01/ZP/1/21_Mutation Wasserschutzzonen
Land-use plan · Aesch (BL)
Document
- Number
- 1186
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Aesch (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 15, 1980
- In force since
- Apr 15, 1980
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
nl Nr. 1186 vom
mlung Aesch hat am 27. Juni 1977 der
Die Einwohnergemeindevers Errichtung einer Wasserschutzzone bei den Punpwerken Kägen, Aesch-
Kuhweid
feld, Gwidem und bei der Grundwasseranreicher:
beschloss
sen.
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Die Pläne und Schutzzonenvorschriften wurden gemäss $ 5 Baugesetz
dreissig Tage vom 25. Juli bis 24, August 1977 öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Amtsblatt Nr. 29 vom 21. Juli 1977 und im amtlichen Gemeindeanzeiger von Aesch publiziert. Den Grundeigentümern wurde die Auflage mit eingeschriebenem Brief vom
18. Juli 1977 bekanntgegeben.
Es haben fristgerecht Einsprache erhoben:
Der Gemeinderat Aesch hat in der Folge das Verständigungsverfahren nach $ 6 Absatz 2 Baugesetz durchgeführt. Eine Einigung konnte nur n:t El erzielt werden. Diese Einsprache
wurde damit gegenstandslos.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1980 unterbreitete der Gemeinderat Aesch dem Regierungsrat die Mutation und die unerledigten Ein-
sprachen zum Entscheid. Für Ergänzungen des Sachverhaltes wird
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
18 9.77 100'000
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
l Rechtsgrundlagen
Die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft sind verpflichtet, für ihre eigenen Wasserbeschaffungsanlagen die erforderlichen Schutzzonen auszuscheiden, vgl. $ 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. April 1967 über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), Systematische Gesetzessammlung SGS 455. Das Grundwassergesetz vom 3. April 1967 (SGS 454) verpflichtet in $ 31 die Inhaber der Trinkwassergewinnungsanlagen, auf ihre Kosten die erforderlichen Schutzgebiete einzurichten. Die Schutzzonen werden in die Zonen I - III gegliedert ($ 10 der Vollziehungsverordnung vom 1. April 1971 zum Grundwassergesetz, SGS 454 a). Die Gemeinden haben die Schutzzonen I und II in ihren Zonenplänen auszuscheiden und die notwendigen Vorschriften zu erlassen ($ 16 Abs. 3 VVO zum Grundwassergesetz). Die Abgrenzung der Schutzzonen I und II richtet sich nach den $8$ 11 ff. VVO zum Grundwassergesetz. Das formelle Verfahren für den Erlass der Schutzzonen durch die Gemeinden richtet sich nach den $8 3 ff. des Baugesetzes.
Auch von Bundesrechts wegen sind die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass um Grundwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen errichtet werden (Art. 30 Gewässerschutzgesetz 1971). Zur Zeit fehlen in bezug auf die Abgänge in der Landwirtschaft die bundesrechtlichen Ausführungsvorschriften, da die Verordnung des Bundesrates zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten (vom 19. Juni 1972) sich gemäss Umschreibung ihres Geltungsbereiches in Art. 1 Absatz 2 nicht auf landwirtschaftliche Abgänge erstreckt.
2 Zweck der Schutzzonen Materiell gründet die Ausscheidung von Schutzzonen auf der Erkennt-
nis, dass die Umgebung von Wasserfassungen, aus welchen Grundoder Quellwasser für die Trinkwasserversorgung genommen wird,
besonders wirksam gegen Verunreinigungen geschützt werden muss, Gefährdungen der Wassergewinnungsanlagen ergeben sich insbesondere durch Verunreinigungen durch pathogene Bakterien und Viren, durch chemische Verunreinigungen in physiologisch schädlichen oder in geruchs- und geschmacksintensiven Konzentrationen. Die Verunreinigungen können chronisch sein, z.B. wegen undichter Abwasserleitungen, oder akut auftreten, z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder bei Ueberdüngung.
Bei der Festlegung von Schutzzonen geht es darum, die erwähnten Gefährdungen möglichst auszuschliessen. Im Prinzip ist deshalb der Zuflussbereich einer Fassung so weit von wassergefährdenden Stoffen freizuhalten, als diese nach einer allfälligen Versickerung nicht im Boden natürlicherweise eliminiert oder durch besondere Massnahmen abgefangen werden können, bevor sie die Fassung erreicht haben. Es ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass auch bei einer Ausscheidung von Schutzzonen nicht in jeden Fall
auf die Einrichtung von Aufbereitungsanlagen verzichtet werden kann. Ebensowenig kann der Einbau einer Aufbereitungsanlage den Verzicht auf die Ausscheidung von Schutzzonen begründen.
3 Formelle Voraussetzungen
Die Ueberprüfung des Beschlusses der Einwohnergemeindeversammlung Aesch vom 27. Juni 1977 betreffend Errichtung von Wasserschutzzonen mit den dazugehörenden Vorschriften bei den Pumpwerken Kägen Aeschfeld, Gwidem und der Grundwasseranreicherung Kuhweid ergibt:
Die formell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung durch den Regierungsrat aufgrund der 88 3 ff. des Baugesetzes sind erfüllt.
4 Materielle Voraussetzungen
Materiell-rechtlich wurden die Grundsätze für die Abgrenzung der Wasserschutzzone I und II für Grundwasserfassungen gemäss VVO
2
vom 1. April 1971 zum Grundwassergesetz und gemäss Schutzzonenvorschriften des Regierungsrates vom 27. August 1974 eingehalten. Vorbehalten bleibt die weitere Ueberprüfung einzelner Details in Zusammenhang mit der Ueberprüfung der Einsprachen. Die einen integrierenden Bestandteil des Schutzzonenplanes bildenden Vorschriften, welche die in den einzelnen Zonen zulässigen Nutzungen festlegen, entsprechen den Bestimmungen der $$ 11 und 12 der VVO vom 1. April 1971.
5 Ueberprüfung, im Rahmen der Regj,onal,planung
Die Ueberprüfung im Rahmen der Regionalplanung hat ergeben, dass Wasserschutzzone und Vorschriften auch hinsichtlich der kantonalen Versorgungsplanung der Wasserregion Arlesheim und Umgebung
in Ordnung sind.
6 Unerledigte Einsprachen
| a] erhebt Einsprache gegen den Einbezug der
Parzelle Nr. 0] in die Wasserschutzzone IIB. Zur Begründung wird angeführt, die Vorschriften hätten eine Nutzungsbeschränkung zur Folge, durch die sich der Ertragswert der Parzelle vermindere.
Nach den Bestimmungen ist eine landwirtschaftliche Nutzung, die auf die geologisch-hydrologischen Verhältnisse abgestimmt ist, erlaubt.
In der Einsprache wird nicht gerügt, bei der Abgrenzung der Wasserschutzzone seien die rechtlich festgelegten Kriterien für die Abgrenzung der Wasserschutzzone IIB verletzt oder falsch angewendet worden. Materiell wird nichts vorgebracht, das die Richtigkeit der Abgrenzung der Schutzzone betrifft. Gewisse Nutzungsbeschränkungen sind regelmässig Folge der Schutzzonenausscheidung, nicht aber Voraussetzung oder Kriterium für die richtige Ausscheidung und Abgrenzung der Schutzzonen. Für die
Frage, ob die Schutzzonen IIB richtig ausgeschieden wurden, ist unerheblich, ob allenfalls eine entschädigungspflichtige Nutzungsbeschränkung resultiert. Die Frage, ob die Nutzungsbeschränkung, wie sie die Schutzzonenvorschriften für Zone IIB vorsehen, entschädigungspflichtig ist, ist nicht im Einspracheverfahren über die Ausscheidung und Abgrenzung der Schutzzonen zu beurteilen,
Da die Richtigkeit der Schutzzonenabgrenzung und -ausscheidung nicht weiter bestritten ist, ist die REinsprache abzuweisen.
Ueber allfällige Entschädigungsforderungen als Folge der Nutzungsbeschränkung (vgl. Artikel 30 Absatz 2 Gewässerschutzgesetz, $ 31 Grundwassergesetz) hat das Enteignungsgericht im Verfahren gemäss & 97 des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 zu entscheiden. Ansprüche sind innert einer Frist von sechs Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, klageweise geltend zu machen. Die Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden ($ 97 Absatz 2 Enteignungsgesetz).
En begründet seine Einsprache mit dem Hinweis, dass
der Einbezug seiner Parzelle Nr. 0] in die Wasserschutzzone IIB zu einer Verminderung des Verkehrswertes führe. Die Parzelle liegt, wie das gesamte übrige Gebiet der Schutzzone, ausserhalb des Zonenplanes und ausserhalb des generellen Kanalisationsprojektes. Das Land ist unerschlossen, und eine Erschliessung war und ist nach der Planung der Gemeinde nie beabsichtigt. Das Land kann wie bisher unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften landwirtschaftlich genutzt werden. Die Einsprache ist abzuweisen.
Seine Einsprache begründet er mit dem Einbezug seiner Parzelle Nr. | in die Wasserschutzzone IIB. Er hat seinerzeit diese Parzelle für landwirtschaftliche Zwecke erworben und möchte nun in dem auf diesem Land stehenden Heuschober einen Pferdestall für h Reitpferde einbauen. Gemäss Schutzzonenreglement sind in dieser Zone solche Bauten nicht zugelassen, da sie verschiedene Einrich-
tungen, wie z.B. Jauchegruben, bedingen, die eine Gefährdung des Grundwassers zur Folge haben. Dem Einsprecher wurde anlässlich der Einigungsverhandlung empfohlen, beim Planungsamt bzw. Baupolizeiamt abzuklären, ob in einer Landwirtschaftszone solche Reitsportanlagen überhaupt zulässig seien. 0] hat kein Vorabklärungsgesuch beim Planungsamt oder Baupolizeiamt eingereicht.
Da materiell nichts gegen die Richtigkeit der Ausscheidung oder Abgrenzung der Schutzzone IIB vorgebracht wird, insbesondere nicht geltend gemacht wird, die rechtlichen Vorschriften betreffend die Kriterien für die Ausscheidung oder Abgrenzung der
Zone IIB seien nicht eingehalten oder verletzt, ist die Einsprache
abzuweisen.
Allfällige Entschädigungsforderungen für die Nutzungsbeschränkung sind im Verfahren gemäss $ 97 des Enteignungsgesetzes vom
19. Juni 1950 vor Enteignungsgericht klageweise geltend zu machen. Betreffend Klagefrist vgl. die Bemerkung zur Einsprache EEE
zZ Veberprüfung der Einsprachen
Die Ueberprüfung der Einsprachen zeigt ebenfalls, dass die Ausscheidung und Abgrenzung der Wasserschutzzonen vorschriftsgemäss erfolgte und der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Aesch betreffend Errichtung der Wasserschutzzonen somit in allen Teilen
genehmigt werden kann.
://: 1. Die Rinsprachen
werden als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 in Verbindung mit $ 16 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. April 1971 zum Gesetz über die Nutzung
und den Schutz des Grundwassers wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Aesch vom 27. Juni 1977 betreffend die Wasserschutzzonen, bestehend aus Plan und Vorschriften, genehmigt und als allgemeinverbindlich erklärt.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 1/ZP/1/21
N
versehenen Pläne.
hı, Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind, gestützt auf & 23 des Ges
häftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, im Amtsblatt zu veröffentlichen.
De ein “ schrieben)
Gemein Aesch, 4147 Aesch
Bodenamt Tiefbauant (2) Planungsant (4) Regionalplanungsstelle beider Basel Baupolizeiamt
Landeskanzlei (Amtsblatt)
Wasserwirtschaftsamt (3) (mit 6 genehmigten Reglemehten und 6 genehmigten Situationsplänen)
Baudirektion (2)
der Landschreiber;
NN