem Schutz des Waldes vor Beeinträchtigungen. Abgesehen davon ist mit dem Einhalten der gesetzlichen Waldabstandsvorschriften sichergestellt, dass die Bauten durch den Wald keine Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen erfahren. Aus diesem Grund beträgt der gesetzliche Waldabstand 20m, in Ausnahmefällen kann gemäss § 97 Abs. 5 RBG davon abgewichen werden. Vorliegend monieren die Einsprechenden indes in keiner Weise, mit der Abweichung vom gesetzlichen Waldabstand werde der Wald beeinträchtigt. Mit anderen Worten machen sie nicht geltend, die Voraussetzungen für eine Abweichung seien nicht erfüllt. Sie berufen sich nicht auf den Schutzgehalt der gesetzlichen Bestimmung und sind bereits aus diesem Grund nicht zur Einsprache gegen die Waldbaulinie – welche ausschliesslich Gegenstand des vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens bildet – legitimiert. Offenzulassen ist an dieser Stelle die Frage, ob die Einsprechenden (welche ebenfalls im Verfahren betreffend Quartierplan Dürrenboden Einsprache erhoben haben) in Bezug auf die Quartierplanung einspracheberechtigt wären. Dies ist im Rahmen des Quartierplanverfahrens zu prüfen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass, selbst wenn die Einsprechenden sich inhaltlich gegen die Herabsetzung des Waldabstandes gewehrt hätten, eine derartige Einsprache aus nachfolgenden Gründen auch materiell abzuweisen wäre. Zum einen liegt die Festlegung von Waldbaulinien bis auf einen Abstand von 10m – wie in casu der Fall – in der Kompetenz der Gemeinde und kann im dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Zum anderen trifft die Einsprachebegründung nicht zu, wonach der Waldbaulinienplan zusammen mit den Quartierplanvorschriften Dürrenboden der Gemeindeversammlung hätte vorgelegt werden müssen: Im Gegensatz zur Waldbaulinie, welche gemäss § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 RBG zwingend der Gemeindeversammlung zu unterbreiten ist – was vorliegend auch erfolgt ist – kann der Gemeinderat unter den Voraussetzungen von § 42 RBG den Quartierplan auch im vereinfachten Verfahren erlassen. Da der Quartierplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, hat sich der Regierungsrat an dieser Stelle nicht mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen von § 42 RBG in casu erfüllt sind oder nicht. Bereits die Wahl des vereinfachten Verfahrens für den Quartierplan schliesst indes per se aus, dass genau dasselbe Verfahren für Waldbaulinie und Quartierplan durchgeführt wird. Mit Blick auf den Waldbaulinienplan wurde das korrekte Verfahren mit Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 3. April 2014 ohne weiteres eingehalten. Überdies kann der Waldbaulinienplan unabhängig von Quartierplanvorschriften beschlossen und durch den Regierungsrat genehmigt werden. Eine zwingende Verbindung beider Vorlagen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als zwar der Quartierplan Dürrenboden in der jetzigen Form die Waldbaulinie bedingt, die Waldbaulinie ihrerseits aber auch unabhängig von einem allfälligen Quartierplanverfahren notwendig ist, um eine sinnvolle Überbauung des Areals zu ermöglichen, was im Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom
RRB Nr. 1599 vom 15. November 2016
3/4
3. April 2014 auch ausdrücklich so erwähnt ist. Dementsprechend wird trotz Ablehnung des Quartierplans Dürrenboden durch den Regierungsrat mit RRB-Nr. 1501 vom 25. Oktober 2016 seitens der Gemeinde an der Waldbaulinie festgehalten. Entsprechend wurde der Waldbaulinienplan im korrekten Verfahren erlassen. 2. ://:
Beschlüsse 1. Die Einsprache von ten ist, als unbegründet abgewiesen.
wird, sofern und soweit darauf einzutre-
2. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 3. April 2014 beschlossene Waldbaulinienplan „Dürrenboden“ wird gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/BSP/25/0 (Waldbaulinienplan) versehenen Exemplare des Planes. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: – (eingeschrieben) – Stadtrat Laufen, 4242 Laufen – Jermann Ingenieure und Geometer AG, Schlossgasse 2, 4222 Zwingen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
RRB Nr. 1599 vom 15. November 2016
4/4