10/eBS/12/0_Bau- und Strassenlinienplan Killweg - Hohe Strasse

Forest distance lines · Biel-Benken

Document

Number
1760
Kind
Forest distance lines
Commune
Biel-Benken
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 8, 1976
In force since
Jun 8, 1976

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18 11.75 100000

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

1760 8. Juni 1976

vom

Gemeinde Bi.el-Benken, Bau- und Strassenlinienplan

"Killweg - Hohe Strasse", Aenderung des Strassennetz-

planes (Bebauungsplan)

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Biel-Benken hat am 2. Oktober 1975 dem Bau- und Strassenlinienplan "Killweg - Hohe Strasse", sowie der damit verbundenen Aenderung

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des Strassennetzplanes (Bebauungsplan) zugestimmt.

B. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 30, Oktober bis 28, November 1975. Sie wurde publiziert im Amtsblatt Nr, 43 vom 30. Oktober 1975 und in der Biel- Benkemer Dorf-Zytig vom 29. Oktober 1975. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 27. Oktober 1975 auf die Planauflage hingewiesen. Inmnert I TUTUTU„”VO Sl - Einsprache erhoben. Der Gemeinderat

führte in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durch. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande.

C. Mit Schreiben vom 5. Februar 1976 unterbreitet der Gemeinderat Biel-Benken die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung und die Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Strassennetzpläne und Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft,

sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grund-

sätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere

Verfahrensvorschriften, die bei Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei. der erstmaligen Aufstellung.

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Strassennetzpläne und die Bau- und Strassenlinienpläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen -— der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitkontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

beschränkt. III.

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

IV.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Reglerungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein

offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.

v

In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat

die Prüfung der Beschlüsse und der unerledigten Einsprache “ folgendes ergeben:

1. Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass.

>. acht in seiner Einsprache geltend, dass die Einhaltung eines Waldabstandes von 20 m die zonenmässige Ueberbauung verunmögliche, bzw. erschvere. Gleichzeitig wird auf die $ 85 und 86 Absatz 3 und ı des Baugesetzes (BG) verwiesen. Schwierigkeiten würden sich ferner auch inbezug auf die Baulandumlegung ergeben, müsste doch eine Neuzuteilung nach Werten erfolgen ($ 61 BG).

EEE schlägt deshalb vor, die Baulinie im Bereich des Killweges auf 15 - 17 m, entlang der Hohen Strasse auf 10 m (Südlage) zu reduzieren.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten regierungsrätlichen UVeberprüfungsbefugnis ist zur Einsprache folgendes zu bemerken:

Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass der Waldabstand für den Landschaftsschutz, wie auch für die feuerpolizeilichen Belange von Bedeutung ist. Er bildet eine Schutzmassnahme einerseits für die Wohnbauten (gegen den Windfall von Bäumen, das Umstürzen von solchen unter Schneelast und das Uebergreifen von Waldbränden), sowie andererseits gegenüber dem Wald im Hinblick auf Feuergefahren aus Wohnstätten. In den meisten Kantonen ist denn auch ein Bauabstand von 30 - h4O m vom Wald vorgeschrieben. Derim Bau- und Strassenlinienplan "Killweg - Hohe Strasse" dargestellte Waldabstand von 20 m kann demnach nicht als übermässig bezeichnet werden, zumal diese Regelung mit dem im Baugesetz ($ 85) festgelegten Mindestabstand identisch ist.

Der Einwand, wonach ein Waldabstand von 20 m eine zonenmässige Veberbauung verunmögliche oder erschwere ist nicht stichhaltig, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer Baulandumlegung, die Grundstücke so zu ordnen, dass sie sich nach Lage, Form und Grösse für die bauliche Nutzung eignen

‚(8 45 Absatz 1 BG). Dass im Rahmen der Umlegung übergeordnete Randbedingungen beachtet werden müssen -— im vorliegenden Fall der Waldabstand von 20 m - versteht sich von selbst. Dies sollte auch keine Schwierigkeit bieten, zumal ja im heutigen Zeitpunkt die Neuzuteilung der Grundstücke innerhalb des Umlegungsgebietes noch in keiner Weise präjudiziert ist. Wie weit im übrigen eine Neuzuteilung nach Werten (8 61 BG) notwendig sein wird, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht untersucht werden.

Bezüglich der vom Einsprecher angeführten Paragraphen lässt sich folgendes feststellen: In % 85 BG wird ausgeführt, dass an Waldrändern - sofern Baulinien nichts anderes vorsehen - ein Minimalabstand von 20 m für Bauten einzuhalten ist. $ 86 Absatz 3 BG sagt zudem aus, dass für Bauten über und unter der Erde, sowie für die einzelnen Stockwerke besondere, voneinander abweichende Baulinien festgelegt werden können. In vorliegenden Fall wurde jedoch seitens der Gemeinde keine abweichende Regelung vorgesehen, d.h. der im Bauund Strassenlinienplan "Killweg - Hohe Strasse" festgelegte Waldabstand ist mit dem Mindestabstand gemäss $ 85 BG identisch. Der vom Einsprecher ebenfalls angesprochene Absatz 4 des $ 86 BG bestimmt, dass beim Festlegen von Baulinien eine Erschwerung der zonenmässigen Ueberbauung zu vermeiden ist. Wie schon oben erwähnt, ist jedoch im Zusammenhang mit der Baulandumlegung eine, auf die zonenmässige Veberbaubarkeit abgestimmte Zuteilung der Parzellen auch unter Berücksichtigung des 20m-Waldabstandes durchaus möglich.

Zum Begehren betreffend die Reduktion der Baulinie auf 15 - 17 m am Killweg, bzw. 10 m an der Hohen Strasse ist festzustellen, dass der Regierungsrat nicht befugt ist, den Gemeinden positive Vorschriften zu machen. Eine Nichtgeneh-

migung der Baulinie wiederum hätte lediglich zur Folge, dass weiterhin der in $ 85 BG festgelegte Waldabstand von 20 m zur Anwendung käne.

Gestützt auf diesen Sachverhalt ist der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.

://: 1. Die Einsprache vor Ei: als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz ? des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Biel-Benken vom 2. Oktober 1975 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan "Killweg - Hohe Strasse!" und die Aenderung des Strassennetzplanes genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 10/eBS/12/0O (Bau- und Strassenlinienplan) und 10/SP/0/3 (Aenderung des Strassennetzplanes) versehenen Situationspläne,

h, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an I

(eingeschrieben) Gemeinderat Biel-Benken (3)

Ingenieurbüro F. Märki, Bahnhofstr. 31, Therwil

Ingenieurbüro D, Rohner, Reichensteinerstr. 3, Arlesheim

Bezirksschreiberei Binningen, Weihermattstr. 2, Binningen

Landeskanzlei Baupolizeiamt Tiefbauant

Vermessungsamt Planungsant (6) Baudirektion (2)

Der Landschreiber:

Gr