79/TZPS/3/0_Zonenplan Dorfkern
Land-use plan · Duggingen
Document
- Number
- 312
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Partial zoning plan
- Commune
- Duggingen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 1, 2005
- In force since
- Mar 1, 2005
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 312
1. März 2005
Gemeinde Duggingen, Zonenvorschriften Dorfkern, Baulinienplan "Kantonsstrasse" A. Mit RRB Nr. 229 vom 11. Februar 2003 wurde festgestellt, dass der von der Einwohnergemeindeversammlung im Rahmen der Ortsplanungsrevision beschlossene Zonenplan Dorfkern mit den entsprechenden Reglementsbestimmungen einer nochmaligen Überarbeitung bedurfte. Die Zonenvorschriften Dorfkern wurden damals von der Genehmigung ausgenommen. Die Einwohnergemeindeversammlung Duggingen hat nun am 2. Juni 2004 die neuen Zonenvorschriften Dorfkern, bestehend aus dem Zonenplan Dorfkern und dem Zonenreglement Dorfkern als integrierter Bestandteil des Zonenreglements Siedlung sowie den Baulinienplan "Kantonsstrasse" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Art und Mass der Nutzung für den Dorfkern mit den entsprechenden Baulinien. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Planung hat die Gemeinde entlang der Hauptstrasse subsidiäre kommunale Baulinien (Baulinienplan "Kantonsstrasse") beschlossen. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 5. Juli 2004 bis 4. August 2004 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 27 vom 1. Juli 2004 und in den Gemeinde-Nachrichten, Ausgabe Juni 2004 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingereicht worden: 1. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung vom 11. August 2004 führte zum teilweisen Rückzug der Einsprache. C. Mit Schreiben vom 30. September 2004 und Nachtrag vom 6. Dezember 2004 unterbreitet die Gemeinde Duggingen die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der Einsprache sofern keine Einigung erzielt werden konnte. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eid-
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genössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. 1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Planungsvorhaben der Gemeinde Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 14. August 2001 resp. das Schreiben der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 26. Mai 2003 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Das Tiefbauamt hat mit Schreiben vom 22. März 2001 gestützt auf § 5 RBV der Gemeinde die Kompetenz erteilt, entlang der Kantonsstrasse Baulinien zu ziehen. Die entsprechenden Rahmenbedingungen wurden weitgehend eingehalten. Die Gemeinde hat auf Wunsch des Tiefbauamtes einen separaten, präzis vermassten Baulinienplan 'Kantonsstrasse' im Massstab 1: 500, erarbeitet. In diesem Baulinienplan wurden die aufzuhebenden Baulinien an der Kantonsstrasse jedoch nicht überall korrekt eingezeichnet. Mit der Festlegung neuer Baulinien ist jedoch klar und implizit, dass alle vorher bestehenden Kantonsbaulinien aufgehoben sind. Bezüglich der neuen Baulinien ist darauf hinzuweisen, dass deren Wirkung gemäss RBG § 96 ff. zu verstehen ist. Der Regierungsrat stellt fest, dass von der Gemeinde Duggingen Baulinien festgelegt worden sind, deren Lage aus kantonaler Sicht zum Teil schwer nachvollziehbar ist. Eine Nichtgenehmigung dieser Baulinien durch die Genehmigungsinstanz lässt sich jedoch nicht begründen. Der Kanton darf zudem nicht in unzulässiger Weise in den planerischen Ermessensspielraum der Gemeinde eingreifen, zumal die Kompetenzabtretung zur Ziehung von subsidiären kommunalen Baulinien gemäss § 5 RBV an die Gemeinde erfolgt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kan-
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tonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. III. Unerledigte Einsprache: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.
Zur unerledigten Einsprache Einzelnen Folgendes zu bemerken.
ist im
Im Rahmen der Einspracheverhandlung vom 11. August 2004 wurden Ziffer 1 und 2 der Einsprache von den Einsprechern zurückgezogen, zumal die Gemeinde im Sinne einer geringfügigen Änderung gemäss § 31 RBG auf die Argumente der Einsprecher eingetreten ist. Unerledigt bleibt hingegen Ziffer 3 der Einsprache mit folgendem Wortlaut: ''Ein Teil der Baulinie der Parzelle ist nach vorne, auf den vom Kanton vorgeschriebenen Abstand zu einer Kantonsstrasse zu setzen. Es ist unverständlich wieso die Parzelle zwei
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unterschiedliche Baulinien aufweist. Würde ein Ersatzneubau erstellt, wäre die Planung dadurch massiv erschwert.'
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Einsprecher sind als Grundeigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme der Gemeinde betroffen und deshalb zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach bundesgerichtlicher Praxis eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten standhält, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Im vorliegenden Fall hat der Souverän von Duggingen die Parzelle Nr. mit einer Baulinie und einem Bereich für zweigeschossige Ergänzungsbauten versehen. Die Gemeinde ist gestützt auf § 2 RBG befugt, eigene Vorschriften zu erlassen. Sie kann zudem gemäss § 49 RBG im Rahmen ihrer Nutzungsplanung Baulinien festlegen, sofern nicht der Kanton zuständig ist oder der Kanton auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. Im vorliegenden Fall der Parzelle Nr. wurde im Bereich der bestehenden Liegenschaft Nr. eine Gemeindebaulinie hinter dem baugesetzlichen Abstand und gleichzeitig für den Bereich 'zweigeschossige Ergänzungsbauten' eine Baulinie entlang der Kantonsstrasse im Sinne einer subsidiären Baulinie gemäss § 5 RBV festgelegt. Es sei festgehalten, dass gleichzeitig mit der Festlegung der bestrittenen Baulinie die bestehenden Kantonsbaulinien aufgehoben wurden. Daraus resultiert, dass lediglich eine Baulinie massgebend ist. Die Rüge dass zwei unterschiedliche Baulinien vorhanden wären, geht somit fehl. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäss § 96 RBG Baulinien den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen vorgehen. Zudem ist die Gemeinde im Rahmen ihrer Autonomie befugt, im Sinne von Gestaltungsmassnahmen Baulinien auch hinter dem Abstand gemäss § 95 RBG festzulegen. Der Regierungsrat kann dem kommunalen Argument der Erhaltung des Dorfbildes folgen. Gegen die Festlegung der Baulinie entlang der bestehenden Baute ist grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal damit die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten nur marginal eingeschränkt werden resp. im nordöstlichen Bereich der Parzelle als Kompensation über den baugesetzlichen Abstand erweitert werden. Die vorliegende Planungsmassnahme liegt im öffentlichen Interesse der Ortsbildgestaltung und hält der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG stand. Im Weiteren wird auf Ziffer III. dieses Beschlusses hingewiesen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden. Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
://:
1.
Die Einsprache soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
wird,
2.
Die von der Einwohnergemeindeversammlung Duggingen am 2. Juni 2004 beschlossenen Zonenvorschriften Dorfkern, bestehend aus dem Zonenplan Dorfkern mit dem Zonenreglement Dorfkern als integrierter Bestandteil des Zonenregle-
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ments Siedlung und der Baulinienplan Dorfkern werden genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt. 3.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 79/TZPS/1/0 (Teilzonenplan Dorfkern), 79/ZRS/1/4 (Mutation zum Zonereglement Siedlung); 81/BSP/7/0 (Baulinienplan Kantonsstrasse) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente.
4.
Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: (Einschreiben) - Gemeinderat Duggingen, 4202 Duggingen - Raumplanung Holzemer, Stallenmattstrasse 8, 4104 Oberwil - Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Liegenschaftsverkehr - Tiefbauamt - Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen - Amt für Umweltschutz und Energie - Amt für Raumplanung (10) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: W. Mundschin