16/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft

Land-use plan · Bubendorf

Document

Number
1568
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Bubendorf
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 12, 1992
In force since
May 12, 1992

Map

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft

Nr, 1568 vom 12. Mai 1992

Gemeinde Bubendorf, Zonenvorschriften "Landschaft"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf hat am 26. Februar 1991 die Zonenvorschriften "Landschaft", bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement "Landschaft", beschlossen.

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 2. Mai bis 31. Mai 1991 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 17 vom 25. April 1991 sowie im Amtsanzeiger der Gemeinde Bubendorf Nr. 8 vom 19. April 1991 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 19. April 1991 benachrichtigt. Innert der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingegangen:

Das im Sinne von S 6, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes durchgeführte Verständigungsverfahren führte nicht zum Rückzug der Einsprache.

c. Mit Schreiben vom 29. Juli 1991 unterbreitet der Gemeinderat Bubendorf die beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" zum regierungsrätlichen Entscheid und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

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I.

Gemäss $ 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($S 3 Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungs-

rat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt ;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind;

d) die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen, im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen des Regionalplanes Landschaft, nicht durch die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigt werden.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II. In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die

Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Zonenvorschriften "Landschaft" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 12. Dezember 1989 sowie auf diverse konferenzielle

Besprechungen verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten

Änderungen wurden bei der Überarbeitung nur teilweise berücksichtigt.

1.2 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken:

1.3 Zonenplan/Baugebietsperimeter

Die Begrenzung der Bauzonen resp. der Baugebietsperimeter ist gemäss Legende des Zonenplanes "Landschaft" unter dem orientierenden Inhalt aufgeführt. Für den Verlauf des Baugebietsperimeters ist folglich der Zonenplan "Siedlung" massgebend. Er ist deshalb konsequent als Trennlinie für die beiden Planungsinstrumente Zonenvorschriften "Siedlung" und "Landschaft" zu verwenden. Die Überprüfung des Baugebietsperimeters im vorliegenden Zonenplan "Landschaft" ergab jedoch im Gebiet "Grüngen" Abweichungen zu den heute rechtsgültigen Verhältnissen (Stand 14. Januar 1991).

Diese Abweichungen wurden mit der anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 1991 beschlossenen Mutation "Grüngen" zu den Zonenplänen "Siedlung" und "Landschaft" bereinigt und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1187 vom 7. April 1992 genehnigt.

1.4 Zonenplan/Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke

Die Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke wurde entgegen den Vorprüfungsunterlagen neu in den Zonenplan "Landschaft" aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte bei der Einwohnergemeindeversammlung aufgrund des Stichentscheides des Gemeindepräsidenten.

Obwohl es sich hier gemäss Regionalplan Landschaft um ein Gebiet für Intensiverholung handelt, kann der Regierungsrat die Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht genehmigen. Durch eine derartige Zone wird der landschaftlich wertvolle Talbereich zwischen der Vorderen

Frenke mit ihrem umfangreichen Ufergehölz und der ebenfalls geschützten Niederterrassenstufe stark beeinträchtigt. Im weiteren handelt es sich bei diesem Areal um eine Fruchtfolgefläche gemäss den kantonalen Erhebungsunterlagen, die der Landwirtschaft dauernd erhalten bleiben soll. Mit der Inkraftsetzung des Sachplanes Fruchtfolgeflächen durch den Bundesrat am 8. April 1992 kommt diesem Aspekt zusätzlich erhöhte Bedeutung zu.

Aus den oben erwähnten Gründen fand diese Fläche auch Eingang in den Entwurf des Regionalplanes Siedlung. Dort wird die Auszonung der gesamten Zone für öffentliche Werke und Anlagen zwischen Vorderer Frenke und Niederterrassenstufe, wie sie im Zonenplan "Siedlung" noch enthalten ist, verlangt.

Aus den dargelegten Gründen kann der Regierungsrat die Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke nicht genehmigen. Der entsprechende Eintrag im Zonenplan "Landschaft" wird rot gestrichen.

1.5 Zonenplan/Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport/Familiengärten/Kleintieranlage" im Gebiet "Weiher"

Bereits im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde darauf auf-

merksam gemacht, dass der Regionalplan Landschaft für dieses

Gebiet keine Intensiverholung ausweist. Der Standort ist aus-

serdem aus Ökologischen Gründen aufgrund seiner Lage in einem

Mäander der Hinteren Frenke besonders problematisch. Es han-

delt sich bei diesem Mäander um einen der letzten naturschüt-

zerisch wertvollen Talbereiche im Unterlauf der Hinteren

Frenke. Der Regionalplan Landschaft markiert diesen Uferbe-

reich deshalb auch als Naturschutzeinzelobjekt. Die Zonenvor-

schriften "Landschaft" der Gemeinde Bubendorf scheiden in diesem Gebiet ebenfalls ein Naturschutzeinzelobjekt aus. Gemäss $ 20 ist aber nur ein undefinierter Uferbereich entlang

der Fliessgewässer geschützt.

Aufgrund der Aussagen des Regionalplanes Landschaft und da der Schutz der Ufergehölze auch eine bundesrechtliche Verpflichtung ist (vgl. Art. 21 NHG), kann der Regierungsrat die Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport/Familiengärten/Kleintieranlage" im Gebiet "Weiher" nur genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung der Ufergehölze ausgeschlossen werden kann. Dies kann jedoch nur sichergestellt werden, wenn der Perimeter der Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spielt+Sport/Familiengärten/Kleintieranlage" im Gebiet "Weiher" einen Mindestabstand von 15 m zur Böschungskante der Hinteren Frenke aufweist. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, wird empfohlen, diesen Uferbereich z.B. durch einen einfa-

chen, grobmaschigen Zaun zu kennzeichnen.

Der Regierungsrat ist bereit, die Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport/Familiengärten/Kleintieranlage" im Gebiet "Weiher" zu genehmigen, dies auch im Sinne einer Kompensation zu der unter Ziffer 1.4 nicht genehmigten Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke. Er fordert jedoch den Gemeinderat auf, den Perimeter der Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport/Familiengärten/Kleintieranlage" bezüglich seinem Abstand zur Böschungskante zu überprüfen und entsprechend

sicherzustellen.

1.6 Zonenplan/Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Wasserversorgung Oberfeld" Der Perimeter der Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Wasserversorgung Oberfeld" wurde entgegen den Vorprüfungsunterlagen ausgedehnt. Es wurde die Zonenabgrenzung aus dem 20- nenplan "Siedlung", der am 8. Dezember 1970 vom Regierungsrat genehmigt wurde, übernommen. Dieser Zonenperimeter ist nach Meinung des Regierungsrates nicht mehr zwingend. Der Regierungsrat kann deshalb der Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Wasserversorgung Oberfeld" nicht zustimmen. Beim überwiegenden Teil dieser Zone handelt es sich im weiteren um eine Fruchtfolgefläche gemäss den kantonalen Erhebungsun-

terlagen, die der Landwirtschaft dauernd erhalten bleiben soll.

Aus den dargelegten Gründen kann der Regierungsrat die Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Wasserversorgung Oberfeld" nicht genehmigen. Der entsprechende Eintrag im Zonenplan "Landschaft" wird rot gestrichen.

Im übrigen möchte der Regierungsrat darauf hinweisen, dass mit der Genehmigung der Zonenvorschriften "Landschaft" die Bestimmungen für die Landwirtschaftszone in den mit Wasserschutzzonen überlagerten Gebieten massgebend werden, folglich also S 7 des Reglementes über die Wasserschutzzone "Oberfeld" gegenstandslos wird. Gleiches gilt auch für $S 7 des Reglementes über die Wasserschutzzone "Unterbergen".

1.7 Zonenplan/Reithalle Teufental

Bereits im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass die Reithalle Teufental im Regionalplan Landschaft nicht vorgesehen ist. Deshalb lässt sich für die Reithalle Teufental eine spezielle planerische Massnahme nicht rechtfertigen. Der Besitzstand ist auch ohne Eintrag im Zonenplan "Landschaft" in jedem Fall gewährleistet und Umbauten, Veränderungen an den Anlagen sowie Wiederaufbauten sind gestützt auf die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen mit einer Ausnahmebewilligung möglich.

Aufgrund der oben genannten Gründe kann der Regierungsrat die im Zonenplan "Landschaft" eingetragene Reithalle Teufental nicht genehmigen. Der entsprechende Eintrag im Zonenplan "Landschaft" und S 14 des Zonenreglementes "Landschaft" wer-

den rot gestrichen.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung 2.1 Es wird vollumfänglich auf die unter den Ziffern 1.4 bis

1.7 angeführten Bemerkungen verwiesen.

2.2 Naturschutzzone "Wildenstein" Der Regionalplan Landschaft markiert im Gebiet "Wildenstein" ein grossflächiges Naturschutzgebiet. Die Gemeinde Bubendorf

hat im Gebiet "Wildenstein" verschiedene kleinerflächige Naturschutzzonen ausgeschieden sowie unter dem orientierenden Planinhalt einen "provisorischen Perimeter der Naturschutzzone Wildenstein" dargestellt.

Der Reduktion der Naturschutzzone "Wildenstein" kann der Regierungsrat in diesem Ausmass nicht zustimmen. Bereits im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, welche Bedeutung dem Gebiet "Wildenstein" zukommt. Nachdem nun das Schlossgut von der Kantonalbank erworben werden konnte, ist der Regierungsrat der Meinung, dass weitere Flächen unter Schutz gestellt werden können resp. müssen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Flächen zwischen den bereits bestehenden Naturschutzzonen Pos. 17, 18 und 63, um die Flächen südlich und östlich des Hofgutes, die einer sehr schönen Bestand an Obstbäumen aufweisen, um die Fläche östlich des Parkplatzes "Luxmatt", wo die Neuanlage eines Weihers geplant ist sowie um die Fläche zwischen Wildensteinerstrasse und Waldrand auf Parzelle Nr. 1080 im Gebiet Unglental: Ein Vorschlag für diese zusätzlichen Unterschutzstellungen wird zur Zeit von einer kantonalen Arbeitsgruppe erarbeitet.

Der Regierungsrat fordert deshalb die Gemeinde auf, mittels einer Mutation die oben geforderten Unterschutzstellungen im Gebiet "Wildenstein" vorzunehmen.

Der "provisorische Perimeter der Naturschutzzone Wildenstein" sollte im übrigen die gesamte Fläche der Parzellen Nr. 1074 und 1080 umfassen. Der Perimeter kann jedoch erst definitiv festgelegt werden, wenn das kantonale Waldinventar vorliegt.

3. Redaktionelle Änderungen

Die Überprüfung des Zonenreglementes "Landschaft" ergab für die Legende im Zonenplan folgende redaktionelle Änderung, die in den Unterlagen blau vermerkt ist: Naturschutz-Einzelobjekte: Der Text in der Legende "Gehölz/ Hecke" wird ergänzt mit "zum Teil Wald nach Forstrecht".

4. Unerledigte Einsprache

Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und die Genehmigung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen

Beschluss zu behandeln.

Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die unterbreiteten Pläne - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.

Die Einsprache richtet sich gegen $ 11 Absatz 4 des Zonenreglementes "Landschaft", der besagt, dass in der Spezialzone für N ©: Erstellung von Wohnraum nicht gestattet ist. Der Einsprecher ist mit diesem grundsätzlichen Verbot aus folgenden Gründen nicht einverstanden:

1. In den Bestimmungen der on wird festgehalten, dass alle notwendigen Einrichtungen erstellt werden können.

2. In einer kleinen, sehr vielfältigen H ist es notwendig beim Betrieb wohnen zu können, um einen optimalen Betriebsablauf gewährleisten zu können.

3. Die EEE -zone von 1,5 ha ist zu klein, um dort einen grossen rationalisierten Betrieb aufbauen zu können,

der von einem fernen Domizil aus bewirtschaftet werden kann.

4. In absehbarer Zeit wird der Betrieb intensiviert werden. Dann ist es unerlässlich, beim Betrieb wohnen zu können, um

die nötige Übersicht zu haben.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Gemeinde Bubendorf hat im Gebiet "Unterbergen" eine Spezialzon= von ca. 1,5 ha Grösse ausgeschieden. Die a] umfasst heute ca. die Hälfte der eingezonten Fläche. Gemäss Begleitschreiben des Gemeinderates ist die u CE oc: nicht im Besitz der ganzen eingezonten Fläche. Aufgrund dieser Ausgangslage, die die weitere Entwicklung der EEE noch unsicher erscheinen lässt, ist der Regierungsrat der Meinung, dass ein generelles Verbot für die Erstellung von Wohnraum sinnvoll ist, da nur so verhindert werden kann, dass bei einer Aufteilung der Spezialzone auf verschiedene Eigentümer nicht mehrere Wohnbauten entstehen. Der Regierungsrat schliesst sich deshalb der Stellungnahme des Gemeinderates Bubendorf an, dass die Erstellung von Wohnraum auch später, wenn das ganze Areal im Besitz der jr is: mittels einer Mutation zum Zonenreglement "Landschaft" noch ermöglicht werden kann.

Aus den dargelegten Gründen kann der Regierungsrat die Einsprache nicht schützen. Die Einsprache wird als unbegründet

abgewiesen.

abgewiesen.

2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Bubendorf am 26. Februar 1991 beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" im Sinne der Erwägungen genehmigt und allgemein verbindlich erklärt.

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Von der Genehmigung ausgenommen sind:

a) die im Zonenplan "Landschaft" eingetragene Zone für öffentliche Werke und Anlagen "Spiel+Sport" nördlich der Vorderen Frenke. Der entsprechende Eintrag im Zonenplan "Landschaft" wird rot gestrichen.

b) die im Zonenplan "Landschaft" eingetragene Zone für Öffentliche Werke und Anlagen "Wasserversorgung Oberfeld". Der entsprechende Eintrag im Zonenplan "Landschaft" wird rot gestrichen.

c) die im Zonenplan "Landschaft" eingetragene Reithalle Teufental. Der entsprechende Eintrag im 20- nenplan "Landschaft" und $ 14 des Zonenreglementes "Landschaft" werden rot gestrichen.

Massgebend sind die mit den Inventarnummern 16/ZPL/1/0 (Zonenplan "Landschaft"), 16/ZRL/1/0 (2onenreglement "Landschaft") und 16/2PS/1/34 (Zonenplan "Siedlung") versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.

Der Gemeinderat Bubendorf wird ersucht, diesen Beschluss den von den Nichtgenehmigungen betroffenen Grundeigentümern in geeigneter Weise und innert nützlicher Frist zur Kenntnis zu bringen.

Der Gemeinderat wird ersucht, die gemäss Abschnitt II, Ziffern 1.5 und 2.2 angeführten Punkte im Sinne der Erwägungen innert zwei Jahren zu überprüfen resp. mit einer Mutation der Zonenvorschriften "Landschaft" zu bereinigen.

11

6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröf-

fentlichen.

Verteiler: - EEE (eingeschrieben

- Gemeinderat Bubendorf, 4416 Bubendorf

- Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Im Hooland 10, 4424 Arboldswil

-— Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

- Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf

- Landeskanzlei (Publikation)

- Forstamt

- Amt für Liegenschaftsverkehr

- Bauinspektorat

- Amt für Umweltschutz und Energie

- Amt für Orts- und Regionalplanung (8)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers

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