Zonenreglement Landschaft
Lampenberg
Document
- Number
- 35/ZRL/2/1
- Commune
- Lampenberg
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- May 2, 2017
- In force since
- Aug 21, 2018
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35_ZRL_02_01_N_G_2018_1263.pdfOpen in a new tab
Text
35 / ZRL / 2 / 1 35 / LES / 2 / 1
Exemplar Amt für Raumplanung Mutation RRB 1263 vom 21.08.2018
GEMEINDE LAMPENBERG
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 24.08.2017 / Tho. Letztmalige Bearbeitung am: 02.10.2018 / Tho
INHALTSVERZEICHNIS ERLASS
3
A 1 2
ALLGEMEINES Zweck und Geltungsbereich Zoneneinteilung
4 4 4
B 3 4 5 6 7 8
GRUNDNUTZUNGEN Landwirtschaftszone Waldareal Naturschutzzone Uferschutzzone Zone für öffentliche Werke und Anlagen Spezialzone Ausflugsziel Obetsmatt
6 6 7 8 9 10 11
C 9 10 11 12 13 14 15 16 17
ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE Naturschutzzone im Wald geschützte Hecken und Feldgehölze archäologische Schutzzonen Landschaftsschutzzone Freihaltezone geschützte Feldscheunen Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkt geschützte Einzelbäume historische Verkehrswege
12 12 13 13 14 14 15 15 15 16
D 18 19 20 21
BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART Spezielle Nutzungs-, Planungs- und Bauvorschriften Finanzierung, Beiträge und Abgeltungen Lärmschutz Ausnahmebewilligungen
17 17 18 18 19
E 22 23 24 25 26
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zuständigkeit Kommission Umwelt + Landschaft Aufhebung des bisherigen Rechts Anpassung der Zonenvorschriften Rechtskraft
20 20 20 20 20 20
F
BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG
21
BEMERKUNGEN Der Reglementstext ist rechtsverbindlich und unterliegt dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Der Kommentar soll dazu beitragen, den Reglementstext zu erläutern und gibt zudem eine Interpretationshilfe. Er ist nicht rechtswirksam und unterliegt demzufolge auch nicht dem Gemeindeversammlungsbeschluss. Im Kommentar mit als „bisher“ oder „neu“ bezeichnete Ausführungen vergleichen mit den Zonenvorschriften der Gemeinde aus dem Jahr 1989. Unterstrichene Textpassagen sind aus übergeordneten Erlassen übernommen und sind nicht Bestandteil des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: •
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
•
Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000
•
Bundesgesetz über den Heimatschutz (NHG) vom 01. Juli 1966
•
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991
•
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991
•
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
•
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 04. Oktober 1991
•
Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992
•
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 07. Oktober 1983
•
Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
•
Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 04. Oktober 1985
•
Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 08. Januar 1998
•
Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998
•
Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierarten vom 07. April 2009
•
Kantonales Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 09. April 1992
•
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991
•
Gesetz über den Gewässerschutz (GwSG) vom 18. April 1994
•
Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (WBauG) vom 01. April 2004
•
Kantonales Waldgesetz (kWaG) vom 11. Juni 1998
•
Kantonale Waldverordnung (kWaV) vom 22. Dezember 1998
•
Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991
•
Verordnung über den Umweltschutz (USV) vom 24. Dezember 1991
•
Kantonales Abfallgesetz vom 05. Dezember 1974
•
Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes
2
ERLASS Die Einwohnergemeinde Lampenberg erlässt, gestützt auf
Art. 2
, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 08. Januar 1998 das Zonenreglement Landschaft.
3
A
ALLGEMEINES
1
ZWECK UND GELTUNGSBEREICH
1
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken eine nachhaltige Entwicklung der Landschaft. Sie regeln und koordinieren Nutzung und Schutz im Interesse der Bevölkerung, der Bewirtschafter, der Natur und zukünftiger Generationen. Des Weiteren bezwecken die Zonenvorschriften die Erhaltung und Förderung der Biodiversität.
Für die Nachhaltigkeit der Entwicklung ist zentral, dass die Zonenvorschriften Landschaft die heutigen und die zukünftigen Bedürfnisse der drei Bereiche Soziales (Bevölkerung etc.), Wirtschaft (Bewirtschafter etc.) und
2
Sie bestehen aus diesem Zonenreglement Landschaft, dem Zonenplan Landschaft sowie den Objektblättern im Anhang.
Umwelt (Natur etc.) gleichermassen berücksichtigen.
3
Das Landschaftsgebiet der Gemeinde umfasst alle Flächen ausserhalb des Zonenplanes Siedlung. Es gliedert sich in verschiedene Zonen der Grundnutzung. Hinzu kommen überlagernde Schutzbestimmungen.
2 1
ZONENEINTEILUNG
Im Zonenplan Landschaft sind folgende Grundnutzungen festgelegt: • Landwirtschaftszone • Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeWA) • Spezialzone Ausflugsziel Obetsmatt • Naturschutzzone • Uferschutzzone
Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte Grundnutzungen sind: •
Waldareal
•
Geltungsbereiche Zonenplan Siedlung (Baugebiet)
Die Nutzung dieser Flächen ist von der übergeordneten Gesetzgebung resp. anderen Gemeindereglementen bereits umfassend festgelegt. Änderungen: •
neu: Uferschutzzone
4
2
Die Grundnutzungen sind teilweise mit folgenden Schutzund weiteren Zonen und –Objekten überlagert: • Naturschutzzone im Wald • Landschaftsschutzzone • Freihaltezone • geschützte Feldscheunen • geschützte Hecken und Feldgehölze • geschützte Einzelbäume • archäologische Schutzzone • Aussichtsschutzzone / Aussichtspunkt • historischer Verkehrsweg
Weitere, im Zonenplan zur Orientierung dargestellte überlagernde Zonen, Schutzbestimmungen und Objekte sind: •
Fruchtfolgeflächen
•
kantonal geschütztes Naturobjekt
•
Gewässer
•
statische Waldgrenze
•
Hochdruckgasleitung
•
Vorranggebiet Naturschutz gemäss WEP Waldenburgertal
Diese Objekte sind ebenfalls in der übergeordneten Gesetzgebung oder anderen Gemeindeerlassen bereits umfassend geregelt. Änderungen: •
neu: Naturschutzzone im Wald
•
neu: geschützte Feldscheunen
•
neu: Freihaltezone
•
neu: historischer Verkehrsweg
•
neu: archäologische Schutzzone
•
Aufhebung: Ufergehölz
•
Aufhebung: Fliessgewässer
•
Aufhebung: Archäologisches Schutzobjekt
5
B
GRUNDNUTZUNGEN
3
LANDWIRTSCHAFTSZONE
1
Die Zonenkonformität der Nutzungen sowie von Bauten und Anlagen richtet sich nach den entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Erlassen.
Art. 16
RPG: Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der
2
Die bestehenden ökologisch wertvollen Strukturen wie Hecken, Ufergehölze, Lebhag usw. sollen erhalten und gefördert werden.
Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. (…) Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone richtet sich insbesondere nach Art. 16a und 16a
bis
RPG und Art. 34–38 RPV. Für nicht zonenkonforme Bauvorhaben können bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen nach
Art. 39
– 43a RPV erteilt werden. Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist unter Vorbehalt der Zuständigkeitsregelung in der kantonalen Waldgesetzgebung die Bau- und Umweltschutzdirektion (Art. 25 Abs. 1 RPG i.V.m.
Art. 115
– 117 RBG). Änderungen: •
neu: Bestimmung zur Erhaltung und Förderung der ökologisch wertvollen Elemente der Landschaft
6
4
WALDAREAL
Das Waldareal umfasst das als Wald geltende bestockte und unbestockte Areal. Es gelten die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über den Wald.
Der Wald ist in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung zu erhalten und als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Der Wald soll Schutz- und Nutz-, Wohlfahrts- sowie ökologische Funktionen erfüllen können und die Waldwirtschaft soll gefördert und erhalten werden. Die Grundsätze der Waldnutzung sind im Waldentwicklungsplan (WEP) räumlich festzulegen. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung erfolgt in Betriebsplänen etc. Die Gemeinde legt Naturschutzzonen im Wald fest (vgl.
Art. 9 ). Die entsprechenden
Schutzanforderungen der Gemeinde sind von dieser im Rahmen der Erarbeitung des WEP einzubringen. Da die Abgrenzung des Waldes grundsätzlich veränderlich ist, gelten alle anderen Grundnutzungen nur unter Vorbehalt der dynamischen Waldgrenze.
7
5
NATURSCHUTZZONE
1
Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen: • N1: Wuesthübel • N2: Riederen • N3: Eselweid • N4: Werstel • N5: Reben • N6: Egghübel
1
Naturschutzzonen und Natur-
schutzeinzelobjekte bezwecken: a
die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen.
b
die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflan-
2
Die wertvollen Lebensräume sind in ihrer natürlichen Vielfalt und Zusammensetzung zu erhalten und zu fördern. Die Existenz der einheimischen und standortgerechten Flora und Fauna ist sicherzustellen. Pflege- und Nutzungsmassnahmen müssen mit der Zweckbestimmung der Naturschutzzone übereinstimmen. Pflegemassnahmen, die dem Schutzzweck dienen, sowie für die Bewirtschaftung notwendige Einfriedungen sind gestattet. In Schutzzonen sind das Aufkommen und die Ausbreitung von invasiven Neophyten mit geeigneten Massnahmen zu verhindern.
zenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. (§ 10 RBV) Ergänzend zu den Naturschutzzonen werden auch überlagernde Naturschutzzonen im Wald festgelegt. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Naturschutzzonen sind im
3
Unzulässig sind insbesondere: • Bauten, Anlagen und Bodenbefestigungen; • Terrainveränderungen; • Lagerplätze und Materialablagerungen; • standortfremde Bepflanzungen; • die Beweidung, sofern diese nicht ausdrücklich als Massnahme im entsprechenden Objektblatt aufgeführt ist; • das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Bioziden; • Verwendung von Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion für die Pflege von Naturschutzzonen.
4
Für die einzelnen Naturschutzzonen sind im Anhang Schutzziele und Schutzmassnahmen verbindlich festgelegt. Zur Umsetzung der Schutzziele erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Erfolgskontrolle festgelegt.
Anhang dargelegt. Änderungen: •
Verbot von Bauten, Anlagen und Bodenbefestigungen
•
Verbot von Lagerplätzen und Materialablagerungen
•
Verbot von standortfremden Bepflanzungen
•
Verbot von Mähmaschinen mit Aufbereitungsfunktion für die Pflege von Naturschutzzonen
8
6
UFERSCHUTZZONE
1
Die Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere, zur Lebensraumvernetzung sowie zur Sicherung der natürlichen Gewässerdynamik und des Hochwasserschutzes. Sie sind Bestandteil des Landschafts- und Ortsbildes.
Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. (§ 13 RBV) Weitere gesetzliche Regelungen
2
Innerhalb dieser Zone dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Uferschutzes widersprechen. Nicht zulässig sind insbesondere: • das Entfernen von bestehenden Ufergehölzen, Gebüschen und ungenutzten Krautsäumen; • Bauten, Anlagen, Garten- und Freizeitnutzungen, Bodenbefestigungen, Terrainveränderungen, Lagerplätze und Materialablagerungen; • das Pflügen, Düngen und Ausbringen von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (Bioziden); • standortfremde Bepflanzungen.
zum Umgang mit Gewässern und ihrem Begleitlebensraum finden sich in Gewässerschutz-, Naturschutz-, Landwirtschaftsgesetzgebung etc. Änderungen: •
neue Bestimmung
3
Zugelassen sind zwingende wasserbauliche Massnahmen. Sie sind in ingenieurbiologischer Bauweise auszuführen. Entlang der Gewässer ist eine standortgerechte und einheimische Vegetation zu fördern mit Gehölzen bzw. Gehölzgruppen und Hochstaudenfluren, die abschnittsweise gepflegt werden sollen. Wo Lücken in der Ufervegetation bestehen, ist das Aufkommen einer gewässergerechten Vegetation zuzulassen und zu fördern.
9
7
ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN
1
Die Zweckbestimmung der einzelnen Zonen ist im Zonenplan festgelegt. Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:
2
Die Freiflächen sind ökologisch sinnvoll zu gestalten. Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.
a. die Gemeinwesen; b. andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c. Inhaber staatlicher Konzessionen; d. Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden. (§ 24 Abs. 1 RBG) In OeWA-Zonen erhalten die öffentliche Hand resp. Dritte, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen, das Enteignungsrecht (§ 77 RBG). Im Gegenzug kann auf Grund der Nutzungsbeschränkung auch der Eigentümer eine Enteignung verlangen (sog. Heimschlagsrecht, § 80 RBG).
10
8
SPEZIALZONE AUSFLUGSZIEL OBETSMATT
1
Die Spezialzone Ausflugsziel Obetsmatt dient dem Erhalt der Obetsmatt als Ausflugs-, Gastwirtschafts-, Kur- und Ferisiehe Erwägungen RRB enbetrieb.
Spezialzonen umfassen Gebiete,
2
„Ausflugsziele im Jura dienen in
In dieser Zone können Umbauten, bauliche Erneuerungen und Erweiterungen, Neubauten, Einrichtungen und Anlagen, wie beispielsweise Parkierungsanlagen, bewilligt werden, die dem Ausflugs-, Gastwirtschafts-, Kur- und Ferienbetrieb sowie der damit verbundenen naturnahen Erholungsfunktion dienen.
die einer besonderen Nutzung dienen. (§ 28 RBG)
erster Linie als Verpflegungsmöglichkeiten in einem Wandergebiet. Sie können Bauten und Anlagen für den Ausflugsbetrieb umfassen. Bauten und Anlagen müssen der Öffentlichkeit offen stehen
3
Die mit Gebäulichkeiten überbaute Fläche beträgt 429 m² und darf um maximal 30 % erweitert werden. Die Gebäudehöhe ist auf 2 Vollgeschosse zuzüglich Sockelgeschoss und Dachgeschosse begrenzt. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13.00 m, gemessen ab Oberkante des Sockelgeschosses. Die Höhe des Sockelgeschosses ergibt sich aufgrund des Gefälles des bestehenden Terrains. Es sind nur Satteldächer zulässig.
und einem regionalen Bedarf entsprechen. Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ist die Ausweisung einer Spezialzone gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz.“ (kantonaler Richtplan)
4
Sämtliche Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen sich ins Landschaftsbild einpassen und dürfen die Ziele der angrenzenden Landschaftsschutzzone und Naturschutzobjekte nicht beeinträchtigen.
5
Die landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
11
C
ÜBERLAGERNDE SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE
9
NATURSCHUTZZONE IM WALD
1
Der Zonenplan Landschaft enthält folgende Naturschutzzonen im Wald: • N7: Nüechter • N8: Allmetgrabe
1
Naturschutzzonen und Natur-
schutzeinzelobjekte bezwecken: a
die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell
2
Die wertvollen und typischen Eigenheiten dieser Standorte sind zu erhalten. Die Pflege dieser Gebiete hat sich an den Bedürfnissen des Naturschutzes und an den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus auszurichten. Sie ist auf das dazu notwendige Minimum zu beschränken.
besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b
die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.
3
Für die einzelnen Naturschutzzonen sind im Anhang Schutzziele und Schutzmassnahmen verbindlich festgelegt. Die Schutzziele und –massnahmen sind in die forstliche Planung aufzunehmen.
(§ 10 RPG) Grundsätzlich ist für die Koordination des Naturschutzes im Wald der Kanton zuständig. Die Naturschutzzonen im Wald sollen mit der kantonalen Waldentwicklungsplanung (WEP) abgestimmt werden. Die Gemeinde gibt sich in diesem Abschnitt den Auftrag, sich aktiv in diese Schutzmassnahmen einzubringen. Auf eigenständige Schutzmassnahmen der Gemeinde wird verzichtet.
12
10
GESCHÜTZTE HECKEN UND FELDGEHÖLZE
1
Die im Zonenplan eingetragenen Hecken und Feldgehölze sind in ihrem Bestand und ökologischen Wert zu erhalten und zu fördern. Sie sind abschnittsweise zu pflegen z.B. mittels Auslichtung, Auf-Stock-Setzen und Stehenlassen. Die Ausbildung eines 4 Meter breiten Krautsaumes wird empfohlen.
Es ist untersagt, Hecken, Feldgehölze und Ufervegetation zu beseitigen oder zum Absterben zu bringen. Überwiegen die öffentlichen oder landwirtschaftlichen Interessen, kann die zuständige Direktion
2
Gefährdungen aller Art, wie z.B. das Errichten von Bauten, eine vollflächige Beweidung, Abgrabungen im Wurzelbereich sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt.
Ausnahmen bewilligen. (§ 13 Abs. 3 NLG) Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht. Feldgehölze stellen teilweise Waldareal dar und sind daher waldrechtlich geschützt.
11
ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONEN
1
Bei diesen Objekten handelt es sich um archäologische Areale, die auf Grund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteil des kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
Archäologische Schutzzonen bezwecken die Erhaltung archäologischer Stätten (§ 19 RBV). Die Unterschutzstellung erfolgt
2
Im Zonenplan Landschaft sind die folgenden Archäologischen Schutzzonen enthalten: • A1: Steinzeitliches Abbau- und Gewerbegebiet Stälzler • A2: Steinzeitliches Abbau- und Gewerbegebiet Stälzler Süd • A3: Steinzeitliches Gewerbegebiet Obetsmatt • A4: Römische Gewerbeanlage und Siedlung im Tal • A5: Vermutete Burgstelle Sormatt • A6: Gewerbeanlage südlich Obetsmatt
gem. der Verordnung zum Archäologiegesetz. Beschreibungen zu den einzelnen archäologischen Schutzzonen befinden sich im Anhang. Dort sind auch die geographischen Koordinaten und die darum zu ziehende Schutzflächen festgelegt.
3
In der Schutzzone sowie in unmittelbarer Nähe des Schutzobjektes sind keine Bodeneingriffe zulässig, die über die bisher übliche Nutzung hinausgehen. Vor unumgänglichen Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen, welche gegebenenfalls eine archäologische Untersuchung anordnet.
13
12
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
1
Gebietstypische, ökologisch wertvolle und ästhetisch reichhaltige Landschaften und Landschaftsteile sowie das Landschaftsbild sollen in ihrem Bestand und in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortheimischer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind in Beachtung der Schutzziele des Landschaftsschutzes angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen im Rahmen einer inneren Aufstockung zugelassen. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall im Rahmen des Vollzugs, wie sich die Interessen der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes gegenseitig berücksichtigen.
Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes. (§ 11 RBV) Angestrebt wird der Erhalt der bestehenden Strukturen. Sowohl ein Ausräumen der Landschaft als auch die Entwicklung von Wald sind nicht erwünscht.
2
Innerhalb der Landschaftsschutzzonen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes widersprechen. Bauten und Anlagen aller Art sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind unerlässliche standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen. Für diese sowie für landschaftsprägende Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen bezüglich Gestaltung und Einpassung. Diese müssen mit den Schutzzielen vereinbar sein.
13
FREIHALTEZONE 1
1
Die Freihaltezone dient dem Erhalt zusammenhängender unbebauter Landschaftsräume. 2
Sie ist von neuen Bauten und Anlagen freizuhalten. Unerlässliche, standortgebundene Bauten, Anlagen und Infrastrukturen technischer Art sind zulässig. Für deren Einpassung in die Landschaft gelten erhöhte Anforderungen.
1
Mutation 35/ZRL/2/1 RRB 1263 vom 21.08.2018
14
14
GESCHÜTZTE FELDSCHEUNEN
1
Die im Zonenplan festgelegten Feldscheunen sind ihrer historischen Bedeutung und Bausubstanz wegen fachgerecht zu erhalten. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen und Umnutzungen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen. 2
Bei Renovationen und baulichen Veränderungen ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
15
AUSSICHTSSCHUTZZONE / AUSSICHTSPUNKT
Die im Plan bezeichneten Aussichtsschutzzonen / Aussichtspunkte dienen der dauernden Erhaltung und Freihaltung der Aussicht. Bauten, Einrichtungen und Neuanpflanzungen sind höhenmässig so zu begrenzen, dass die massgebende Aussicht nicht beeinträchtigt wird. Aufkommende Vegetation ist periodisch zurückzuschneiden. Der Gemeinderat koordiniert dies mit den betroffenen Bewirtschaftern.
16
GESCHÜTZTE EINZELBÄUME
1
Die im Plan bezeichneten, besonders charakteristischen, wertvollen oder das Landschaftsbild prägende Einzelbäume sind geschützt.
Ziel des Einzelbaumschutzes ist es, besonders schöne, ökologisch wertvolle oder landschaftsprägende Einzelbäume an
2
Sie sind regelmässig zu pflegen. Gefährdungen aller Art, wie z. B. das Errichten von Bauten, Abgrabungen im Wurzelgebiet sowie dem Schutzzweck widersprechende Massnahmen sind untersagt.
einem speziellen Standort zu schützen (z. B. grosse alte Bäume, exponierte Bäume an einer Wegkreuzung oder auf einer Kuppe, etc.).
3
Bei geschützten Bäumen sind Abgänge am gleichen oder an einem gleichwertigen Ort in der Nähe zu ersetzen.
15
17
HISTORISCHE VERKEHRSWEGE
1
Die im Zonenplan Landschaft bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Zweckbestimmung, Linienführung und Wegsubstanz geschützt. Massgebend ist der Beschrieb im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS).
Im verbindlichen Planinhalt sind die historischen Verkehrswege von regionaler und lokaler Bedeutung mit Substanz und viel Substanz enthalten. Davon ausgenommen sind die historischen
2
Wegoberfläche und –breite, Böschungen, Mauern, die wegbegleitende Vegetation wie Hecken, Bäume und standortgerechter Böschungswuchs, Wegsteine und andere Wegbegleiter, dürfen nicht entfernt, zerstört oder verändert werden.
Verkehrswege, die auf Kantonsstrassen verlaufen.
16
D
BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART
18
SPEZIELLE NUTZUNGS-, PLANUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN
1
Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen und Schutzobjekte sowie die Wohnqualität des angrenzenden Baugebietes nicht beeinträchtigen.
Art. 3 RPG
Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen (…)
2
Alle Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, Dachform, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch ins Landschaftsbild einfügen. Standorte in unmittelbarer Nähe bestehender Bauten und Anlagen sind zu bevorzugen. Materialien sind nach Farbe, Struktur und Beschaffenheit so zu wählen, dass sie nicht störend wirken. Es sind matte, naturfarbene Materialien zu verwenden.
b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;(…)
3
Neubauten sind durch geeignete standortgemässe, einheimische Bepflanzung in die Landschaft einzuordnen. Eine bestehende Bestockung ist zu berücksichtigen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich gut ins gewachsene Terrain einzufügen
17
19
FINANZIERUNG, BEITRÄGE UND ABGELTUNGEN
1
Für den Vollzug der Zonenvorschriften erstellt die Kommission Umwelt + Landschaft im Rahmen des ordentlichen jährlichen Budgetprozesses der Gemeinde einen Antrag zuhanden des Gemeinderates. Näheres regelt der Leistungsauftrag zwischen Gemeinderat und der Kommission Umwelt + Landschaft. 2
Der Gemeinderat regelt in Pflegeplänen, wie das Geld zu Aufwertung und Renaturierung für erschwerte Bewirtschaftung, Nutzungseinschränkungen, besondere Leistungen sowie Massnahmen, welche die übliche Bewirtschaftung und Pflege überschreiten, verwendet wird. In dieser Aufgabe wird der Gemeinderat durch die Kommission Umwelt + Landschaft unterstützt. Näheres regelt der Leistungsauftrag zwischen Gemeinderat und der Kommission Umwelt + Landschaft. 3
Je nach benötigtem Aufwand können sowohl einmalige Zahlungen wie auch wiederholte Beiträge ausgerichtet werden.
20
LÄRMSCHUTZ
Gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) gilt für lärmempfindliche Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV innerhalb des Perimeters des Zonenplans Landschaft die Empfindlichkeitsstufe (ES) III.
18
21
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN 2
In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen beantragen.
Ausnahmebewilligungen richten sich nach § 7 RBV. Ausnahmeregelungen in der Landschaft sind insbesondere möglich, •
wenn die Wohnhygiene
von Bauten wesentlich verbessert werden kann; •
wenn damit eine wesent-
liche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird; •
wenn ein optimaler
Lärm-schutz nur durch entsprechende Massnahmen erreicht werden kann; •
wenn schutzwürdige In-
teressen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann; •
bei der Aufschüttung
grösserer Geländewannen oder aus kanalisationstechnischen Gründen; •
für ausgesprochene Här-
tefälle (§ 7 RBV) Ausserdem gilt die Bestandesgarantie gemäss Gesetz: Bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen (…) dürfen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden (§ 109 RBG). Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und angemessen erneuert werden (§ 110 RBG). 2
Mutation 35/ZRL/2/1 RRB 1263 vom 21.08.2018
19
E
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
22
ZUSTÄNDIGKEIT
Der Gemeinderat ist, unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens, zuständig für die Anwendung dieses Reglements. Er kann zur Einhaltung der Zonenvorschriften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und der Pflegepläne Bedingungen stellen.
23
Verstösse gegen das Zonenreglement werden gemäss den Bestimmungen des Raumplanungsund Baugesetzes (§ 136 RBG) geahndet.
KOMMISSION UMWELT + LANDSCHAFT
Zur Umsetzung der Zonenvorschriften Landschaft wie z.B. zur Ausarbeitung der Leistungsvereinbarungen und Umsetzung der Pflegemassnahmen kann der Gemeinderat die kommunale Kommission Umwelt + Landschaft zur Beratung beiziehen.
24
AUFHEBUNG DES BISHERIGEN RECHTS
Alle Erlasse, welche im Widerspruch zu diesen Zonenvorschriften stehen, sind aufgehoben, sobald dieses Reglement mit dem zugehörigen Zonenplan Landschaft Rechtskraft erlangt. Dies gilt insbesondere für die Zonenvorschriften aus dem Jahr 1989.
25
ANPASSUNG DER ZONENVORSCHRIFTEN
Die Zonenvorschriften sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Spätestens nach fünfzehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Zonenvorschriften sind diese zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
26
RECHTSKRAFT
Dieses Reglement, samt dem zugehörigen Zonenplan Landschaft, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
20
F
BESCHLÜSSE UND GENEHMIGUNG
Beschluss des Gemeinderates: 28. September 2015
Namens des Gemeinderates
Beschluss der Gemeindeversammlung: 28. Oktober 2015
Der Gemeindepräsident:
Referendumsfrist: 29. Oktober 2015 bis 27. November 2015 Urnenabstimmung: -
Die Gemeindeverwalterin:
Publikation der Planauflage im Amtsblatt Nr. 45 vom 05. November 2015 Planauflage vom 05. November 2015 bis 04. Dezember 2015 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt Der Landschreiber: mit Beschluss Nr. 0572 vom 02. Mai 2017 Publikation der Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 18 vom 04. Mai 2017
Mutation
21