60/ZPL/0/7_Zonenplan Landschaft, Mutation Brunnmatt

Land-use plan · Schönenbuch

Document

Number
1632
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Schönenbuch
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 20, 1995
In force since
Jun 20, 1995

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1632 vom 20. Juni 1995

in ö utatio äne Siedlu dscha

t läne Siedlung und Landschaft sowie der Bau- und Strasseninienplä im Gebiet

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch hat am 9. Januar 1995

für das Gebiet Brunnmatt folgende Planänderungen beschlossen:

— Aenderung des Zonenplanes Siedlung und entsprechende Anpassung des Zonenplanes Landschaft;

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— Aenderung des Strassennetzplanes Siedlung und entsprechende Anpassung des Strassennetzplanes Landschaft sowie neue Baulinien Landschaft;

— Aenderung der Bau- und Strassenlinienpläne Blatt 1 und 2.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 19. Januar bis 17. Februar 1995 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1995 und durch Rundschreiben an alle Haushaltungen bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 12. Januar 1995) be-

nachrichtigt.

Während der Auflagefrist haben ur EEE El. Einsprache erhoben. Die gesetzlich vorgeschrie-

bene Verständigungsverhandlung vom 27. Februar 1995 führte zu keiner Einigung.

C. Mit Schreiben vom 3. und 16. März 1995 unterbreitet der Gemeinderat Schönenbuch die Mutationspläne zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8& 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem

Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffe-

nen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung

zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h.

auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht

gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes

ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Die formell-rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der neuen Baulinien Landschaft fehlen, weil das hiefür erforderliche Auflageverfahren (8 5, Abs. 1 BauG) nicht durchgeführt worden ist. In Absprache mit der Gemeinde werden deshalb diese Baulinien vorerst von der Genehmigung ausgenommen und nach Durchführung des Auflageverfahrens auf einer separaten Plan-

grundlage nochmals zur Genehmigung eingereicht.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Der Regionalplan Fuss- und Wanderwege sowie das Dekret über den Regionalplan Fuss- und Wanderwege vom 6. Dezember 1993 sind seit dem 1. Januar 1994 in Kraft. Die dazugehörende Verordnung vom 8. Februar 1994 ist seit dem 1. März 1994 rechtskräftig. Aufgrund dieser Erlasse sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Strassennetzpläne und -reglemente mit einem Fuss- und Wanderwegnetz zu ergän-

zen und auf das gesamte Gemeindegebiet auszudehnen.

Der Strassennetzplan der Gemeinde Schönenbuch vermag diesen neuen Anforderungen noch nicht vollständig zu genügen. Der Gemeinderat Schönenbuch wird deshalb aufgefordert, innert der in 8$ 3 der Verordnung über den Regionalplan Fuss- und Wanderwege festgelegten Frist den Strassennetzplan und das Strassenreglement entsprechend anzupassen, bzw. die notwendigen Arbeiten baldmöglichst in Angriff zu nehmen. Für die Ausgestaltung des Strassennetzplanes wird empfohlen, die

kantonale Wegleitung vom Dezember 1994 zu übernehmen.

Im übrigen gibt sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass. Für

weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 1. Einsprachebehandlung

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über

die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch Zonenpläne und Bau- und Strassenlinienpläne, bzw. deren Änderungen - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweck-

mässigkeitskontrolle auszuüben.

Die Einsprecher sind als Eigentümer der Parzelle Nr. | von der Planungsmassnahme betroffen und somit zur Einsprache legitimiert. Auf die Einsprache ist einzu-

treten. Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes angeführt:

a) Nach dem Bau der Strasse würde der Verkehr näher an ihrer Liegenschaft vorbei-

führen, was unweigerlich höhere Immissionen zur Folge habe. Das Wohnhaus auf

der Nachbarparzelle vis & vis wäre von solchen Lärmbeeinträchtigungen nicht so sehr betroffen, da es auf höherem Niveau liege und weiter von der Strasse entfernt sei.

b) Aufgrund der Reduktion der Strassenbreite hätte es möglich sein sollen, die neue Strasse innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Strassenlinien zu führen.

c) Die durch die Reduktion der Strassenbreite frei werdende Fläche hätte den Anstössern zu gleichen Teilen zum Kauf angeboten werden müssen. Eine andere Lö-

sung widerspräche ihrem Rechtsempfinden.

In einer Ergänzung zur Einsprache (Schreiben vom 9. März 1995) machen die Einsprecher im weiteren geltend, dass sie im Verlaufe der Vorbereitungen zur strittigen Zonenplanänderung weder im Sinne von 8 4 des Baugesetzes informiert worden seien noch Gelegenheit hatten, bei der Planänderung mitzuwirken. Dies sei ein

Formfehler, welhalb die Zonenplanänderung aufzuheben sei.

Der Gemeinderat lehnt die Einsprache mit folgender Begründung ab:

„Die in den 60er Jahren durchgeführte Zonenplanung bewertete die Hagenthalerstrasse als Umfahrungsstrasse für den Schwerverkehr aus dem nahen Frankreich. Aufgrund der veränderten Zollverhältnisse wurde in den Jahren 84/85 die Kappelmatt-Ueberführung gestrichen, und die Hagenthalerstrasse in die Brunngasse eingeführt. Eine weitere Aenderung der Strassenführung wurde damals nicht angestrebt, da in diesem Gebiet noch keine Bauvorhaben geplant waren.

Im Frühjahr 94 wurde bekannt, dass das Gebiet zwischen Bruckmattweg und Brunngasse verkauft und überbaut werden soll. Der Gemeinderat überprüfte die Strassenführung in diesem Gebiet und kam zum Schluss, dass die Hagenthalerstrasse heute nur noch den Stellenwert einer Quartierstrasse darstellt. Im Zuge der Planung wurden die Strassenbreiten generell auf 5.50 m festgelegt, dies auch im Zusammenhang zur Einsparung von Landabtretungen und auch in Anbetracht der

durchgeführten privaten Baulandumlegung. Für die Hagenthalerstrasse wurde die

untere Grenze des heutigen Feldweges als zukünftige Strassenlinie angenommen und auch gleichzeitig die Bauzonengrenze in diesem Sinne festgelegt.

(..)

Die Ueberlegungen der Einsprecher führen aber zu vermehrten Landabtretungen an die Hagenthalerstrass, was in der heutigen Zeit vermieden werden sollte und in diesem Falle auch nicht anzustreben ist. Fam. wird von dieser Grenzverschiebung nicht direkt betroffen. Die heutige und die zukünftige Strassenlinie werden nicht verschoben, ausser, dass die in den 60er Jahren geplante Strassenlinie zwischen

1,50 und 2 m von dessen Liegenschaft zu liegen gekommen wäre.“

Zum Vorwurf der Einsprecher, es liege ein Formfehler vor weil sie nicht hinreichend über die Planung informiert worden seien und auch keine Gelegenheit gehabt hätten

mitzuwirken, hält der Gemeinderat u.a. folgendes fest:

„Die in den 60-iger Jahren durchgeführte Planung wurde bis heute nicht realisiert, d.h. die Landeigentümer wurden von keinen Massnahmen betroffen. Bei den nun durchgeführten Aenderungen bei der Planung der Hagenthalerstrasse werden nur die oberhalb der Strasse liegenden Landeigentümer betroffen. Diese haben Land abzutreten und werden auch mit Erschliessungskosten belastet. Aus diesem Grunde haben wir diese Landeigentümer zu Gesprächen eingeladen und sie über das Verfahren mündlich orientiert.

Die Einsprecherin, Fam. 0] wird von den Aenderungen der Planung aus den 60-er Jahren, nach unserer Meinung, nicht betroffen. Sie hat keine Landabtretung und keine Erschliessungskosten zu leisten. Die heutige Strassenführung bleibt bestehen und es erwachsen ihr aus der geänderten planerischen Situation weder Vornoch Nachteile. Aus diesem Grunde haben wir Fam. BEE nie zu einer Orientie-

rung eingeladen.“

Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Grundsätzlich kann sich der Regierungsrat der Argumentation des Gemeinderates anschliessen. Die Reduktion der Strassenbreite kann in Anbetracht der stark veränderten Verkehrssituation als sinnvoll beurteilt werden. Dies trifft auch zu für die neue Lage der Strassenlinien. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass die neue Strasse auch innerhalb der ursprüglich vorgesehenen Strassenlinie hätte geführt werden können. Die von der Gemeinde gewählte Lage an der Grenze des bestehenden Feldweges erachtet der Regierungsrat jedoch im Sinne der gemeinderätlichen Argumentation als zweckmässiger. Auch die Befürchtungen der Einsprecher, durch die Verschiebung der Strasse könnten für ihre Haus- und Hofparzelle höhere Immissionen resultieren, vermag der Regierungsrat nicht zu teilen. Da die Hagenthalerstrasse in der geänderten Konzeption ledidglich noch die Funktion einer Quartiererschliessungsstrasse hat, ist mit einem geringen Verkehrsaufkommen und auch mit entsprechend reduzierten Immissionen zu rechnen. Eine Verschiebung der Strasse im Sinne der Einsprecher würde jedenfalls immissionsmässig kaum eine spürbare Veränderung bewirken. Erfahrungsgemäss werden dagegen Bauten, die über dem Strassenni-

veau liegen, von den Immissionen eher stärker betroffen.

Zum Vorwurf der Einsprecher, sie seien nicht richtig informiert worden, ist folgendes zu bemerken:

Durch die Aenderung des Bau- und Strassenlinienplanes werden die Einsprecher nur in geringem Masse betroffen, so dass sich eine spezielle Information und Mitwirkung im Sinne von Art. 4 RPG nicht aufdrängte. Als Einwohnerln hätten die Einsprecher ausserdem auch noch an der Gemeindeversammlung Gelegenheit gehabt, ihre

Vorschläge vorzubringen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss die Einsprache, soweit darauf

eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen werden.

:/1: 1. Die Einsprache von fü un wire, soweit darauf

eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf 8 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch vom 9. Januar 1995, betreffend die Mutation der Zonenpläne Siedlung und Landschaft, der Strassennetzpläne Siedlung und Landschaft sowie der Bau- und Strassenlinienpläne Blatt 1 und 2 im Gebiet Brunnmatt mit nachstehend ausgeführter Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich

erklärt.

Ausnahme Im Sinne der Erwägungen von der Genehmigung ausgenommen werden

die Baulinien Landschaft.

3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 60/ZP/0/17 und 60/ZPL/0/7 (Mutation Zonenpläne Siedlung/Landschaft), 60/SP/0/14 und 60/SPL/0/3 (Mutation Zonenpläne Siedlung/Landschaft) sowie 60/BSP/15/2 und 60/BSP/16/2 (Mutation zu Blatt 1 und 2) versehenen Exemplare der Pläne.

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt

zu veröffentlichen.

(eingeschrieben)

- Gemeinderat, 4124 Schönenbuch

- Ingenieurbüro Itin + Kipfer AG, Rufsteinweg 1, 4410 Liestal - Amt für Landwirtschaft, Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach - Rohner, Jermann+Partner, Ingenieurbüro+Geometer AG, Reichensteinerstrasse 3, 4144 Arlesheim - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr

- Amt für Umweltschutz und Energie

Bauinspektorat

- Vermessungs- und Meliorationsamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung (16) (12 Archiv, ZD. OP, OK, ES)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

2. Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Landschreibers

finttel