38/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft
Land-use plan · Lauwil
Document
- Number
- 1112
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Lauwil
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 4, 1993
- In force since
- May 4, 1993
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kanton Basel-Landschaft
Nr. 1112 vom 4. Mai 1993
Gemeinde Lauwil, Zonenvorschriften "Landschaft"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Lauwil hat am 24. Juni 1992 die Zonenvorschriften "Landschaft", bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement "Landschaft", beschlos-
sen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 27. Juli bis 26. August 1992 statt. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 30 vom 23. Juli 1992 sowie im Waldenburger Bezirksblatt vom 23. Juli 1992 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 14. Juli 1992 [Postquittungen vom 21. Juli 1992] benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
c Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 unterbreitet der Gemeinderat Lauwil die beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" zum regierungsrätlichen Entscheid.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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Gemäss S 3 Absatz 1 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung [S 3 Absatz 2 BauG]. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale
Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidge-
nössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang
speziell zu beachten ist, dass
a] die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b] die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte [Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.] zentrale Bedeutung zukommt;
c] die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im wWiderspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, Artikel 1 und 3], da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind;
da] die übergeordneten kantonalen Zielsetzungen, im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen des Regionalplanes Landschaft, nicht durch die kommunale Nutzungsplanung beeinträchtigt werden.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeord-
nete Gesetzgebung verstösst.
II.
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die
Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Zonenvorschriften
"Landschaft" Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere
auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 15. September 1986 und den Nachprüfungsbericht vom 7. Juni 1990 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung
weitgehend berücksichtigt.
1.2 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich ist folgendes zu
bemerken:
1.3 Fruchtfolgeflächen
Die Gemeinde Lauwil hat auf eine verbindliche Darstellung und Reglementierung der Fruchtfolgeflächen in den Zonenvorschriften "Landschaft" verzichtet. Sie sind lediglich
orientierungshalber in einem Beilageplan festgehalten.
Wie im Vor- und Nachprüfungsbericht bereits erwähnt, fordert der Regierungsrat die Gemeinde auf, mittels einer Mutation die verbindliche Darstellung der Fruchtfolgeflächen mit gleichzeitiger Anpassung des zonenreglementes "Landschaft" entsprechend dem kantonalen Normalreglement vorzunehmen. Abweichungen zu den kantonalen Flächenerhebungen wie sie im Beilageplan bestehen, sind zu begründen
und flächenmässig in Form einer Bilanz auszuweisen.
1.4 Naturschutzzonen
Mit den beiden Regierungsratsbeschlüssen Nr. 4015 vom 18. Dezember 1990 und Nr. 733 vom 5. März 1991 wurde das Bogental und das Gebiet "Greifen", enthaltend die Parzellen Nrn. 389, 393 sowie 414 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. Im Sinne der Nutzungsplanung Landschaft entspricht dies einer Ueberlagerung mit einer Naturschutzzone. Im Zonenplan Landschaft sind jedoch innerhalb dieses Rayons einige Bereiche lediglich mit der Landschaftsschutzzone überla-
gert. Der Regierungsrat sieht sich deshalb veranlasst, die Gemeinde aufzufordern, mit einer Mutation die Zonenvorschriften mit den beiden eingangs genannten Regierungsratsbeschlüssen in Einklang zu bringen. Jedenfalls gelten innerhalb der Parzellen Nrn. 389, 393 und 414 die in den entsprechenden Regierungsratsbeschlüssen enthaltenen Vorschriften.
1.5 Klarstellungen
Naturschutzzonen: Die kantonale Bedeutung von Pos. 3, "Bänkli" ist vorläufig als provisorisch einzustufen (siehe Anhang 1, Seite A 1/1).
Naturschutz-Einzelobjekte: Die im Zonenplan Landschaft eingetragenen Höhlen südlich Ulmetshöhe (Koord. 616.500/247.520) und Käferloch, auch als "Schelmenloch" bezeichnet (Koord. 618.060/246.950), sind auch als archäologische Einzelobjekte bedeutsam und daher unverändert zu belassen. Für unumgängliche Eingriffe in den Boden der Umgebung dieser Höhlen ist daher frühzeitig die Bewilligung des Amtes für Museen und Archäologie einzuholen, damit gegebenenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung durchgeführt werden kann.
Der Regierungsrat empfiehlt der Gemeinde, im Zuge einer Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft, diese beiden Objekte eindeutig den archäologischen Objekten mit deren
Schutzvorschriften zuzuordnen.
Standorte von Deponien: Im Nachprüfungsbericht wurde darauf hingewiesen, im Zonenplan Landschaft nur bewilligte Standorte einzutragen. Der Begleitbericht weist jedoch auf Seite 1 darauf hin, dass auch geeignete neue, also nicht bewilligte Standorte bezeichnet sind. Der Regierungsrat macht demnach die Gemeinde darauf aufmerksam, dass mit dem
Eintrag von nicht bewilligten Standorten kein Anspruch abgeleitet werden kann, der auf eine zukünftige Betriebsbewilligung für entsprechende Anlagen hinauslaufen würde.
2. Redaktionelle Aenderungen
Die Ueberprüfung der Zonenvorschriften Landschaft ergaben folgende blau vermerkte redaktionelle Aenderungen im 20- nenreglement Landschaft:
$ 6: Auf den 1. Januar 1993 ist das neue Bundesgesetz über den Wald mit dazugehörender Verordnung in Kraft getreten (==> neu: Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992).
s9Ic: Laut Begleitbericht auf Seite 2 unter Punkt 3. Abschnitt 2 wurde keine Landschaftsschonzone ausgeschieden. Die entsprechende Auflistung wird deshalb gestrichen.
s 10: Auf den 2. Juni 1992 ist das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz in Kraft getreten (==> neu: Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 bzw. Naturobjekte / bisher: Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz vom 30. April 1964 bzw. Naturdenkmäler). Aenderungen in den Vorbemerkungen ebenfalls berücksichtigt.
s 15: Der Landrat hat am 9. April 1992 u.a. den Titel der Vollziehungsverordnung vom 27. Januar 1969 zum Baugesetz vom 15. Juni 1967 geändert (==> neu: Dekret zum Baugesetz / bisher: Vollziehungsverordnung zum Baugesetz).
$ 19 Abs. 3: Ergänzung: "....weitere....
Anhang 1, Pos. 72, Bogentalweiher: Die aktuelle Bezeichnung für die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz lautet: "Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz".
://: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 werden die von der Einwohnergemeindeversammlung Lauwil am 24. Juni 1992 beschlossenen Zonenvorschriften "Landschaft" im Sinne der Erwägungen genehmigt und allgemein-
verbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 38/2PL/1/0 (Zonenplan Landschaft) und 38/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare des Planes und Reglementes.
3. Der Gemeinderat wird ersucht, die gemäss Abschnitt II, in Ziffer 1.3 und 1.4 angeführten Punkte im Sinne der Erwägungen baldmöglichst, jedoch spätestens innert 2 Jahren mit einer Mutation der Zonenvorschriften Landschaft zu bereinigen.
4. Der Gemeinderat wird ersucht, die gemäss Abschnitt II, unter ziffer 1.5 angeführten Klarstellungen beim Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft entsprechend zu beachten.
5. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Verteiler: - Gemeinderat Lauwil, 4426 Lauwil - Ingenieur- und Planungsbüro Sutter, Hooland 10, 4424 Arboldswil - Amt für Landwirtschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Meliorationsamt, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf
Landeskanzlei [Publikation] Forstamt
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat
Amt für Umweltschutz und Energie Kantonaler Denkmalpfleger
Amt für Museen und Archäologie Amt für Orts- und Regionalplanung [10] Bau- und Umweltschutzdirektion [2]
Der Lanäschreiber:
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