40/gBS/64/2_Waldbaulinienplan Nr.8 Gebiet Gräubern
Forest distance lines · Liestal
Document
- Number
- 38
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Liestal
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 11, 2011
- In force since
- Jan 11, 2011
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 38
vom 11. Januar 2011
Gemeinde Liestal, Waldbaulinienpläne Nr. 8 "Gräubern", Nr. 12 "Chrebs, Frenkenbündten", Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag", Nr. 14 "Eglisacher", Nr. 15 "Weid", Nr. 16 "Tiergarten, Bodenacker", Nr. 17 "Oristal Ost" und Nr. 18 "Oristal West" A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 18. November 2009 die Waldbaulinienpläne Nr. 8 "Gräubern", Nr. 12 "Chrebs, Frenkenbündten", Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag", Nr. 14 "Eglisacher", Nr. 15 "Weid", Nr. 16 "Tiergarten, Bodenacker", Nr. 17 "Oristal Ost" und Nr. 18 "Oristal West" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Anpassung bestehender Waldbaulinien wie auch um die Ausscheidung neuer Waldbaulinien aufgrund der Waldfeststellung. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 3. Dezember 2009 bis 8. Januar 2010 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 50 vom 10. Dezember 2009 und Liestal aktuell Nr. 740 vom 3. Dezember 2009 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittungen vom 24. November und 10. Dezember 2009) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen führten zum Rückzug der Einsprache von sowie zum teilweisen Rückzug der Einsprache von . Bei den unerledigten Einsprachepunkten konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 2. September 2010 unterbreitet der Stadtrat Liestal den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachepunkte. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Liestal\143 144 RRB_Einsprachen\WBL\RRB0038_20110111_OPStuc_Liestal_WBL Los 2_GK34846.doc
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a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 28. Mai 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. 1.3 Waldbaulinie mit 5 m Abstand im Bereich der Parzelle Nr. 399 (Glindrain) Gemäss § 97 Abs. 5 RBG müssen bestehende Baulinien, welche einen Mindestabstand von 10 m zum Wald nicht einhalten, nicht angepasst werden, soweit sie ausserhalb des Waldes liegen. Im Bereich der Parzelle Nr. 399 wurde im vorliegenden Waldbaulinienplan Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag" eine Waldbaulinie für (Haupt-)Bauten erlassen, welche im südwestlichen Bereich einen Abstand zum Wald von lediglich 5 m aufweist, im Grossen und Ganzen jedoch der bisherigen Waldbaulinie entspricht. Südlich davon wurde zusätzlich eine Waldbaulinie für eingeschossige Nebenbauten erlassen, welche ebenfalls einen Abstand von nur 5 m aufweist. Da es sich dabei um eine vollständig neue Waldbaulinie handelt, welche bisher nicht bestehend war, ist in diesem Bereich gemäss § 97 Abs. 5 RBG ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten. Die Waldbaulinie für eingeschossige Nebenbauten im Bereich der Parzelle Nr. 399 wird daher gestrichen und muss von der Genehmigung ausgenommen werden, soweit der Abstand zum Wald weniger als 10 m beträgt. 1.4 Waldbaulinie entlang Oristalstrasse Es ist festzuhalten, dass die neue Waldbaulinie entlang der Oristalstrasse (Waldbaulinienpläne Nr. 17 "Oristal Ost" und Nr. 18 "Oristal West") identisch mit der kantonalen Strassenbaulinie ist. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Abs. 5 RBG P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Liestal\143 144 RRB_Einsprachen\WBL\RRB0038_20110111_OPStuc_Liestal_WBL Los 2_GK34846.doc
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Keine Bemerkungen. 3. Die Stadt Liestal wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 über die bevorstehende Nichtgenehmigung informiert. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 hat sie dazu Stellung genommen und die Nichtgenehmigung akzeptiert. III. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. 5. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten. P:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden E_L\Liestal\143 144 RRB_Einsprachen\WBL\RRB0038_20110111_OPStuc_Liestal_WBL Los 2_GK34846.doc
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6. Zu den unerledigten Einsprachepunkten der Einsprache von ist Folgendes zu bemerken: Die Einsprechenden sind als Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle Nr. von der Planungsmassnahme betroffen. Die unerledigten Einsprachpunkte betreffen jedoch ausschliesslich Fragen der Haftung bei Schadenereignissen und der Waldbewirtschaftung. Dazu ist festzuhalten, dass Waldbaulinien unter Abwägung verschiedener Interessen einen im Vergleich zum gesetzlichen Waldabstand reduzierten Abstand zum Wald definieren, ab welchem Bauten erstellt werden dürfen. Gemäss § 97 Abs. 5 RBG hat dieser Abstand mindestens 10 m zu betragen. Mit der Festlegung einer Waldbaulinie wird somit für ein bestimmtes Gebiet (nämlich zwischen der Waldbaulinie und der Waldgrenze) öffentlich-rechtlich die zulässige Nutzung grundeigentumsverbindlich festgesetzt (Nutzungsplanung). Diese Nutzungsplanung hat nun mit der Frage der Haftung bei Schadenereignissen wie auch mit der Frage der Waldbewirtschaftung grundsätzlich nichts zu tun. Das heisst, die Haftungsfrage gilt unabhängig von den Baulinien. Auf die unerledigten Einsprachepunkte kann somit nicht eingetreten werden.
Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Auf die unerledigten Einsprachepunkte der Einsprache von kann nicht eingetreten werden. 2. Die vom Einwohnerrat Liestal am 18. November 2009 beschlossenen Waldbaulinienpläne Nr. 8 "Gräubern", Nr. 12 "Chrebs, Frenkenbündten", Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag", Nr. 14 "Eglisacher", Nr. 15 "Weid", Nr. 16 "Tiergarten, Bodenacker", Nr. 17 "Oristal Ost" und Nr. 18 "Oristal West" werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung zurückgewiesen wird die Waldbaulinie für eingeschossige Nebenbauten im Bereich der Parzelle Nr. 399, soweit der Abstand zum Wald weniger als 10 m beträgt (im Plan Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag" rot gestrichen). 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummen 40/BSP/78/0, 40/gBS/64/2, 40/gBS/31/1 und 40/QP/3/2 (Waldbaulinienplan Nr. 8 "Gräubern"), 40/BSP/79/0, 40/gBS/33/3, 40/gBS/48/2 und 40/eBS/17/4 (Waldbaulinienplan Nr. 12 "Chrebs, Frenkenbündten"), 40/eBS/17/5 und 40/gBS/33/4 (Waldbaulinienplan Nr. 13 "Glattrainli, Im langen Hag"), 40/BSP/68/1, 40/gBS/0/9 und 40/QP/6/3 (Waldbaulinienplan Nr. 14 "Eglisacher"), 40/BSP/80/0, 40/gBS/0/10, 40/BSP/46/1 und 40/BSP/49/1 (Waldbaulinienplan Nr. 15 "Weid"), 40/BSP/81/0, 40/gBS/0/11 und 40/BSP/32/3 (Waldbaulinienplan Nr. 16 "Tiergarten, Bodenacker"), 40/BSP/82/0 und 40/gBS/0/12 (Waldbaulinienplan Nr. 17 "Oristal Ost") sowie 40/BSP/83/0 (Waldbaulinienplan Nr. 18 "Oristal West") versehenen Exemplare der Pläne. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die Mutationen vom Waldbaulinienplan "Im langen Hag" (40/eBS/17/1, 40/eBS/17/2), der Waldbaulinienplan "Oristal"
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(40/eBS/12/0) und der Waldbaulinienplan "Parz. 3283, Oristal" (40/BSP/64/0) aufgehoben. 5. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 7. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Nichtgenehmigung) zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(eingeschrieben) Stadtrat Liestal, 4410 Liestal Stierli+Ruggli, Ingenieure+Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen Landeskanzlei (Publikation) Amt für Wald Amt für Geoinformation Bauinspektorat Amt für Raumplanung (28) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin
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