40/ZPS/2/7_Quartierplanung Hanro-Areal
Land-use plan · Liestal
Document
- Number
- 984
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Liestal
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 4, 2017
- In force since
- Jul 4, 2017
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Files
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0984
vom 04. Juli 2017
Stadt Liestal, Quartierplanvorschriften „Hanro-Areal“
1. Erläuterungen A. Der Einwohnerrat Liestal hat am 24. August 2016 die Quartierplanvorschriften „Hanro-Areal“ beschlossen. Sie bestehen aus dem Quartierplanreglement und dem verbindlichen Situationsplan. Mit dem vorliegenden Beschluss werden gleichzeitig die Quartierplanvorschriften „Benzbur“ für das Areal der Quartierplanung „Hanro-Areal“ aufgehoben und der Waldbaulinienplan Nr. 12, Gebiet „Chrebs“, „Frenkenbündten“, mutiert. B. Einsprachen sind keine eingereicht worden und die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 unterbreitet der Stadtrat Liestal die Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung. Gestützt auf § 31 Absatz 5 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) beantragt der Stadtrat mit Schreiben vom 24. April 2017 zudem folgende geringfügige Änderung: Im Sinne einer redaktionellen Korrektur soll die unveränderte, bisher verbindlich im nunmehr aufzuhebenden Teil des Quartierplans „Benzbur“ festgelegte Waldbaulinie in den verbindlichen Inhalt des (neuen) Quartierplans „Hanro-Areal“ verschoben werden. Der allseitig unterzeichnete Quartierplanvertrag, als Genehmigungsvoraussetzung gemäss § 43 RBG, wurde mit E-Mail vom 15. Juni 2017 bei der instruierenden Dienststelle (Amt für Raumplanung) eingereicht. Bezüglich die in § 37 Abs. 1 RBG geforderte gute Verkehrserschliessung ist Folgendes zu bemerken: Die Ausführungen im Verkehrsgutachten sind grundsätzlich nachvollziehbar, beschränken sich jedoch auf den motorisierten Individualverkehr. Zu den übrigen Verkehrsarten sind (im Planungsbericht) nur zurückhaltend Aussagen zu finden – zudem ohne Beurteilung der Qualitäten, Angaben zu Kapazitäten oder qualitativen Vorgaben. Eine überschlägige Betrachtung aufgrund der vorliegenden Angaben lässt annehmen, dass die Erschliessung trotzdem angemessen ist. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 2. ://:
Beschlüsse 1. Die vom Einwohnerrat Liestal am 24. August 2016 beschlossenen Quartierplanvorschriften „Hanro-Areal“ werden gestützt auf § 2 RBG inkl. der geringfügigen Änderung genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 40/QP/29/0, 40/QP/10/1, 40/ZPS/2/7, 40/LES/1/4, 40/BSP/79/1 (Quartierplan, Mutation zum Quartierplan „Benzbur“, Mutation zum Zonenplan Siedlung, Mutation zum Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan, Mutation zum Waldbaulinienplan Nr. 12, Gebiet „Chrebs“, „Frenkenbündten“), 40/QR/29/0 und 40/QR/10/1 (Quartierplanreglement, Mutation zum Quartierplanreglement „Benzbur“) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler: – Stadtrat Liestal, 4410 Liestal – Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen – Landeskanzlei (Publikation Amtsblatt) – BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung – Bau- und Umweltschutzdirektion
Der Landschreiber:
RRB Nr. 0984 vom 04. Juli 2017
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