81_Q_3_ QP Viehmarktplatz

Special-use plan · Laufen

Document

Number
1306
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Commune
Laufen
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 13, 2013
In force since
Aug 13, 2013

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1306

vom 13. August 2013

Gemeinde Laufen, Mutation der Quartierplanvorschriften "Viehmarktplatz" und Mutation Teilzonenplan Kernzone Altstadt im Bereich "Viehmarktplatz" A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 25. Oktober 2012 die Mutation des Quartierplans und des Quartierplan-Reglements "Viehmarktplatz" beschlossen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Mutation zum Quartierplan wird gleichzeitig der Zonenplan im Bereich der Parzelle Nr. 1800 mutiert. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 29. November 2012 bis 3. Januar 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 48 vom 29. November 2012 und im Laufner Wochenblatt Nr. 48 vom 29. November 2012 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 19./27. November und 4. Dezember 2012) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprachen eingereicht worden: 1.

Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte nicht zum Rückzug der Einsprache. C. Mit Schreiben vom 20. März 2013 (Eingang am 11. April 2013) unterbreitet der Stadtrat Laufen die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung/Behandlung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

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b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Der in Ziffer 23 Abs. 3 des Quartierplan-Reglementes erwähnte Dienstbarkeitsvertrag liegt vor. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Mutation der Quartierplanvorschriften "Viehmarktplatz"Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 17. August 2012 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. 1.3 Quartierplan Bei den zur Genehmigung durch den Regierungsrat eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine Mutation der geltenden Quartierplanvorschriften "Viehmarktplatz", welche aus dem Quartierplan und dem Quartierplanreglement bestehen. Beim eingereichten Plan ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Mutation handelt, zudem ist der Plan als Quartierplan mit Quartierplanvorschriften bezeichnet. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur ergänzt der Regierungsrat die Titelseite des Quartierplanes mit dem Zusatz "Mutation zum" und streicht den Zusatz "mit Quartierplanvorschriften".

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1.4 Ziffer 4 Die Quartierplanung umfasst Der "Quartierplan" als Oberbegriff für Schnitt und Situation fehlt. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur ergänzt der Regierungsrat im QP-Reglement die Ziffer 4 mit "Quartierplan, bestehend aus". 1.5 Ziff. 11 Erschliessungskonzept In Abs. 4 Satz 2 wird festgelegt, dass die Tunnelverbindung durch den Quartierplan definiert wird. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass im Plan lediglich mittels Pfeil die ungefähre Lage bezeichnet ist, und dass die definitive Lage von den Ergebnissen der archäologischen Untersuchungen abhängig ist, da in diesem Bereich Reste der Stadtmauer vermutet werden. 1.6 Ziffer 12 Ober- und unterirdische Parkierung In Abs. 3 steht, dass oberhalb des Baubereichs A Veloabstellplätze für Besucher geplant werden. Die Veloabstellplätze sind wohl nicht auf dem Gebäude vorgesehen, und sie werden auch nicht geplant, sondern erstellt. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur ersetzt der Regierungsrat daher "oberhalb" durch "nördlich" und "geplant" durch "erstellt". 1.7 In den geltenden QP-Vorschriften gibt es einen Widerspruch zwischen dem Plan und dem Reglement, indem im Plan Baufelder eingezeichnet sind, im Reglement jedoch von Baubereichen die Rede ist. Im Rahmen der Mutation wird dieser Widerspruch behoben und für die Baubereiche A und C die Bezeichnung im Plan, entsprechend Ziffer 8 im QPReglement, auf "Baubereich" geändert. Die Bestimmung zum Baufeld B wurde präzisiert, versehentlich aber die Bezeichnung "Baubereich" im Reglement beibehalten. Im Sinne einer redaktionellen Korrektur ersetzt der Regierungsrat daher in Ziffer 8 des QP-Reglements den Begriff "Baubereich B" durch den im Plan verwendeten Begriff "Baufeld B". 1.8 Im Baubereich A liegt die Kote "Fertigboden Erdgeschoss" deutlich unter der Hochwasserkote. Der Regierungsrat macht darauf aufmerksam, dass dies, neben der Notwendigkeit von speziellen Massnahmen, wie sie in Ziffer 20 "Naturgefahren" des QP-Reglements vorgesehen sind, auch zu gewissen Einschränkungen der Nutzung bzw. der Gestaltung im Erdgeschoss führt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. N:\Lka\Rrb_Verwaltung\2013\08-13\BUD\2013-1306-RRB-Laufen-Quartierplanvorschriften.doc

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3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. 6. Zur unerledigten Einsprache nen Folgendes zu bemerken:

ist im Einzel-

Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Sie richtet sich gegen die Lage der gemeinsamen Einfahrt zur Autoeinstellhalle für die beiden Quartierpläne "Viehmarktplatz" und " ". Es werden im Wesentlichen folgende Begehren gestellt: Die Zufahrt zur Autoeinstellhalle sei zu verlegen, beispielsweise an den nördlichen Rand des QP "Viehmarktgasse 45" und/oder an den südlichen Rand des QP "Viehmarktplatz". Zur Begründung wird Folgendes angeführt: Im Erdgeschoss der Liegenschaft der Einsprecherin befinde sich der Kirchgemeindesaal, welcher häufig genutzt werde. Der Haupteingang befinde sich auf der Westseite des Gebäudes und führe an der südwestlichen Gebäudeecke mit einer rollstuhlgängigen Rampe auf den Viehmarktplatz. Die vorgesehene gemeinsame Zufahrt zur Autoeinstellhalle sei unmittelbar an der Südseite der einsprecherischen Liegenschaft vorgesehen. Dies führe zu Konflikten mit dem nahen Eingang und der Zugangsrampe. Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Wie oben (in Punkt 5.) ausgeführt, kann der Regierungsrat den Planungsbeschluss der Gemeinde nicht von sich aus ändern. Er hat also lediglich zu prüfen, ob die Einstellhallenzufahrt N:\Lka\Rrb_Verwaltung\2013\08-13\BUD\2013-1306-RRB-Laufen-Quartierplanvorschriften.doc

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recht- und zweckmässig ist, und ob somit die Mutation der Quartierplanung "Viehmarktplatz" vollumfänglich genehmigt werden kann oder nicht. Die Rampe zur Autoeinstellhalle war im ursprünglichen Quartierplan weiter südlich geplant, die Rampe zum Quartierplan " " war am nördlichen Rand des Perimeters vorgesehen. Diese Lösung vermochte aus der Sicht des Ortsbildschutzes nicht zu überzeugen. Da Laufen im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (kurz ISOS) aufgeführt ist, wurden Bestrebungen unternommen, eine bessere Lösung zu finden, welche mit einem geringeren Eingriff ins Ortsbild verbunden ist. Im Rahmen der Gespräche entstand die vorliegende Lösung, die eine gemeinsame Einstellhallenzufahrt für die beiden Quartierpläne vorsieht. Die Stadt Laufen hat von der Bauherrschaft erfahren, dass die Parkplätze in der Autoeinstellhalle nur für Bewohner und Besucher der Wohnungen zur Verfügung stehen sollen, dass dort also keine Kundenparkplätze geplant seien. Dadurch reduziert sich die Anzahl Fahrten gegenüber den Befürchtungen der Einsprecher erheblich. Diesen Verzicht auf Kundenparkplätze in der Autoeinstellhalle will die Stadt Laufen im Rahmen des Baugesuchsverfahrens mittels einer Auflage durchsetzen. Ohnehin befinden sich die Viehmarktgasse und der Viehmarktplatz, wie die gesamte Altstadt, im Perimeter einer Begegnungszone mit Höchsttempo 20 und generellem Vortritt für die Fussgänger. Zudem ist eine Neugestaltung der Viehmarktgasse in Vorbereitung, in deren Rahmen auch die künftige Sicherheit des Zuganges zum Kirchgemeindehaus gewährleistet werden kann. Eine Behinderung der Nutzung der Parzelle Nr. des GB Laufen erfolgt durch die vorgesehene Zufahrt zur Autoeinstellhalle nicht. Die vorgesehene Zufahrt zur Autoeinstellhalle kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände als zweckmässige Lösung betrachtet werden. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden. Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die Einsprache eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

wird, soweit darauf

2. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 25. Oktober 2012 beschlossene Mutation der Quartierplanvorschriften "Viehmarktplatz" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/QP/3/1, 81/TZPS/1/5, (Mutation zum Quartierplan, Mutation zum Teilzonenplan Kernzone Altstadt) und 81/QR/3/1 (Mutation zum Quartierplan-Reglement) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglements. 4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen.

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6

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

Verteiler: (eingeschrieben) Stadtrat Laufen, 4242 Laufen Marcel Heimgartner Architektur und Planung SWB, Birkenstrasse 43, 4055 Basel Landeskanzlei (Publikation) BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 456

vom 27. März 2007

Gemeinde Laufen, Quartierplanvorschriften Viehmarktplatz A. Die Einwohnergemeindeversammlung Laufen hat am 19. Oktober 2006 die Quartierplanvorschriften Viehmarktplatz beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem Quartierplan mit den integrierten Schnittplänen. Die bisherige Grundnutzung des Quartierplan-Areals wird aufgehoben. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 unterbreitet der Stadtrat Laufen die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Es ergeben sich folgende Bemerkungen: 1. Für die architektonische und städtebauliche Prüfung von Quartierplanungen hat der Regierungsrat ein spezielles Fachgremium, die Kantonale Fachkommission zur Beurteilung von Arealüberbauungen, eingesetzt. Diese Kommission hat gemeinsam mit der Kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission die Quartierplanvorschriften Viehmarktplatz an verschiedenen Sitzungen behandelt. Die nun vorliegenden Quartierplanvorschriften übernehmen die Empfehlungen dieser beiden Kommissionen. 2. Die kantonalen Fachstellen hatten zudem Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Reglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 21. September 2006 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung berücksichtigt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:

1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 19. Oktober 2006 beschlossenen Quartierplanvorschriften Viehmarktplatz werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 81/QP/3/0 und 81/ZPS/1/2 (Quartierplan Viehmarktplatz und Mutation zum Zonenplan Siedlung) sowie 81/QR/3/0 (Quartierplanreglement) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2

Verteiler:  Stadtrat Laufen, 4242 Laufen  Stadtverwaltung, Bauabteilung, 4242 Laufen  Zwimpfer Partner, St. Albananlage 66, 4002 Basel  Ingenieur- und Vermessungsbüro Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen  Landeskanzlei (Publikation)  Vermessungs- und Meliorationsamt  Bauinspektorat  Tiefbauamt  Amt für Raumplanung (8)  Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin

Quartierplanvorschriften

EXEMPLAR AMT

FÜR

Stadt Laufen Kanton Basel-Landschaft

RAUMPLANUNG

Sonderbauvorschriften 81/ Quartierplan "Viehmarktplatz"

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Genehmigungsvermerke 19. Oktober 2006 13. November 2006

Beschluss der Einwohnerversammlung: Referendumsfrist:

Publikation im Amtsblatt Nr. 47 vom 23 . November 2006 Planauflage vom 23 . November bis 27 . Dezember 2006 Im Namen des Stadtrates: Die Stadtpräsidentin

Der Stadtverwalter:

Vom Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss

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Publikation des Regierungs ratsbeschlusses Im Amtsblatt Nr .....

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Df~~;~? Landeigentümerin Architekt

Erbengemeinschaft Kar11mhof ZWIMPFER PARTNER Architekten SIA

4242 Laufen 4002 Basel

3/0

QUARTIERPLANUNG "VIEHMARKTPLATZ" LAUFEN SONDERBAUVORSCHRIFTEN

ZWIMP FER PARTNER Archi tekten SIA

Inhaltsverzeichnis 1.

Geltungsbereich

3

2.

Zweck

3

3. Grundlage des Quartierplanes

3

4. Der Quartierplan umfasst

3

5. Stellung zum Bau- und Zonenreglement

3

6.

Nutzung

4

7.

N utzu ngsmass

4

8.

Baubereiche

4

9.

Massvorschriften

5

10. Gestaltung

5

11. Erschliessungskonzept

5

12. Ober- und unterirdische Parkierung

5

13. Bereich zwischen Kantonsstrasse und Gestaltungsbaulinie

5

14. Gestaltung und Unterhalt der Umgebungsflächen

5

15. Kehrichtbeseitigung

6

16. Lärmschutz

6

17. Energie

6

17. Grenz- und Gebäudeabstände

6

18. Ortsbildschutz

6

19. Ausnahmen

6

20. Inkrafttreten

6

Stand : 21 . November 2006 G:1711 vmglQ1 Grundlagenl01_03 Gesetzlrchlsonderbauvorschriften_hj290606.doc

2

29. Juni 2006

QUARTIERPLANUNG "VIEHMARKTPLATZ" LAUFEN SONDERBAUVORSCHRIFTEN

ZWIM PFER PARTNER Architekten SIA

Quartierplanreglement 1.

Geltungsbereich

Der Quartierplan "Viehmarktplatz" und das dazugehörende Quartierplanreglement gelten für das im Plan durch eine punktierte Linie gezeichnete Gebiet.

2.

Zweck

Das Areal ,,viehmarktplatz" liegt in der Kernzone Altstadt mit Quartierplanpflicht. Das Gebiet grenzt im Osten an die Viehmarktgasse und im Westen an die Rennimattstrasse. Der Quartierplan bezweckt ein Nutzungs- und Uberbauungskonzept festzulegen, welches der Wahrung des historischen Bildes an der Viehmarktgasse und der Definition der Schnittstelle zum modernen Laufen im Westen gerecht wird. Das Ersatzgebäude für das abzubrechende Ökonomiegebäude entspricht in seinem Volumen den Vorgaben der Zonenordnung. Die baulichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität sicherstellen und eine wirtschaftliche Realisierung ermöglichen. Der Quartierplan regelt: Definition von klaren Räumen : Strassen raum , Stadtmauer und Stadtgraben Festlegen der maximalen Gebäudevolumen mittels Baubereichen und Gestaltungsbaulinien Definition von Erschliessung , Zu- und Anlieferungsbereichen Festlegung der unterirdischen Parkierung mit der Möglichkeit zur Anbindung benachbarter Autoei nstell hallen Spezifische Gestaltung einzelner Bauteile

3.

Grundlage des Quartierplanes

Grundlage des Quartierplanes ist die gültige Zonenordnung und die spezifischen Auflagen der Kernzone Altstadt. Die durch die kommunalen und kantonalen Behörden bereits festgelegten Rahmenbedingungen bilden ebenfalls einen integrierten Bestandteil.

4.

Der Quartierplan umfasst:

Situationsplan, Mst. 1:200 Schnittpläne, Mst. 1:200 Quartierplanreglement Raumplanu ngsbericht

5.

Stellung zum Bau- und Zonenreglement

Soweit das Quartierplanreglement nichts anderes vorschreibt, gelten das Baureglement und die Zonenvorschriften der Stadt Laufen sowie die relevanten kantonalen Vorschriften.

G:\711 vmg\Ol Grun<Jlagen\0 '_03 Geselzlich\sonderbauvorschnften_hj:l90606. doc

3

29. Juni 2006

QUARTIERPLANUNG "VIEHMARKTPLATZ" LAUFEN SONDERBAUVORSCHRIFTEN

6.

ZWIMP FER PARTNER Architekten SIA

Nutzung

In den Baubereichen A und B sind Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zugelassen.

7.

Nutzungsmass Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche wird im Baubereich A1 durch die maximale Volumetrie definiert. Im Baubereich A2 sind max. 240 m2 zulässig. Im Baubereich A3 sind nur offene Bauteile wie Terrassen, Loggien und Balkone gestattet. Die Geschossflächenziffer im Baubereich B beträgt 0.75.

8.

Baubereiche Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende spezifische Vorschriften: Baubereich A1 Nutzung Ausnutzung Geschosszahl Dachform Dachaufbauten Dacheinschnitt Gebäudehöhen

Baubereich A2 Nutzung Ausnutzung Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen

Baubereich A3 I\lutzung Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen

Baubereich B Nutzung

Ausnutzung Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen Gebäudehöhe

Erdgeschoss Obergeschosse Vollgeschosse Voligeschosse Satteldach Viehmarktgasse Stadtmauer Westfassade Erdgeschoss Traufe Dachfirst

Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen Wohnen, Praxen, etc. BGF durch Bauvolumen definiert 3 mit Dachausbau 45° a.T. Schleppgauben 5° a.T. Schleppgauben 5° a.T. konzentrierte Öffnung für Dachbelichtung 349.60 m ü.M. 359.60 m ü.M. 366.60 m ü.M.

Erdgeschoss

Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen BGF 240 m2 1 Flachdach. 349.60 m ü.M. 354.00 m ü.M.

Voligeschosse Erdgeschoss Terrassen brüstu ng

Obergeschosse

Terrasse, Loggien, Balkone 2 Flachdach 353.00 m ü.M. 357.00 m ü.M.

Decke Ü. EG Geländer 2. OG

Sockelgeschoss Erdgeschoss Obergeschoss Geschossflächenziffer Voligeschosse Flachdach, Pultdach Erdgeschoss

G\7 11vmg\01 Grundlagen\0 1_0 3 Gesel zl i C ~\sonderbauvorschriften_hI290606.doc

4

Wohnen, Atelier, Nebenräume Wohnen, Dienstleistung Wohnen, Dienstleistung 0.75 2 plus Sockelgeschoss max. 6° a.T. 353.70 m ü.M. 360.70 m ü.M.

29 Juni 2006

QUARTIERPLANUNG "VIEHMARKTPLATZ" LAUFEN SONDERBAUVORSCHRIFTEN

9.

ZWIMPFER PARTNE R Architekten SIA

Massvorschriften

Die äusseren Geometrien der Gebäude werden durch die Gestaltungsbaulinien festgelegt. Der Baubereich definiert die maximale Ausdehnung der Gebäude. Die Gestaltungsbaulinie legt die Flucht der Gebäude verbindlich fest, d.h. die Fassaden müssen aus städtebaulichen Gründen zwingend auf diese Linie gestellt werden. Der Baubereich B definiert die mögliche Lage und die maximale Ausdehnung des Gebäudes. Die Verbindlichkeit der Höhenkoten im Situationsplan, den Schemaschnitten und dem QuartierpIanreglement ist richtungsweisend; Abweichungen 2: 25 cm.

10. Gestaltung

Das Gebäude A soll der architektonischen Gestaltung des historischen Umfeldes Rechnung tragen wobei eine moderne Interpretation möglich ist. Die architektonische Gestaltung des Gebäudes B kommt der städtebaulichen Position entsprechend eine vermittelnde Bedeutung zu . Eine moderne Bauweise und Materialisierung ist anzustreben.

11. Erschliessungskonzept

Die Fahrverkehrserschliessung erfolgt über die Viehmarktgasse. Innerhalb des Geltungsbereiches sind alle privaten Erschliessungsanlagen von den Grundeigentümern zu erstellen und zu unterhalten. Die Hauptzugänge der Baubereiche A und B erfolgen ebenfalls über die Viehmarktgasse. Der Baubereich B wird für Fussgänger zusätzlich im Erdgeschoss über die Rennimattstrasse erschlossen. Im Untergeschoss ist eine Tunnelverbindung im Bereich der heutigen Lücke in der Stadtmauer mit einer lichten Breite von 1.50 m zulässig .

12. Ober- und unterirdische Parkierung

Die neue Einstellhalle, welche insbesondere unter dem Baubereich B im Stadtgraben zu liegen kommt, umfasst ca. 20 Autoeinstellplätze. Die Zufahrt erfolgt von Osten über die Viehmarktgasse. Es ist mind. 1 Behinderten-Parkplatz zu erstellen. Die Durchfahrt zum Stadtgraben darf eine lichte Breite von max. 3.50 m aufweisen. Die südliche Begrenzung der Öffnung entspricht der Verlängerung der nördlichen Begrenzung des Baubereiches

A Die definitive Anzahl der Parkplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Sie richtet sich nach der Parkplatzverordnung des Kantons Basellandschaft. Eine Erweiterung der AEH auf die angrenzende Parzelle 1800 ist möglich. Die maximale Parkplatzzahl beträgt dann 30 PP Die erforderlichen Gesuche für Sonderbaubewilligungen für die an die Rennimattstrasse stossende unterirdische Autoeinstellhalle, z.B. Näherbaurecht etc. sowie die notwendigen statischen Nachweise sind mit dem Baugesuch einzureichen. Die Kosten für die speziellen Nachweise gehen zu Lasten der Gesuchssteiler.

G:\711 vmg\01 Grundiagen\01_03 Geselzl ,chlsonderbauvorschriften_hj290606.doc

5

29. Juni 2006

QUARTIERPLANUNG "VIEHMARKTPLATZ" LAUFEN SONDERBAUVORSCHRIFTEN

ZWIMPFER PARTNER Architekten SIA

13. Bereich zwischen Rennimattstrasse und Stadtmauer

Die bestehende Topographie zwischen der Stadtmauer und der Rennimattstrasse ist ausserhalb des Baubereiches B in seiner heutigen Wahrnehmung möglichst zu erhalten.

14. Gestaltung und Unterhalt der Umgebungsflächen

Der Unterhalt der Umgebungsflächen erfolgt durch die jeweiligen Grundeigentümer.

15. Kehrichtbeseitigung

Die Kehrichtbeseitigung hat zentralisiert zu erfolgen. Es sind ausreichend gegen aussen abgeschirmte Abstellplätze für Container vorzusehen oder entsprechende Plätze für die Containerübergabe einzurichten.

16. Lärmschutz

Das Gebiet des Quartierplanes ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Im Baubewilligungsverfahren ist der detaillierte Nachweis über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erbringen. Bewilligen; Art. 31 LSV.

17. Energie

Die Gebäudehülle ist auf den Minergie-Standard auszulegen. Der Einbau einer Komfortlüftung ist wünschenswert. Für die gesamte Überbauung ist mit dem Baugesuch ein Energieversorgungskonzept für die Raumheizung sowie das Warmwasser mit Varianten der Wärmeerzeugung einzureichen. Die Wärmeerzeugung soll vorzugsweise mit erneuerbarer Energie, z.B. Holzpellets oder Umgebungswärme nutzender Art, z.B. Wärmepumpe, erfolgen.

18. Grenz- und Gebäudeabstände

Die Grenz- und Gebäudeabstände sind im Plan festgelegt und bedürfen - auch bei Unterschreitung gesetzlicher Abstände - keiner beschränkten dringlicher Rechte (wie z.B. Dienstbarkeiten). Mit der Genehmigung des Quartierplanes sind die Baurechte im Grundbuch einzutragen. Die Grenzabstände gegenüber nicht einbezogener Grundstücke sind einzuhalten. Der effektive Verlauf der Parzellengrenze Süd zur Parzelle 1800 entspricht nicht der Gebäudeposition. Vor der Baueingabe ist eine Grenzkorrektur vorzunehmen und das gegenseitige Grenzbaurecht grundbuchrechtlich festzuhalten.

18. Ortsbildschutz I Gestaltung

Die Baugesuche im gesamten Gebiet des Quartierplanes "Viehmarktplatz" sind vor der Publikation der kantonalen Denkmalpflege, Fachstelle Ortsbildschutz, zur Stellungnahme einzureichen.

G:171 1vmgl01 Grundlagenl01_03 Geselzlichlsonderbauvorschriflen_hj2906 06.doc

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29. Juni 2006

Stadt Laufen Kanton Basel-Landschaft

EXEMPLAR AMT

FÜR

RAUMPLANUNG

Mutation Quartierplanreglement Quartierplan Viehmarktplatz "

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Mutationen zum bewilligten Quartierplan "Viehmarktplatz" mit Beschluss Nr. 456 sind rot dargestellt. Genehmigungsvermerke

Beschluss des Stadtrates:

23. April 2012

Beschluss der Gemeindeversammlung: Referendumsfrist:

25. Oktober 2012 25. November 2012

Publikation im Amtsblatt Nr. 48

vom 29. November 2012

Planauflage vom

29. November 2012 bis am 03. Januar 2013

Im Namen des Stadtrates:

De/a,~UUv

De ' Stadtprä,c

.. tv.·. . ....:~ . . . . . . .. . Vom Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.

A~ .....

13. Aug. 2013

vom ..... ............ .. .... ... .. ...... .. .

Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. .. .. Der Landschreiber:

33....... vom ........ ;1.S ::~.! Z"O'A3 Der Landschreiber:

QUARTIERPLANUNG " VIEHMARKTPLATZ " LAUFEN QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

M.HEIMGARTNER Architektur und Planung SWB

Inhaltsverzeichnis l.

Geltungsbereich

3

2.

Zweck

3

3.

Grundlage des Quartierplanes

3

4.

Die Quartierplanung umfasst

3

5.

Stellung zum Bau- und Zonenreglement

3

6.

Nutzung

4

7.

Nutzungsmass

4

8.

Baubereiche

4

9.

Massvorschriften

5

10. Gestaltung

5

11. Erschliessungskonzept

5

12. Ober- und unterirdische Parkierung

6

13. Bereich zwischen Kantonsstrasse und Gestaltungsbaulinie

6

14. Gestaltung und Unterhalt der Umgebungsflächen

6

15. Kehrichtbeseitigung

6

16. Lärmschutz

6

17. Energie

7

18. Grenz- und Gebäudeabstände

7

19. Ortsbildschutz

7

20. Naturgefahren

7

21. Ausnahmen

7

22. Dienstbarkeitsvertrag

8

23. Inkrafttreten

8

Stand: 17. September 2012

QUARTIERPLANUNG " VIEHMARKTPLATZ " LAUFEN QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

M.HEIMGARTNER Arc hitektur und Planung SWB

3

Quartierplanreglement 1.

Geltungsbereich

Der Quartierplan " Viehmarktplatz " und das dazugehörende Quartierplanreglement gelten für im Plan durch eine punktierte Linie gezeichnete Gebiet.

2.

Zweck 1 Das Areal "

Viehmarktplatz " liegt in der Kernzone Altstadt mit Quartierplanpflicht. Das Gebiet grenzt im Osten an die Viehmarktgasse und im Westen an die Rennimattstrasse.

2 Der Quartierplan bezweckt ein Nutzungs- und Überbauungskonzept festzulegen , welches

der Wahrung des historischen Bildes an der Viehmarktgasse und der Definitation der Schnittstelle zum modernen Laufen im Westen gerecht wird . Das Ersatzgebäude für das abzubrechende Ökonomiegebäude entspricht in seinen Volumen den Vorgaben der Zonenordnung. 3 Die baulichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen eine hohe städtebauliche

und architektonische Qualität sicherstellen und eine wirtschaftliche Realisierung ermöglichen . 4 Der Quartierplan regelt:

- Definition von klaren Räumen: Strassenraum, Stadtmauer und Stadtgraben - Festlegen der maximalen Gebäudevolumen mittels Baubereichen und Gestaltungsbaulinien - Definition von Erschliessung, Zu- und Anlieferungsbereichen - Festlegung der unterirdischen Parkierung mit der Möglichkeit zur Anbindung benachbarter Autoeinstellhallen - Spezifische Gestaltung einzelner Bauteile

3.

Grundlage des Quartierplanes

Grundlage des Quartierplanes ist die gültige Zonenordnung und spezifischen Auflagen der Kernzone Altstadt. Die durch die kommunalen und kantonalen Behörden bereits festgelegten Rahmenbedingungen bilden ebenfalls einen integrierten Bestandteil.

4.

Die Quartierplanung umfasst:

siehe Erw8gungen RRf.I

- Situationsplan, - Schnittpläne, - Quartierplanreglement

5.

Mst. 1:500 Mst. 1:500

Stellung zum Bau- und Zonenreglement

Soweit das Quartierplanreglement nichts anderes vorschreibt, gelten das Teilzonenreglement Kernzone Altstadt und das Zonenreglement der Stadt Laufen sowie die relevanten kantonalen Vorschriften .

QUARTIERPLANUNG " VIEHMARKTPLATZ " LAUFEN QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

M.HEIMGARTNER Archite ktur und Planung SWB

4 6.

Nutzung 1 In den Bereichen

A und B sind Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zugelassen .

2 Unterirdische Bauten und Anlagen sind im Baubereich C zu erstellen.

7.

Nutzungsmass 1 Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche wird im Baubereich Al

durch die maximale Volumerie definiert. Im Baubereich A2 sind max. 240 m2 zulässig. Im Baubereich A3 sind offene gedeckte Bauteile wie unbeheizte Terrassen, Loggien, Balkone die mit verschiebbaren Glaselementen als Energiepufferzone ausgebildet werden, gestattet.

2 Die Geschossflächenziffer im Baubereich

8.

B beträgt 0.75

Baubereiche

Für die einzelnen Baubereiche gelten folgende spezifische Vorschriften: Baubereich Al Nutzung

Ausnutzung Geschosszahl Dachform Dachaufbauten Dacheinschnitte

Gebäudehöhen

Baubereich A2 Nutzung

Ausnutzung Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen

Baubereich A3 Nutzung

Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen

Erdgeschoss Obergeschosse Vollgeschosse Vollgeschosse Satteldach Ostfassade Westfassade

Erdgeschoss Traufe Dachfirst

Erdgeschoss Überbautes Flachdach

Dienstleistungen, Gewerbe, Wohnen Wohnen, Praxen, etc BGF durch Bauvolumen definiert 3 mit Dachausbau 45° a.T. Schleppgauben 5° a .T. 3 Dacheinschnitte je max. 3.00m breit, ganze Breite überdeckt. Nutzung als Balkon mit Glaselementen zum schliessen. Überdachung Dacheinschnitt: Flachdach 349 .60 m ü.M. 359 .60 m ü.M. 366.60 m ü.M.

Dienstleistungen, Gewerbe, Wohnen Sitzplatz BGF 240 m2

Vollgeschosse

1

Erdgeschoss Terrassen brüstu ng

Flachdach 349 .60 m ü.M. 354.00 m ü.M.

Obergeschosse

Decke über EG. Geländer 2.0G . OK. Balkonüberdachung, nicht begehbar

unbeheizte Terrassen, Loggien, Balkone mit beweglichen Glasfronten 2 Flachdach 353.00 m ü.M. 357 .00 m ü.M. 358.90 m ü.M.

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LAUFEN

Architektur und Planung SWB

5

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Baubereicl:l B $leheErw§gungenRRI

Nutzung

Ausnutzung Geschosszahl Dachform Gebäudehöhen Gebäudehöhe Baubereich C Nutzung

Dachform Gebäudehöhen

9.

Sockelgeschoss Erdgeschoss Obergeschoss Geschossflächenziffer Vollgeschosse Flachdach, Pultdach Erdgeschoss

Wohnen, Atelier, Nebenräume Wohnen, Dienstleistung Wohnen, Dienstleistung 0.75 2 plus Sockelgeschoss max. 6° a.T. 353.70 m ü.M. 360.70 m ü.M.

Untergeschoss

Keller-, Technikräume Parkplätze Flachdach 346 .80 m ü.M. 349 .60 m ü.M.

Untergeschoss OK. Decke über UG

Massvorschriften 1 Die äusseren Geometrien der Gebäude werden durch die Gestaltungslinien festgelegt.

Der Baubereich definiert die maximale Ausdehnung der Gebäude. Den Baubereich überragen dürfen Abdeckungen von Dacheinschnitten. Die Gestaltungsbaulinie legt die Flucht der Gebäude verbindlich fest, d.h. die Fassaden müssen aus städtebaulichen Gründen zwingend auf diese Linie gestellt werden. 2 Das Baufeld B definiert die

Lage und die Ausdehnung des Gebäudes.

3 Die Verbindlichkeit der Höhenkoten im Situationsplan, den Schemaschnitten und dem

Quartierplanreglement ist richtungsweise; abweichungen +/- 25 cm .

10. Gestaltung 1 Das Gebäude A soll der architektonischen Gestaltung des historischen Umfeldes Rechnung

tragen wobei eine moderne Interpretation möglich ist. 2 Die architektonische Gestaltung des Gebäudes B kommt der städtebaulichen Position

entsprechend eine vermittelnde Bedeutung zu. Eine moderne Bauweise und Materialisierung ist anzustreben.

11. Erschliessungskonzept 1 Die Fahrverkehrserschliessung erfolgt über die Viehmarktgasse . Innerhalb des Geltungs-

bereiches sind alle privaten Erschliessungsanlagen von den Grundeigentümern zu erstellen und zu unterhalten . 2 Die Zufahrt zur Einstellhalle erfolgt über die Einfahrt des Quartierplanes "Viehmarkt-

gasse 45". Gemeinsame Zufahrt für beide Einstellhallen. 3 Die Hauptzugänge der Baubereiche A und B erfolgen ebenfalls über die Viehmarktgasse.

Der Baubereich B wird für Fussgänger zusätzlich im Erdgeschoss über die Rennimattstrasse erschlossen .

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6 ~~

werden durch ~ Tunnelverbindung von max. 3.50m Breite verbunden. Die Lage wird durch den Quartierplan definiert. ~heErwlgungMRRB

4 Die beiden Untergeschosse

5 Umgebung,

~ie

bestehende Stadtmauer wird bis zur nördlichen Begrenzung des Baubereiches A erweitert. Nördlich des Baubereiches A ist eine Fussgängerverbindung von max. 2.50m Breite mit einem Sturz auf 2.50m Höhe zu realisieren. Die südliche Begrenzung der Öffnung entspricht der Verlängerung der nördlichen Begrenzung des Baubereiches A. Das bestehende Teilstück der Stadtmauer zur Parzelle Nr. 692 wird im Bereich der Fussgängerverbindung teilweise abgebrochen.

12. Ober - und unterirdische Parkierung 1 Die unterirdische Einstellhalle wird im Baubereich C realisiert. Alle Stamm- und Besucher-

parkplätze des motorisierten Individualverkehrs werden im Baubereich C verwirklicht. Oberirdische Stellplätze für Autos sind untersagt. 2 Die Einstellhalle umfasst ca. 27 Autoeinstellplätze, davon ist mindestens 1 Behinderten-

Parkplatz zu erstellen . 3 Veloabstell plätze für die Bewohner der beiden Liegenschaften werden im Baubereich C

erstellt. Zusätzlich werden oberhalb des Baubereichs A, östlich der Stadtmauer im Altstadtbereich Veloabstellplätze für Besucher geplant. sTeheErwlgttngMRRB 4 Die definitive Anzahl der Parkplätze und Veloabstellplätze wird im Baugesuchsverfahren

festgelegt. Sie richtet sich nach der Verordnung zum RBG (RBV) des Kantons Basellandschaft.

13. Bereich zwischen Rennimattstrasse und Stadtmauer

Die bestehende Topographie zwischen der Stadtmauer und der Rennimattstrasse ist ausserhalb des Baubereiches B in seiner heutigen Wahrnehmung möglichst zu erhalten .

14. Gestaltung und Unterhalt der Umgebungsflächen

Der Unterhalt der Umgebungsflächen erfolgt durch die jeweiligen Grundeigentümer.

15. Kehrichtbeseitigung

Die Kehrichtbeseitigung hat zentralisiert zu erfolgen. Es sind ausreichend gegen aussen abgeschirmte Abstellplätze für Container vorzusehen oder entsprechende Plätze für die Containerübergabe einzurichten. Die Plätze sind östlich des Baufelds B, zwischen diesem und der Stadtmauer, im Stadtgrabenbereich einzuplanen.

16. Lärmschutz

Das Gebiet des Quartierplanes ist der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Im Baubewilligungsverfahren ist der detaillierte Nachweis über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erbringen. Bewilligen ; Art. 31 LSV.

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7 17. Energie 1 Die Gebäudehülle ist auf den Minergie-Standard auszulegen. Der Einbau einer Komfort-

lüftung ist wünschenswert. 2 Für die gesamte Überbauung ist mit dem Baugesuch ein Energieversorgungskonzept für

die Raumheizung sowie das Warmwasser mit Varianten der Wärmeerzeugung einzureichen. 3 Die Wärmeerzeugung soll vorzugsweise mit erneuerbarer Energie, z.B. Holzpellets oder

Umgebungswärme nutzender Art z.B. Wärmepumpe erfolgen.

18. Grenz· und Gebäudeabstände

Die Grenz- und Gebäudeabstände sind im Plan festgelegt und bedürfen- auch bei Unterschreitung gesetzlicher Abstände- keiner beschränkten dringlicher Rechte (wie z.B. Dienstbarkeiten). Mit der Genehmigung sind die Baurec hte im Grundbuch einzutragen . Die Grenzabstände g egenüber nicht einbezoge ner Grundstücke sind einzuhalten.

19. Ortsbildschutz / Gestaltung

Die Baugesuche im gesamten Gebiet des Quartierplanes " Viehmarktplatz " sind vor der Publikation der kantonalen Denkmalpflege, Fachstelle Ortsbildschutz, zur Stellungnahme einzureichen.

20. Naturgefahren 1 Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten sind vor Hochwasser hinreichend zu schützen.

Bauliche und betriebliche Massnahmen, die zum Schutz vor Hochwasser geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben. 2 Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass bei möglichen Hochwasser-

ereignissen von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit keine Schäden durch eindringendes Wasser entstehen können. Gebäudeteile unterhalb der massgebenden Hochwasserkote müssen den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 3 Die massgebende Hochwasserkote liegt bei 351 .50 m ü.M.

4 Die "Richtlinien zur Umsetzung der Planungszone Hochwasserschutz" des Stadtrates, die

dieser zusammen mit der Planungszone erlassen hat, sind sinngemäss zu berücksichtigen ."

21 . Ausnahmen

Die Bau- und Planungskommission kann, im Interesse einer besseren ästhetischen oder wohnhygienischen Lösung , Abweichungen vom Plan und von den einzelnen dieser Bestimmungen zulassen, wenn das Konzept der Bebauung erhalten bleibt, keine zwingenden kantonalen Bestimmungen verletzt werden und die öffentlichen und a c htenswerten Interessen gewahrt werden.

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8 22. Dienstbarkeifsvertrag

Die dienstbarkeitliche Vereinbarung zur Mitbenützung der Einfahrt zur Einstell halle des Quartierplans "Viehmarktgasse 45" wird im Grundbuch eingetragen . 23. Inkrafttrefen I

Der Quartierplan und die Quartierplanvorschriften treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses im Amtsblatt in Kraft.

2 Der Quartierplan

"Viehmarktplatz " (genehmigt mit RRB Nr. 456 vom 23. März 2007 )

wird mutiert. 3 Das Vorliegen des allseitig unterzeichneten Dienstbarkeitsvertrags zur Mitbenutzung der

Einfahrt zur Einstellhalle ist Genehmigungsvoraussetzung für die Quartierplanung "Viehmarktplatz".