01/ZP/1/24_Mutation Kernzone
Land-use plan · Aesch (BL)
Document
- Number
- 2889
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Aesch (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 19, 1989
- In force since
- Sep 19, 1989
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2889 vom 19. September 1989
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 27. Februar 1989 die Mutation zum Zonenplan Siedlung "Kernzone" mit den
Ergänzungsbestimmungen beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 3. April bis 3. Mai
1989 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 13 vom
30. März 1989 sowie im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 31. März 1989 publiziert worden. Die betroffenen auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 1989 (Poststempel) in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der Auflagefrist hat mit Schreiben vom 19. April 1989 Einsprache
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erhoben:
Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung vom 9. Juli 1989 führte bei der Einsprache zu einer Einigung. Mit Schreiben vom 25. Juli 1989 hat u die Ein-
sprache zurückgezogen.
C. Mit Schreiben vom 26. Juli 1989 unterbreitet der Gemeinderat Aesch die Mutation zum Zonenplan Siedlung "Kernzone" mit den Ergänzungsbestimmungen zur regierungsrätlichen Genehnigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 des kantonalen Baugesetzes
vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonenpläne aufzustellen. Gemäss
$ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die erwähnten Mutationspläne der Zonenplan Siedlung "Kernzone" - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine
Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. II.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die
Voraussetzungen für eine Genehmigung grundsätzlich erfüllt.
Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 22. April 1988.
Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde Aesch in der
Folge weitgehend Rechnung tragen.
Gemäss $ 2 der Ergänzungsbestimmungen zur Kernzone ist der Gemeinderat befugt, auf Vorschlag der von ihm eingesetzten Fachkommission, im Interesse eines möglichst guten Orts- und
Strassenbildes, projektbezogene Weisungen zu erlassen und Aus-
nahmen zu gewähren.
Der Regierungsrat möchte an dieser Stelle daraufhinweisen, dass nach konstanter Praxis der Gemeinderat zur Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen zuständig ist, jedoch die kantonale Bewilligungsbehörde solche Ausnahmen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf ihre Rechtmässigkeit und Willkür zu überprüfen hat.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Keine Bemerkungen.
://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die, von der Einwohnergsmeindeversammlung Aesch am 27. Februar 1989 beschlossene Mutation Zonenplan Siedlung "Kernzone" mit den Ergänzungsbestimmungen genehmigt und damit
allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 1/ZP/1/24 und 1/ZR/1/8 versehenen Planexenplare.
3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt
zu veröffentlichen.
Mitteilung an Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch Bauverwaltung Aesch, 4147 Aesch Landeskanzlei (Amtsblatt) Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat (2) Amt für Orts- und Regionalplanung (4)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
UA