02/eBS/61/0_Bau- und Strassenlinienplan Langmattweg

Building lines · Allschwil

Document

Number
3140
Kind
Building lines
Subkind
Building lines
Commune
Allschwil
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 10, 1972
In force since
Oct 10, 1972

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates „des Kantons Basel-Landschaft

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Zugänge bei eingen die Ausführung der Arbeiten wenn nicht verummöglichen so doch wenigstens sehr erschweren werden, z.B. Treppen, die auf dem

Trottcir oder am Rand desselben enden,

ksam machen, dass vor uneg vollständig neu erstellt

Dürfen wir Sie derauf aufme gefähr 8 Jahren der Langmatt und um ein Trottoir gekürzt wurde, wobei nach Ausführung der Arbeiten seinerzeit schon eine prächtige Pappel wegen Absterbens entfernt werden nusste. Ungeachtet der damaligen bedeutenden Kosten will man nun neuerdings die Fahrbahn um rund 50 cm verbreitern, das

bestehende Trottoir um 15 cn vergrössern und wiederum ein neues mit ein Breite von 1.50 an erstellen. Wir

können nur vermuten, dass der Wohlstand auf der Gemeinde ausgebrochen ist, denn sonst könnte man nicht nach dieser kurzen Zeit schon wieder ein neues Proickt vorlegen, dessen Ausführung nicht nur unnötig, sondern auch mit weiteren erheblichen Auslagen verbunden ist.

Diese neuen Kos he wohn CH

könnte der neue Ötrassenlinienplan auch dazu dienen,

in einigen Jahren eines der beiden neuen Trottoirs,

auf die bekannte Weise, wiederum für eine Verbreiterung der Tahrbahn zu benützen.

Der neue Plan bedingt auch Landabtretungen von allen Parzelleninhabern sowie den ganzen oder wenigstens den teilweisen Wegfall der Vorgärten. Ebenfalls verschwinden müssten die Einfriedigungen, die nachher nicht mehr überall ersetzt werden könnten. Dadurch rückt der Fahrverkehr sehr zum Leidwesen der Eigentümer und Mieter j immer näher an die Hausfronten unä da die Bäume und Hecken, die die Lärm- und Staubplage etwas mildern ohne Ausnahme auch geopfert werden müssten, sind die Anwohner in vermehrten Masse von den Auspuffgasen belästigt. Auch das Strassenbild im allgemeinen würde dann noch dazu bestimmt einen schlechten Eindruck machen.

Dass für den Langnattweg, im Gegensatz zu andern Stras-

sen, innert kurzer Zeit wiederum eine Verbreiterung beschlossen wird, ist für nicht tragbar. Die Heuwinkelstrasse als nächste Faral-

lelstrassen zum Beispiel, die vor der erwähnten Xorrektion in ungefähr gleicher Breite erstellt wurde, genügt scheinbar ohne Aenderung der Strassenlinien auch heute noch den Bedürfnissen des Verkehrs. Warum, so fragen wir uns, sollte nicht auch der Langnattweg den Bedingungen entsprechen, wenn man das Problem ohne Vorurteil betrachtet.

Gegen eine vernünftige Verwendung der Steuergelder haben wir sicher nichts einzuwenden; mit der etwas BroSSzüpigen Ausgebenpolitik der öffentlichen Hand sind wir

in diesem speziellen Fall jedoch nicht einverstanden.

Da dis geplante Korrektion den Unterzeichnern der Ein-

sprache nur Inannehmlichkeiten und Nachteile bringen,

geben wir der Hoffnung Ausdruck, bei den Behörden - nach Prüfung der Angelegenheit - Verständnis für unsere Stellungnahme zu finden."

Für die Beurteilung des Sachverhaltes ist es unerlässlich, das Rad der Zeit um einiges zurückzuärehen. Im Sinne einer ersten Planungsstufe hat nämlich die Einwohnergemeindeversammlung Allschwil bereits am 10. Oktober 1926 einem Strassennetzplan zugestimmt (damalige Bezeichnung: genereller Bebau-ungsplan). Das vorgeschriebene Auflage- unä Einspracheverfahren fand vom 23. Oktober bis 21. November 1926 statt. nur nebenbei erwähnt, dees Anmals, wie aue den Akten hervorgeht, im relevanten Bereich keiner der Grundeigentüner Einsprache erhob. Der Regierungsrat hat diesen Plan mit Beschluss Nr. 3845 vom 8. November 1927 genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Der Langnattweg ist darin als Hauptstrasse 2, Klasse ausgeschieden. Für diesen Strassentyp schreibt $ 18 des vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 3176 vom 25. September 1956 genehmigten Bau- und Zonenreglementes folgendes vor: .

Baulinienabstand: mindestens 16 m

Strassenlinienabstand 8-1lim Diese beiden Gegebenheiten rechtlicher Natur wirkten sich 10ogischerweise auf die zweite Planungsstufe, das heisst auf den nun vorliegenden Bau- und Strassenlinienplan, präjudizierend aus. In diesem Plan sind folgende Masse ausgewiesen:

Baulinienabstanä: 16 m

Strassenlinienabstand: ö 9m.

Der Strassenlinienabstand setzt sich aus einer Fahrbahn von 6 m Breite und zwei Trottoirs von je 1,50 m Breite zusammen. Daraus ist ersichtlich, dass die festgesetzten Werte im Rahmen der materiell-rechtlichen Normen liegen. Auch inbezug auf die Linienführung ist Uebereinstimmung vorhanden. An dieser Situation vermögen weder die Argumente der Einsprecher noch die lange Zeitspanne, die zwischen dem Erlass der ersten und der zweiten Planungsstufe liegt, etwas zu ändern. Deshalb ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen. e ://: 1. Die Einsprache wird, soweit darauf eingetreten werden Kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf S 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 19567 wird der vom Einwohnerrat Allschwil am 9. Februar 1972 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Langmattweg" genehmigt und damit allgeneinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer

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4, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im

Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an

(alle eingeschrieben) Gemeinderat Allschwil (2) Bauverwaltung Allschwil

Ingenieurbüro A. Aegerter + Dr. 0. Bosshardt AG, Malzgasse 30/32, Basel

Rreisgeometerbüro Binningen, Weihernmattstrasse 2, Binningen

Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsant (2) Tiefbauant (3) Wasserwirtschaftsant (3) Planungsamt (3) Baudirektion (2)

Der landschreiber: