06/ZPL/0/0_Zonenplan Landschaft
Land-use plan · Arlesheim
Document
- Number
- 2252
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Arlesheim
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 2, 1982
- In force since
- Nov 2, 1982
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Auszug aus dem Protokoll des Regiert des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2252 vom 2. Novenber 1982 Gemeinde Arlesheim, Ortsplanungsrevision/Zonenvorschriften
Siedlung und Landschaft
|
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat am 19. November 1980 den neuen Zonenvorschriften zugestimmt. Sie bestehen aus den beiden Zonenplänen "Baugebiet" und "Landschaft" sowie dem gemeinsamen Zonenreglement. Gleichzeitig ist beschlossen worden, die bis anhin geltenden Zonenvorschriften 1964 sowie deren Änderungen aufzuheben.
B. Die öffentliche Auflage der neuen Zonenvorschriften ist
= vom 12. Januar bis 10. Februar 1981 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt sowie im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck publiziert worden. Sämtliche ausserhalb der Gemeinde wohnende Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil sind zudem mit eingeschriebenen Brief auf die Auflage hingewiesen worden. Innert der Auflagefrist sind folgende Ein-
sprachen eingegangen:
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:.
Im Rahmen der Verständizungsverhandlungen gemäss $ 6 Bauge-
setz sind die Einsprachen der Einwohnergemeinde Dornach unä
der Elektra Birseck, Münchenstein zurückgezogen worden.
c. 24. Juni 1981 un:
rat vidierte Ortsplanung zuı chen Genehmigung und die unerledigten scheid.
3 3m 1000)
D. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen bei der Realisierung der Sportanlagen "In den Weiden" ersuchte der Gemeinderat Arlesheim um eine baldige Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Da jedoch eine umfassende Behandlung der neuen Zonenvorschriften in absehbarer Zeit nicht möglich war, unterbreitete die antragstellende Instanz vorerst einen entsprechenden Ausschnitt des Zonenplanes Landschaft mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen dem Regierungsrat zur Genehmigung. Mit Beschluss Nr. 2417 vom 17. November 1981 wurde dieser Teil des Zonenplanes Landschaft sowie Artikel 14.1 und 14.2 des Zonenreglementes allgemeinverbindlich erklärt. Die zonenrechtlichen. Voraussetzungen für eine Realisierung der Sportanlagen "In den
Weiden" waren damit gegeben.
E. Im Zusammenhang mit dem Projekt eines Einkaufzentrums verhängte der Gemeinderat Arlesheim über die Parzeile Nr. 1127 eine Bausperre gemäss $ 7 Baugesetz. Diese Massnahme war auf
2 Jahre befristet. Eine Genehmigung der gesamten Ortsplanung schien jedoch innert nützlicher Frist nicht möglich. Deshalb entschloss sich der Regierungsrat, die neuen Zonenvorschriften soweit sie die Parzelle Nr. 1127 betreffen sowie die damit zusammenhängende Einsprache der Genossenschaft Migros, Basel, vorgängig zu behandeln. Mit Beschluss Nr. 545 vom 9. März 1982 wurden die entsprechenden Zonenvorschriften genehmigt und da mit allgemeinverbinälich erklärt. Gleichzeitig wies der Regierungsrat auch die Einsprache der Genossenschaft Migros, Basel, ab. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, die gewechselten Schriftsätze und auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: Is
Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 ermächtigt die Ge-
meinden, eigene Bauvorschriften aufzustellen. Diese erwachsen
jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung beschränkt sich dabei gemäss $S 3 Absatz 2 des Baugesetzes auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Mit anderen Worten, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. Dabei sind folgende Hauptaspekte zu beachten:
1. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften beim Erlass, ins” besondere im Hinblick auf die Betroffenen.
2. Die Berücksichtigung der kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken. Zentrale Bedeutung kommt dar bei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte [Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, etc.] zu. In diesem Zusammenhang aber ebenfalls von besonderer Wichtigkeit ist die Beachtung der selbständig anwendbaren Ziele und Planungsgrundsätze nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Artikel I und 3].
Die unter Ziffer 2 erwähnte Kontrolle lässt sich nun aber, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, nicht ohne materielle Begutachtung ausführen. Im Gegensatz zum klassischen Rechtssatz stellt der Plan und die dazugehörenden Vorschriften ein stark konkretisierendes Rechtsinstitut dar. Dabei darf es sich aber nicht um eine Summe zufällig aneinandergereihter Einzelverfügungen handeln, sondern es muss zwischen diesen ein sinnvoller Zusammenhang bestehen mit den Ziel, die bauliche Entwicklung einer Gemeinde so zu lenken, dass für möglichst alle Bewohner ein angenehmer Lebensraun entsteht. Ob eine Restriktion der Ortsplanung dieser Zielsetzung dient und damit im öffentlichen Interesse liegt, muss mittels planerischer Überlegungen geprüft werden. Nach den gleichen Gesichtspunkten ist auch die Verhältnismässigkeit eines Eingriffes in das Privateigentum zu prüfen. Endlich sei auch auf die Forderung nach rechtsgleicher Behandlung hingewiesen, deren Einhaltung beim Plan nur durch die Überprüfung der planerischen Zweckmässig”
keit nachgewiesen werden kann.
Die Beantwortung all dieser Fragen ist nach bundesgerichtlicher Praxis mitentscheidend, ob ein planerischer Eingriff in das Privateigentum vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält.
Il.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung der neuen Zonenvorschriften von Arlesheim folgendes
ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle
1... In formell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der revidierten Ortsplanung grundsätzlich erfüllt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der gemäss $ 13 Absatz 3 Baugesetz erforderliche Strassennetznlan von der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim noch nicht be- "schlossen worden ist. Die entsprechenden Plangrundlagen wurr den jedoch Ende September 1982 der Baudirektion zur Vorprüfung eingereicht. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Strassennetzplan Arlesheim innert nützlicher Frist auch der Einwohnergemeindeversammlung zur Beschlussfassung
unterbreitet werden kann.
1.2 Wie schon unter den Abschnitten D und E erwähnt, wurden einzelne Teilbereiche der revidierten Ortsplanung bereits vor gängig durch den Regierungsrat genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auf diese
Aspekte der Zonenvorschriften nicht mehr einzutreten.
1.3 Am 23. März 1981 hat die Einwohnergemeindeversammlung Ar lesheim für das Gebiet "Chrützmatt" und am 24. September 198i für das Gebiet "mühleboden" Quartiervorschriften beschlossen. Gleichzeitig wurde der Aufhebung der bisher geltenden Zonen“
erpnlanungen wurden
vorschriften zugesti ‚Die beiden Quarti 8
vom Regierungsrat am 22. Dezember 1981, bzw. am 24. August 1982
genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Da die revidierte Ortsplanung jedoch bereits am 19. November 1980 von der Einwohnergemeindeversammlung verabschiedet worden ist, werden im vorliegenden Zonenplan die beiden Quartierplan-Areale noch immer als Grundzone WG 2a, bzw. W 1 ausgewiesen. Aus £formeilrechtlichen Gründen sind deshalb diese Zonenausscheidungen
[im Plan rot schraffiert] von der Genehmigung auszunehmen.
1.4 Laut Ziffer 10.5, Absatz 1 des Zonenreglementes soll der Abstand für Einfriedigungen an Waldrändern von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt werden. Im Zusammenhang mit dieser Reglementsbestimmung ist darauf hinzuweisen, dass auch unter diesen Voraussetzungen die gesetzlichen Abstände [siehe u.a. auch $ 105 Baugesetz] eingehalten werden müssen. Ebenso ist das gemäss eidgenössischer Gesetzgebung gesicherte Zugangsrecht zum Wald zu beachten [siehe dazu Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum Forstpolizeigesetz sowie Artikel 699 des
Zivilgesetzbuches]. ‚ » Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung [Baugesetz, Wasserbauger
setz] ist für Einfriedigungen an Kantonsstrassen und an Gewässern eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die Zonenraglementsbestimmung Ziffer 10.5, Absatz 2, erster Satz, ist somit lediglich eine Wiederholung gesetzlicher Bestimmungen und hätte in den kommunalen Zonenvorschriften nicht mehr speziell erwähnt
werden müssen.
1.5 Nahe der Kantonsgrenze BL/SO auf dem Gemeindebann Dornach steht das "Alte Amtshaus" [erbaut im Jahre 1650]. Dieses auch als sogenanntes "Sury-Schlösschen" bekannte, unter Denkmalschutz stehende Bauvolumen liegt in unmittelbarer Nähe der 3 „geschoasit gen WG 3-Zone Fabrikmatten. Im Rahmen des kantonalen Vorprü fungsverfahrens vertrat der Gemeinderat Dornach die Auffassung, dass zwischen dem "Sury-Schlösschen" und allfälligen Neubauten auf der Nachbarparzelle Nr. 2412 ein "Respektabstand" eingehalten werden sollte. Die in diesem Zusammenhang von der Bauäirektion vorgeschlagenen Massnahmen [Grünzcne oder Baulinle] wurden
leider in den Bauvorschriften nicht berücksichtigt. Dennoch
konnte aufgrund der Einsprachen des Erziehungsdepartementes des Kantons Solothurn, der Einwohnergemeinde Dornach und des Eigentümers des "Sury-Schlösschens" gegen ein konkretes Überbauungsprojekt auf der Parzelle Nr. 2412 eine Lösung gefundden werden, die einen gebührenden "Respektabstand" vorsieht [Baugesuch Nr. 2473/80].
1.6 Im Bundesgesetz über die Raumplanung [Artikel 19] wird inbezug auf die Erschliessung festgehalten, dass Land erst erschlossen ist, wenn u.a. für die betreffende Nutzung auch eine hinreichende Zufahrt besteht. Diesen Anforderungen vermag die kommunale Landschaftsplanung Arlesheim nicht vollumfänglich zu genügen. Es ist z.B. aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich, in welcher Form die Zufahrten zu den Schiessanlagen, den Sammelparkplätzen, der Burgruine Reichenstein etc. sichergestellt sind. Die Gemeinde wird deshalb angehalten, die hiefür erforderlichen planerischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Strassen-
natzplanes vorzukehren.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
2.1 Für die Sundgauerstrasse - als Anschlussast der T 18
für Arlesheim - bestehen rechtsgültige Projektgrundlagen.
Die in den Zonenplänen Baugebiet und Landschaft ausgeschiedenen Zonen stehen damit z.T. im Widerspruch zu den kantonalen Zielsetzungen. Die im zukünftigen Trasse der projektierten Sundgauerstrasse [siehe redaktionelle Ergänzung in den beiden Plangrundlagen] gelegenen Zonen können deshalb nicht genehmigt werden. Aus den gleichen Überlegungen muss der 207 ne WG 2a auf Parzelle Nr. 1094 die Genehmigung versagt wer” den, soweit sie durch das Ausbauprojekt, bzw. das rechtskräf-
tige Generelle Projekt der Tramlinie 10 tangiert wird.
2.2 Der Bereich des rechten Birsufers [widen bis Gemeinde-
grenze Münchenstein] ist im kommunalen Landschaftsplan als
Naturschutzzone ausgeschieden worden. Diese Zonenausschei-
dung ist grundsätzlich zu begrüssen, wird doch auch im Regionalplan Landschaft der Schutz dieser Uferpartie postuliert. Aber auch nach den Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes Über die Raumplanung kommt dem Schutz von See- und Flussufern vermehrte Bedeutung zu. Deshalb ist der Birsuferbereich, insbesondere im Zusammenhang mit der projektierten Zufahrt zur Klär-
anlage Birs I, nochmals zu überprüfen.
2.3 Im Einmündungsbereich Talstrasse/Birseckstrasse nimmt die Zonenabgrenzung bereits Rücksicht auf den von der Gemeinde vorgeschlagenen Ausbau dieses Knotens. Wie schon im Zusammenhang mit der Genehmigung des Bau- und Strassenlinienplanes "Verkehrsknoten Birseckstrasse/Talstrasse" dargelegt, kann diesen Ausbau des Knotens seitens des Kantons erst zugestimmt werden, wenn die Talstrasse durchgehend mit der Tramstrasse in Münchenstein
verbunden ist.
2.4 Nicht im kommunalen Landschaftsplan enthalten sind die nachstehend angeführten archäologischen und kulturhistorischen
Schutzobjekte gemäss Regionalplan Landschaft:
- Mittlere und hintere Burgruine Birseck [Gebiet Schloss Reichenstein]
- Frühmittelalterliches Grab [Gebiet Schloss Reichenstein] = Steinzeithöhlen [Gebiet Hohler Fels]
- Burgruine Birseck, Birseckhöhle [Gebiet Eremitage]
- Steinzeithöhlen [Gebiet Hollenberg]
- Mittelalterliche Funde [Gebiet Mönchsgraben]
- Mühle
- Eremitage \
Die im Regionalplan Landschaft in den Gebieten Eselhallen und Hagebuchen dargestellten archäologischen Einzelelemente sind nach neuesten Erkenntnissen in ihrer Schutzwürdigkeit nicht mehr begrünäbar und demzufolge auch nicht in der kommunalen
Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Die als schutzwürdig bezeichneten Einzelelements, Objekte
Gebäudegruppen sind zu schützen und zu erhalten [S$S 8 der Ver-
ordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980]. Wie diese Verordnung in $ 9 weiter £festhält, sind im Rahmen der kommunalen Landschaftsplanung Massnahmen im Sinne einer Änderung des Regionalplanes zulässig, wenn sich daraus eine verstärkte Schutzwirkung ergibt. Massnahmen, die gegenüber dem Regionalplan eine Abschwächung des Schutzzweckes zur Folge haben, sind jedoch nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und zu den kantonalen Zielsetzungen nicht im Widerspruch stehen.
Eine sachliche Begründung für das Fehlen der vorgenannten Schutzobjekte vermag der Regierungsrat nicht zu erkennen. Die Gemeinde wird deshalb angehalten, den Zonenplan Landschaft im Sinne des Regionalplanes Landschaft zu ergänzen. Insbesondere wird die Gemeinde angehalten, für den gesamten Bereich der Eremitage eine Kulturgüterschutzzone auszuscheiden und das Zonenreglement durch
entsprechende Schutzbestimmungen zu ergänzen. III. Zu den unerledigten Einsprachen:
l. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Ver£fahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu Er lassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behant deln.
2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 ver langt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die zonenpläne mit den dazuger
omi
hörenden Reglementsbestimmungen - die volle Überprüfung. 5
ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen
sowohl die Rechts- als auch die volle Zweckmässigkeitskontrolle
auszuüben.
3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können gestützt auf die SS 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit
$S 97 des Gesetzes über die Enteignung erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschri?- ten. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestim-
mung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
4. Wie bereits unter Abschnitt E ausgeführt, wurden die Zonenvorschriften, soweit sie die Parzelle Nr. 1127 [Schappe-Areal] betreffen, bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 545 vom
9. März 1982 genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. Da im gleichen Beschluss auch die Einsprache der Genossenschaft Migros, Basel, erledigt wurde, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr darauf einzutreten. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen verbleibt somit zur Behandlung noch die unerledigte Einsprache der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft Dor-
nach.
4.1 In Vertretung der EEE EEE :>132:3<: 32320: =0<:-
ren:
"], Es sei die die Einsprecherin berührende und beschwerende Zonenplanrevision in bezug auf BEN vollumfänglich aufzuheben und demzufolge die betxreffende Parzelle in der bisherigen Zone zu belassen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegeg-
nerin." In seiner Einsprachebegrünäung stellt im wesentlichen fest, dass die vorgesehene Änderung willkürlich
und rechtswidrig sei. Sie verletze die Eigentunsgarantie sowie
die Anforderungen an die Planbeständigkeit und würde der Ein“
iu
sprecherin zudem ein Sonderopfer auferlegen. Darüberhinaus sei der Einsprecherin das rechtliche Gehör de facto verweigert worden. Wenn wider Erwarten die Einsprache nicht geschützt werde, behalte sich die Einsprecherin die Geltendmachung von Entschä-
aigungsansprüchen ausdrücklich vor.
Die Anthroposophische Gesellschaft ist Eigentümerin der 0] El ::: sorit zur Einsprache legitimiert. Die Parzelle EEE im Ausmass von 2'045 m2, war bis anhin zu rund 76 % in der Zone N and zu ungefähr 24 % in der ER =: ::=:. Die neue Zonenplanung weist diese Parzelle vollumfänglich der 0] El :.. Die sesetzliche Grundlage für eine derartige Massnahme ergibt sich primär aus $ 13 Baugesetz. Danach sind die Gemeinden befugt, im ganzen Gemeindebann u.a. auch Schutzzonen auszuscheiden. Aber auch das Bundesgesetz über die Raumplanung bestimmt, dass die Nutzungspläne mindestens Bau-, Landwirtschaftsund Schutzzonen zu unterscheiden haben [Artikel 14]. Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes umfassen u.a. auch "besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften" [Artikel 17]. Das für eine entsprechende Zonenausscheidung erforderliche öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall begründet durch die Tatsache, dass auf dieser Parzelle das einzige noch intakte Feuchtgebiet der Gemeinde Arlesheim vorhanden ist. Der Regierungsrat vertritt die Auffassung, dass der Schutz dieses Biotops eine Einweisung in die Naturschutzzone rechtfertigt. Wie weit durch diese Zonenausscheidung auch Entschädigungsforderungen begründet werden, ist - wie unter Abschnitt III, Ziffer 3 ausgeführt - nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden. Ebenso kann auf das Begehren betreffend die Übernahme
der Verfahrenskosten nicht eingetreten werden.
Als nicht stichhaltig erachtet der Regierungsrat den Einwand be-
treffend die mangelnde Planungskonstanz. Die bestehende Zonenfestlegung im Bereich der EEE :::i<:t auf den 20-
nenplan aus dem Jahre 1964. Die nun zur Diskussion stehende
neue Zcenenausscheidung
meindeversammlungsbeschluss vom 19. November 1980] entsprechend
den neuen Gegebenheiten festgelegt worden. Willkür cder mangeln-
ıı
de Planungskonstanz kann der Gemeinde unter diesen Voraussetzungen nicht vorgeworfen werden. Die in der Einsprache genannte Gemeindeversammlung vom 28. April 1980 befasste sich ledig-
lich mit neuen Ergänzungsbestimmungen.
Nicht begründet ist nach Auffassung des Regierungsrates auch
der Vorwurf, das rechtliche Gehör sei der Einsprecherin ver-
weigert worden. Nach $ 5 Baugesetz [BauG] sind die von der Gemeinde beschlossenen Pläne und die dazugehörenden Reglemente
mit den notwendigen Erläuterungen während 30 Tagen Öffentlich aufzulegen. Innert der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden [$S 6 BauG]. Von dieser Möglichkeit hat die Einsprecherin Gebrauch gemacht. Eine zwingende Vorschrift, für eine weitergehende Information und Gesprächen mit den betroffenen Grundeigentümern, ist in den baugesetzlichen Bestim-
mungen nicht enthalten.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Einsprache der Anthroposophischen Gesellschaft - soweit darauf eingetre-
ten werden kann - als unbegründet abzuweisen.
://: 1. Die Einsprache der EEE En wird - soweit darauf eingetreten
werden kann - als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim vom 19. November 1980 - betreffend die neuen Zonenvorschriften [Zonenpläne Baugebiet und Landschaft sowie gemeinsames Zonenreglement] - im Sinne der Erwägungen und mit nachfolgend genannten Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinver-
binälich erklärt.
Gleichzeitig werden die bis anhin geltenden Zonenvorschriften 1964 aufgehoben.
3. Von der Genehmigung ausgenommen werden die Zonen WG 2a und W 1 soweit sie innerhalb der rechtskräftigen Quar-
tierplan-Areale "Chrützmatt" und "Mühleboden" liegen
12
sowie die im Trasse der projektierten Sundgauerstrasse und des Ausbauprojektes der Tramlinie 10 gelegenen 20- nen.
4. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 6/2P/2/0 [Zonenplan Baugebiet], 6/2PL/0/0 [Zonenplan Landschaft] und 6/ZR/2/0 [Zonenreglement] versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementss.
5. Die Ziffern 2, 3 und 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffent-
lichen.
[eingeschrieben] Gemeinderat Arlesheim, 4144 Arlesheim
Planungsbüro Schwörer, Liner & Partner AG, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
Landeskanzlei [Amtsblatt]
Amt für Museen und Archäologie
Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Baupolizeiamt [2]
Bodenamt
Regionalplanungsstelle beider Basel Tiefbauamt
Planungsamt [8]
Baudirektion [2]
Der Landschreiner:
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