01/ZP/1/25_Mutation Wasserschutzzone
Land-use plan · Aesch (BL)
Document
- Number
- 2683
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Aesch (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 27, 1991
- In force since
- Aug 27, 1991
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kanton Basel-Landschaft
Nr, 2683 vom 27. August 1991
Wasserschutzzonen und Nutzungsreglement für die Quellen Lindmatt, Klusmatt, Rüttimatt-Lochmatt, Steinbrunnen und Bergmattschleif in den Gemeinden Aesch und Pfeffingen
Die Gemeindeversammlungen von Aesch und Pfeffingen haben am 5. Dezember 1988 bzw. 20. Juni 1990 die Ausscheidung von Wasserschutzzonen für die Quellen Lindmatt, Klusmatt, Rüttimatt-Lochmatt, Steinbrunnen und Bergmattschleif beschlossen und dazu ein Nutzungsreglement erlassen. Der Schutzzonenplan und das Nutzungsreglement wurden gemäss $S 5 des Baugesetzes während dreissig Tagen (vom 9. November bis 10. Dezember 1990) in den Gemeinden Aesch und Pfeffingen Öffentlich aufgelegt. Innert der Aufla-
gofrist oc ET. =insorache erho-
ben. In der Folge fand am 28. Januar 1991 eine Schlichtungsver-
handlung statt, worauf am 15. Juli 1991 |
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ihre Einsprache zurückzog.
Der Gemeinderat Aesch unterbreitet mit Schreiben vom 31. Juli 1991 die Mutation zu den Zonenvorschriften dem Regierungsrat zur
Genehmigung.
Rechtsgrundlagen
Gemäss $ 3 Absatz 6 des Wasserversorgungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, für ihre eigenen Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen zu errichten. Die Gemeinden haben die Schutzzonen in ihren Zonenplänen .auszuscheiden und die notwendigen Vorschriften zu erlassen ($ 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz). Das formelle Verfahren für die Ausscheidung der Schutzzonen durch die Gemeinden richtet sich nach den SS 3ff. des Baugesetzes.
Zweck der Schutzzonen
Grund- und Quellwasser, das für die Trinkwasserversorgung genutzt wird, ist vor chemischen und bakteriologischen Verunreinigungen zu schützen. Dies erfordert das Ausscheiden von Schutzzonen und den Erlass von Nutzungsvorschriften innerhalb der Schutzzonen.
Veberprüfung der Schutzzonen
Die von den Gemeindeversammlungen von Aesch und Pfeffingen ausgeschiedenen Schutzzonen und erlassenen Nutzungsvorschriften erfüllen die formalrechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss SS 3f£f. des Baugesetzes.
Die materiellen Grundsätze für die Abgrenzung der Schutzzonen sind beachtet worden. Die erlassenen Nutzungsvorschriften ent-
sprechen den gesetzlichen Bestimmungen.
Auch hinsichtlich der regionalen Wasserversorgungsplanung steht
einer Genehmigung nichts im Wege.
://: Gestützt auf S 3 Absatz 2 des Baugesetzes in Verbindung mit $S 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Grundwassergesetz werden die mit Beschluss der Gemeindeversammlungen von Aesch und Pfeffingen vom 5. Dezember 1988 bzw. 20. Juni 1990 ausgeschiedenen Wasserschutzzonen für die Quellen Lindmatt, Klusmatt, Rüttimatt-Lochmatt, Steinbrunnen und Bergmattschleif, bestehend aus Plan und Nutzungsreglement, genehmigt und als verbindlich erklärt. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 1/2P/1/25 (Aesch) und 51/2P/1/4 (Pfeffingen) versehenen Pläne.
Verteiler: - Gemeinderat Aesch, 4147 Aesch
- Gemeinderat Pfeffingen, 4148 Pfeffingen
- Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
- Kantonales Laboratorium Basel-Landschaft, Postfach, 4414 Füllinsdorf
- Forstamt
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat
- Amt für Orts- und Regionalplanung (4)
- Tiefbauamt
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Umweltschutz und Energie (5) (mit je 6 genehmigten Plänen und Reglementen)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschrewer:
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