47/ZPL/0/1_Zonenplan Landschaft, Situationsplan Mutationen

Land-use plan · Oberdorf (BL)

Document

Number
1189
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Oberdorf (BL)
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 7, 1992
In force since
Apr 7, 1992

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 1189 vom 7. April 1992

Gemeinde Oberdorf, Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt" / Mutation Zonenplan Landschaft

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 16. Dezember 1991 die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt", bestehend aus dem Quartierplanreglement (QR) und dem Quartierplan (QP), beschlossen. Gleichzeitig wurde die Mutation zum Zonenplan Landschaft in diesen Beschluss miteinbezogen.

B. Die öffentliche Planauflage wurde vom 10. Januar 1992 bis zum 10. Februar 1992 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. 1/2 vom 9. Januar 1992 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Ausgabe Nr. 1 vom 8. Januar 1992 publiziert. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen erhoben worden. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit Schreiben vom 14. Februar 1992 zum Einspracheverzicht eingeladen. Die Verzichtserklärungen der auswärtigen Grundeigen-

tümer wurden der Gemeinde lückenlos zugestellt.

c. Mit Schreiben vom 2. März 1992 unterbreitet der Gemeinderat Oberdorf die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt", sowie die Mutation zum Zonenplan Landschaft zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen

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verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Das kantonale Baugesetz vom 15. Juni 1967 gibt den Gemein-

den gemäss $ 4 die Befugnis, Quartierpläne sowie die dazu-

gehörenden Reglementsbestimmungen zu erlassen. Diese Quartierplanvorschriften erwachsen jedoch erst mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Laut $ 3, Absatz 2 des Baugesetzes beschränkt sich dabei die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Gemeindebeschlüsse auf die Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass

a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Veberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;

c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht sind.

Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.

II.

Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Die kantonale Vorprüfung durch das Amt für Orts- und Regionalplanung erfolgte mit schriftlicher Stellungnahme am 16. September 1991. Den Empfehlungen des Kantons konnte die Gemeinde in der Folge weitgehend Rechnung tragen. Trotzdem ist folgender Mangel, der jedoch auf den beschlossenen Rechtszustand keinen Einfluss hat, zu erwähnen: Fehler in der Legende des Quartierplanes: "Holz" statt "Holzlager".

Zudem ist anzuführen, dass der die Landwirtschaftszone überlagernde Landschaftsschutz mit diesem Beschluss nicht aufgehoben wird.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf vom 16. Dezember 1991 die Quartierplanvorschriften "Gärtnerei Gritt" und die Mutation zum Zonenplan Siedlung betreffend genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/QP/4/0 (Quartierplan), 47/QR/4/0 (Quartierplanreglement) und 47/2PL/0/1 (Mutation zum Z2o0- nenplan Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf

Ss 23

des Geschäftsreglementes für den Regierungs-

rat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler: -

Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf Ph. Strub und Partner, Schlossweg 1, 4448 Läufelfingen

Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat

Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Umweltschutz und Energie Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion

Amt für Orts- und Regionalplanung (10) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreibers