Zonenreglement Landschaft

Rünenberg

Document

Number
59/ZRL/2/0
Commune
Rünenberg
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Adopted
Apr 29, 2014
In force since
Apr 29, 2014

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Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 59 / ZRL / 2 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 585 vom 29.04.2014

Gemeinde Rünenberg Zonenvorschriften Landschaft

Zonenreglement Landschaft

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 13.06.2014 / ruck

K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT

Einwohnergemeindeversammlung vom 6. Juni 2013

Information zum Reglementsinhalt Linke Spalte Reglementsbestimmungen: grundeigentumsverbindlich Diese unterstehen dem Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung, sind auflagepflichtig und einspracheberechtigt. Kursiv und unterstrichen hervorgehobene Passagen sind im Sinne des besseren Verständnisses aus der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung übernommen worden und unterliegen nicht der Beschlussfassung (EGV) und der Genehmigung (RRB).

Rechte Spalte Kommentar nicht grundeigentumsverbindlich Dieser untersteht nicht der Beschlussfassung (EGV) und Genehmigung (RRB).

Beispiel

Beispiel

Art. 3 Geltungsbereich

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen

Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen ArchVo

Verordnung zum Archäologiegesetz vom 22. November 2005

BGBB

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991

BW

Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991

ChemRRV Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 DHG

Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 09. April 1992

DZV

Eidg. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dez. 1998

EG ZGB

Kantonales Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuchs vom 16. November 2006

KRIP

Kantonaler Richtplan vom 8. September 2010

FWG

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 04. Oktober 1985

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991

GG

Kantonales Gemeindegesetz vom 16. März 1998

KV

Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984

LRB

Landratsbeschluss

LRV

Luftreinhalte-Verordnung zum USG vom 16. Dezember 1985 (Bund)

LSV

Lärmschutz-Verordnung zum USG vom 15. Dezember 1986

NHG

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 01. Juli 1966

NLG

Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991

RBG

Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1998

RBV

Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998

RRB

Regierungsratsbeschluss

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

RPV

Verordnung über die Raumplanung vom 28. Juni 2000

USG (K)

Kantonales Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 2007

VIVS

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991

WaV

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Bund)

kWaG

Kantonales Waldgesetz vom 11. Juni 1998

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

ZRL

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Seite

A.

Erlass ....................................................................................................................... 1

B.

Einleitung ................................................................................................................. 1 §1

Art. 2

Art. 3

C.

Gebiets- und Zoneneinteilung ................................................................................ 2

Art. 4

D.

Grundsatz / Vereinbarungen ....................................................................................................... 4 Landschaftsschutzzone ............................................................................................................... 5 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte ............................................................................ 6 Baumschutzzone ......................................................................................................................... 6 Uferschutzzonen .......................................................................................................................... 7 Archäologische Schutzzonen ...................................................................................................... 7 Aussichtsschutzzone ................................................................................................................... 8

Schlussbestimmungen ........................................................................................... 8

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

61 more articles

Art. 22

G.

Landwirtschaftszone .................................................................................................................... 2 Waldareal..................................................................................................................................... 3 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ..................................................................................... 3

Schutzzonen / Schutzobjekte ................................................................................. 4

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

F.

Gliederung ................................................................................................................................... 2

Nutzungszonen........................................................................................................ 2

Art. 5

Art. 6

Art. 7

E.

Zweck und Ziele .......................................................................................................................... 1 Bestandteile ................................................................................................................................. 1 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung .......................................................................................... 2

Bewilligungswesen allgemein ...................................................................................................... 8 Bauten, Anlagen und Nutzungen................................................................................................. 8 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie ............................................................................................. 9 Vollzug ......................................................................................................................................... 9 Beiträge / Abgeltungen .............................................................................................................. 10 Strafen ....................................................................................................................................... 10 Aufhebung früherer Beschlüsse ................................................................................................ 10 Inkrafttreten................................................................................................................................ 10

Beschlüsse ............................................................................................................ 11

Anhang 1:

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich)

Anhang 2:

Orientierende Inhalte

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

A. ERLASS Die Einwohnergemeinde beschliesst, gestützt auf die §§ 2,5, und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes, die folgenden Zonenvorschriften Landschaft:

Der Erlass definiert die massgebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglements aufgeführt.

B. EINLEITUNG

Art. 1 Zweck und Ziele

1

Zweck Die Zonenvorschriften Landschaft ordnen die zulässige Nutzung des Bodens und bezwecken die Abstimmung der Nutzungsbedürfnisse und Schutzbestrebungen aufgrund klarer Ziele einer zweckmässigen Raumordnung. 2

Ziele Die Ziele der Zonenvorschriften Landschaft sind insbesondere: -

Erhaltung der offenen Landschaft als Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft; Sicherung von geeignetem Kulturland für die Landwirtschaft; Schutz und Erhaltung des Waldes in allen seinen Funktionen; Schutz, Erhaltung und Förderung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, ihrer Lebensräume, deren Vernetzung und ihrer Lebensbeziehungen; Erhaltung und Gestaltung des ortstypischen Juralandschaftsbildes in seiner Vielfalt; Erhaltung und Förderung eines abwechslungsreichen und vielfältigen Landschaftsbildes als Grundlage für sanfte Naherholung und Freizeit; Schützen von kulturhistorischen Objekten.

Art. 2

Rechtsgrundlage:

Art. 3 RBG, § 9 NLG

Rechtliche Grundlage für ökologische Verbesserungen. Rechtsgrundlage:

Art. 1 RPG, § 3 RBG

Die Gemeinde konkretisiert die in § 3 RBG aufgeführten Ziele und Grundsätze der Raumplanung mit den Inhalten der Zonenvorschriften Landschaft.

Bestandteile

1

Bestandteile Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus -

Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5'000 (grundeigentumsverbindlich)

-

Zonenreglement Landschaft (grundeigentumsverbindlich)

-

Anhänge zum Zonenreglement Anhang 1: Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen Schutzzonen / Schutzobjekte (grundeigentumsverbindlich) Anhang 2: Orientierende Inhalte

2

Beigestellte Dokumente Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte. Ergänzende Richtlinien, Inventare und dergleichen haben wegleitenden Charakter.

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Rechtsgrundlage:

Art. 18 RBG

Orientierende Inhalte verweisen unter anderem auf übergeordnete Grundlagen. Anhang 2 untersteht nicht der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Seite 1

Art. 3 Geltungsbereich / rechtliche Wirkung

1

Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung festgelegten Perimeters Zonenplan Siedlung Anwendung. 2

Die Zonenvorschriften Landschaft sind für jedermann verbindlich.

Rechtsgrundlage: § 18 RBG

C. GEBIETS- UND ZONENEINTEILUNG

Art. 4 Gliederung

1

Der Gemeindebann ausserhalb des Siedlungsgebietes ist in Grundnutzungszonen und überlagernde Zonen und Schutzobjekte gegliedert.

2

Nutzungszonen mit entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten - Landwirtschaftszone (§ 5 ZRL) - Waldareal (§ 6. ZRL) - Zonen für öffentliche Werke und Anlagen (§ 7 ZRL) - Uferschutzzonen (§ 12 ZRL)

Rechtsgrundlagen: - Landwirtschaftszone > Art. 16 RPG - Waldareal: Forstgesetzgebung (Bund und Kanton) - öW+A-Zonen: § 24 RBG - Uferschutzzonen § 13 RBV

3

Schutzzonen und Schutzobjekte erfüllen im öffentlichen Interesse liegende Schutzfunktionen (§ 9 – 14 ZRL). Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Die Nutzung darf das Schutzziel nicht beeinträchtigen.

Rechtsgrundlage: § 29 RBG

D. NUTZUNGSZONEN

Art. 5 Landwirtschaftszone

1

Zonendefinition Die Landwirtschaftszone dient: ₋ der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis; ₋ der Erhaltung der offenen Landschaft und des Erholungsraums; ₋ dem ökologischen Ausgleich. ₋ und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. 2

Nutzungsarten Für Produktionsformen, Bauten und Anlagen, Nebenbetriebe sowie für Wohnraum und Zweckänderungen gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs- und Baurechtes. 3

Überlagernde Schutzzonen Die Landwirtschaftszone kann durch Schutzzonen überlagert werden. 4

Lärm-Empfindlichkeitsstufe In der Landwirtschaftszone gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Rechtsgrundlage: § 16 RPG Landwirtschaftliche Nutzung, ein intaktes Landschaftsbild sowie die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sollen gleichwertig nebeneinander stehen.

Zonenkonforme Bauten und Anlagen (Nutzungen) sind in der eidg. Raumplanungsgesetzgebung geregelt, Art. 16a RPG, Art. 34 ff RPV. Rechtsgrundlage: § 19 RBG Rechtsgrundlage: Art. 43 LSV Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung.

Seite 2

Art. 6 Waldareal

1

Abgrenzung Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. 2

Funktion Die forstwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Waldes bzw. der Waldränder hat nach den Vorgaben der forstlichen Planung (Waldentwicklungsplan WEP und dem Betriebsplan) sowie den übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die Einhaltung der Schutzziele ist durch die zuständigen Forstorgane zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage:

Art. 18 RPG, WaG, kWaG

Das Waldareal ist im Zonenplan Landschaft als orientierender Inhalt dargestellt. Forstliche Planung: Waldentwicklungsplan - Betriebsplan - Nutzungs- und Schutzkonzepte

3

Waldränder Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Es ist ein stufiger Aufbau und buchtiger Verlauf mit dornenreichen, einheimischen Arten anzustreben. Im Zonenplan Landschaft bezeichnete wertvollen Waldränder mit hohem Naturpotential sind bei der Bewirtschaftung und Pflege entsprechend zu berücksichtigen.

Das Waldrandkonzept dient als Grundlage für die Planung sowie periodische Pflegeeingriffe (siehe auch Anhang 1, Kap. E "gestufte Waldränder" > 15 m).

4

Wald mit überlagernder Naturschutzzone Ist Waldareal mit Naturschutz überlagert oder im kantonalen Inventar der geschützten Naturobjekte enthalten, so ist die Umsetzung der Schutzziele in enger Koordination mit den zuständigen Forstorganen sicher zu stellen. Diese integrieren die Schutzziele in die forstliche Planung.

Art. 7 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

1

Zonendefinition Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RBG

2

Nutzungszweck Aus dem Zonenplan Landschaft ergibt sich, für welche öffentlichen Aufgaben eine bestimmte Zone für öffentliche Werke und Anlagen vorgesehen ist. Das Errichten von Wohnraum ist nicht zulässig. 3

Einpassung Die Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts- und Dorfbild sowie die Ziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 4

Umgebungsgestaltung Die Umgebungsgestaltung, die Bepflanzung und die Pflege haben grundsätzlich naturnah zu erfolgen. Dabei sind einheimischen standortgerechten Arten zu verwenden. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu wählen.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Seite 3

5

Die Zuordnung der LärmEmpfindlichkeitsstufe (LES) hat nur Gültigkeit für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der LSV

Lärm-Empfindlichkeitsstufe

öW+A-Zonen: Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5

Grünanlage mit Linden mit überlagernder Baumschutzzone (gem. § 11 ZR): Schiessanlage: Geräteschopf, Gründeponie: Kläranlagen:

keine LES keine LES keine LES keine LES

In den ausgeschiedenen öW+A-Zonen ohne LES sind gemäss Zweckbestimmungen keine lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der LSV zugelassen. Gründeponie für unbedenklich wieder verwertbares Grüngut.

E. SCHUTZZONEN / SCHUTZOBJEKTE

Art. 8 Grundsatz / Vereinbarungen

1

Grundsatz Die Schutzzonen und Schutzobjekte dienen der Erhaltung und Förderung der Natur- und Landschaftswerte. In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel zuwiderlaufen. Der Gemeinderat unterstützt Massnahmen zur Förderung des ökologischen Ausgleichs und Massnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes.

2

Schutz der Objekte Der Gemeinderat strebt eine Unterschutzstellung von wertvollen Naturgebieten und Einzelobjekten an. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung des ökologischen Ausgleichs, zur Vernetzung und zur Aufwertung des Landschaftsbildes. Der Gemeinderat sorgt wo nötig und relevant über verbindliche Vereinbarungen mit Grundeigentümern / Bewirtschaftern dafür, dass die im Zonenplan Landschaft ausgewiesenen Naturschutzzonen und Schutzobjekte richtig unterhalten oder angepasst bewirtschaftet werden.

Anmerkungen zu öW+A – Zone Nr. 1 Antrag Gemeinderat zH. Regierungsrat: Sistierung der Planfestlegung (Eingabe im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens) Rechtsgrundlage:

Art. 17 NLG BL

Rechtsgrundlage:

Art. 9 NLG BL, Kanton und

Gemeinden sorgen für den ökologischen Ausgleich.

Art. 10 , § 11 NLG BL Sicherstellung und raumplanerische

Massnahmen.

Für ökologisch bedeutsame Objekte ausserhalb von Schutzzonen können freiwillige Vereinbarungen getroffen werden. 3

Inhalte der Vereinbarungen Die von der Gemeinde und dem Grundeigentümer und / oder dem Bewirtschafter gegenseitig unterzeichneten Bewirtschaftungs- und Pflegevereinbarungen enthalten folgende Inhalte: -

Objektdefinition (Lage, Ausdehnung/Fläche, Parzellennummer, Eigentümer, Bewirtschafter) Objektbeschreibung und Bedeutung Schutzziele Bewirtschaftungs- und Pflegemassnahmen Zuständigkeiten (Verantwortung für Pflege, Aufsicht) Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge

Sind Verträge mit dem Kanton vorhanden, werden diese berücksichtigt bzw. übernommen.

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Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge siehe § 19 ZR und eine vom Gemeinderat erlassene Verordnung oder Richtlinie. Verträge mit dem Kanton im Rahmen der ökologischen Ausgleichszahlungen (Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain).

Seite 4

Art. 9 Landschaftsschutzzone

1

Schutzziele / Bedeutung Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. Diese sollen in ihrem Bestand und im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, strukturreichen Waldrändern und vorgelagerten Säumen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. Der bestehende traditionelle Streuobst-Baumbestand soll möglichst erhalten werden. Für die Erreichung der Schutzziele sind Vereinbarungen mit den GrundeigentümerInnen / Bewirtschaftern anzustreben.

Rechtsgrundlage:

Art. 11 RBV

Landwirtschaftszone Art. 16 RPG und zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft Art.16a ff RPG Rechtsgrundlage: kantonaler Richtplan

Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen. 2

Schutzvorschriften Landschaftsschutzzone Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Die Landschaftsschutzzone ist, mit Ausnahme von zonenkonformen Bauten und Anlagen in unmittelbarer Hofnähe, im Grundsatz von neuen Bauten freizuhalten. Für unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen sowie landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein. 3

Weitere Bestimmungen Im Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Der bestehende traditionelle Hochstamm-Obstbaumbestand sollte möglichst erhalten und gefördert werden. Als Ersatz für alte und kranke Bäume sollten nach Möglichkeit an geeigneten Orten regelmässig junge Hochstamm-Obstbäume nachgepflanzt werden. - Weidzäune sind gestattet. Vom Waldrand ist ein Abstand von mind. 2.0 m einzuhalten.

Bewilligungen für neue landwirtschaftliche Bauten im Offenland können als Ausnahme und durch Prüfung des Einzelfalles durch die kant. Baubewilligungsbehörde allenfalls erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (gesetzliche Grundlage Art. 24 RPG). Sie müssen den Schutzzielen dienen bzw. mit diesen vereinbar sein. Mobiler und zeitlich begrenzter Witterungsschutz ist zulässig. Bewilligungsinstanz für Terrainänderungen und Einzäunungen/Einfriedigungen ist der Kanton. Massive Einzäunungen/ Einfriedigungen mit Beton-, Eisen- und Bahnschwellenpfosten und Drahtzäune mit Diagonalgeflecht sind zu vermeiden. Einzäunungen / Einfriedigungen müssen für Kleintiere passierbar sein. Anmerkung zu Abstände für Weidzäune: Abgeleitet aus der eidg. Direktzahlungsverordnung Art. 7, Abs. 5 (wörtlich): Entlang von Hecken, Feldgehölzen, Waldrändern und Ufergehölzen ist ein extensiver Grün- oder Streueflächenstreifen von mind. 3 m anzulegen.

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Seite 5

Art. 10 Naturschutzzonen / Naturschutzeinzelobjekte

1

Zweck der Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: ₋ die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und –elementen. die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

Rechtsgrundlage:

Art. 10 RBV

2

Zur Werterhaltung sind meist konkrete Pflege- und Unterhaltsmassnahmen notwendig. Die Verantwortung hierfür muss objektspezifisch zugewiesen werden.

Schutz- und Entwicklungsziele Die Gemeinde setzt sich mittels Vereinbarungen mit Grundeigentümern und / oder Bewirtschaftern gemäss § 8 Abs. 3 ZRL für die Erreichung folgender Schutz- und Entwicklungsziele ein: ₋ Schutzziel ist die Bewahrung naturkundlich und kulturhistorisch interessanter Schutzobjekte (Einzel- oder Flächenobjekte). Insbesondere sind dies Einzelbäume, Feldgehölze / Hecken, Weiher, wertvolle Waldränder und Standorte mit hoher oder besonderer Biodiversität etc. ₋ Entwicklungsziel ist das Anlegen von weiteren ökologisch wertvollen Landschaftselementen an geeigneten Standorten. 3

Schutzvorschriften für Naturschutzzonen Im Anhang 1 wird für jede ausgeschiedene Naturschutzzone das Objekt beschrieben, die Bedeutung aufgezeigt sowie die Schutzziele und die Schutz- und Pflegemassnahmen verbindlich festgelegt.

Der Grundeigentümer ist grundsätzlich zuständig für den Unterhalt und die Pflege sofern keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden.

4

Schutzvorschriften für Naturschutzeinzelobjekte Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Naturschutzeinzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, resp. wiederherzustellen und zu pflegen. Im Anhang 1 werden für die Schutzobjekte die Schutz- und Pflegemassnahmen in Beachtung der Vegetationstypen verbindlich festgelegt.

Art. 11 Baumschutzzone

1

Beschreibung Schöne 3-reihige Baumallee mit 27 Linden und 5 Pappeln nördlich des Weges. Die älteste Linde steht in der südwestlichen Ecke. Regelmässig gemähte und gemulchte Wiese unter den Bäumen.

Naturinventar Objekt Nr. 32

2

Schutzziel / Bedeutung Diese Zone bezweckt die integrale Erhaltung der landschaftlich markanten und für die Naherholung wichtigen Baumallee an ihrem Standort. Bedeutung: Sehr wertvoll. 3

Schutzvorschriften An der Baumallee oder in der unmittelbaren Umgebung dürfen keine Massnahmen und Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 4

Schutz- und Pflegemassnahmen Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung der Baumallee auszurichten. Bei natürlichem Abgang einzelner Bäume sind junge Ersatzbäume am selben Standort nachzupflanzen.

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Seite 6

Art. 12 Uferschutzzonen

1

Schutzziel Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Gleichzeitig dienen sie der Lebensraumvernetzung, zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes und sind Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes. 2

Schutzvorschriften Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: - das Entfernen von bestehenden Gebüschsäumen; - Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen; - das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden); - Lagerplätze und Materialablagerungen; - standortfremde Bepflanzungen

Rechtsgrundlage:

Art. 13

RBV, Art. 21 WBV, Art. 36a, 37 GSchG (inkl. GschV),

Art. 21

NHG. Die Breite der Uferschutzzone ist durch Eintrag im Zonenplan Landschaft definiert. Anmerkung: Bis zum Vorliegen der kantonalen Vorgaben, gestützt auf die Änderung des RBG vom 27. Juni 2013 (§ 12a "Gewässerraum"- kantonaler Nutzungsplan) gilt neben minimalen Bestimmungen zur Uferschutzzone die Übergangsbestimmung der GschV (insbesondere Anlagen im Gewässerraum), vgl. Anhang 2. Im Sinne des Schutzzieles sind in Lücken der Ufervegetation eine gewässerbegleitende naturnahe und standortgerechte Vegetation zuzulassen bzw. zu fördern. Pflanzenschutzmittel sind im Nahbereich der Gewässer aufgrund übergeordneter Rechtserlasse nicht zulässig. - DZV Art. 7 Abs. 5 - ChemRRV, Anhänge 2.5, 2.6

Art. 13 Archäologische Schutzzonen

1

Zonenabgrenzung Im Bereich der im Zonenplan Landschaft dargestellten archäologischen Schutzzonen sind archäologische Spuren vorhanden bzw. werden solche vermutet.

Rechtsgrundlage:

Art. 19 RBV und ArchVo

2

Schutzziel Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten. Daneben dienen sie der zum Schutz der Geschichtszeugnisse notwendigen Umgebung. Diese sind aufgrund ihres wissenschaftlichen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung.

Zu den Schutzobjekten gehören speziell auch die historischen Verkehrswege, erhoben mit dem Bundesinventar Historische Verkehrswege Schweiz (siehe Anhang 2)

4

Bei landwirtschaftlicher Nutzung: Pflugtiefe nicht tiefer als 20 cm (§ 5 ArchVo).

Bodeneingriffe Vor Bodeneingriffen in einer Schutzzone bzw. bei einem Schutzobjekt ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Archäologie Baselland) einzuholen, die gegebenenfalls eine archäologische oder bauhistorische Untersuchung anordnet. Die Archäologie Baselland ist bestrebt, die Untersuchung in Absprache mit der Bauherrschaft durchzuführen, damit es zu keinen Bau- bzw. Nutzungsverzögerungen kommt. Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Hierfür ist bei Bauvorhaben eine frühzeitige Information der Archäologie förderlich. Überformte und untersuchte Bereiche Archäologisch untersuchte Bereiche, in denen die archäologischen oder bauhistorischen Befunde durch moderne Baumassnahmen und Eingriffe bereits gestört sind, können aus den zu schützenden Bereichen ausgeklammert werden. Entsprechende Situationen müssen im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Seite 7

5

Archäologische Schutzzonen In den im Zonenplan definierten archäologischen Schutzzonen sind folgende Objekte vorhanden bzw. werden solche vermutet: Zone A: Zone B: Zone C: Zone D: Zone E:

Art. 14 Nähere Beschreibung der

Objekte siehe Anhang 1.

Römische und mittelalterliche Siedlung, Unterdorfmatten Mittelalterliche Burgstelle, Alt Schloss Römische und jüngere Siedlung, Oestergäu Römische Siedlung, Hundsbrunn Steinzeitliche Siedlung, Lenzmatt

Aussichtsschutzzone

1

Zonendefinition Diese Zone bezweckt die Freihaltung und Wahrung von landschaftlich besonders reizvollen Aussichtsmöglichkeiten von bestimmten bezeichneten Standorten und Lagen aus. 2

Höhenbegrenzungen Im Bereich der unter Aussichtschutz gestellten Standorte sind Bauten, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die vorhandene Aussicht auf das Dorf und die Juralandschaft nicht beeinträchtig wird.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 Bewilligungswesen allgemein

Bewilligungsbefugnisse Soweit nicht kantonale oder eidgenössische Bewilligungsverfahren massgebend sind, liegen die Entscheidungs- und Bewilligungsbefugnisse beim Gemeinderat. Diesbezügliche Entscheide des Gemeinderates sind zu veröffentlichen.

Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses an den Regierungsrat zu richten.

Art. 16 Bauten, Anlagen und Nutzungen

1

Bewilligung / Einpassung Für alle zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen gilt vorbehältlich des ordentlichen Bewilligungsverfahrens: - Bauten, Anlagen und Nutzungen müssen hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung schonend in das Landschaftsund Dorfbild eingepasst werden und haben auf die angrenzenden Wohngebiete Rücksicht zu nehmen. - Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann ein Umgebungsplan als Bestandteil der Baugesuchunterlagen verlangt werden. - Vorbehalten sind Auflagen und Einschränkungen, die sich aus überlagernden Zonen ergeben.

2

Gebäudegruppen Bauten sind nach Möglichkeit zu Gebäudegruppen zusammenzufassen.

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Rechtsgrundlage:

Art. 16 , 24 RPG, § 15 NLG

Art. 104 RBG, § 87 RBV

Sämtliche fest montierte Einzäunungen und Einfriedigungen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist der Kanton. Baugesuchsunterlagen sind in § 87 RBV geregelt.

Im Sinne von Art. 16 RPG

Seite 8

4

Naturgefahren Werden Bauten und Anlagen errichtet, sind deren Standorte auf mögliche Gefährdungen durch Naturgefahren zu überprüfen. Dazu ist die Naturgefahrenkarte BL der Gemeinde Rünenberg zu konsultieren. Liegt der Standort ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters ist die Gefahrenhinweiskarte BL zu berücksichtigen. Ist ein Gefahrenhinweis für den fraglichen Standort eingetragen, ist mittels eines Gefahrengutachtens, im Detaillierungsgrad einer Naturgefahrenkarte nach Vorgabe des Bundes, die Eignung des Standortes abzuklären. Wird durch die Naturgefahrenkarte BL bzw. ein Gefahrengutachten eine Gefährdung für den Standort ausgewiesen, sind der Gefährdung angepasste Massnahmen auszuführen. Der ausreichende Schutz der Bauten und Anlagen sowie der sie nutzenden Personen und Tiere vor seltenen Ereignissen (Jährlichkeit 100 - 300 Jahre) ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 17 Ausnahmen / Besitzstandsgarantie

1

Ausnahmen Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 RPG, § 115 RBG,

Art. 7 RBV

2

Ausnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte Sofern nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist, kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Ausnahmen von den Schutzvorschriften für die Schutzzonen und Schutzobjekte gestatten, wenn die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, ein ausgesprochener Härtefall vorliegt. Ausnahmeanträge müssen begründet sein und bei Bedarf durch ein unabhängiges Fachgutachten gestützt werden. 3

Bestehende Bauten und Anlagen / Besitzstandsgarantie Es gilt die Besitzstandsgarantie für rechtmässig erstellte, zonenfremde Bauten und Anlagen gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung.

Rechtsgrundlage:

Art. 24 ff RPG

Ausnahmen für Unterhalt, Erneuerung und Wiederaufbau rechtmässig erstellter, den geltenden Vorschriften widersprechender Bauten und Anlagen richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 18 Vollzug

1

Überwachung / Vollzug Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft zuständig. Er kann für die Überprüfung einzelner Vorschriften eine Aufsichtsinstanz oder eine Kommission einsetzen. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 2

Erfolgskontrolle Naturwerte / Überprüfung Schutzzonen, Schutzobjekte Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzungen, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig gewordene Änderungen der Schutzvorschriften vorzunehmen. 3

Zuständigkeit Kanton Mit der Aufnahme der Schutzobjekte ins Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft treten die im Rahmen der Unterschutzstellung erlassenen kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Rechtliche Grundlage:

Art. 72 GG

Er erhebt bei vorschriftswidrigen Vorhaben rechtzeitig Einsprache, § 127 RBG. Die periodische Überprüfung erfolgt systematisch und in angemessenen, sich an den Schutzzielen orientierenden Zeitabständen. Bei notwendig werdenden Anpassungen der Zonenvorschriften sind die Verfahrensschritte, gestützt auf das RBG, zu beachten. Rechtliche Grundlage:

Art. 12 NLG

Seite 9

4

Richtlinien / Verordnungen Vom Gemeinderat erlassene Richtlinien und Verordnungen sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter. 5

Inventar der Naturobjekte Das Naturinventar, in dem alle wertvollen und schutzwürdigen Naturobjekte des Gemeindegebietes registriert sind, ist periodisch oder nach Bedarf nachzuführen und vom Gemeinderat als wegleitende Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen.

Periodischer Nachvollzug des Naturinventars.

6

Nicht heimische Problemarten Eine Bepflanzung mit Arten, die zu den sogenannten invasiven Neophyten gezählt werden, ist nicht zulässig.

> siehe auch Schwarze Liste und Watch-List der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen (SKEW).

Art. 19 Beiträge / Abgeltungen

Zweckgebundene Mittel Die Gemeinde kann den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft mit zweckgebundenen Beiträgen fördern.

Art. 20 Strafen

1

Bussen Soweit nicht kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, können bei Zuwiderhandlungen gegen die Zonenvorschriften Landschaft Bussen bis Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden. 2

Wiederherstellungspflicht Wer den kommunal geschützten Objekten Schäden zufügt, diese beeinträchtigt oder zerstört, ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet. Der Gemeinderat kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Ersatzvornahme anordnen oder diese zu Lasten des Verursachers beheben.

Art. 21

Rechtliche Grundlage:

Art. 46a GG

Rechtsgrundlage:

Art. 13 NLG BL, Art. 24 NHG

Rechtliche Grundlage:

Art. 29

NLG, § 22 ArchG, Art. 24e NHG,

Art. 70 GG(Wiederherstellungs

pflicht und Ersatzvornahme).

Aufhebung früherer Beschlüsse

Alle früheren, mit diesen Zonenvorschriften Landschaft im Widerspruch stehenden Reglemente und Pläne werden aufgehoben, insbesondere: - Zonenvorschriften Landschaft, RRB Nr. 976 vom 31. März 1992 inkl. Mutationen

Art. 22 Inkrafttreten

1

Genehmigung Die von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

Überprüfung und Anpassung Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre.

Seite 10

G.

BESCHLÜSSE

Beschlussfassung Gemeinde

Beschluss des Gemeinderates: ....................................... 12. März 201 .................................................. Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: ......... 06. Juni 2013 ................................................. Referendumsfrist: ........................................................... 07. Juni 2013 – 06. Juli 2013......................... Urnenabstimmung: ......................................................... ----- ................................................................. Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 30 vom

25.Juli 2013....................................................

Planauflage vom

01. August 2013 – 30. August 2013 ..............

Namens des Gemeinderates Die Gemeindepräsidentin:

Die Gemeindeschreiberin:

Sig. Astrid Buser

Sig. Brigitta Schüpbach

Genehmigung Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 585 vom 29.04.2014 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 18 vom 02.05.2014.

Der Landschreiber: Sig.

Zonenreglement Landschaft Rünenberg

Seite 11

"GRUNDEIGENTUMSVERBINDLICH"

ANHANG 1

Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen für Schutzzonen und Schutzobjekte (zu §§ 6, 10, 13 des Zonenreglementes Landschaft)

1

Dieser Anhang ist Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft.

2

Die Positionierung mit entsprechender Nummerierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. 3

Aufsicht, Zuständigkeiten und detaillierte Schutz- und Pflegemassnahmen für Naturschutzzonen und Schutz-Einzelobjekte werden in den Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern (Grundeigentümern / Bewirtschafter und der Gemeinde bzw. den zuständigen kantonalen Fachstellen) geregelt bzw. stützen sich auf übergeordnetes Recht. 4

Kursiv und grau dargestellte Texte (Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen) sind grundeigentumsverbindlich und unterliegen der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5

Inhalte Anhang 1

z.B. ist der Kanton Aufsichtsbehörde bei Fliessgewässern und Waldareal. Zu den detaillierten Schutzund Pflegemassnahmen gehören z.B. Schnitttermin, Schnitthäufigkeit, Bewirtschaftungszeitpunkt etc.

Seite

A

Naturschutzzonen: ......................................................................................................................... 2

B

Naturschutzeinzelobjekte: Kleinbiotope, geologische Objekte ............................................ 12

C

Naturschutzeinzelobjekte: Einzelbäume, Baumgruppen ....................................................... 13

D

Naturschutzeinzelobjekte: Hecken / Feldgehölze ................................................................... 14

E

Gestufte Waldränder: ................................................................................................................... 17

F

Archäologische Schutzzonen: .................................................................................................... 18

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 1

A

Siehe auch § 10 ZRL, Naturschutzzonen

Naturschutzzonen:

Naturschutzzone "Biotop, Gebiet Untergrieden" Beschreibung: Parz. 730

N1

Naturinventar Nr. G2, Nr. 27

Privater Teich inmitten einer naturnahen Anlage mit umfangreichem Heckensystem. Der Teich weist eine reiche Ufer- und Wasservegetation auf.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der offenen Wasserflächen und Ufervegetation als Laichort für Amphibien. Erhaltung der vielfältigen naturnahen Standorte als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Weiher / Ufervegetation: Periodisches Entschlammen und Rückschnitt der Wasservegetation ca. alle 5 Jahre. Schnitt der Ufervegetation alle 2 Jahre (pro Jahr die Hälfte alternierend). Im Winter Rückschnitt der Weiden ca. alle 5 Jahre. Hecken: Heckenpflege gemäss Kapitel D dieses Anhanges. Bodennutzung: Extensive Nutzung und Bewirtschaftung. Schnitttermin nach dem 15. Juni wählen. Schnittgut abführen. Alljährlich abwechselnd stehen gelassene Wiesenabschnitte als Rückzugsstreifen für Kleintiere sind erwünscht. Keine Düngung.

Naturschutzzone "Trockene, artenreiche Fettwiese, Gebiet Müntel-Mätteli" Beschreibung: Parz. 906

N2

Artenreiche Blumenwiese an der Grenze zu Gelterkinden. Im oberen Teil eher trockene, im unteren Teil eher frische Bodenverhältnisse.

Naturinventar Nr. 13 Öko-Fläche, Stand 2011

Der Artenreichtum liegt auf Gelterkinder Boden. Zunehmende Beschattung bringt feuchtere Bedingungen. Rückgang diverser Arten der Trockenwiese. Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der Blumenwiese und Förderung des Artenreichtums.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Trockene, artenreiche Fettwiese: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. 2 Schnitte pro Jahr möglich. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Keine Terrainveränderungen. Im Rahmen der forstlichen Planung Gestaltung eines stufigen Waldrandes anstreben. Pflegemassnahmen koordinieren mit der Gemeinde Gelterkinden. Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 2

Naturschutzobjekt "Blumenwiese, Gebiet Linden" Beschreibung: Parz. 853

N3

Naturinventar Nr. 14

Kleinere Blumenwiese auf einem Drittel der Parzelle Nr. 853 nördlich der Baumallee im Gebiet Linden.

Bedeutung:

bemerkenswert

Schutzziele:

Erhaltung der Blumenwiese und Förderung des Artenreichtums.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Zurückhaltende Düngung nur mit organischem Festmist oder Kompost. Keine Terrainveränderungen. Blumenwiese nicht vor dem 15. Juni schneiden. Altgrasstreifen sind wünschenswert.

Naturschutzzone "Bachausdolung, Gebiet Weiermatt" Beschreibung:

N4

Parz. 583

Neu ausgedolter Wiesenbach mit Hochstaudenflur und angrenzender naturnaher Umgebungsgestaltung mit Strauchgruppen und Einzelbäumen. Neue Weiheranlage im Nordwesten der Parzelle 583.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Anlegen und Pflegen von Naturobjekten entlang der Bachöffnung und Förderung der Artenvielfalt.

Öko-Fläche, Stand 2011

Erhaltung des Weihers als wichtiges Vernetzungselement. Schutz- und Pflegemassnahmen:

Offenland: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Bachsaum: Jährlich hälftig in Längsrichtung mähen ab 1. August. Kein Befahren ausser zur Hecken- oder Saumpflege. Periodischer Rückschnitt und Pflege der Buschgruppen. Disteln bekämpfen. Weiher: Uferbereiche durch regelmässigen Schnitt der Ufervegetation abschnittsweise offen halten. Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 3

Naturschutzzone "Halbtrockenrasen, Gebiet Oltechbrunn" Beschreibung: Parz. 740

N5

Artenreiche Blumenwiese an der steilsten Stelle des südexponierten Hanges. Seit 1985 erweitert und unter kantonalen Vertrag genommen. Erfüllt auf weiten Flächen die ÖQV-Kriterien. Der trockenste Bereich (ca. 20 %) besteht aus einem Halbtrockenrasen.

Naturinventar Nr. 16

Öko-Fläche, Stand 2011

An der Wegböschung finden sich ebenfalls magerkeitszeigende Arten. Schmaler Waldstreifen oberhalb der Kantonsstrasse mit artenreichem, gut strukturiertem Gebüschmantel. Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der Trockenwiese und Förderung des Artenreichtums. . Erhaltung des artenreichen Waldrandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Halbtrockenrasen: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung.

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Keine Terrainveränderungen. Keine standortfremden Bäume in Waldstreifen einbringen. Gehölzsaum (mind. 2 m) jährlich oder alle 2 Jahre nur einmal im Herbst mähen. Waldrand: Pflege der Waldränder gemäss Kapitel D3. dieses Anhanges.

Naturschutzzone "Halbtrockenrasen, Gebiet Chürzi" Beschreibung: Parz. 599

N6

Halbtrockenrasen unterhalb des Schützenhauses. Ehemalige Fettwiese. Wurde seit 1985 gezielt ausgemagert und weist eine schöne, homogene, wenn auch noch relativ artenarme Ausbildung eines Halbtrockenrasens auf.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Ausmagerung weiterverfolgen. Langfristige Förderung des Artenreichtums und Erhaltung des entstandenen Halbtrockenrasens.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Halbtrockenrasen: Wiese gezielt mähen, um Nährstoffe aus dem Boden wegzuführen. Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Einmalige Mahd ab 1. Juli. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung.

Naturinventar Nr. 18

Öko-Fläche, Stand 2011

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Keine Terrainveränderungen. Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 4

Naturschutzzone "Trockene, artenreiche Fettwiese, Gebiet Summerholden" Beschreibung: Parz. 319, 322, 917

N7

Langgestrecktes Wiesenstück zwischen Waldrand und intensiv bewirtschafteter Wiese. Bei der Inventarisation 2009 noch relativ artenarm, aber blumenreich.

Bedeutung:

bemerkenswert

Schutzziele:

Ausmagerung weiterverfolgen. Langfristige Förderung des Artenreichtums und Erhaltung des entstehenden Trockenstandortes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Trockene, artenreiche Fettwiese: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 1. Juli. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung.

Naturinventar Nr. W1

Öko-Fläche, Stand 2011

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Keine Terrainveränderungen.

Naturschutzzone "Trockene, artenreiche Fettwiese bzw. -weide, Gebiet Berg" Beschreibung: Parz. 615

N8

Naturinventar Nr. W3

Strukturreiche Weide mit wenigen Magerzeigern in einem Steilbord. Das Objekt weist viel Totholz in Form abgestorbener Bäume auf, ebenso neu angepflanzte Obstbäume. Die Weide ergänzt das Ufergehölz des Bergbächleins als vielfältige Pufferzone.

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung der Magerweide und der vielfältigen Struktur. Erhaltung des Obstbaumbestandes und des Totholzanteiles (abgestorbene Bäume). Ausmagerung weiterverfolgen zur Förderung des Artenreichtums.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Zurückhaltende Beweidung. Nutzungstermine und Weidemanagement mit der Vereinbarung festlegen. Obstbaumbestand fachgerecht pflegen und Totholz zur Förderung der Artenvielfalt weiterhin erhalten. Abgehende Bäume ersetzen. Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz im Obstbau.

Auflagen zum Obstbaumbestand im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Die Verwendung von Kunst- und Hofdünger, Mist etc. (ausser durch Weidetiere) und die Verwendung von Bioziden sind zu unterlassen. Bei ausschliesslicher Weidenutzung: bei Bedarf Säuberungsschnitt ausführen. Bei Wiesennutzung in der Regel frühestens ab 15. Juni. 2 Schnitte pro Jahr. Schnittgut abführen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 5

Naturschutzzone "Artenreiche Waldbestände, Gebiet Scheidegg" Beschreibung: Parz. 906

N9

Naturinventar Nr. 21

Unproduktive kleinwüchsige Waldgesellschaften auf mergeligem, flachgründigem Boden am Steilhang. Pfeifengras – Föhrenwald mit vielfältiger Bodenvegetation. Verschiedene Vertreter seltener und geschützter Pflanzen- und Tierarten (z.B. 8 Orchideenarten). Restfläche, angrenzend an kantonal geschütztes Naturschutzgebiet "Scheidegg".

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des artenreichen Waldes und Förderung des Orchideenbestandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Auspflanzungen, nur Naturverjüngung. Im Sinne der lichthungrigen Vegetation ist eine Auslichtung vorzunehmen. Keine Veränderung der Bodenbeschaffenheit und keine neuen Waldwege. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Koordination mit angrenzendem kantonalen Naturschutzgebiet "Scheidegg".

Naturschutzzone "Geologischer Aufschluss, Gebiet Steingrueben" Beschreibung: Parz. 322, 324

N 10

Naturinventar Nr. 22

Artenreicher Lebensraum für Flora und Fauna im südlichen Teil des ehemaligen Steinbruches. Seltene Pflanzenarten, wie weisser Mauerpfeffer, Hungerblümchen und Hügelmeister. Reich an verschiedenen Gehölzarten. Zunehmende Beschattung verdrängt teils lichthungrige Arten.

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des vielseitigen Lebensraumes (Gehölze, Felsfluren, Schuttflächen, Saumpflanzen, verschiedene Tierarten).

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Felsenoberkante periodisch auslichten, Felswände offen lassen zur Förderung einer Pioniervegetation. Eine Verbauung und Beeinträchtigung der Grubenund Felswände ist verboten. Keine standortfremden Pflanzen einbringen. Bäume soweit zurückschneiden, dass die Felsvegetation nicht beschattet wird. Gehölze periodisch zurückschneiden (alle 5 – 10 Jahre). Überwaldung verhindern

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 6

Naturschutzzone "Feldgehölz, Gebiet Hinterrüti" Beschreibung: Parz. 309, 310

N 11

Naturinventar Nr. 23

Baumreiche Hochhecke mit gegen 20 verschiedenen Gehölzarten entlang des Feldweges. Lesesteine im Inneren des Gehölzes. Ruhebank und Hochsitz am Gehölzrand. Beeinträchtigung des Gehölzes durch die Dominanz der Bäume respektive Beschattung der wertvollen Gehölzarten.

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung und Aufwertung des artenreichen Gehölzes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Verjüngung des Gehölzes, wenn möglich Naturverjüngung. Fördern von dornenreichen Heckensträuchern. Gehölze periodisch zurückschneiden. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Düngung nur bis 3 m an den Gebüschrand, damit ein Saum entsteht. Saum jährlich einmal im Herbst mähen.

Naturschutzzone N 12 "Gehölz und trockene, artenreiche Fettwiese, Gebiet Alteselweg" Beschreibung: Parz. 704, 705, 706, 708, 709

Siehe auch allgemeine Schutzund Pflegemassnahmen für Hecken, Feldgehölz Kapitel D.2 dieses Anhangs.

Naturinventar Nr. 25

Unterschiedlich hohe Böschung entlang des Alteselweges. Blumenwiese stellenweise bewachsen mit Büschen. Fundort des Sonnenröschens und typische Wegrandflora im Mittelstreifen des Weges. Im Graben zwischen Weg und Böschung fliesst zeitweise ein kleines Bächlein (Chätzlisbächli). Die Naturwerte haben sich seit 1985 durch die intensive Nutzung am Rand verringert. Rudimente trockener Wiese noch vorhanden.

Bedeutung:

bemerkenswert

Schutzziele:

Erhaltung und Pflege des vielseitigen Lebensraumes (Hecken, Blumenwiese, Mergelweg, Bächlein). Schaffung einer langen Niederhecke. Gezielte Pflege der Trockenstandorte.

Schutz- und Pflege- Trockene, artenreiche Fettwiese: Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln massnahmen: (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung. Hecke / Gehölze: Schutz- und Pflegemassnahmen gemäss Kapitel D (allgemein gültige Schutz- und Pflegemassnahmen für Hecken, Feldgehölze etc.). Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen und Pflege als Niederhecke. Ausgenommen von Anpflanzungen sollten die Stellen sein, wo das Sonnenröschen wächst. Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 7

Naturschutzzone "Trockene, artenreiche Fettwiese, Gebiet Grüt" Beschreibung: Parz. 718

N 13

Naturinventar Nr. 17

Im Dreieck zwischen den beiden Wegen liegt eine bunte, 'relativ artenreiche' Blumenwiese. Der Artenreichtum und die Ausdehnung der artenreichen Fläche sind seit 1985 stark zurückgegangen und beschränken sich auf eine schmale Zone entlang des Weges.

Bedeutung:

bemerkenswert

Schutzziele:

Erhaltung der Blumenwiese und Förderung des Artenreichtums. Gezielte Pflege der Trockenstandorte.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Trockene, artenreiche Fettwiese: Wiese vorerst gezielt und häufig mähen, um Nährstoffe aus dem Boden wegzuführen. Langfristig auf max. 2 Schnitte/Jahr reduzieren. Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung.

Naturschutzobjekt "Ruderalflächen, Gebiet Steingrueben – Nord" Beschreibung: Parz. 916

N 14

Naturinventar Nr. 34

Ehemaliger Steinbruch mit Bauschutt teilweise aufgefüllt. Ehemals wertvolle Ruderalflächen auf den unbepflanzten Halden (Hochstauden, Ackergleitflora, Gartenflüchtlinge). An den Felswänden verschiedene Felsflora. Auffallender Kerbtierreichtum. Seit 1985 weitgehend zugewachsen. Wird von Waldarten und Jungbäumen dominiert.

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhalten der Artenkombination und der Artenvielfalt. Offene Flächen erhalten. Fördern von Ruderalstandorten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Steinbruchoberkante periodisch auslichten, Ruderalflächen wiederherstellen zur Förderung einer Pioniervegetation. Keine Anwendung von Düngern und Bioziden. Verbuschung verhindern. Keine Aufforstung. Nicht zuschütten. Aufkommende Sträucher entsprechend den Schutzzielen periodisch zurückschneiden. Ruderalflächen jedes zweite Jahr einmal im Herbst mähen. Kulissenbäume und Sträucher zwischen Strasse und Naturschutzzone nicht zu hoch aufkommen lassen. Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 8

Naturschutzzone "Bach, Feuchtwiese, Gebiet Schöffleten" Beschreibung:

N 15

Parz. 743, 740

Naturnaher Bachlauf in erodiertem Graben. Angrenzende Feuchtwiesenstandorte. Artenreicher Gebüschstreifen entlang des Baches bzw. des Waldrandes.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des naturnahen Bachlaufes. Erhaltung und Förderung der Feuchtwiesen sowie des artenreichen Gebüschmantels entlang des Waldrandes.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Keinerlei Düngung und Beweidung. Keine forstwirtschaftlichen Eingriffe im Bereich des Waldrandes (Ausnahme: Auslichtung des Baumbestandes). Baumbestand entlang des Waldrandes periodisch auf eine Tiefe von ca. 10 m auslichten. Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Offenland jährlich ein- bis zweimal mähen und das Schnittgut getrocknet abführen. Keine Beweidung.

Naturschutzzone "Teich mit Begleitvegetation, Gebiet Hinterrüti" Beschreibung: Parz. 330

N 16

Künstlich geschaffener Teich mit Wasservegetation am Waldrand. Laichort von Amphibien.

Naturinventar Nr. 2

Öko-Fläche, Stand 2011

Schnitttermine und Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Naturinventar Nr. G1

Öko-Fläche, Stand 2011

Schmales Umfeld mit Ufervegetation, Hochstauden und Büschen sowie Steinhaufen. Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des Teiches mit offener Wasserfläche und seinem naturnahen Umfeld.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Teich: Uferbereiche durch regelmässigen Schnitt der Ufervegetation abschnittsweise offen halten. Laub und eingeschwemmtes Material ausräumen.

Auflagen im Sinne der Vereinbarung mit dem landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain (Stand 2011).

Gehölzfreie Vegetation ab 15. Juni mähen. Das Schnittgut wegführen. Alljährlich abwechselnd Abschnitte als Rückzugsstreifen für Kleintiere nicht mähen.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 9

Naturschutzzone "Halbtrockenrasen, Gebiet Ried" Beschreibung: Parz. 727

N 17

Naturinventar Nr. W4

Relativ artenarme Halbtrockenwiese mit eingestreuten Arten der Fettwiesen. Das Bord unterhalb des Weges grenzt an den Waldrand und weist eine Vernässung auf.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des Halbtrockenrasens und Förderung des Artenreichtums. Gezielte Pflege der Trockenstandorte. Ausmagerung weiterverfolgen zur Förderung des Artenreichtums.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Halbtrockenrasen: Wiese vorerst gezielt und häufig mähen, um Nährstoffe aus dem Boden wegzuführen. Langfristig auf max. 2 Schnitte/Jahr reduzieren. Extensive Bewirtschaftung ohne Anwendung von Düngemitteln (Kunstdünger, Jauche, Mist etc.). Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Schnitttermin frühestens ab 15. Juni. Möglichst abwechslungsweise einen Altgrasstreifens (ca. 10 %) stehen lassen. Schnittgut wegführen. Keine Beweidung. Keine Terrainveränderungen.

Naturschutzzone N 18 "Natürlich entstandene Erosionsform, Gebiet Chätzlisgraben" Beschreibung: Parz. 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 949, 729

Waldareal im Anschluss an das kantonale Naturschutzgebiet "Chrindel" mit natürlich entstandener Erosionsform, naturnahem Bachlauf und vielfältigen naturnahen Waldgesellschaften.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Vorhandene Gliederung der naturnahen und standortgemässen Vegetation erhalten und fördern. Erhaltung des artenreichen Waldes zum Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie zur Sicherung ihrer Lebensräume.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Insbesondere sind folgende Schutzmassnahmen einzuhalten: - keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), - keine Lagerplätze und Deponien, - keine neuen Forstwege, - keine grossflächigen, forstwirtschaftlichen Eingriffe. Naturverjüngung anstreben. Pflanzensoziologische Waldkartierung bei notwendig werdender Auspflanzung beachten.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 10

Naturschutzzone N 19 "Natürlich entstandene Erosionsform, Gebiet Hollengraben" Beschreibung: Parz. 633, 634, 635, 636

Waldareal im Anschluss an das kantonale Naturschutzgebiet "Chrindel" mit natürlich entstandener Erosionsform, naturnahem Bachlauf und vielfältigen naturnahen Waldgesellschaften.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Vorhandene Gliederung der naturnahen und standortgemässen Vegetation erhalten und fördern. Erhaltung des artenreichen Waldes zum Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie zur Sicherung ihrer Lebensräume.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Insbesondere sind folgende Schutzmassnahmen einzuhalten: - keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), - keine Lagerplätze und Deponien, - keine neuen Forstwege, - keine grossflächigen, forstwirtschaftlichen Eingriffe. Naturverjüngung anstreben. Pflanzensoziologische Waldkartierung bei notwendig werdender Auspflanzung beachten.

Naturschutzzone "Regionaltypisches Waldareal, Gebiet Eselholden" Beschreibung: Parz. 640, 641, 944

N 20

Restflächen, die nicht Bestandteil des kantonalen Naturschutzgebietes "Chrindel" sind. Waldareal mit naturnahem Bachlauf und vielfältigen naturnahen Waldgesellschaften.

Bedeutung:

sehr wertvoll

Schutzziele:

Vorhandene Gliederung der naturnahen und standortgemässen Vegetation erhalten und fördern. Erhaltung des artenreichen Waldes zum Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie zur Sicherung ihrer Lebensräume.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Berücksichtigung der Schutzziele, Schutz- und Pflegemassnahmen im Rahmen der forstlichen Planung. Insbesondere sind folgende Schutzmassnahmen einzuhalten: - keine Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen), - keine Lagerplätze und Deponien, - keine neuen Forstwege, - keine grossflächigen, forstwirtschaftlichen Eingriffe. Naturverjüngung anstreben. Pflanzensoziologische Waldkartierung bei notwendig werdender Auspflanzung beachten.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 11

B

Naturschutzeinzelobjekte: Kleinbiotope, geologische Objekte

Naturschutzobjekt "Kleinbiotop, Gebiet Summerholden" Beschreibung:

K1

Siehe auch § 10 ZRL, Naturschutzzonen

Naturinventar Nr. K1

Neu gepflanzte Elsbeere mit Lesesteinhaufen.

Parz. 319

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhaltung des Baumes und der Kleinstrukturen als wichtiges Vernetzungsobjekt und Lebensraum für wärmeliebende Tiere und Pflanzen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Lesesteinhaufen möglichst lange Zeit ungestört belassen. Nur bei zu starker Beschattung wieder freistellen. Möglichst extensiv genutzter Krautsaum anlegen. Alle 2 Jahre hälftig mähen.

Naturschutzobjekt "Geologisches Objekt, Grubenloch" Beschreibung: Parz. 497, 511

K2

Naturinventar Nr. 33

Westliche Doline: 8 m tiefe Doline (Einbruchtrichter), die als Dauerwiese genutzt wird. Eine der wenigen noch erhaltenen und grossen Dolinen im Wiesengebiet der Tafeljura-Hochflächen (kant. geologischen Inventar, Objekt Nr. O-30/0). Östliche Doline: Auf der östlichen Seite des Feldweges bildet sich eine weitere Doline. Verbrachung durch aufkommende Jungbäume.

Bedeutung:

wertvoll

Schutzziele:

Erhalten der artenreichen Wiesenvegetation Wechsel mit einzelnen zu bildenden Gehölzen.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Kein Auffüllen bzw. Abgraben der typischen Geländeformen. Keine Aufforstungen.

im

Periodische Pflege der Gehölze und periodischer Schnitt der offenen Teile ca. alle 2 Jahre. Extensive Bewirtschaftung anstreben.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 12

C

Naturschutzeinzelobjekte: Einzelbäume, Baumgruppen

Beschreibung / Bedeutung:

Einzelbäume und Baumgruppen prägen das Landschaftsbild, bringen Struktur in wertvolle Lebensräume und stellen wichtige Trittsteinbiotope dar. Sie bieten vielfältige Futterund Brutplätze für verschiedene Tierarten.

Schutzziele:

Erhaltung der Einzelbäume, Baumgruppen als wertvolle Vernetzungs- und Kulturelemente.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Sie sind regelmässig und typgerecht zu pflegen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen.

Hinterrüti

B1

Parz. 311

(NEU)

Langenrüti

B2

Parz. 335

(NEU)

Vorstein

B3

Parz. 811

(NEU)

Dürrenmatt

B4

Parz. 796, 356

(NEU)

Heubaum

B5

Parz. 344

(NEU)

Schibler

B6

Parz. 354

(NEU)

Grund

B7

Parz. 404

(NEU)

Linggrüt

B8

Parz. 502

(NEU)

Linggrüt

B9

Parz. 499, 575

(NEU)

Linggrüt

B 10

Parz. 575

(NEU)

Siehe auch § 10 ZRL, Naturschutzeinzelobjekte

Speierling Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. E1

Salweide Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. E2

3 Birken Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 36

2 Pappeln Bedeutung: wertvoll

Erhebung Gemeindrat

Birnbaum Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 39

Birke Bedeutung: bemerkenswert

Naturinventar Nr. 35

Walnussbaum Bedeutung: bemerkenswert

Naturinventar Nr. E3

Birnbaum Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 41

2 Pappeln Bedeutung: wertvoll

Erhebung Gemeindrat

Birnbaum Bedeutung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. E4

2 Nussbäume, 1 Birke Bedeutung: bemerkenswert

Naturinventar Nr. 43 / 44

Halbetsmatten

B 11

Parz. 584

(NEU)

Chürzi

B 12

Rosskastanie und Winterlinde Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 53

Fraumatt

B 13 (NEU)

Nussbaum Bedeutung: bemerkenswert

Naturinventar Nr. 46

Parz. 609

Parz. 599

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 13

Löli

B 14

Parz. 599

(NEU)

Weidli

B 15

Parz. 627

(NEU)

Ried

B 16

Parz. 726

(NEU)

Leier

B 17

Parz. 674, 705

(NEU)

Eichli

B 18

Parz. 686

(NEU)

Hofmatt

B 19

Parz. 613

(NEU)

2 Wald-Föhren Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 52

Nussbaum Bedeutung: bemerkenswert

Naturinventar Nr. 48

2 Walnussbäume Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. E8

2 Pappeln Bedeutung: wertvoll

Erhebung Gemeindrat

Birnbaum Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. 38

Stieleiche Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. E6

2 Winterlinden Bedeutung: wertvoll

Naturinventar Nr. E5

Hofmatt

B 20

Parz. 613, 621

(NEU)

Hofmatt

B 21

Stieleiche Bedeutung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. 50

B 22

2 Sommerlinden Bedeutung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. 51

Parz. 613

Hofmatt Parz. 621

D

Naturschutzeinzelobjekte: Hecken / Feldgehölze

Beschreibung / Bedeutung:

Hecken, Feldgehölze und Ufervegetationen sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Sie sind entweder natürlich (z.B. an steilen Borden oder an schwierig zu bewirtschaftenden Parzellenrändern) entstanden oder im Rahmen des ökologischen Ausgleichs neu angelegt worden (meist geradliniger Verlauf). Sofern Hecken nicht im Rahmen des ökologischen Ausgleiches entstanden sind, sind diese gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NLG BL) geschützt.

Schutzziele:

Siehe auch § 10 ZRL, Naturschutzeinzelobjekte

Rechtsgrundlage: § 13 NLG

Erhaltung der Hecken und Feldgehölze als wertvolle Vernetzungs- und Kulturelemente.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 14

Schutz- und Pflegemassnahmen

Nachhaltigkeit: Die Hecken und Gehölze sollen auch während der Bewirtschaftungsphase erhalten bleiben. Die Pflege und Nutzung soll abschnittweise erfolgen. Vielfalt: Die Vielfältigkeit eines Gehölzes soll begünstigt werden, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden. Pflanzenarten Die standortheimischen Strauchund Holzarten sowie dornenreiche Sträucher sind zu begünstigen. Pflegearbeiten Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar auszuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (langsamwüchsige ev. aussparen). Lücken Sich nicht schliessende Lücken in der Baum- und Strauchschicht sind mit einheimischen standortheimischen Arten anzupflanzen. Bei langen Hecken sind Lücken zur Vergrösserung der Saumfläche aber erwünscht. Krautsaum Entlang der Hecken und Feldgehölze ist ein Krautsaum (Empfehlung: mindestens 3 m breit) beidseitig stehen zu lassen. Dieser darf weder mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden) noch mit Düngemitteln behandelt werden und ist alle 2 Jahre hälftig zu mähen. Termin: frühestens 1. Juli.

Hecken

Feldgehölze

Verwendung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden), Rechtsgrundlage: ChemikalienRisikoreduktionsverordnung, Anhang 2.5 (ChemRRV)

Es gibt drei Heckentypen: Nieder-, Strauch- und Baumhecke: •

Eine Niederhecke ist nur 2-3 m hoch und wird alle 1 bis 3 Jahre zurückgeschnitten. Sie ist oftmals mit dem Begriff „Gebüsch“ identisch.

•

Eine Strauchhecke ist 3-8 m breit und aus niederen Sträuchern sowie hohen Büschen aufgebaut. Sie wird rund 5 m hoch. Strauchhecken werden seitlich und oben alle 5 bis 8 Jahre zurückgeschnitten.

•

Eine Baumhecke enthält ausser Sträuchern und Büschen hoch ausgewachsene Einzelbäume oder Baumreihen, deren Krone die Gesamtbreite bestimmen. Einzelne abgestorbene oder markante Bäume sind zugunsten verschiedener Tierarten und im Interesse des Landschaftsbildes zu belassen.

Feldgehölze werden durchforstet (Schlagen von einzelnen Bäumen und Büschen). Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den (langen und eher schmalen) Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich bzw. als Waldareal bezeichnet sein.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 15

Gebüsche erreichen nicht die Ausmasse einer Hecke und können als kleine Trittsteinbiotope auch vereinzelt in der Landschaft stehen. Auf den Stock setzen ist bei Gebüschen nicht erwünscht, hingegen ist selektives Zurückschneiden der Äste möglich.

Gebüsche

Die Anlage von Gebüschmantel und Saum ist einzelfallweise zu prüfen. Einzelbäume, Baumgruppen

Einzelbäume prägen die Landschaft durch ihre imposante Erscheinung oder sind wegen ihrer typischen Nutzungsform erhaltenswert. Sie sind regelmässig und typgerecht zu pflegen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Baumgruppen: siehe Einzelbäume. Ersatzmassnahmen können sein: Neue Hecke, Anlegen von Kleinstrukturen (Lesesteinhaufen, Trockenmauern, Tümpel, Weiher etc.), Ruderalflächen, Setzen von Biotopbäumen etc.

Hecke HF1 Bereich öW+A-Zone Nr.5, Gebiet Unterdorfmatten

Bei Erweiterung der Kläranlage dürfen Hecken, die das Bauprojekt tangieren, entfernt werden. Für die entfernten Heckenabschnitte ist eine entsprechende Ersatzmassnahme (neue Hecke oder andere geeignete ökologische Ersatzmassnahme) zu leisten.

Unterdorfmatten

Baumhecke, Niederhecke Bewertung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. 26

Baumhecke Bewertung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. 27

Baumhecke Bewertung: sehr wertvoll

Naturinventar Nr. 27

HF 4

Hochhecke Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. H2

HF 5

Niederhecke, teilweise strukturarme Schnitthecke Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. H3

HF 6

Feldgehölz Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. 29

HF 7

Baumhecken im Verbund mit Schnitthecken Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. H4

HF 8

Niederhecke, erweitert im Rahmen des ökologischen Ausgleichs Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. 28

HF 9

Niederhecke, gegen West und Nord Fortsetzung mit Kopfweiden Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. H5

HF 10

Baumhecke Bewertung: wertvoll

Naturinventar Nr. 30

HF 1

Parz. 796, 862

Rätzmatt

HF 2

Parz. 704, 705, 706, 708

Untergrüt

HF 3

Parz. 722, 723, 724, 730

Hundsbrunn Parz. 222, 532

Chürzi Parz. 599

Östergäu Parz. 593, 599

Löli Parz. 623, 626, 591

Berg Parz. 615

Berg Parz. 613, 615

Schöffleten Parz. 740, 741

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Innerhalb öw+A-Zone Nr. 5

Teilweise Bestandteil der Naturschutzzone N12

Teilweise Bestandteil der Naturschutzzone N1

Innerhalb öw+A-Zone Nr. 3

Anhang 1, Seite 16

E

Siehe auch § 6 ZRL, Waldareal

Gestufte Waldränder:

Zum Schutz der vorhandenen und anzulegenden gestuften Waldränder sind folgende Grundsätze zu beachten:

Zielsetzung

Die Waldränder sind in die forstliche Pflege miteinzubeziehen. Hier ist eine Stufigkeit anzustreben. Nur durch die Auflockerung kann sich am Waldrand eine gesunde Strauchschicht (standorttypisch und dornenreich) entwickeln. Auch die Strauchschicht bedarf einer periodischen Auslichtung. Diese Waldrandpflege ist je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von ca. 15 m oder mehr auszudehnen.

Krautsaum

Der krautige Übergang vom Waldmantel zum Kulturland (Saum) soll alle Jahre hälftig ab Oktober gemäht werden, um das Vordringen des Waldes zu verhindern. Die Saumbreite beträgt im Minimum 3m. Keine landwirtschaftlichen Hilfsstoffe (Biozide), keine Düngung und keine Befahrung. Säume, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche realisiert werden, können im Rahmen des kommunalen Abgeltungsmodells berücksichtigt werden. bis ca. 15 m oder mehr

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 17

F

Archäologische Schutzzonen:

Siehe auch § 13 ZRL, Archäologische Schutzzonen

Begründung der Unterschutzstellungen: Bei den Fundstellen handelt es sich um eine archäologische Zone nach § 4 kant. Archäologiegesetz BL, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.

Archäologische Schutzzone A: Römische und mittelalterliche Siedlung, Unterdorfmatten Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden römische und jüngere Bau- und Gefässkeramik, Werkzeuge, Schlacken beobachtet, was auf in der Nähe liegende Gebäude aus der Römerzeit und dem Mittelalter hinweist. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten haben.

Koordinaten:

633 500 / 254 200

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 ZonenregSchutzziele / Schutzvorschriften: lement definiert.

Archäologische Schutzzone B: Mittelalterliche Burgstelle, Oltschloss Beschreibung:

Ein von einem Halsgraben abgetrenntes Plateau weist auf eine mittelalterliche Burgstelle hin. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Reste der Befestigung erhalten haben.

Koordinaten:

633 070 / 252 920

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 ZonenregSchutzziele / Schutzvorschriften: lement definiert.

Archäologische Schutzzone C: Römische und jüngere Siedlung, Östergäu Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden eine römische Kulturschicht sowie römische und jüngere Siedlungsreste beobachtet, die auf die Reste eines in der Nähe liegenden Gebäudes hinweisen. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten haben.

Koordinaten:

633 490 / 252 590

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 ZonenregSchutzziele / Schutzvorschriften: lement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 18

Archäologische Schutzzone D: Römische Siedlung, Hundsbrunn Beschreibung:

Bei Bauarbeiten wurden eine römische Kulturschicht mit Resten einer Holzkonstruktion sowie weitere römische Siedlungsspuren beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten haben.

Koordinaten:

633 550 / 253 150

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 ZonenregSchutzziele / Schutzvorschriften: lement definiert.

Archäologische Schutzzone E: Steinzeitliche Siedlung, Halbetsmatten, Lenzmatt (Gemeinde Kilchberg) Beschreibung:

Zahlreiche Funde von steinzeitlichen Steinwerkzeugen weisen das Areal als einen steinzeitlichen Siedlungsplatz aus. Es ist davon auszugehen, dass sich im Boden noch weitere Reste dieser Siedlung erhalten haben.

Koordinaten:

634 125 / 253 175 (Zentrum in der Gemeinde Kilchberg)

Schutzziele / Schutzvorschriften sind unter § 13 ZonenregSchutzziele / Schutzvorschriften: lement definiert.

Naturschutzzonen > Schutzziele , Schutz- und Pflegemassnahmen Anhang 1 (grundeigentumsverbindlich), Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 1, Seite 19

"ORIENTIEREND"

ANHANG 2

Orientierende Inhalte 1

Orientierende Inhalte dienen der Verständlichkeit und der Ergänzung der Zonenvorschriften Landschaft. Sie haben orientierenden Charakter. 2

Orientierende Inhalte unterliegen nicht der Beschlussfassung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 3

Die Zonenvorschriften Landschaft können mit weiteren orientierenden Beilagen ergänzt werden. 4

Inhalte Anhang 2

1.

Orientierende Planinhalte 2 1.1 BLN – Gebiet ..................................................................................................................................2 1.2 Wertvolle Obstgärten......................................................................................................................2 1.3 Kantonal geschützte Naturobjekte (Stand Oktober 2010) .............................................................2 1.4 Waldareal / dynamische Waldgrenzen ...........................................................................................3 1.5 Hecken im Rahmen des ökologischen Ausgleichs entstanden .....................................................3 1.6 Gewässernetz ................................................................................................................................3 1.7 Fruchtfolgeflächen ..........................................................................................................................3 1.8 Gefahrenzone Schiessanlage ........................................................................................................4

2.

Weitere Grundlagen 4 2.1 Waldentwicklungsplanung WEP ....................................................................................................4 2.2 Naturinventar ..................................................................................................................................4 2.3 Kantonaler Richtplan ......................................................................................................................5 2.4 Historische Verkehrswege..............................................................................................................6 2.5 Gefahrenhinweiskarte BL ...............................................................................................................7

3.

Grundlagen für Uferbereiche 8 3.1 Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation ...........8 3.2 Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV) .............................................9

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 1

1.

ORIENTIERENDE PLANINHALTE

1.1

BLN – Gebiet

Darstellung im Zonenplan Landschaft (orientierend)

1

Im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sind Landschaften von besonderer Schönheit, Charakteristik oder Wert erfasst. 2

Diese BLN-Gebiete sind möglichst zu erhalten und zu schonen. Insofern sind die Schutzziele der BLN-Gebiete bei raumwirksamen Vorhaben mit erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, dies nicht nur bei Bundesaufgaben (Bundesgerichtsentscheid BGE 135 II 209, Urteil vom 1. April 2009). Es gelten erhöhte Anforderungen betreffend Schutz, Wiederherstellung oder Ersatz. 3

Im Geltungsbereich der Zonenvorschriften Landschaft der Gemeinde Rünenberg liegen folgende Landschaften von nationaler Bedeutung:

- BLN-Gebiet Baselbieter und Fricktaler Tafeljura, Objekt Nr. 1105

1.2

Wertvolle Obstgärten

1

Die Strukturvielfalt in Hochstamm-Obstbaum-Beständen bietet Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere. Streuobst-Bestände sind für den Artenschutz unerlässlich. 2

Zielsetzung Hochstamm-Obstbaum-Bestände sind möglichst zu erhalten und zu fördern. Im Rahmen von freiwilligen Vereinbarungen soll das Fortbestehen der Bäume (auch alleinstehende) gesichert, bestehende Bestände ergänzt und an neuen Standorten junge Bäume angepflanzt werden. 3

Schutz- und Pflegemassnahmen Schutz- und Pflegemassnahmen sind im Sinne der Vorgaben des ökologischen Ausgleichs auszuführen. Regelmässige Pflege (Astschnitt, Ausmähen, Befallskontrolle, Verbissschutz etc.), zurückhaltender Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, abgehende Bäume sollen ersetzt werden, ökologisch wertvolle Altbäume stehen lassen etc. Ergänzend dazu können Aufwertungsmassnahmen getroffen werden, z.B. Fördern der Strukturvielfalt im Unternutzen, am Rand, angrenzend oder in der Nähe des Bestandes mit Asthaufen, Steinhaufen, Grasstreifen etc.

1.3

Kantonal geschützte Naturobjekte (Stand Oktober 2010)

Mit Regierungsratsbeschluss sind folgende Gebiete in das kantonale Inventar der geschützten Naturobjekte aufgenommen worden: Objekt "Chrindel": Objekt "Scheidegg" Objekt "Mapprach – Hofmatt"

RRB Nr. 1798 vom 11. Dezember 2007 RRB Nr. 1800 vom 11. Dezember 2007 RRB Nr. 813 vom 17. März 1992

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 2

1.4

Waldareal / dynamische Waldgrenzen

1

Der Wald und seine Abgrenzung sind durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt. Es wird unterschieden zwischen der dynamischen Waldgrenze und der statischen Waldgrenze. 2

Dynamischer Waldbegriff Eine Bestockung (Fläche mind. 500m², 12m breit), die in eine angrenzende Fläche einwächst, gilt nach 20 Jahren als Wald und kommt in den Schutz des Waldgesetzes. Falls eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- und Schutzfunktion erfüllt, sind die Flächen- und Alterskriterien ungültig. Bei Unklarheiten kann eine Beurteilung durch den kantonalen Forstdienst (Amt für Wald beider Basel) verlangt werden.

Art. 2

kant. Waldgesetz.

In der Gemeinde Rünenberg sind keine statischen Waldgrenzen definiert, da sich im Nahbereich des Waldes keine Bauzonen befinden.

3

Statische Waldgrenze Waldgrenzenkarten, die in einem separaten Verfahren beschlossen werden, legen die Abgrenzung von Wald und Bauzonen auf unbestimmte Zeit mit Waldgrenzen fest.

1.5

Hecken im Rahmen des ökologischen Ausgleichs entstanden

1

Hecken sind Lebensräume einer vielfältigen Flora und Fauna (Nahrungs- und Brutbiotop). Daneben wirken sie als Wind- sowie Erosionsschutz und gliedern die Landschaft. Sie sind entweder natürlich (z.B. an steilen Borden oder an schwierig zu bewirtschaftenden Parzellenrändern) entstanden oder im Rahmen des ökologischen Ausgleichs neu angelegt worden (meist geradliniger Verlauf). 2

Hecken sind grundsätzlich, gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL), geschützt. 3

Eine Sonderstellung nehmen Hecken ein, die im Rahmen des ökologischen Ausgleiches angelegt wurden und über eine Vereinbarung mit dem Kanton (Landschaftliches Zentrum Ebenrain) vertraglich Schutz- und Pflegemassnahmen regeln. Diese so entstandenen Hecken haben insofern keinen gleichlautenden Schutzstatus und werden daher im orientierenden Planinhalt aufgeführt.

1.6

Gewässernetz

Die im Zonenplan verzeichneten Gewässer entsprechen dem kantonalen Gewässerkataster. Sie unterstehen der Hoheit des Kantons.

1.7

Fruchtfolgeflächen

1

Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete. Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Art. 26 -30 RPV

Anhang 2, Seite 3

2

Die Fruchtfolgeflächen sind durch das eidgenössische Raumplanungsrecht umschrieben. Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen deren Mindestumfang und deren Aufteilung auf die Kantone fest. 3

Die Fruchtfolgeflächen müssen der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Sie müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwändige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. 4

Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen.

1.8

Gefahrenzone Schiessanlage

Die Gefahrenzone richtet sich nach der eidgenössischen SchiessanlagenVerordnung.

2.

WEITERE GRUNDLAGEN

2.1

Waldentwicklungsplanung WEP

Die Waldentwicklungsplanung umfasst unabhängig von Eigentumsverhältnissen die ganze Waldfläche. Sie stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Der Waldentwicklungsplan (WEP) bildet die Grundlage und einen klaren Rahmen für den Betriebsplan, in dem genaue Pflege- und Nutzungsprogramme festgelegt werden. WEP Homburger- und Eital

2.2

RRB Nr. 481 vom 31. März 2009

Naturinventar

1

Das Naturinventar aus dem Jahre 1985 (erstellt durch ANL, Gelterkinden) wurde durch die Firma Oekoskop, Basel, im Jahre 2009 überprüft und ergänzt. 2

Ziel des Naturinventars ist es, eine aktuelle Bestandesaufnahme aller schützenswerten Lebensräume in der Gemeinde Rünenberg vorzunehmen. Das Inventar gibt einen Überblick über die Verbreitung und den Zustand der im Jahre 2009 existierenden, vielfältigen und ökologisch wertvollen Lebensräume oder Einzelobjekte.

3

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zur Landschaftsplanung galt es, eine Überprüfung der im Naturinventar von 1985 ausgewiesenen Naturobjekte vorzunehmen und neu entstandene Objekte (z.B. neue Hecken, neue Magerwiesen, Hochstamm-Obstgärten etc.) in das Naturinventar aufzunehmen und zu beschreiben.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 4

4

Weitaus die meisten der im Inventar von 1985 dokumentierten Objekte bestehen noch heute. Wenige Objekte sind verschwunden, einige Objekte sind flächenmässig geschrumpft. Andere konnten aber vergrössert werden, insbesondere artenreiche Wiesen, Hecken und die schutzwürdige Waldfläche, was sehr positiv zu werten ist. Insgesamt ist in Rünenberg seit dem Inventar von 1985 eine deutliche Zunahme der Objekte sichtbar (besonders Hecken und artenreiche Wiesen).

2.3

Kantonaler Richtplan

1

Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des kant. Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998. Er zeigt die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes sowie den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden so wie sie das Kantonsgebiet betreffen. 2

Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunalen Richtplanungen sowie für die Nutzungsplanungen von Kanton und Gemeinden. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich. 3

Vom Landrat ist der kantonale Richtplan am 26. März 2009 (LRB Nr. 2007/169) beschlossen und am 08. September 2010 durch den Bundesrat genehmigt worden.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 5

2.4

Historische Verkehrswege

Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege ist eine kartografische und beschreibende Bestandesaufnahme aller Strassen und Wege, die aufgrund ihrer historischen Verkehrsbedeutung oder der erhaltenen historischen Bausubstanz von Bedeutung sind.

Link: http://ivs-gis.admin.ch/

Für die Gemeinde Rünenberg ist insbesondere folgender Verkehrsweg hervorzuheben: BL 13.3:

Verbindung Gelterkinden – Rünenberg – Kilchberg – Zeglingen (Schafmatt) Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung Historische Verkehrswege von regionaler Bedeutung Historische Verkehrswege von lokaler Bedeutung Abschnitte mit Substanz

Auszug Technische Vollzugshilfe Erhaltung historischer Verkehrswege (Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008) 1. Grundsatz: Substanz erhalten und schonen Bei allen Erhaltungsmassnahmen kommt es in erster Linie darauf an, die bis heute erhaltene Substanz und den historischen Verlauf von Verkehrswegen möglichst ungeschmälert zu bewahren. Die materielle Substanz – d. h. Wegoberfläche, Wegbreite und Wegbegrenzungen – und der Wegverlauf (der sich oftmals an der Topographie orientiert) bilden die Grundlage dafür, dass Verkehrswege und Verkehrsbauten als authentische Zeugen der geschichtlichen Entwicklung in unseren Landschaften und Ortsbildern wahrgenommen werden.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Detaillierte Angaben zum Umgang mit historischen Verkehrswegen siehe Technische Vollzugshilfe "Erhaltung historischer Verkehrswege", Bundesamt für Strassen ASTRA, 2008

Anhang 2, Seite 6

Als Substanz sind im IVS in der Regel jene Wegelemente und Kunstbauten verzeichnet und beschrieben, - die bereits Bestandteile der vorindustriellen Kulturlandschaften waren; - die aus am Ort vorhandenen Baustoffen errichtet worden sind; - die mit bäuerlichen oder handwerklichen Strassenbautechniken überwiegend in Handarbeit erstellt und unterhalten worden sind. - Bei Kunstbauten und Kunststrassen des 19. und 20. Jahrhunderts sind auch in industrieller Bautechnik und mit industriell produzierten Baustoffen errichtete Ingenieurbauten ins IVS aufgenommen. Als Wegelemente gelten auch die Wegbegrenzungen durch Zäune, Böschungen, Hecken usw. sowie die historische Entwässerung und Beleuchtung. Neben den eigentlichen Wegelementen ist auch den sogenannten Wegbegleitern (hist. Distanzsteine, Wegweiser u.a.m.) entsprechend Sorge zu tragen. 2. Grundsatz: Bestehendes instand setzen, Fehlendes ergänzen Entsprechend dem ersten Grundsatz, dass die überlieferte traditionelle Substanz möglichst erhalten werden soll, ist instand zu setzen, was instand gesetzt werden kann. Nur Wegbestandteile, die nicht reparierbar sind, dürfen abgetragen und neu gebaut werden. Dabei gilt die Regel, besser zunächst keine Massnahmen zu ergreifen als das Falsche zu tun. Das Abtragen von erhaltener Wegsubstanz lässt diese endgültig verschwinden und kann nicht rückgängig gemacht werden. Es muss deshalb sorgfältig geprüft, und es soll zurückhaltend vorgegangen werden. Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten sind mit traditionellen örtlichen Baustoffen (und handwerklichen Techniken, wo dies technisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist) auszuführen. Ein Spezialfall sind Hohlwege und Schleifwege, die in erosionsanfälligem Gelände entstanden und durch charakteristische steile Seitenwände (meist Lockermaterial) geprägt sind. Hier würde eine Zuschüttung das Objekt zum Verschwinden bringen. 3. Grundsatz: Wenn verändern, dann mit den Mitteln der Gegenwart Ist jedoch ein Weg oder eine Kunstbaute zu erweitern, zu verstärken oder nach Zerstörungen zu ersetzen, erfolgt dies in der Regel besser mit modernen Mitteln und Formen. Da sich auch historische Verkehrswege grundsätzlich wandeln und entwickeln, ist die geschichtliche Entwicklung an ihnen sichtbar. Neuere bauliche Eingriffe dürfen deshalb durch Materialwahl und technische Ausführung als solche in Erscheinung treten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

2.5

Gefahrenhinweiskarte BL

1

Die Gefahrenhinweiskarte BL wurde vom Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung im Jahr 2005 erstellt. Sie macht flächendeckende Aussagen bezüglich möglicherweise auftretender Naturgefahrenprozesse und dient als Grundlage für detailliertere Untersuchungen bezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Intensität von Naturgefahrenereignissen.

Im Offenland sind in verschiedenen Gebieten Rutschungen und örtlich begrenzte Wassergefahren in den Gefahrenhinweiskarten verzeichnet (siehe auch www.geo.bl.ch > geoView.BL

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Für den Perimeter des Zonenplans Landschaft gelten die Aussagen der Gefahrenhinweiskarte BL als letzter Stand. Eigentümern und Bewirtschaftern wird empfohlen, die bestehenden Grundlagen (Gefahrenhinweiskarte BL und allenfalls Naturgefahrenkarte im Nahbereich des Zonenplans Siedlung) bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu konsultieren. Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 7

3.

GRUNDLAGEN FÜR UFERBEREICHE

3.1

Empfehlung für Schutz- und Pflegemassnahmen für Fliessgewässer und Ufervegetation

Schutzobjekte und Schutzzonen siehe § 13 ZRL.

Zum Schutz der Fliessgewässer und der Ufervegetation sind folgende Grundsätze zu beachten und anzuwenden:

Gewässer

Offene Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt, kanalisiert oder korrigiert werden. Sind wasserbauliche Massnahmen unumgänglich, so sollen sie naturnah, d.h. unter Verwendung von natürlichen Materialien wie Holz und Stein (einheimischer Kalkstein) in Verbindung mit biologischen Methoden (Stecklinge, Flechtzäune, Faschinen mit Weidearten) ausgeführt werden. Muss ein eingedoltes Gewässer saniert werden, ist es gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wieder auszudolen. Ausnahmen davon sind technisch nicht vermeidbare Abschnitte oder wenn für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile entstehen. Wo eine Ausdolung nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen zu prüfen.

Ufervegetation im Offenland

Ufergehölze sind bachbegleitende Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher. Auch Totholz gehört zum Ufergehölz. Vom Aufbau und der Struktur her gleichen Ufergehölze einer Hecke und besitzen auch einen Saum. Sie dürfen weder gerodet, noch überschüttet, noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Art. 38 Bundesgesetz über

den Schutz der Gewässer (GschG)

Art. 21 NHG

Es soll ein locker geschlossener, mehrreihiger, stufig aufgebauter Gehölzmantel aus standorttypischen und heimischen Arten mit einer Krautschicht angelegt werden. Anzustreben sind Gehölzmäntel auf ca. 90 % der Lauflänge und gehölzfreie Vegetationskomplexe auf ca. 10 %. Wo besonders schützenswerte, lichtliebende Arten vorkommen und gefördert werden sollen, soll der Anteil offener Abschnitte aus Artenschutzgründen grösser sein. Ufergehölze werden abschnittsweise alle 3-10 Jahre gepflegt. Schnellwachsende Arten werden abschnittsweise am Boden oder bis auf 1 m Höhe abgeschnitten. Kopfweiden erlangen erst durch einen periodischen Schnitt im Winter ihre volle ökologische Wirkung: alte Weiden alle 2 bis 5 Jahre, junge jährlich schneiden. Bei beeinträchtigten Uferpartien ohne standortgerechte Ufervegetation ist in einem Streifen, der mindestens der Breite der Gerinnesohle entspricht (bei Weidnutzung mind. 3m), eine Ufervegetation (Gebüschsaum und/oder Staudenflur) anzulegen.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 8

Ufergehölze sollen einen Saum von mind. 3m Breite haben, welcher jährlich hälftig ab 1. Juli gemäht wird (Schnittgut abführen). Steinhaufen sind offen zu halten. Ufervegetation im Waldareal

Die Waldbewirtschaftung sorgt für eine standortgerechte Bestockung im Uferbereich der Fliessgewässer. Pflanzungen bis an das Fliessgewässer sollen vermieden werden. Besondere Wirtschaftungsformen – etwa Weiden- oder Erlenniederwälder – sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben und durch Pflegehiebe kontinuierlich verjüngt werden. Standortfremde Baumarten sollen sukzessive entfernt werden. Berücksichtigung der Schutz- und Pflegemassnahmen in der Waldentwicklungsplanung (WEP).

3.2

Übergangsbestimmung eidg. Gewässerschutzverordnung (GschV)

Nachfolgend werden aus der eidg. Gewässerschutzverordnung mit Änderung vom 1. Juni 2011 für die Gewässerbereiche relevante Bestimmungsteile wiedergegeben. Bis zum Vorliegen von kantonalen Vorgaben gilt neben den Bestimmungen der Uferschutzzone (§ 15 ZRL) die nachfolgende Übergangsbestimmung der GschV (gilt insbesondere für Anlagen im Gewässerraum). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juni 2011 (GschV) 1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest. 2

Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha. Absatz 1 und 2, Art. 41c GschV 1 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

Orientierende Inhalte Anhang 2, Zonenreglement Landschaft, Rünenberg

Anhang 2, Seite 9